„Drittes Geschlecht" – Versionsunterschied

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'''{{§|42|pstv|juris}} PStV:''' In dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch ein diversgeschlechtlicher Mensch, der ein Kind gebiert, als Mutter dieses Kindes eingetragen wird. Als Vater wird eine diversgeschlechtliche Person nur eingetragen, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Bei einer Adoption wird eine solche Person nicht als »Vater« oder »Mutter« sondern als »Elternteil« eingetragen.
'''{{§|42|pstv|juris}} PStV:''' In dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch ein diversgeschlechtlicher Mensch, der ein Kind gebiert, als Mutter dieses Kindes eingetragen wird. Als Vater wird eine diversgeschlechtliche Person nur eingetragen, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Bei einer Adoption wird eine solche Person nicht als »Vater« oder »Mutter« sondern als »Elternteil« eingetragen.


'''[https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032708360 Art. 17b Abs. 4(削除) ] EGBGB:' (削除ここまで)'' In dieser [[Internationales Privatrecht|Kollisionsnorm]] wird geregelt, dass für eine Ehe unter Beteiligung einer diversgeschlechtlichen Person wie bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe das Recht des Registerstaats anwendbar ist (anders als bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe).
'''(追記) EGBGB:'''<ref> (追記ここまで)[https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032708360 (追記) '' (追記ここまで)Art. 17b Abs. 4(追記) . (追記ここまで)''(追記) ] → Details?</ref> (追記ここまで) In dieser [[Internationales Privatrecht|Kollisionsnorm]] wird geregelt, dass für eine Ehe unter Beteiligung einer diversgeschlechtlichen Person wie bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe das Recht des Registerstaats anwendbar ist (anders als bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe).


'''{{§§|pa_g_1986|juris|text=PassG}} – [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32004R2252 (削除) EU-Verordnung 2252/2004 über Reisedokumente]: (削除ここまで)''' Anders als deutsche Personalausweise, die keinen Geschlechtseintrag enthalten, muss in Reisepässen das Geschlecht vermerkt werden. Das deutsche Passgesetz sieht hier zwar noch keine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen vor, aber es gibt auch eine in Deutschland unmittelbar anwendbare EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten), die auf das Dokument 9303 der [[Internationale Zivilluftfahrtorganisation|Internationalen Zivilluftfahrtorganisation]] verweist, welches für solche Fälle den Eintrag »X« vorsieht.<ref>[https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/pass-ausweis-melderecht/2013/self/nl-passausweismelderecht_-okt2013_1518722296000.pdf Das noch nicht definierte Geschlecht: Eine (stille) Revolution – nicht nur im Personenstandswesen!]</ref>
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'''{{§§|bmg|juris|text=BMG}} – [https://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/DSMeld_20140501.pdf (削除) DSMeld]: (削除ここまで)''' Das Bundesmeldegesetz (BMG) kennt noch keine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen, aber der von den Einwohnermeldeämtern benutzte Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) sieht vor: »Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden (§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz), wird dies ohne Angabe des Geschlechts bei Kindern abgebildet. Dieser Fall ist im DSMeld mit dem Ersatzwert „1" darzustellen. Im Bereich der Datenübermittlung wird ein „x" übermittelt.«
'''{{§§|bmg|juris|text=BMG}} – (追記) DSMeld:'''<ref> (追記ここまで)[https://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/DSMeld_20140501.pdf ''(追記) DSMeld. (追記ここまで)'(追記) '] (PDF) → Details?</ref> (追記ここまで) Das Bundesmeldegesetz (BMG) kennt noch keine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen, aber der von den Einwohnermeldeämtern benutzte Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) sieht vor: »Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden (§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz), wird dies ohne Angabe des Geschlechts bei Kindern abgebildet. Dieser Fall ist im DSMeld mit dem Ersatzwert „1" darzustellen. Im Bereich der Datenübermittlung wird ein „x" übermittelt.«


'''[https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1694/DMP-A-RL_2018年05月17日_iK-2019年01月01日.pdf (削除) DMP-Anforderungen-Richtlinie (削除ここまで)](削除) :''' (削除ここまで) Im medizinischen Bereich sieht die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach {{§|137f|sgb_5|juris}} Absatz 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL) vor:
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Der Hintergrund wird in den »(追記) Tragenden Gründen« erläutert.<ref> (追記ここまで)[https://www.g-ba.de/downloads/40-268-3547/2015-11-27_DMP-A-RL_Aenderung-Anlage-2_TrG.pdf (追記) PDF. (追記ここまで)] (追記) → Details?</ref> (追記ここまで) Dort wird auch darauf hingewiesen, dass auf der elektronischen Gesundheitskarte das Merkmal X verwendet wird. Auf Formularen, auf denen nur die Optionen »weiblich« und »männlich« vorgesehen sind, kann im Gesundheitsbereich Diversgeschlechtlichkeit durch Ankreuzen beider Kästchen angegeben werden.<ref>[https://dialogpartnerinnen.de/blog/kennzeichnung-des-unbestimmten-geschlechts-auf-der-egk/ (追記) '' (追記ここまで)Kennzeichnung des unbestimmten Geschlechts auf der eGK.(追記) ''] → Details? (追記ここまで)</ref>
»Anlage 2 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)


'''Praktische Lösung bei fehlender rechtlicher Anpassung: Rentenversicherungsnummer:''' Aus der Rentenversicherungsnummer ergibt sich auch das Geschlecht des Versicherten. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung wird dabei derzeit bei weder weiblichem noch männlichem Geschlecht eine Nummer für weibliche Personen vergeben, aber die Geschlechtskategorie in der Datenbank vermerkt.<ref>Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(追記) : (追記ここまで) [https://www.bmfsfj.de/blob/114066/8a02a557eab695bf7179ff2e92d0ab28/imag-band-8-geschlechtervielfalt-im-recht-data.pdf (追記) '' (追記ここまで)Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt(追記) .'' (追記ここまで)] Fußnote 99.(追記) → Details? (追記ここまで)</ref>
12 Geschlecht Männlich/Weiblich/Unbestimmt«


'''Rechtsprechung:''' Die Geschlechtskategorie »divers« steht nach einer Entscheidung des [[OLG]] Celle<ref>[https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung8/OLGCelle170511.pdf (追記) '' (追記ここまで)Beschluss vom 11.05.2017.(追記) ''] → Details? (追記ここまで)</ref> auch transidenten Personen offen, die sich trotz körperlicher Eindeutigkeit nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Der Hintergrund wird in den »[https://www.g-ba.de/downloads/40-268-3547/2015-11-27_DMP-A-RL_Aenderung-Anlage-2_TrG.pdf (削除) Tragenden Gründen (削除ここまで)](削除) « (削除ここまで) (削除) erläutert. (削除ここまで) Dort wird auch darauf hingewiesen, dass auf der elektronischen Gesundheitskarte das Merkmal X verwendet wird. Auf Formularen, auf denen nur die Optionen »weiblich« und »männlich« vorgesehen sind, kann im Gesundheitsbereich Diversgeschlechtlichkeit durch Ankreuzen beider Kästchen angegeben werden.<ref>[https://dialogpartnerinnen.de/blog/kennzeichnung-des-unbestimmten-geschlechts-auf-der-egk/ Kennzeichnung des unbestimmten Geschlechts auf der eGK(削除) ] (削除ここまで).</ref>


'''Gesetze, die sich auf »Geschlecht« beziehen:''' Gesetze, die sich ganz allgemein auf den Begriff »Geschlecht« beziehen, gelten auch für Diversgeschlechtlichkeit, z.&nbsp;B. {{Art.|3|gg|juris}} GG<ref>[https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20171010_1bvr201916.html (追記) '' (追記ここまで)BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2017(追記) .'' (追記ここまで)](追記) → Details? (追記ここまで)</ref>, oder das {{§§|agg|juris|text=AGG}}<ref>Legal Tribune Online: [https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/stellenanzeige-diskriminierung-drittes-geschlecht-haftung-agg/ (追記) '' (追記ここまで)In Stellenanzeigen nicht diskriminieren – Gesucht: Menschen(追記) .'' (追記ここまで)](追記) → Details? (追記ここまで)</ref>.
'''Praktische Lösung bei fehlender rechtlicher Anpassung: Rentenversicherungsnummer:''' Aus der Rentenversicherungsnummer ergibt sich auch das Geschlecht des Versicherten. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung wird dabei derzeit bei weder weiblichem noch männlichem Geschlecht eine Nummer für weibliche Personen vergeben, aber die Geschlechtskategorie in der Datenbank vermerkt.<ref>Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(削除) ; (削除ここまで) [https://www.bmfsfj.de/blob/114066/8a02a557eab695bf7179ff2e92d0ab28/imag-band-8-geschlechtervielfalt-im-recht-data.pdf Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt](削除) , (削除ここまで) Fußnote 99.</ref>

'''Rechtsprechung:''' Die Geschlechtskategorie »divers« steht nach einer Entscheidung des [[OLG]] Celle<ref>[https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung8/OLGCelle170511.pdf Beschluss vom 11.05.2017(削除) ] (削除ここまで).</ref> auch transidenten Personen offen, die sich trotz körperlicher Eindeutigkeit nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.

'''Gesetze, die sich auf »Geschlecht« beziehen:''' Gesetze, die sich ganz allgemein auf den Begriff »Geschlecht« beziehen, gelten auch für Diversgeschlechtlichkeit, z.&nbsp;B. {{Art.|3|gg|juris}} GG<ref>[https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20171010_1bvr201916.html BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2017]</ref>, oder das {{§§|agg|juris|text=AGG}}<ref>Legal Tribune Online: [https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/stellenanzeige-diskriminierung-drittes-geschlecht-haftung-agg/ In Stellenanzeigen nicht diskriminieren – Gesucht: Menschen]</ref>.


=== Malta ===
=== Malta ===

Version vom 4. Januar 2019, 18:30 Uhr

Dieser Artikel erläutert die Geschlechtsidentität. Zum Film siehe Anders als du und ich (§ 175).
Merkur-Symbol als Gender-Symbol für das dritte Geschlecht

Ein drittes Geschlecht soll Personen bezeichnen, die sich in das heteronormale Geschlechtssystem („Frau" oder „Mann") nicht einordnen lassen (wollen). Hierbei ist das Geschlecht im biologischen Sinn festgelegt, aber es besteht eine davon abweichende, jedoch gesunde Geschlechtsidentität, eine Sexualdifferenzierungsstörung oder eine Geschlechtsidentitätsstörung. Vertreter der modernen Queer-Theorie und der Transgender-Bewegung benutzen den Begriff im Sinne einer queeren Identität.

Die Bezeichnung erhielt eine Verbreitung im deutschen Sprachraum durch den Schriftsteller Ernst von Wolzogen in seinem Roman Das dritte Geschlecht von 1899, als er darin eine bisexuelle Frau beschrieb.[1] Naturwissenschaftlich ist Bisexualität selbst jedoch ein ungenauer Begriff (eigentlich: „Ambisexualität") und bezeichnet kein Geschlecht , sondern eine erotische Vorliebe. Beim Menschen ist die natürliche Ausbildung von zwei getrennten Geschlechtern Grundlage der sexuellen Fortpflanzung und der Erzeugung fortpflanzungsfähiger Nachkommen, was das Aussterben der eigenen Art verhindert.

In einigen Gesellschaften gibt es neben „Mann" und „Frau" seit Jahrhunderten andere Bezeichnungen für spezielle Gruppen von Personen, die abweichen – sowohl im biologischen (s. Intersexualität) als auch im sozialen Sinn (s. Geschlechtsidentität u. Gender). Man spricht international von Sexualdifferenzierungsstörungen (engl. disorders of sex development, DSD) und Geschlechtsidentitätsstörungen .

In Deutschland gibt es formaljuristisch Personen mit unbestimmtem Geschlechtsmerkmal. Die Internationale Klassifikation der Krankheiten ICD-10-GM-2014 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nennt in Kapitel XVII (Angeborene Fehlbildungen, Deformitäten und Chromosomenanomalien) auch angeborene Fehlbildungen der Genitalorgane, insbesondere ein unbestimmtes Geschlecht und Pseudohermaphroditismus. Gesellschaftlich ist das Thema Bestandteil kontroverser Diskussionen.

Geschichte

Illustration eines Zwischengeschlechtlichen in den Nürembergschen Chroniken

In Platons Symposion erzählt der Komödiendichter Aristophanes von den Kugelmenschen. Manche Kugelmenschen waren rein männlich, andere rein weiblich, wiederum andere – die andrógynoi – hatten eine männliche und eine weibliche Hälfte. Die rein männlichen Kugelmenschen stammten ursprünglich von der Sonne ab, die rein weiblichen von der Erde, die androgynen vom Mond.[2]

In der europäischen Kulturgeschichte erhielten Gesangskastraten die falsche Benennung homines tertii generis (Menschen des dritten Geschlechts).[3] In seiner autobiografischen Dichtung Frutti del mondo schreibt der Kastrat Filippo Balatris im Jahr 1735: „... obwohl ich doch ein Neutrum bin, ein Hauptwort mit dem Artikel ‚das‘."[4]

Théophile Gautiers Roman Mademoiselle de Maupin (1835) handelt von einer bisexuellen Sängerin, die an der Pariser Oper in Männerrollen auftritt. Die Protagonistin erkennt die – im Vergleich zu Frauen – größeren Entfaltungsmöglichkeiten der Männer. Sie verkleidet sich als Mann und hat Liebeserlebnisse mit Männern und Frauen. Ihre Erlebnisse fasst die Sängerin in dem Satz zusammen: Je suis d’un troisième sexe à part qui n’a pas encore de nom.[5] In der deutschen Übersetzung lautet der Satz: „Ich gehöre einem dritten, besonderen Geschlecht an, das noch keinen Namen hat."[6]

Die österreichische Schriftstellerin Elsa Asenijeff bezeichnete in ihrer 1898 erschienenen Schrift Aufruhr der Weiber und das Dritte Geschlecht „emancipierte Weiber", welche angeblich danach streben, wie ein Mann zu leben, als hors-sexe (außerhalb des Geschlechts) oder als das dritte Geschlecht.[7]

Ernst von Wolzogen zeichnete in seinem 1899 erschienenen satirischen[8] Roman Das dritte Geschlecht, der in München spielt, mit der Protagonistin Claire de Vries das Bild der studierenden Geliebten, die sich der traditionellen Rolle als Ehefrau und Mutter verweigert.

Gegenwart

Hijra aus dem Panscheel Park in Neu-Delhi, 1994
Kennzeichnung einer Unisex-Toilette in Valletta (Malta)

In verschiedenen zeitgenössischen Philosophieströmungen – vor allem feministischer Prägung – wird Geschlecht nicht als durch physiologische Bedingungen konstituierte ontologische bzw. „natürliche" Tatsache, sondern als sozio-kulturell geprägtes Konstrukt gesehen. Von der Gender-Forschung wird auch der Geschlechterdualismus und Heteronormativität kritisch betrachtet. In diesem Zusammenhang wurde gegen Ende des 20. Jahrhunderts der Begriff drittes Geschlecht durch Vertreter der Queer-Theorie und der Transgender-Bewegung wiederentdeckt:

Die queere Identität wird heute analog zu einem dritten Geschlecht betrachtet, und nicht primär als transgender oder intersexuell. So wird in einigen Gesellschaften ein drittes soziales Geschlecht neben Mann und Frau als üblich angesehen. Hierzu zählen die Hijras in Indien, die Berdachen bei Indianerstämmen Amerikas, die Muxes und Marimachas in der mexikanischen Stadt Juchitán, die Eingeschworenen Jungfrauen Albaniens, die Faʻafafine auf der polynesischen Insel Samoa und (zum Teil) Kathoey in Thailand.[9] [10] [11]

Die Schriftstellerin und Philosophin Simone de Beauvoir (1908–1986) bezeichnete Frauen nach der Menopause, in der sie die Empfängnisfähigkeit verlieren und die Sexualität dann zeugungslos wird, als ein drittes Geschlecht.

Rechtliche Existenz eines unbestimmten Geschlechtsmerkmals

Von folgenden Staaten ist bekannt, dass sie ein unbestimmtes Geschlecht anerkennen und in Reisepässen als Geschlechtsmerkmal ein X vorsehen:[12]

  • Argentinien
  • Australien
  • Bangladesch (seit 11. November 2013)[13]
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Indien
  • Kanada (seit 31. August 2017)[14] [15]
  • Kolumbien
  • Malta
  • Nepal
  • Neuseeland
  • Niederlande[16]
  • Österreich[17]
  • Pakistan

Beispiele für den rechtlichen Umgang mit einem dritten Geschlechtsmerkmal

13. Oktober 2018: Aktion Standesamt 2018, Abschlussveranstaltung vor dem Bundeskanzleramt

Deutschland

Menschen mit dem Geschlechtseintrag »divers« bilden im deutschen Recht, gemeinsam mit Menschen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich offen gelassen wurde, eine Geschlechtskategorie, die gesetzlich so umschrieben wird, dass diese Personen »weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet« sind (kurz: diversgeschlechtliche Menschen).

Ausdrückliche rechtliche Regelungen:

§ 22 Abs. 3 PStG: Hierbei geht es um die ursprüngliche Eintragung der Geburt. Ist das Kind aufgrund seiner äußeren Geschlechtsmerkmale nicht zuordenbar, kann zwar trotzdem »weiblich« oder »männlich« eingetragen werden, aber der Geschlechtseintrag kann auch offengelassen werden oder es kann »divers« eingetragen werden.

§ 45b PStG: Diese Bestimmung betrifft eine spätere Änderung des Geschlechtseintrags diversgeschlechtlicher Menschen. Neben einer Erklärung der betreffenden Person vor dem zuständigen Standesamt ist dafür grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, »dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt«. Nur wenn dies nicht oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung möglich ist, kann stattdessen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Mit der Erklärung können auch die Vornamen geändert werden.

§ 42 PStV: In dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch ein diversgeschlechtlicher Mensch, der ein Kind gebiert, als Mutter dieses Kindes eingetragen wird. Als Vater wird eine diversgeschlechtliche Person nur eingetragen, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Bei einer Adoption wird eine solche Person nicht als »Vater« oder »Mutter« sondern als »Elternteil« eingetragen.

EGBGB:[18] In dieser Kollisionsnorm wird geregelt, dass für eine Ehe unter Beteiligung einer diversgeschlechtlichen Person wie bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe das Recht des Registerstaats anwendbar ist (anders als bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe).

PassG – EU-Verordnung 2252/2004 über Reisedokumente:[19] Anders als deutsche Personalausweise, die keinen Geschlechtseintrag enthalten, muss in Reisepässen das Geschlecht vermerkt werden. Das deutsche Passgesetz sieht hier zwar noch keine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen vor, aber es gibt auch eine in Deutschland unmittelbar anwendbare EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten), die auf das Dokument 9303 der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation verweist, welches für solche Fälle den Eintrag »X« vorsieht.[20]

BMG – DSMeld:[21] Das Bundesmeldegesetz (BMG) kennt noch keine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen, aber der von den Einwohnermeldeämtern benutzte Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) sieht vor: »Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden (§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz), wird dies ohne Angabe des Geschlechts bei Kindern abgebildet. Dieser Fall ist im DSMeld mit dem Ersatzwert „1" darzustellen. Im Bereich der Datenübermittlung wird ein „x" übermittelt.«

DMP-Anforderungen-Richtlinie:[22] Im medizinischen Bereich sieht die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL) vor: »Anlage 2 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs): 12 Geschlecht Männlich/Weiblich/Unbestimmt«

Der Hintergrund wird in den »Tragenden Gründen« erläutert.[23] Dort wird auch darauf hingewiesen, dass auf der elektronischen Gesundheitskarte das Merkmal X verwendet wird. Auf Formularen, auf denen nur die Optionen »weiblich« und »männlich« vorgesehen sind, kann im Gesundheitsbereich Diversgeschlechtlichkeit durch Ankreuzen beider Kästchen angegeben werden.[24]

Praktische Lösung bei fehlender rechtlicher Anpassung: Rentenversicherungsnummer: Aus der Rentenversicherungsnummer ergibt sich auch das Geschlecht des Versicherten. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung wird dabei derzeit bei weder weiblichem noch männlichem Geschlecht eine Nummer für weibliche Personen vergeben, aber die Geschlechtskategorie in der Datenbank vermerkt.[25]

Rechtsprechung: Die Geschlechtskategorie »divers« steht nach einer Entscheidung des OLG Celle[26] auch transidenten Personen offen, die sich trotz körperlicher Eindeutigkeit nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.

Gesetze, die sich auf »Geschlecht« beziehen: Gesetze, die sich ganz allgemein auf den Begriff »Geschlecht« beziehen, gelten auch für Diversgeschlechtlichkeit, z. B. Art. 3 GG[27] , oder das AGG [28] .

Malta

In Malta wird nach den Änderungen durch das Gesetz „Gender Identity, Gender Expression and Sex Characteristics Act, 2015" nunmehr gemäß Art. 278 des Zivilgesetzbuches die Angabe des Geschlechts eines Kindes im Geburtseintrag zurückgestellt, bis die Geschlechtsidentität des Minderjährigen geklärt ist, und wird nach § 9 (2) des genannten Gesetzes eine ausländische Geschlechtsangabe auch dann anerkannt, wenn sie nicht weiblich oder männlich lautet; auch das Fehlen einer Geschlechtsangabe wird nach dieser Bestimmung anerkannt.[29]

Siehe auch

Literatur

  • Elsa Asenijeff: Aufruhr der Weiber und das Dritte Geschlecht. Friedrich, Leipzig 1898.
  • Ute Scherb: Ich stehe in der Sonne und fühle, wie meine Flügel wachsen. Studentinnen und Wissenschaftlerinnen an der Freiburger Universität von 1900 bis zur Gegenwart. Helmer, Königstein/Taunus 2002, ISBN 3-89741-117-2 (Besprechung).

Belletristik:

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Film und Fernsehen

  • Lucía Puenzo: XXY Argentinien 2007 (ähnliches Thema wie der Roman Middlesex ).
  • Im Star-Trek-Universum treten einige außerirdische Spezies auf, die vom zweifachen Geschlechtssystem abweichen.[30] So hat die in Star Trek: Raumschiff Voyager auftretende Spezies 8472 fünf Geschlechter. Die Rigelianer, welche in verschiedenen Serien auftreten, kennen ebenfalls mehrere Geschlechter, wobei nicht klar ist, ob es sich um vier oder fünf handelt.[31] Bei Star Trek: Enterprise treten die Vissianer auf, die als drittes Geschlecht den Cogenitor kennen.[32]
Commons: Transgender  – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Ernest Bornemann: Drittes Geschlecht. In: derselbe: Sexuallexikon. Büchergilde Gutenberg, Frankfurt 1969 (gemeinfrei, als kostenloses eBook erhältlich).
  2. Platon: Symposion 189d–190b. Siehe dazu Bernd Manuwald: Die Rede des Aristophanes (189a1–193e2). In: Christoph Horn (Hrsg.): Platon: Symposion, Berlin 2012, S. 89–104, hier: 93f.
  3. Paul Münch: homines tertii generis. (PDF; 185 kB).
  4. Linda Maria Koldau: Ille cum, tu sine – Der Kampf um die Männlichkeit bei den Kastraten des 18. Jahrhunderts. (Memento des Originals vom 6. Januar 2007 im Internet Archive )  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.ruendal.de 2. Tagung AIM Gender, S. 4 (PDF; 82 kB; 17 Seiten).
  5. Théophile Gautier: Mademoiselle de Maupin.
  6. Quellenangabe zu Oskar Sahlberg. In: schwulencity.de. Abgerufen am 10. Mai 2014.
  7. Elsa Asenijeff: Aufruhr der Weiber und das Dritte Geschlecht. Österreichische Nationalbibliothek, Wien 1898 (online mit PDF-Download).
  8. http://gutenberg.spiegel.de/buch/die-gloriahose-und-andere-novellen-4536/2
  9. Céline Grünhagen: Transgender in Thailand. Die religiöse und gesellschaftspolitische Bewertung der Kathoeys. In: Religion und Politik im gegenwärtigen Asien. Konvergenzen und Divergenzen. Lit Verlag, Berlin/Münster 2013, S. 71–74.
  10. Peter A. Jackson: Bangkok’s Early Twenty-First-Century Queer Boom. In: Queer Bangkok. 21st Century Markets, Media, and Rights. Hong Kong University Press, Hongkong 2011, ISBN 978-988-8083年04月6日, S. 37.
  11. Megan Sinnott: Toms and Dees. Transgender Identity and Female Same-Sex Relationships in Thailand. S. 5–7, 26.
  12. Arn Sauer, Jana Mittag: Geschlechtsidentität und Menschenrechte im internationalen Kontext. In: Bundeszentrale für politische Bildung. 8. Mai 2012, abgerufen am 10. Mai 2014. 
  13. Englische Wikinews: Bangladesh government makes Hijra an official gender option. In: Wikinews. 11. November 2013, abgerufen am 10. Mai 2014. 
  14. Rebecca Joseph: Canadian Passports to have ‘X’ gender starting Aug. 31. In: Global News . 24. August 2017
  15. Mattha Busby: Canada introduces gender-neutral "X" option on passports. In: The Guardian . 31. August 2017
  16. Gerichtlich zuerkannte Angabe für eine erwachsene nichtbinäre transidente Person: "Geschlecht konnte nicht festgestellt werden"; rechtspraak.nl: Rechtbank oordeelt dat de tijd rijp is voor erkenning van een derde gender (Gericht urteilt, dass die Zeit für ein drittes Geschlecht reif ist).
  17. Drittes Geschlecht: VfGH ordnet Eintragung in Urkunden an. In: news.ORF.at. 29. Juni 2018 (orf.at [abgerufen am 30. Juni 2018]). 
  18. Art. 17b Abs. 4. → Details?
  19. EU-Verordnung 2252/2004: Reisedokumente. → Details?
  20. Das noch nicht definierte Geschlecht: Eine (stille) Revolution – nicht nur im Personenstandswesen! → Details?
  21. DSMeld. (PDF) → Details?
  22. PDF. → Details?
  23. PDF. → Details?
  24. Kennzeichnung des unbestimmten Geschlechts auf der eGK. → Details?
  25. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt. Fußnote 99. → Details?
  26. Beschluss vom 11.05.2017. → Details?
  27. BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2017. → Details?
  28. Legal Tribune Online: In Stellenanzeigen nicht diskriminieren – Gesucht: Menschen. → Details?
  29. [1]
  30. Wiki-Eintrag: Geschlecht. In: Memory Alpha. Ohne Datum, abgerufen am 10. Mai 2014.
  31. Wiki-Eintrag: Rigelianer. In: Memory Alpha. Ohne Datum, abgerufen am 10. Mai 2014.
  32. Wiki-Eintrag: Vissianischer Cogenitor. In: Memory Alpha. Ohne Datum, abgerufen am 10. Mai 2014.
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