Saige
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Eine Saige war nach der Lex Baiuvariorum und weiteren Leges [1] aus der Mitte des 8. Jahrhunderts eine Münze. Dabei entspricht ein Schilling, verstanden als Goldsolidus, drei Tremissen, eine Tremisse vier Saigen[2] und eine Saige drei Denare. Da im frühen Mittelalter der Münzumlauf sehr gering war, ist davon auszugehen, dass dies Wertangaben für Naturalleistungen waren; beispielsweise entsprach der Wert eines Ferkels einer Saige, nach Urkunden des Bistums Freising aus dem 9. Jahrhundert aber bereits zwei Saigen.[3] In der Raffelstettener Zollordnung war für eine Sklavin und ebenso für einen Hengst eine Zollabgabe von einer Tremise festgelegt, für einen Sklaven und für eine Stute musste eine Saige bezahlt werden.[4]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- ↑ Nach dem Lex Alamannorum sollte jemand, der ein nicht jochgängiges Vieh wegnahm, mit zwei Saigen büßen, siehe dazu Clausdieter Schott: Lex Alamannorum. Das Gesetz der Alemannen. Schwäbische Forschungsgemeinschaft, Augsburg 1993, S. 65.
- ↑ LegIT. Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum. Abgerufen am 14. Dezember 2024.
- ↑ Roman Deutinger: Lex Baioariorum. Das Recht der Bayern. Pustet, Regensburg 2017, ISBN 978-3-7917-2787-5, S. 16/17.
- ↑ Franz Pfeffer: Raffelstetten und Tabersheim, In: Jahrbuch der Stadt Linz, 1955, S. 52.
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