Rechtswirkung
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Rechtswirkung bezeichnet:
- im Rechtswesen die Wirkung eines Rechtsaktes, siehe Wirksamkeit (Recht)
- in der Mathematik die Rechtsoperation einer Gruppe, siehe Gruppenoperation
Dies ist eine Begriffsklärungsseite zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.