Rechtsverkehr (Recht)
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Rechtsverkehr bezeichnet die Vornahme von rechtlich erheblichem Handeln.[1] [2] [3] [4] Überwiegend ist von Rechtsverkehr die Rede, wenn Schriftstücke und Urkunden im Rahmen eines Straf- oder Zivilprozesses von einer Partei an eine andere übermittelt werden.[5]
Weiteres
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Bei Urkundsdelikten (§§ 267 ff. StGB) ist es subjektive Voraussetzung, dass eine Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt.[6] [7]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- ↑ Fischer StGB § 267, Rn. 42
- ↑ SSW-StGB § 267, Rn. 83
- ↑ Blohm WStr § 267 StGB, Rn. 231
- ↑ BGHSt 5, 149
- ↑ Hasso Suliak: Schriftsätze nach Karlsruhe bald per beA und E-Mail? In: Legal Tribune Online. 20. Oktober 2022, abgerufen am 19. März 2023.
- ↑ Urkundenfälschung – Definition und Schema einfach erklärt. In: JuraForum. 29. Oktober 2022, abgerufen am 19. März 2023.
- ↑ Sabine Tofahrn: Strafrecht Besonderer Teil 3: Urkundenfälschung, § 267. In: Juracedemy. Abgerufen am 19. März 2023.
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