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Kondiktionssperre

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Kondiktionssperre (von Condictio, lat. für Rückforderung) wird im Zivilrecht ein Grund genannt, der einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ausschließt.[1]

Das deutsche Recht kennt folgende Ausschlusstatbestände:[2]

Einzelnachweise

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  1. Kondiktionssperre. Abgerufen am 5. Mai 2021. 
  2. vgl. Florian Bien: Außervertragliches Schuldrecht: Ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen (einschließlich §§ 249ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag Universität Würzburg, 2013, S. 10 f.
  3. Stefan Lorenz: § 241a BGB und das Bereicherungsrecht – zum Begriff der „Bestellung" im Schuldrecht Festschrift für Werner Lorenz, 2001, S. 193–214.
  4. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld haufe.de
  5. Anne Röthel: Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung. Juristische Ausbildung (Jura) 2013, S. 1246–1252 (1251).
  6. BGH: Kondiktionssperre in Bezug auf Zuwendungen im Rahmen von „Schenkkreisen" BGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07.
  7. Lars Klöhn: Die Kondiktionssperre gem. § 817 S.2 BGB beim beidseitigen Gesetzes- und Sittenverstoß: Ein Beitrag zur Steuerungsfunktion des Privatrechts. AcP 2010, S. 804–856.
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