Erbschaftsteuer in der DDR
Die Erbschaftsteuer in der DDR wies gegenüber der Erbschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland einige Besonderheiten aus. So waren die Steuersätze im Vergleich mit nichtsozialistischen Staaten sehr hoch und die Freibeträge relativ niedrig. Auch wurden nur zwei Steuerklassen unterschieden.
Rechtsgrundlage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Erbschaftsteuer in der DDR war zunächst das 1919 erlassene Erbschaftsteuergesetz[1] in der Fassung des Kontrollratsgesetzes Nr. 17 von 1946.[2] Dieses wurde in verschiedenen Verordnungen geändert.[3] [4] [5] [6] 1970 wurde ein neues Erbschaftsteuergesetz (ErbStG DDR)[7] erlassen. Die Bewertung des Erbes erfolgte nach dem Bewertungsgesetz.[8]
Steuerklassen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Das Erbschaftsteuerrecht der DDR kannte zwei Steuerklassen: I und II. Zur Steuerklasse I zählten der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Alle übrigen Personen fielen in die Steuerklasse II. Nichteheliche Kinder waren seit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches 1965 den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Steuersätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Die Erbschaftsteuer betrug
Erbschaft bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II |
---|---|---|
10.000 Mark | 4 % | 11 % |
20.000 Mark | 5 % | 14 % |
30.000 Mark | 7 % | 17 % |
40.000 Mark | 9 % | 21 % |
50.000 Mark | 13 % | 28 % |
100.000 Mark | 17 % | 36 % |
150.000 Mark | 23 % | 44 % |
200.000 Mark | 26 % | 52 % |
300.000 Mark | 30 % | 63 % |
400.000 Mark | 32 % | 70 % |
500.000 Mark | 34 % | 74 % |
600.000 Mark | 36 % | 77 % |
700.000 Mark | 38 % | 79 % |
800.000 Mark | 40 % | 80 % |
900.000 Mark | 42 % | 80 % |
1.000.000 Mark | 45 % | 80 % |
über 1.000.000 Mark | 50 % | 80 % |
Steuerfreibetrag
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Für den überlebenden Ehegatten war ein Steuerfreibetrag von 20.000 Mark, für die Kinder – unabhängig von ihrer Zahl – ein Freibetrag von 10.000 Mark vorgesehen. Für Personen der Steuerklasse II blieb ein Betrag von lediglich 1.000 Mark steuerfrei.
Konflikte nach der Wende
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Das Erbschaftsteuerrecht der DDR, insbesondere die Höhe der Steuersätze, war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Während die Festsetzung der Erbschaftsteuer vor der Wiedervereinigung rechtlich als vorkonstitutionelles Recht gültig ist, musste nach der Wiedervereinigung bundesdeutsches Recht für die Steuerfestsetzung verwendet werden, auch wenn der Erblasser vor der Wiedervereinigung starb, falls die Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes der DDR das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verletzt hätte.[9]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- Text des Bewertungsgesetzes DDR (Memento vom 11. Februar 2013 im Internet Archive )
- Sandra Duda: Das Steuerrecht Im Staatshaushaltssystem der DDR. In: Europäische Hochschulschriften. Band 5126, 2011, ISBN 978-3-631-61305-4, S. 124 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- ↑ vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1543); Neubekanntmachung vom 22. August 1925 (RGBl. I S. 320)
- ↑ Gesetz Nr. 17 bzgl. der Änderung der Erbschaftssteuergesetze vom 28. Februar 1946 (ABlKR S. 94)
- ↑ Verordnung zur Änderung und Ergänzung von Steuergesetzen vom 1. Dezember 1948 (ZVOBl. I 1949 S. 235)
- ↑ 6. Durchführungsbestimmung zur Steuerreformverordnung — Erbschaftsteuer — vom 8. Juli 1949 (ZVOBl. I S. 733)
- ↑ § 6 Verordnung zur Ergänzung der Steuergesetze vom 14. Oktober 1955 (GBl. I S. 709)
- ↑ 24. Durchführungsbestimmung zur Steuerreformverordnung — Erbschaftsteuer — vom 29. April 1957 (GBl. I S. 309)
- ↑ vom 18. September 1970 (GBl. SDr. Nr. 678)
- ↑ vom 18. September 1970 (GBl. SDr. Nr. 674)
- ↑ Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, Urteil vom 30. 5. 2001 - II R 4/99