Diskussion:Dauerschuldverhältnis
Der Hinweis auf die Süddeutsche Bibliothek muss meiner Meinung nach nicht unbedingt sein. Macht es in gewisser Weise unseriös.-- bg 128.176.12.142 09:30, 19. Jul. 2008 (CEST) Beantworten
Wenn ich nur Dauerschuldverhältnisse kündigen kann, wieso kann ich dann den erwähnten Telefonvertrag kündigen, obwohl der keines ist?
Wer sagt denn, daß man nur Dauerschuldverhältnisse kündigen könne ? §314 BGB räumt speziell für Dauerschuldverhältnisse ein außerdordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ein. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Paragraphen, die Kündigungen bei anderen Vertragskonstellationen regelt. 84.178.24.233 01:13, 2. Jan. 2011 (CET) Beantworten
Gibt es einen Zusammenhang zwischen "Dauerschuldverträgen" und "Lizenzverträgen"?
Lizenzverträge sind ein Beispiel für Dauerschuldverträge, die Auflistung habe ich ergänzt. 84.178.24.233 01:13, 2. Jan. 2011 (CET) Beantworten
Wo wird das Dauerschuldverhältnis definiert? Das BGB setzt es nämlich bereits voraus. -- Leonard 21:04, 31. Mär. 2009 (CEST) Beantworten
Wo sind denn die Quellen im Artikel? -- Leonard 21:05, 31. Mär. 2009 (CEST) Beantworten
Die Erläuterungen kranken daran, dass eine Abgrenzung zum Wiederkehrschuldverhältnis und zum unechten Dauerschuld nur unzureichend vorgenommen wird. Insbesondere ist die enthaltene Definition so unscharf, dass ohne Weiteres sogar Wiederkehrschuldverhältnisse darunter fallen würden.
Es sollte deutlicher herausgestellt werden, dass bei einem echten Dauerschuldverhältnis der rein Zeitablauf Leistungsinhalt ist.
Nicht alle Dauerschuldverhältnisse können von Verbrauchern mit der angegebenen Frist gekündigt werden, siehe Artikel Bindungsgrenzen --McPantoffel (Diskussion) 12:44, 27. Dez. 2023 (CET) Beantworten