Diskussion:Bayerische Staatsangehörigkeit

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Letzter Kommentar: vor 23 Tagen von Ziko in Abschnitt Vorkonstitutionell
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Bayerische Staatsangehörigkeit" zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Existenz?

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren 3 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Existiert die bayerische Staatsangehörigkeit wirklich? Das Problem ist, dass es bisher kein Gesetz gibt welches die Frage näher regelt.--G 17:56, 25. Nov 2004 (CET)

Diesem Bedenken möchte ich mich anschließen. Die Bestimmung ist zu unkonkret. Was bedeutet etwa: Erworben durch Geburt? Durch Geburt in Bayern? Als Kind eines Bayern bzw. einer Bayerin? Für folkloristische Zwecke ist die Idee der bayerischen Staatsangehörigkeit aber sicher gut geeignet...

Die Exsistent ist für mich nicht in Frage gestellt, wenn eine Sache nicht näher definiert ist, ist wohl die am weitesten gefasste Definition die dieser Verfassungsparagraph ermöglicht in Anwendung zu bringen. Das entscheidende ist wohl, sie ist bedeutungslos, es ist nirgendwo definiert welche Pflichten oder Rechte aus dieser Staatsbürgerschaft erwachsen, weil es wohl nie ein bayerische Landtag für notwenig erachtet hat diese festzulegen. In diesem Zusammenhang finde ich aber Artikel 6 Absatz 2 interessant, es ist wohl auf Grund von ausvormulierten Bundesgesetzen möglich die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, verliert man dabei aber auch die bayerische?

Wir mögen inzwischen schon der preußischen Sucht alles bis ins Detail zu Regeln erlegen sein, jedoch ist das auch Rechtlich absolut nicht nötig ;-) Ein simpler Abschnitt wie dieser regelt die Staatsbürgerschaft bereits absolut ausreichend. Mehr gehört auch nicht in eine Verfassung, Ausführungsanweisungen müssten mit einem Erlass oder einem Erlass von Gesetzesrang festgelegt werden, das wurde zwar nie gemacht dennoch bleibt dieser Abschnitt gültig. Dementsprechend heißt es ja auch weiter das alle deutschen die gleichen Rechte und Pflichten wie alle bayern haben. Dies hat auch den Grund das a) der Freistaat bereits '46 gegründet wurde, die BRD aber erst 49', es gab starke Bestrebungen wieder ein komplett unabhängiges Bayern zu formen jedoch wurden diese frühzeitig von den Amerikanern unterbunden da diese aus strategischen Gründen ein starkes "Westdeutschland" gegen die Sowjetunion haben wollten als Bollwerk. Dennoch hat man den Freistaat Bayern von anfang an wie einen komplett eigenen Staat aufgebaut, so das auch eine Sezession (=Unabhängigkeitserklärung) in späteren Jahren ohne großen organisatorischen Aufwand möglich wäre. Daher auch Novum wie ein Oberstes Landesgericht oder den Senat als zweite Kammer, das sonst kein deutsches Land hat bzw. hatte. Und ähnliches mehr. Die Bayerische Staatsangehörigkeit existiert fort, bis der entsprechende teil der Verfassung (!) getilgt wird. Es handelt sich um die Verfassung und nicht um ein Liederbuch von den bayerischen Königstreuen oder so - also sollte man sich hüten sich so darüber lustig zu machen.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.155.88.19 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 19:59, 31. Jul. 2007 (CEST)) Beantworten

Einige fragen sich hier "Wie definiert man Staatsangehörigkeit? Sowas wäre unkonkret etc." Aber mit der Deutschen Staatsangehörigkeit is des jetz was anderes?? Wen jemand Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt o. ä. erhebt, muß man den auch erst prüfen ob es funktioniert?? --87.178.243.36 13:55, 1. Mär. 2013 (CET) Beantworten

Ob was genau funktioniert? --Benatrevqre ...?! 17:45, 2. Jun. 2013 (CEST) Beantworten
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hat doch eigentlich nicht viel mit dem Thema zu tun. Mein Vorschlag: Link löschen. Frank Reinhart

Faszinierend

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Das es eine bayerische Staatsbürgerschaft gibt ist heutezutage faszinierend, nach dem Krieg war das aber normal - schließlich gab es damals noch keinen deutschen Staat, daher waren die deutschen Länder für Staatsangelegenheiten großteils selbst zuständig. In Hessen gab es ja daher auch noch die Toedsstrafe (für eingereiste Bayern?) und in Baden steht in der Verfassung von 1947 bei Staatsbürgerschaft das gleiche wie in der bayerischen (Erwerb durch Heirat, Einbürgerung, ...). Wir warten leider immer noch auf eine Initiative der Staatsregierung - schließlich steht der Anschluss an Österreich (oder sollte ich sagen der Anschluss Österreichs) an Bayern ja kurz bevor. Invasion pünktlich zur EM.(nicht signierter Beitrag von Johnny2323 (Diskussion | Beiträge) )

Vollständige Textüberarbeitung

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Ich habe meinen eigenen Überarbeitungsaufruf zum Anlass genommen, das mich interessierende Thema wissenschaftlich aufzuarbeiten und mit Belegen zu untermauern. Dabei habe ich mich bemüht, möglichst viel von dem Alttext zu erhalten; bei den Vorautoren bitte ich für etwaige Löschungen um Nachsicht. Zu meinem völligen Erstaunen gilt Art. 6 Bay. Verf. nach Auffassung der Rechtsprechung fort! Ich nehme daher meine anderweitig vertretene Auffassung hiermit zurück und behaupte ab sofort nur noch das Gegenteil ;-) --Opihuck 14:33, 26. Dez. 2010 (CET) Beantworten

Vor 1934?

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren 12 Kommentare5 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Irgendwie lustig, es wird ausgiebig die Nachkriegssituation geschildert, die sich de facto nicht auswirkte (oder gibts da Nachweise?, offensichtlich fehlen aber die Ausführungsregeln), also quasi ein schriftlich dokumentiertes Hirngspinst blieb.

Die tatsächlich existierende bayerische Staatsangehörigkeitsregelung vor 1934, die auch von praktischer Bedeutung war, bleibt unbehandelt.--Jocme (Diskussion) 18:04, 12. Dez. 2013 (CET) Beantworten

De facto schon. Es war der Klassiker des Wahlkampfs der Bayernpartei. Klar gibts auch Abhandlungen für die Zeit ab 1919. Hab leider grad wenig Zeit.--Wiguläus (Diskussion) 18:12, 12. Dez. 2013 (CET) P.S. Nachtrag: Da wurde eine bayerische Staatsangehörigkeit grds. nicht bestritten, vgl. RuStAG#Rechtspolitische_Geschichte_der_deutschen_Staatsangehörigkeit.Beantworten
Nein, natürlich gab es die, auch vor 1919, man kann das auch in historischen Lebensläufen nachlesen, wo sich z.B. Emmy Noether als bayerisch bezeichnet (ich hatte das mal im Artikel eingetragen, aber die bayrische Staatsangehörigkeit hatte denen nicht gepasst). Ist halt lustig, dass man einen Artikel über ein de facto Hirngespinst liest (ok immerhin ist es noch aktuell), aber die real existierende Grundlage nicht erwähnt wird. Wäre natürlich gut, wenn da ein Fachmann mehr dazu beitragen kann. Was unter Deutsche Staatsangehörigkeit steht, ist recht knapp dazu.--Jocme (Diskussion) 19:03, 12. Dez. 2013 (CET) Beantworten
Ich lese deine Anmerkung erst jetzt. Was erwartest du denn von dem Beitrag in geschichtlicher Hinsicht? Es wird doch ausführlich ausgeführt, dass es bis 1934 auf eine Staatsangehörigkeit in den Ländern ankam, durch die der Betroffene zugleich Deutscher war (§ 1 RuStAG a. F.) Das Bestehen einer Reichsangehörigkeit (für Personen ohne Bezug zu einem Bundesstaat) war da die Ausnahme. Das RuStAG bezog sich konzeptionell auf den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit in den Bundesstaaten. Nur ganz wenige Bestimmungen (ab § 33 a. F.) regelten den Erwerb der Reichsangehörigkeit für Personen in den deutschen Kolonien oder für im Reichsdienst im Ausland tätige Personen mangels räumlichen Bezugs zu einem Bundesstaat. Die Menschen waren damals eben in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht zunächst Badener, Württemberger, Bayern usw.; erst die Verklammerung in § 1 RuStAG a.F. verlieh ihnen zugleich den Status eines Deutschen. Deine Korrektur bei Emmy Noether war formal schon richtig; aber das versteht man nur im rechtsgeschichtlichen Kontext, der heute ohne ausführliche Zusatzerläuterungen nicht mehr vermittelbar ist (siehe dazu auch die Einwände in der Disk). An eine Staatsangehörigkeit eines Bundeslandes denkt heute kein Mensch mehr (obwohl es sie geben könnte). Auch das RuStAG (heutige Bezeichnung: StAG) ist von der früheren Sichtweise inzwischen abgegangen: Es regelt heute nur noch die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit und überlässt die Regelung der Landesstaatsangehörigkeit den Landesgesetzgebern (die schweigen). Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen. --Opihuck 15:19, 5. Okt. 2014 (CEST) Beantworten
Da steht doch jetzt gar nichts davon im Artikel, wo die Geschichte erst mit 1946 beginnt??? Schreib doch was ausführlicher dazu. Genauere Angaben zum Verwaltungsablauf wären auch interessant (etwa Einbürgerung bei Umzug in ein anderes Land). Und dann natürlich zu der Regelung vor 1913, die Du nicht erwähnt hast. Aktuell behandelt der Artikel lediglich "Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) von 1946" müsste also eigentlich danach umbennant werden.--Jocme (Diskussion) 22:00, 24. Okt. 2014 (CEST) Beantworten
Da steht "gar nichts im Artikel"? Da sehe ich deutlich mehr als du. Bitte vielleicht mal hier lesen. Was hat denn die Frage der Behandlung von Staatsangehörigen eines Bundesstaates durch einen anderen Bundesstaat mit dem Lemma zu tun? Die Vorschriften gibt es (z. B. § 7 RuStAG in der Urfassung von 1913). Eine Auseinandersetzung hiermit à la "Aufenthaltsrechte und Einbürgerungsansprüche von Staatsangehörigen eines Bundesstaates in einem anderen Bundesstaat" verlässt aber das Lemma doch sehr deutlich, hat auch keinen spezifischen Bezug zur bayerischen Staatsangehörigkeit und sollte aus meiner Sicht hier nicht behandelt werden. Das ist eher ein Thema für Deutsche Staatsangehörigkeit, wo es bereits einiges dazu gibt, siehe auch hier. --Opihuck 23:27, 24. Okt. 2014 (CEST) Beantworten
Was die Zeit vor 1934 betrifft, behandelt dieser Artikel nur das Verhältnis von der bayerischen Landes- zur Reichsangehörigkeit. Es wird aber nicht auf spezifisch bayerische Regelungen eingegangen. Wie es mit der Einbürgerung zwischen den Bundesstaaten ausgehesehen hat, ist dabei nur ein Punkt (ob das reichseinheitlich geregelt war, weiß nicht). Andere sind z.B. Erwerb und Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit und ganz allgemein die Zeit vor der Reichsgründung (wann wurde, z.B, die bayerische Staatsangehörigkeit überhaupt eingeführt?). Und genau dieses Spezielle fehlt im Artikel, denn ich wage doch stark zu bezweifeln, daß das Reich die Landesangehörigkeiten von 1871 an mit geregelt hat. --L47 (Diskussion) 00:17, 25. Okt. 2014 (CEST) Beantworten
Was denn für spezifische Regelungen? Ein bayerisches Staatsangehörigkeitsgesetz von anno-18-Hundert-schlag-mich-tot? Gab's vielleicht. 1818 war die bayerische Staatsangehörigkeit, wie es aussieht, aber zunächst in der Bayerischen Verfassung geregelt, siehe hier: Titel IV, Von allgemeinen Rechten und Pflichten, § 1 ff.. Jeder Bundesstaat war zu dieser Zeit sein eigener Souverän und kannte nur seine Staatsangehörigkeit. Sicher gab's dazu - nicht nur in Bayern - Regelungen mit den Erwerbs- und Verlusttatbeständen, die den heutigen ähneln dürften und von Bundesstaat zu Bundesstaat gar nicht so sehr abwichen. Aber das ist doch nicht ernstlich das, was der Leser von diesem Artikel erwartet. Sollte es euch interessieren, dann macht euch doch bitte mal selbst auf den Weg. Das www. bietet dazu alle Möglichkeiten. Wenn es euch dann noch gelingt, die gefundenen Daten und Fakten im Beitrag so darzustellen, dass der Leser nicht gähnen muss, ziehe ich meinen Hut vor euch. --Opihuck 01:16, 25. Okt. 2014 (CEST) Beantworten
Im Artikel geht es doch im wesentlichen um ein historisch und nicht um ein aktuell relevantes Konzept. Insofern würde ich das gleiche wie vom Artikel über die deutsche Staatsangehörigkeit im Rückblick auf die historisch relevanten Zeiten erwarten. Im Artikel über die deutsche Staatsangehörtigkeit wird ausführlich geschildert, wie diese aktuell erworben wird (etwas mehr zur geschichtlichen Entwicklung wäre da auch durchaus sinnvoll). Das fehlt hier im Artikel komplett für die historisch relevanten Zeiten. Wieso sollte das nicht hier reinpassen, ich als Leser erwartete das zumindest hier zu lesen :-). Und dann findet man etwas abgehobenes Geschwurbel über einen Hirngespinst ;-) WWW bietet für mich da nicht genügend Möglichkeiten, das zu recherchieren.--Jocme (Diskussion) 19:50, 27. Okt. 2014 (CET) Beantworten
Zur Kenntnis genommen. --Opihuck 21:11, 27. Okt. 2014 (CET) Beantworten

Ich habe hier ein Dokument (Abschrift) - Einbürgerung eines Bayern in Sachsen vom 14. Oktober 1912
"Aufnahmeurkunde"
Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden bekundet hiermit, daß der Werkmeister (Personalien Eheleute und drei Kinder) auf Grund seiner Niederlassung in Dresden durch Aufnahme in Gemäßheit der Bestimmung in § 7 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen erworben hat.
Königlich Sächsische Kreishauptmannschaft - Siegel - Unterschrift Fibe101 (Diskussion) 23:31, 18. Mai 2016 (CEST) Beantworten

Hm, wenn man durch Umzug die bayrische Staatsangehörigkeit verlor, wäre das ja eine interessante Info für den Artikel :-). Offenbar wurde die Staatsangehörigkeit damals noch so behandelt wie aktuell die Kirchenzugehörigkeit in den evangelischen Landeskirchen ...--Jocme (Diskussion) 01:20, 6. Sep. 2016 (CEST) Beantworten

RuStAG 1913

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Das Reichs- und/oder Staatsangehörigkeitsgesetz stellt substanziell gültiges Recht dar. Die unter Hitler verordnete "deutsche Staatsangehörigkeit" von 1934 wird in der BRD illegal weitergeführt, kennzeichnet eigentlich nur die Reichsangehörigkeit in den Kolonien und mündet damit für die BRD in der Staatenlosigkeit. Jeder vor 1914 abgestammte Deutsche, ob Bayer, Preuße usw., kann seine originäre Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat beanspruchen. (nicht signierter Beitrag von 2003:6A:6305:F001:223:32FF:FED5:1468 (Diskussion | Beiträge) 11:05, 29. Sep. 2015 (CEST))Beantworten

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
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