Benutzer:Zieglhar/Bereitschaftspolizei (Baden)

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Badische Volkswehr 1918/19

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Waffenstillstandsvereinbarung vom 11. November 1918 von Compiègne 10 km neutrale Zone[1]

Art. 180 Versailler Vertrag Befestigungen 50 km -Zone

B. Der Friedensvertrag von Versailles. III. Teil Politische Bestimmungen über Europa. Dritter Abschnitt, Linkes Rheinufer. S. 34, Artikel 42 und Artikel 43 Digitalisat


Entwaffnungsnote der Entente vom Juni 1925


Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder.

Landjäger (Polizei) Bereitschaftspolizei Sicherheitspolizei (Weimarer Republik)

Wilhelm Hartenstein Polizeikampf


in der Republik Baden der Begriff Gruppenpolizei.

Die Dienstverhältnisse regelte zunächst das Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922.[2] , das mit Gesetz vom 10. Juli 1926 wieder aufgehoben wurde.[3]

Die Begriffe „Sipo" und „grüne Polizei" hielten sich im Volksmund, aber auch in Behörden noch bis zum Ende der kasernierten Polizeien der Länder 1935.

  • Wolfram Hartig: Vor hundert Jahren. Erich Blankenhorn und die Gründung der Badischen Sicherheitspolizei. In: Das Markgräflerland, Band 2019, S. 88-110
  • Eugen Raible: Geschichte der Polizei: ihre Entwicklung in den alten Ländern Baden und Württemberg und in dem neuen Bundesland Baden-Württemberg, unter besonderer Berücksichtigung der kasernierten Polizei (Bereitschaftspolizei).
  • Jürgen Siggemann: Die kasernierte Polizei und das Problem der inneren Sicherheit in der Weimarer Republik: eine Studie zum Auf- und Ausbau des innerstaatlichen Sicherheitssystems in Deutschland 1918/19-1933.
  • Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein e.V.; (514.) Protokoll über die Arbeitssitzung am 14. Oktober 2011; Vortrag von Dr. Markus Schmidgall, Marburg über Die Revolution 1918/19 in Baden [1]
  • Bernhard Schreiber: Die Sicherheitskräfte in der Republik Baden 1918–1933. Von der Volkswehr zur Einheitspolizei, Glottertal 2002. ISBN 978-3-00-009614-3

Einzelnachweise

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  1. „Auf dem rechten Rheinufer wird eine neutrale Zone geschaffen. Sie verläuft zwischen dem Fluß und einer Linie, die parallel den Brückenköpfen und dem Fluß gezogen wird, in einer Breite von 10 km von der holländischen bis zur Schweizer Grenze." Die endgültigen von Marschall Foch festgesetzten Waffenstillstandsbedingungen (PDF) V. Absatz 3. Aus: Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern , Bd. 6: Die Weimarer Republik 1918/19–1933, abgerufen am 7. Mai 2019; Quelle: Der Waffenstillstand 1918-1919. Das Dokumenten-Material der Waffenstillstands-Verhandlungenvon Compiègne, Spa, und Brüssel. Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte, Berlin 1928, S. 23–57.
  2. Reichsgesetzblatt, Teil I, S. 597 ff., link
  3. RGBl. 1926, Teil I, S. 402, link
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