Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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- Hilfe:FAQ Rechtliches – häufig gestellte Fragen zu Urheberrecht und Internetrecht
- Hilfe:FAQ zu Bildern#Rechtliches – häufig gestellte Fragen zu Bildern
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- Wikipedia:Bildrechte
- Wikipedia:Lizenzbestimmungen – für das Weiternutzen von Wikipedia-Inhalten
- Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv – die Archive dieser Seite (vielleicht wurde deine Frage schon einmal gestellt?)
Bitte beachten:
- Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
- Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
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- Recht am eigenen Bild („RaeB")
- Schöpfungshöhe („SH")
- Recht am Bild der eigenen Sache
- Schutzlandprinzip
- Lizenzwäsche („Flickr washing")
Grafik aus Veröffentlichung
Hallo zusammen, hier hat es eine quelle aus den (nich populär-) wissenschaftlichen Umfeld, aus dem ich gerne die Grafik zu den Emissionen von Sellafield in den Artikel einarbeiten würde. Mir ist aber die Lizenzlage unklar - kann mir jemand an der stelle helfen? Darf ich davon einen Screenshot machen und den als Bilddatei hochladen? http://e-collection.library.ethz.ch/eserv/eth:22990/eth-22990-09.pdf auf Seite 2. Das ist ein Artikel des Paul_Scherrer_Institut. Kann ich das verallgemeinern auf Peer-Reviewte Artikel? Danke! Grüsse,--Soiamaat (Diskussion) 13:48, 15. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
Ist CC BY 4.0 kompatible mit unserer Lizenz?
Können Texte, die unter Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) in die Wikipedia übernommen werden? Konkret geht es um den von mir wegen vermuteter URV gelöschten Artikel Carl-Peter Buschkühle, der von diesem Wiki übernommen wurde. --tsor (Diskussion) 14:26, 29. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
- Ja, unproblematisch, da keine SA-Lizenz. Außerdem:
- Info: Die WMF wird demnächst die Diskussion über den Umstieg auf die CC BY-SA 4.0 eröffnen. Weitere Informationen zu gegebener Zeit an dieser Stelle. :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:06, 29. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
In diesem Zusammenhang: Wir müssen ja von dem Artikel irgendwie auf den Originalartikel und dessen Versionsgeschichte verweisen, um der Lizenz genüge zu tun. Hatten wir da nicht mal einen Baustein für die Disk? Gruß, --Kurator71 (D) 09:57, 30. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
- Es gibt Vorlage:Übersetzung, die leistet so etwas ähnliches. Allerdings wird da nur verlinkt, d.h. wenn der Ursprungsartikel gelöscht / verschoben wird, dann klappt das nicht mehr. --tsor (Diskussion) 12:16, 30. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
Bild(er) zu Adolf Jäger
Hallo, bin von der Disklussionsseite des Artikels hierher verwiesen worden: ich kenne mich nicht genau mit Bildrechten aus, aber hatte in einem Online-Artikel ein paar Bilder von Jäger gesehen. Müsste dieses Bild nicht mittlerweile aufgrund des Alters gemeinfrei zur Verfügung stehen? Andere Bilder in dem Artikel zeigen den 1889 geborenen als Fussballspieler, bis 1927 war er aktiv (ich vermute, das Alter ist (abgesehen von einer expliziten Freigabe) der wesentliche Massstab, oder?). Danke für die Klärung im Voraus, auf Basis der Entscheidung kann ich dann das Foto hochladen (oder eben nicht). (nicht signierter Beitrag von 193.103.207.11 (Diskussion) )
- Für die Frage, ob ein Bild gemeinfrei ist oder nicht, ist nicht das Todesdatum des Abgebildeten, sondern das des Photographen maßgeblich. Erst wenn dieser Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, kann seine Arbeit frei von jedermann verwendet werden.
- Du müsstest also mal recherchieren, wer hinter dem als Quelle angegebenen „Archiv Stahlpress Medienbüro" steckt.
- Sollte sich der Photograph wieder erwarten wirklich nicht ermitteln lassen (dafür muss man aber echt recherchieren), könnte man in diesem Fall die pragmatische 100-Jahre-Regel anwenden. Mehr dazu findest Du hier. // Martin K. (Diskussion) 14:28, 30. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
Graswurzelrevolution
Ist diese Einfügung urheberrechtlich okay? Weil meine Anfrage/Hinweis auf der Artikel-DS souverän ignoriert wurde, Anfrage noch einmal hier. Nebenbei (hier nicht von Interesse) ist es auch nicht in den Artikeltext eingebunden, widerspricht also auch WP:ZIT.--Tohma (Diskussion) 10:36, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Wenn du in die Versionsgeschichte schaust, findest du dort Benutzer:BerndDrGWR. Jetzt rate mal, wer das ist ... Grüße --h-stt !? 16:17, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Soll das eine Freigabe seinß Das muss dann per Mail mit klarem Absender erfolgen. Fage ist damit nicht beantwortet.--Tohma (Diskussion) 21:09, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Das Zitat ist angemessen und korrekt gekennzeichnet. Es ist kein Langzitat im rechtlichen Sinne und damit zulässig. --M@rcela 21:13, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Soll das eine Freigabe seinß Das muss dann per Mail mit klarem Absender erfolgen. Fage ist damit nicht beantwortet.--Tohma (Diskussion) 21:09, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Wandmalerei in Schule in Österreich
Hallo zusammen, sehe ich das richtig, dass File:Hoke1.jpg nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt ist? Gruß, --Flominator 17:40, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Nach c:Commons:Freedom_of_panorama#Austria sind Innenansichten auch in Österreich nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. In Deutschland ebenfalls nicht. --Quedel Disk 18:28, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Löschantrag läuft. Danke, --Flominator 18:50, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Ähem - einer von uns tut sich mit Lesen schwer. In der Commons-Tabelle steht (korrekter Weise), "✓ interiors of buildings", Innenansichten sind in AT von der Panoramafreiheit gedeckt, wenn der Raum öffentlich zugänglich ist. Grüße --h-stt !? 23:02, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Natürlich sind auch Innenansichten in AT von der Panoramafreiheit gedeckt. --M@rcela 21:15, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
@Quedel: Vielleicht willst du dich ja auch unter Commons:Deletion requests/File:Hoke1.jpg äußern? Gruß, --Flominator 21:36, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- @H-stt, Ralf Roletschek: Ich war auch von einer Panoramafreiheit innerhalb von Gebäuden ausgegangen, jedoch ist die Commons-Tabelle in der Zeile mit dem Haken für architectural works versehen, rechts daneben für other works steht Nein interiors of buildings, including churches, museums, and theatres. Bleibt die Frage, inwieweit man diese Malkunst nun als Bestandteil des Bauwerkes sieht oder als eigenständiges Werk. Für solche Spitzfindigkeiten überlasse ich das Feld mal den Experten hier. --Quedel Disk 23:57, 3. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Amtliche Wappen in Deutschland sind nicht gemeinfrei
Bisher wurde überall davon ausgegangen dass amtliche Wappen der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, da sie amtliche Werke sind. Dem ist aber nicht so, siehe Amtliches Wappen #Geschütztes Werk. Was sind nun die Konsequenzen für Wikipedia!? S.a. WD:Wappen #Gemeinfreiheit. MfG ↔ User: Perhelion 17:50, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Über die dort vertretene These lässt sich prima diskutieren. Qualifizierte Literatur zum Thema gibt es nicht, nur kurze Erwähnungen in allgemeiner Kommentarliteratur. Die im Artikel als "Belege" genannten Fußnoten 10 und 11 sagen überhaupt nichts zum Thema, die Fußnote 12 ist so eine kurze Erwähnung. Grüße --h-stt !? 17:58, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Aja, an sich wäre ja dann schon der wörtliche Zusammenhang widersinnig, dass amtliche Wappen nicht amtlich(e Werke) sein sollen. ↔ User: Perhelion 18:04, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Der Artikel ist solide recherchiert und fachlich begründet. Die Belege sind in ihrer jeweiligen Aussage eindeutig, beispielsweise: „Auch Banknoten, Münzen, Postwertzeichen und Wappen fallen nicht unter [§ 5] Abs. 2 [UrhG]. Denn daran ist ebenso wenig die Erwartung an ein bestimmtes Verhalten des Bürgers geknüpft wie bei Fernsprechverzeichnissen und Fahrplänen oder amtlichen Statistiken." vgl. Urheberrecht: UrhG. Kommentar. 3. Auflage. München 2014, § 5, Rz. 19 ff., 22 Leseprobe. In ihrer Eigenschaft als Hoheitszeichen können sie eben nicht beliebig und von jedermann verwendet werden. – Praktische Konsequenz sollte vor allem bei gemeindlichen Wappen sein, sich bei der jeweiligen Gemeinde die Verwendung genehmigen zu lassen.R2Dine (Diskussion) 19:38, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bitte schon den Unterschied zwischen verwenden und darstellen zu beachten. --K@rl 20:02, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Der Artikel ist solide recherchiert und fachlich begründet. Die Belege sind in ihrer jeweiligen Aussage eindeutig, beispielsweise: „Auch Banknoten, Münzen, Postwertzeichen und Wappen fallen nicht unter [§ 5] Abs. 2 [UrhG]. Denn daran ist ebenso wenig die Erwartung an ein bestimmtes Verhalten des Bürgers geknüpft wie bei Fernsprechverzeichnissen und Fahrplänen oder amtlichen Statistiken." vgl. Urheberrecht: UrhG. Kommentar. 3. Auflage. München 2014, § 5, Rz. 19 ff., 22 Leseprobe. In ihrer Eigenschaft als Hoheitszeichen können sie eben nicht beliebig und von jedermann verwendet werden. – Praktische Konsequenz sollte vor allem bei gemeindlichen Wappen sein, sich bei der jeweiligen Gemeinde die Verwendung genehmigen zu lassen.R2Dine (Diskussion) 19:38, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Aja, an sich wäre ja dann schon der wörtliche Zusammenhang widersinnig, dass amtliche Wappen nicht amtlich(e Werke) sein sollen. ↔ User: Perhelion 18:04, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Der Artikel ist nicht sauber recherchiert und begründet, sonst wäre aufgefallen, dass diese Auffassung nicht allgemein ist, sondern umstritten ist: Marquardt in Wandtke/Bullinger, § 5 Rn. 17, 4. Auflage 2014 lehnt sie ausdrücklich ab, auch das Bundeshennenurteil des OLG Köln NJW 2000, 2212 lehnt die Gemeinfreiheit der Bundeshenne nur deshalb ab, weil diese Darstellung des Bunddesadlers gerade in der Gestalltung vom – gemeinfreien – Bundeswappen abweicht: Es liegt indes schon ein amtliches Werk nicht vor. Allerdings können auch nichtsprachliche Werke im Sinne der Vorschrift amtliche Werke sein. Insoweit kommen neben Darstellungen auch Geldscheine und Münzen beispielsweise auch solche in Gemeindewappen in Betracht. Ebenso ist möglich, dass es sich dabei – wie im vorliegenden Fall – um Werke handelt, die von einer Privatperson geschaffen worden sind (vgl. zu beidem näher v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766 [768, 771]). [...] Allerdings stellt – wie aus der „Bekanntmachung des Bundespräsidenten vom 20. 1. 1950" (BGBl I 1950, 26) hervorgeht – ein Adler das Bundeswappen der Bundesrepublik Deutschland dar. Damit wird das Werk aber trotz seiner Aufhängung an exponierter Stelle im damaligen Zentrum der politischen Willensbildung noch nicht zu einem amtlichen Werk. Denn das Kunstwerk weicht [...] in seiner Darstellung eines Adlers von den amtlichen Vorgaben sogar ab, die „Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe vorsehen". – Der BGH (GRUR 2003, 956) hat dieses dann in der Revisionsentscheidung obiter dictum bestätigt [es gab keinen Revisionsangriff gegen diese Feststellung]: Der auf Grund seiner exponierten Plazierung im (früheren) Bundestagsgebäude in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch interessierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen sei nicht bekannt, dass es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunstwerk eines privaten Schöpfers handele. [...] Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht außer Zweifel. Auch die Annahme des BerGer., es handele sich nicht um ein amtliches Werk i.S. des § 5 II UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.
- Sich wirklich mit der Frage auseinander gesetzt, haben sich hauptsächlich zwei Literaten in den den 1970ern. v. Ungern-Sternberg: Werke privater Urheber als amtliche Werke GRUR 1977, 766 und Katzenberger: Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Werke GRUR 1972, 686 – Katzenberger ist die Grundlage der Ablehnung in der Ablehnung durch einige Kommentare. Sein Argument ist jedoch – aus wohl fehlender Kenntnis des materiellen öffentlichen Kommunalrechts – rechtsirrig: Man denke an Banknoten, Münzen, Wappen von Gemeinden, Postwertzeichen und ähnliches mehr. Nur Soweit Werke der bildenden Künste – wie Verkehrszeichen als Teil der StVO – Teil gesetzlicher Vorschriften sind oder mit ihnen gesetzliche Bestimmungen amtlich erläutert werden, Sind sie gemäß § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UrhG nicht geschützt. – Kommunalwappen werden aber gerade – wie Verkehrszeichen – als Teil von materiellen Gesetzen festgesetzt. Нактаффэ 08:37, 2. Okt. 2016 (CEST)
- Vielen Dank für die etwas ausführlichere Darlegung. An sich würde jetzt ein Schutz in dieser Richtung auch alle mir bekannten "Gepflogenheiten" außer Kraft setzen (allein von der von Wikipedia ganz abgesehen). Dann sollte betr. Artikel in dieser Weise schnellstens korrigiert werden. Nichtsdestotrotz sind noch konkretere oder einfach ergänzende Quellen gewiss wünschenswert. ↔ User: Perhelion 10:51, 2. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Danke,K@rl, das ist natürlich der entscheidende Unterscheid, auf den es ankommt. Solange Wappen nur gezeigt werden (im Sinne eines Zitats), was in Artikeln der WP der Fall ist, bedarf das keiner Genehmigung. R2Dine (Diskussion) 16:20, 2. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Japp, darum geht es hier konkret jedoch gar nicht (ich weiß ehrlich gesagt auch nicht wie das Bild hier am Rande weiterhelfen soll). ↔ User: Perhelion 17:52, 3. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Das dort abgebildete Kommunalwappen wurde als Teil eines amtlichen Werks nach § 5 Abs. 1 UrhG („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen", hier konkret: Der Text Genehmigung eines Wappens und einer Flagge der Stadt Büdingen, Wetteraukreis) veröffentlicht und ist deswegen gemeinfrei. Also das, was in unseren einschlägigen Wappen-Lizenzbausteinen steht. -- Rosenzweig δ 18:17, 4. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Japp, darum geht es hier konkret jedoch gar nicht (ich weiß ehrlich gesagt auch nicht wie das Bild hier am Rande weiterhelfen soll). ↔ User: Perhelion 17:52, 3. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Danke,K@rl, das ist natürlich der entscheidende Unterscheid, auf den es ankommt. Solange Wappen nur gezeigt werden (im Sinne eines Zitats), was in Artikeln der WP der Fall ist, bedarf das keiner Genehmigung. R2Dine (Diskussion) 16:20, 2. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Vielen Dank für die etwas ausführlichere Darlegung. An sich würde jetzt ein Schutz in dieser Richtung auch alle mir bekannten "Gepflogenheiten" außer Kraft setzen (allein von der von Wikipedia ganz abgesehen). Dann sollte betr. Artikel in dieser Weise schnellstens korrigiert werden. Nichtsdestotrotz sind noch konkretere oder einfach ergänzende Quellen gewiss wünschenswert. ↔ User: Perhelion 10:51, 2. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
So You Want to Write a Fugue?
Hallo,
Im Artikel über Glenn Goulds So You Want to Write a Fugue? ist der vollständige Text eingefügt (auch auf der Disk). Da Gould nicht urheberrechtlich frei ist, ist das wohl ein Problem. Ich kann keine Freigabe entdecken, ein vorher offenbar angegebener Weblink (vermutlich YouTube) ist im Artikel nicht mehr vorhanden. Muß da versionsgelöscht werden? Gruß --Rarus (Diskussion) 21:12, 1. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Hallo Rarus, ja, das ist eine klare Urheberrechtsverletzung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:56, 4. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Wie ich auf der Diskussionsseite entdecken durfte, hat der DFB das neue downloadbare Logo des DFB-Pokals für nicht kommerzielle Nutzung freigegeben. Gibt es dafür irgendeine Lizenz bei uns? Ich fürchte nicht, oder? Das wäre bei der eigenen Bereitschaft des DFB echt schade... --SamWinchester000 (Diskussion) 17:53, 3. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Ausnahmslos alle Lizenzen, die ein Werk für die Wikipediawelt (XX-WP, Commons, Wikiversity...) nutzbar machen, erfordern die Erlaubnis zur kommerziellen Nachnutzung. Grüße, Grand-Duc (Diskussion) 07:33, 4. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Das dachte ich mir leider. Über den Entwurf einer enzyklopädischen Lizenz (was die Sache – auch im Falle der Community-Ablehnung einer solchen Lizenz – endlich mal klären würde) wurde ja zumindest schon laut nachgedacht. --SamWinchester000 (Diskussion) 18:13, 4. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Ist das Veröffentlichen von gescannten alten Zeitungsausschnitten bei Wikipedia Commons erlaubt?
Fällt das beispielsweise undter die Zitierfreiheit nach §51 UrhG. Welche veröffentlichungslizent wäre das dann bei Wikipedia? --81.7.9.191 12:37, 6. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bildzitate gibt es hier nicht, weil jede Abbildung für sich ohne den Kontext weiterverwendbar sein muss. Ein Zeitungsscan könnte dann in Ordnung sein, wenn das Urheberrecht abgelaufen ist oder der Ausschnitt keine Schöpfungshöhe aufweist. --Magnus (Diskussion) 12:42, 6. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Bilder aus der "Rheinischen Heimatpflege"
Hallo, @Colling-architektur: lädt auf commons freundlicherweise Bilder hoch, die 1972 und 1973 in o.g. Zeitschrift erschienen und dort entnommen sind. Dabei wird einmal als Lizenz CC-3.0 verwendet, wenn der Fotograf unbekannt ist, und Public Domain, da "keine Schöpfungshöhe", wenn der Name des Fotografen bekannt ist. Mir kommt das sehr supekt vor. Es handelt sich um folgende Bilder, die hier auch in die entsprechenden Artikel eingebaut wurden: File:Peter Hecker.jpg, File:Georg Fahrbach.jpg, File:Hugo Borger.jpg, File:Edmund Gassner.jpg, File:Rudolf Brandts.jpg, File:Edith Ennen.jpg, File:Karl Gustav Fellerer.jpg; File:Wilhelm Janssen.jpg, File:Hans Rudolf Hartung.jpg, File:Otto Doppelfeld.jpg, File:Harald von Petrikovits.jpg. Habe ich irgendetwas übersehen, die Dateien sind doch nicht WP-tauglich? Gruß, --Vexillum (Diskussion) 22:41, 6. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Hallo Vexillum, ja ich glaube, Du hast Recht. Ich dachte es wäre eine Erweiterung der einzelnen Biografien und sehr hilfreich. Sollte ich die Scans löschen lassen?--Colling-architektur (Diskussion) 23:04, 6. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Ich habe für diese Dateien und diverse andere, die urheberrechtlich ebenfalls problematisch sind, Löschanträge gestellt. -- Rosenzweig δ 23:44, 6. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Panoramafreiheit Text
Was Benutzer:Spitzkehre, Benutzer:Eingangskontrolle und Benutzer:PM3 wegen Stallegger Brücke interessieren würde: Ist Text auf einer Infotafel, die per Panoramafreiheit fotografiert wurde, gemeinfrei bzw. für uns nutzbar? Gruß, --Flominator 11:13, 7. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Laut Artikel Panoramafreiheit vorbehaltlich Rechtshinweis wäre das Foto nutzbar, aber aber nicht der Text alleine. --PM3 13:08, 7. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Trimethylaminoxid.svg
Benötige ich eine Erlaubis, diese Datei (chemische Formel von TMAO) in einem Buch zu verwenden? Hartmut Rehbein 07.10.16 (nicht signierter Beitrag von 2003:DD:4BC2:8577:E1B2:A387:1A21:8B23 (Diskussion | Beiträge) 16:58, 7. Okt. 2016 (CEST))Beantworten
- Nein, du benötigst keine Erlaubnis. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:40, 8. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Betrifft. Artikel Anna Maresch, - österreichische Genremalerin
Guten Tag!
Ich habe vor ca. 2 Jahren einen Artikel für Wickipedia über die österreichische Genremalerin Anna Maresch verfasst, der wie folgt lautete:
Anna Maresch
Anna Maresch (*17. Mai 1891 in Budweis, Südböhmen, †23. Dezember 1976 in Wien) war eine österreichische Genremalerin.
(hier eingefügt ein Bild von Anna Maresch: "Schloss Stein", Wachau, Niederösterreich)
Maresch erhielt ihre Ausbildung an der Wiener Akademie der bildenden Künste, sowie beim Tiermaler Alfred Wesemann in Wien. Sie war Mitglied der Vereinigung bildender Künstlerinnen Österreichs und beschickte um 1930 einige Ausstellungen.
Sie malte in Öl und auch in Aquarell-Technik.
Maresch gehört zu den etwas "vergessenen" österreichischen Malerinnen ihrer Zeit, ihre Werke zeichnen sich durch eine genaue Beobachtungsgabe und durch ihre gekonnte, feine Ausführung aus.
Heinrich Fuchs: Die österreichischen Maler der Geburtsjahrgänge 1881-1900, Wien 1977.
Leider ist dieser Artikel nicht mehr aufzufinden, ich hätte gerne gewusst, warum er entfernt wurde. Ich bin seit vielen Jahren Journalist, habe selbst das o.a. Bild "Schloss Stein" von Anna Maresch in meinem Familienbesitz (besitze daher auch das Recht über das Bild). Ich habe selbstverständlich auch eine Quellenangabe (siehe oben: Heinrich Fuchs...) hinzugefügt. Werke von Anna Maresch werden zur Zeit bei Auktionen von mehreren Galerien verkauft.
Ich verstehe überhaupt nicht, warum ein sachlicher, ordnungsgemäßer Artikel, mit klaren Angaben betr. Rechte und Quellen einfach entfernt wird. Unter diesen Umständen ist eine Mitarbeit bei Wikipedia nicht sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen Martin Mayerhöfler (14:54, 8. Okt. 2016 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur )
- Bittesehr: Wikipedia:Löschkandidaten/19. Januar 2013#Anna Maresch (gelöscht)
- Dass sich das Bild in deinem Bseitz befindet, überträgt dir zudem nicht das Urheberrecht daran. --Magnus (Diskussion) 15:00, 8. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Ich verstehe es nicht wirklich: darf man das Bild jetzt bei uns verwenden oder nicht? Kann auch gerne jemand in den Artikel Nelly Corradi einfügen. MfG --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 16:04, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Man darf nicht. -- Rosenzweig δ 18:29, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Und die lange Antwort? Warum nicht. Gruß. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 19:08, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Die Datei ist zwar in Italien (wahrscheinlich) gemeinfrei, aber ob sie es auch nach den hier üblicherweise angewandten D/A/CH-Urheberrechten ist, wissen wir nicht, weil kein Urheber angegeben ist. Wenn das Bild von 1800 wäre, könnte man sicher davon ausgehen, dass der Urheber auf jeden Fall seit mindestens 70 Jahren tot ist, selbst wenn er noch 100 Jahre gelebt hat, was bei einem Maximal-Lebensalter von 120+ Jahren durchaus möglich ist. Bei einem Bild von 1934 ist es hingegen sehr gut möglich, dass der Urheber noch über 1945 hinaus gelebt hat, was hieße, dass das Foto noch geschützt ist. Von den Urheberrechts-Bestimmungen zu Anonymen Werken machen wir hier keinen Gebrauch, weil sie bei Werken vor 1995 kaum praktikabel sind. -- Rosenzweig δ 20:39, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Danke für die ausführlich Auskunft. Gruß. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 23:34, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Die Datei ist zwar in Italien (wahrscheinlich) gemeinfrei, aber ob sie es auch nach den hier üblicherweise angewandten D/A/CH-Urheberrechten ist, wissen wir nicht, weil kein Urheber angegeben ist. Wenn das Bild von 1800 wäre, könnte man sicher davon ausgehen, dass der Urheber auf jeden Fall seit mindestens 70 Jahren tot ist, selbst wenn er noch 100 Jahre gelebt hat, was bei einem Maximal-Lebensalter von 120+ Jahren durchaus möglich ist. Bei einem Bild von 1934 ist es hingegen sehr gut möglich, dass der Urheber noch über 1945 hinaus gelebt hat, was hieße, dass das Foto noch geschützt ist. Von den Urheberrechts-Bestimmungen zu Anonymen Werken machen wir hier keinen Gebrauch, weil sie bei Werken vor 1995 kaum praktikabel sind. -- Rosenzweig δ 20:39, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Und die lange Antwort? Warum nicht. Gruß. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 19:08, 10. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Innenräume von Kirchen und anderen Gebäuden
Inzwischen scheint ein Bildersturm auf Innenaufnahmen von Kirchen eingesetzt zu haben. Betroffen sind zunächst Fotos wie File:Kolumba madonna in den truemmern 2009.jpg und etliche andere aus der Kategorie. Begründung für das Löschen waren oder sind urheberrechtliche Bedenken wegen der Fenster und Ausstattungsgegenständen in dem Raum. Die Frage ist nun, ob es sinnvoll ist, künftig noch Bilder von Innenräumen in die Commons hochzuladen - sei es von Kirchen oder auch profanen Gebäuden. Denn es wird fast immer ein kunstvoller Leuchter, eine Tabernakeltür, ein Kruzifix, ein Fenster und dergleichen mit abgebildet, deren Urheber entweder nicht bekannt oder weniger als 70 Jahre tot ist, vielleicht sogar noch lebt. Viele Grüße -- Lothar Spurzem (Diskussion) 14:10, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bei modernen Neuverglasungen ist das ein echtes Problem, da Innenaufnahmen in DE nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind und diese Fenster in aller Regel und beinahe unvermeidlich in den Fotos bildbestimmend auftreten. Bei sonstigen Ausstattungesmerkmalen sehe ich das unkritischer, denn was da an modernem Zeug herumsteht, wird man in den meisten Fällen, also typischen Kircheninnenraumfotos, als Beiwerk einordnen können, wenn es denn überhaupt urheberrechtlich schützbar ist. --Smial (Diskussion) 14:28, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- In Deutschland gibt es (im Gegensatz zu Österreich) leider keine Panoramafreiheit in Innenräumen. Daher benötigen wir für Photos aus Innenräumen immer dann einen Abbildungsfreigabe wenn auf ihnen Werke prominent abgebildet werden, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. 'Prominent ist dabei alles, was urheberrechtlich nicht als Beiwerk angesehen werden kann. Von daher dürfte sowas wie Türklinken und Tabernakeltürn bei Übersichtsaufnahmen der gesamten Kirche i.d.R. kein Problem sein - neuzeitliche Kirchenfenster oder größere Skulpturen hingegen schon. Da zwischen gibt es natürlich eine Grauzone in der man von Fall zu Fall entscheiden muss.
- In kritischen Fällen wäre zu einer Abbildungsfreigabe zu raten, die i.d.R. einfacher zu erhalten ist, weil sie weniger tief in das Urheberpersönlichleitsrecht eingreift als eine generelle Freigabe.
- @Gnom, Pajz: Reichen hier für eigentlich schon die Nutzungsrechte aus, die z.B. eine Kirchengemeinde an den ihnen ausgestellten Werken hält, oder setzt auch eine Abbildungsfreigabe ein vollumfängliches Nutzungsrecht voraus? // Martin K. (Diskussion) 14:33, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Hallo Lothar Spurzem, den Löschantrag auf das eingangs genannte Foto hat Code gestellt - der weiß, was er tut. Für Innenaufnahmen von moderner Architektur brauchen wir eine Freigabe des Rechteinhabers. Überdies stimme ich Smial zu. Zu Martins Frage: Nach § 44 UrhG wird die Gemeinde wohl kein umfassendes Nutzungsrecht an ihren res sacrae und anderen Schmuckelementen ihrer Kirche haben. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:24, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- @Gnom, Code: Dass die i.d.R. kein umfassendes Nutzungsrecht besitzen, ist klar. Die Frage war, ob sie für eine einfache Abbildungsfreigabe überhaupt eins brauchen.Schließlich gehört das Photographieren des Innenraums (z.B. im Rahmen von Hochfesten, Hochzeit und anderen Veranstaltungen) ja quasi zum Bestimmungszweck des Gebäudes und seiner Ausstattung. Ich glaube jedenfalls nicht, dass die Sender die Sonntag für Sonntag die Messen aus irgendwelchen Kirchen übertragen, vorher alle Urheber abklappern – die holen sich eine Abbildugnsfreigabe von Pfarrgemeinde oder Bistum und gut ist. // Martin K. (Diskussion) 15:37, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Es ist ja immer eine Beiwerk vs. Nicht-Beiwerk-Frage. Bei einem Ereignis (z.b. Hochzeit) das ich filme und fotografiere ist -solange ich eben nicht auf ein Kunstwerk zoome und dieses Format füllend zeige-, der Bildhauptinhalt klar ersichtlich (Hier Hochzeit). Damit ist eben auch die Beiwerkfrage sehr oft klar beantwortbar, dann ist das Glasfenster im Hintergrund eben Beiwerk für das sich küssende Hochzeitspaar. Das ist ja das Problem bei Aufnahmen einer leeren Kirche, da fehlt oft das klar erkennbare Hauptmotiv. Damit ist die Beiwerksfrage oft nicht mehr klar beantwortbar. --Bobo11 (Diskussion) 15:47, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Nein, so einfach kommt man aus der Sache nicht raus. Wenn in einer Kirche ein moderner Altar oder eine moderne Kreuzigungsgruppe oder gar eine moderne Grippe steht und man einen Gottesdienst filmt oder photographiert, dann sind das essentielle Bildbestandteile, dann sind die nicht austauschbar und damit auch kein Beiwerk mehr. Da das öffentliche zur-Schau-stellen dieser Gegenstände deren Daseinsbestimmung ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gemeinde theoretisch dafür jedesmal eine gesonderte Freigabe einholen müsste?! // Martin K. (Diskussion) 15:57, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bei Fernsehgottesdiensten hilft § 50 UrhG. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:06, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bei Hochzeiten usw. aber eher nicht. // Martin K. (Diskussion) 16:23, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- (BK)Es ist trotzdem ein Unterschied, ob die die alleine oder eben in Benutzung zeige. Denn das die Kirchgemeinde die Kustwerke (z.b. Altar) benutzen will, und sie in dem Zusammenhang auch fotografiert werden können müssen, sollte dem Künstler klar sein. Es ist eben ein Unterschied ob ich den Altar "nackig", oder während eines Gottesdienstes mit Priester aufnehme. Während es im ersten Fall klar ein Kunstwerk ist, ist es im zweiten Fall "nur" ein Werkzeug für eine kultische Handlung. Für den zweiten Fall sollte man davon ausgehen dürfen, dass der Künstler die Verwertungsrechte übertragen hat. Ergo kann für den zweiten Fall (Aufnahme während einer kirchlichen Handlung), auch die Kirchgemeinde eine Freigabe erteilen. --Bobo11 (Diskussion) 16:08, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Hm - also zum einen ist mir nicht ganz klar aus wo Du das aus dem Gesetz heraus liest. Und zum anderen haben die res sacrae ja nicht nur während eines Gottesdienstes einen Verwendungszweck, sondern (z.B. im Falle einer Kreuzigungsgruppe) aus sich heraus immer. Nicht wenige Gemeinden publizieren Broschüren, die iher Kirchen und deren Inhalt vorstellen - und die unterscheiden sich bildlich und inhaltlich kaum von den hiesigen Artikeln. // Martin K. (Diskussion) 16:23, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bei Hochzeiten fotografiert man meist auch nicht für eine Veröffentlichung. Ich kann beliebig geschützte Werke fotografieren, das ist niemandem verwehrt. Nur eben nicht veröffentlichen. v--M@rcela 16:26, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Hm - also zum einen ist mir nicht ganz klar aus wo Du das aus dem Gesetz heraus liest. Und zum anderen haben die res sacrae ja nicht nur während eines Gottesdienstes einen Verwendungszweck, sondern (z.B. im Falle einer Kreuzigungsgruppe) aus sich heraus immer. Nicht wenige Gemeinden publizieren Broschüren, die iher Kirchen und deren Inhalt vorstellen - und die unterscheiden sich bildlich und inhaltlich kaum von den hiesigen Artikeln. // Martin K. (Diskussion) 16:23, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Bei Fernsehgottesdiensten hilft § 50 UrhG. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:06, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Nein, so einfach kommt man aus der Sache nicht raus. Wenn in einer Kirche ein moderner Altar oder eine moderne Kreuzigungsgruppe oder gar eine moderne Grippe steht und man einen Gottesdienst filmt oder photographiert, dann sind das essentielle Bildbestandteile, dann sind die nicht austauschbar und damit auch kein Beiwerk mehr. Da das öffentliche zur-Schau-stellen dieser Gegenstände deren Daseinsbestimmung ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gemeinde theoretisch dafür jedesmal eine gesonderte Freigabe einholen müsste?! // Martin K. (Diskussion) 15:57, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Es ist ja immer eine Beiwerk vs. Nicht-Beiwerk-Frage. Bei einem Ereignis (z.b. Hochzeit) das ich filme und fotografiere ist -solange ich eben nicht auf ein Kunstwerk zoome und dieses Format füllend zeige-, der Bildhauptinhalt klar ersichtlich (Hier Hochzeit). Damit ist eben auch die Beiwerkfrage sehr oft klar beantwortbar, dann ist das Glasfenster im Hintergrund eben Beiwerk für das sich küssende Hochzeitspaar. Das ist ja das Problem bei Aufnahmen einer leeren Kirche, da fehlt oft das klar erkennbare Hauptmotiv. Damit ist die Beiwerksfrage oft nicht mehr klar beantwortbar. --Bobo11 (Diskussion) 15:47, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- @Gnom, Code: Dass die i.d.R. kein umfassendes Nutzungsrecht besitzen, ist klar. Die Frage war, ob sie für eine einfache Abbildungsfreigabe überhaupt eins brauchen.Schließlich gehört das Photographieren des Innenraums (z.B. im Rahmen von Hochfesten, Hochzeit und anderen Veranstaltungen) ja quasi zum Bestimmungszweck des Gebäudes und seiner Ausstattung. Ich glaube jedenfalls nicht, dass die Sender die Sonntag für Sonntag die Messen aus irgendwelchen Kirchen übertragen, vorher alle Urheber abklappern – die holen sich eine Abbildugnsfreigabe von Pfarrgemeinde oder Bistum und gut ist. // Martin K. (Diskussion) 15:37, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Hallo Lothar Spurzem, den Löschantrag auf das eingangs genannte Foto hat Code gestellt - der weiß, was er tut. Für Innenaufnahmen von moderner Architektur brauchen wir eine Freigabe des Rechteinhabers. Überdies stimme ich Smial zu. Zu Martins Frage: Nach § 44 UrhG wird die Gemeinde wohl kein umfassendes Nutzungsrecht an ihren res sacrae und anderen Schmuckelementen ihrer Kirche haben. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:24, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Gemeinden publizieren auch Broschüren, in denen Fotos aus der Wikipedia ohne Quellenangabe gezeigt werden. Wo kein Kläger, da kein Richter... Gibt es einen belegten Fall, wo sich ein Glaskünstler, Steinmetz, etc. hier beschwert hat, weil sein in einer Kirche halböffentlich ausgestelltes Werk auf einem Foto zu sehen war? Ich plädiere jetzt nicht für eine bewusste Rechteverletzung, aber manchmal braucht es halt etwas mehr Pragmatismus. Wer kann schon sagen, von wem alle Ausstattungsgegenstände geschaffen wurden und ob es sich um neue Werke handelt oder diese selbst nur Kopien alter Künstler sind. Wer hält die Rechte an Glasfenstern einer Glasmalereianstalt, die Anstalt, der ungenannte Maler oder der noch unbekanntere Künstler, der vielleicht irgendwann das Vorlagenbuch erstellt hat? --Magnus (Diskussion) 16:33, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Wenn hier (also WP und Commons) auch nur ein Bruchteil der Paranoia für Persönlichkeitsrechte zu erkennen wäre, wie wir es immer wieder bei Urheberrechten erleben, dann wäre es ja noch akzeptabel. Aber die höher einzuschätzenden Persönlichkeitsrechte interessieren niemanden. Vielmehr wird mit angeblichen oder tatsächlichen Rechtsverletzungen argumentiert - selbst in Fällen, wo der Rechteinhaber ganz klar ein Interesse an Verbreitung seiner Werke hat.--M@rcela 16:56, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Gemeinden publizieren auch Broschüren, in denen Fotos aus der Wikipedia ohne Quellenangabe gezeigt werden. Wo kein Kläger, da kein Richter... Gibt es einen belegten Fall, wo sich ein Glaskünstler, Steinmetz, etc. hier beschwert hat, weil sein in einer Kirche halböffentlich ausgestelltes Werk auf einem Foto zu sehen war? Ich plädiere jetzt nicht für eine bewusste Rechteverletzung, aber manchmal braucht es halt etwas mehr Pragmatismus. Wer kann schon sagen, von wem alle Ausstattungsgegenstände geschaffen wurden und ob es sich um neue Werke handelt oder diese selbst nur Kopien alter Künstler sind. Wer hält die Rechte an Glasfenstern einer Glasmalereianstalt, die Anstalt, der ungenannte Maler oder der noch unbekanntere Künstler, der vielleicht irgendwann das Vorlagenbuch erstellt hat? --Magnus (Diskussion) 16:33, 11. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Neue Gerichtsentscheidung zum deutschen Recht am Bild der eigenen Sache
In der Zeitschrift Telepolis wird über eine Gerichtsentscheidung berichtet, die nun doch das Recht am Bild der eigenen Sache etabliert und ganz massive Auswirkungen auf die Wikipedia haben kann: http://www.heise.de/tp/news/Recht-am-eigenen-Boden-3346972.html
Mich wundert, dass hierüber noch nicht diskutiert wird, da es doch in der Wikipedia massenhaft Bilder von Exponaten aus Museen gibt. Müssen sie jetzt alle gelöscht werden?
Antiope05411 (Diskussion) 15:01, 12. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- es gibt schon mal hier den ersten Versuch von mir, den konkreten Fall zu dokumentieren Reiss-Engelhorn-Museen#Fotos durch Besucher, und bei Wikipedia:Pressespiegel steht die Nachricht auch, über den ja heute schon mal in den verschiedenen Rundfunkkanälen berichtet wird. Das "Papier" wird folgen, denke ich mal. --Goesseln (Diskussion) 15:08, 12. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Die Klage in Berlin war gegen WMDE und WMF gerichtet. Gegen WMDE wurde sie komplett abgewiesen. Sollte man vielleicht noch ergänzen. --Code (Diskussion) 17:05, 12. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Aber es gibt auch den umgekehrten Fall, wo Bilder meiner eigenen Sache gelöscht wurden! Ist das jetzt nicht mehr möglich, oder? --GFHund (Diskussion) 15:59, 12. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
- Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Sofern bei Bildern deiner Sachen Urheberrechte Dritter berührt werden (einfaches Beispiel: Du machst ein Foto vom Titelbild einer aktuellen TV-Zeitung auf deinem Wohnzimmertisch), gelten die gleichen Löschregeln wie bisher. --Magnus (Diskussion) 16:03, 12. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
Hallo allerseits, ich habe das Urteil mit Zustimmung des betroffenen Wikipedianers in anonymisierter Form auf Commons hochgeladen. --Ansgar Koreng (JBB) (Diskussion) 10:35, 14. Okt. 2016 (CEST) Beantworten