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Die '''Juniorprofessur''' (削除) wurde (削除ここまで)(削除) mit (削除ここまで)(削除) der (削除ここまで)(削除) Fünften (削除ここまで)(削除) Novelle (削除ここまで)(削除) des (削除ここまで) deutschen [[(削除) Hochschulrahmengesetz|Hochschulrahmengesetzes (削除ここまで)]] (削除) im (削除ここまで)(削除) Februar (削除ここまで) [[2002]] eingeführt, um (削除) jungen (削除ここまで) Wissenschaftlern mit herausragender [[Promotion (Doktor)|Promotion]](削除) (d. h. in der Regel ''summa cum laude'') (削除ここまで) ohne die bisher übliche [[Habilitation]] direkt unabhängige Forschung und Lehre an Hochschulen zu ermöglichen(削除) und sie für die Berufung auf eine Lebenszeit[[Professur|professur]] zu qualifizieren (削除ここまで).
Die '''Juniorprofessur''' (追記) ist (追記ここまで) (追記) eine (追記ここまで) (追記) [[Amtsbezeichnung]] (追記ここまで) (追記) für (追記ここまで) (追記) eine (追記ここまで) (追記) Stelle im Lehrkörper einer (追記ここまで) deutschen [[(追記) Hochschule (追記ここまで)]](追記) . (追記ここまで) (追記) Diese (追記ここまで) (追記) Position in der Gruppe der (追記ここまで) [[(追記) Hochschullehrer]] wurde (追記ここまで)2002(追記) mit der fünften Novelle des deutschen [[Hochschulrahmengesetz (追記ここまで)]](追記) es (追記ここまで) eingeführt, um (追記) jüngeren (追記ここまで) Wissenschaftlern mit herausragender [[Promotion (Doktor)|Promotion]] ohne die bisher übliche [[Habilitation]] direkt unabhängige Forschung und Lehre an Hochschulen zu ermöglichen.
Eine Juniorprofessur ist in der Regel nach [[Besoldungsordnung W|W 1]] besoldet und soll bei positiver Zwischenevaluation formal für die Berufung auf eine Lebenszeit[[professur]] (W 2 oder W 3) qualifizieren. Juniorprofessuren sind in der Regel auf maximal sechs Jahre befristete Stellen; während dieser Zeit sind die Inhaber Beamte auf Zeit. Manche Juniorprofessuren sind aber mit einem [[Tenure Track]] versehen und werden nach positiver Evaluation in eine permanente W 2/W 3-Professur überführt.
== Allgemeines ==
== Beschreibung ==
Juniorprofessoren werden zunächst für drei oder vier Jahre nach der [[Besoldung]]sgruppe [[Besoldungsordnung_W|W]] 1 verbeamtet oder angestellt. In der Regel sollen Promotion und Postdoc zusammen nicht mehr als sechs, in der Medizin nicht mehr als neun Jahre gedauert haben. Nach drei Jahren findet eine Zwischenevaluation statt. Mit positiver Evaluation wird die Berufungsfähigkeit auf eine unbefristete Professur festgestellt und das Arbeitsverhältnis auf insgesamt sechs Jahre verlängert. Die Lehrverpflichtung wird von 4 auf 6 Semesterwochenstunden erhöht, das Gehalt um eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage von ca. 8% aufgestockt. Mit negativer Evaluation wird der Juniorprofessor als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet beurteilt. Das Arbeitsverhältnis kann dennoch um ein weiteres Jahr verlängert werden, um den Übergang in den außerhochschulischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Landeshochschulrecht kann vorsehen, daß nach einer zweiten Evaluation am Ende der vollen sechs Jahre der Juniorprofessor ohne weitere Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule übernommen werden kann, wenn vor Antritt der Juniorprofessur die Hochschule gewechselt wurde. Dieses als ''[[Tenure Track]]'' aus den [[Vereinigte Staaten|USA]] bekannte Verfahren soll dazu beitragen, dass auch in Deutschland die wissenschaftliche Karriere planbarer wird.
=== Aufgaben ===
Die Aufgaben der Juniorprofessoren an Hochschulen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer [[Professur|Professoren]]. Sie bestehen hauptsächlich in der eigenverantwortlichen Durchführung von universitärer [[Forschung]] und [[Lehrbeauftragter|Lehre]] im Sinne des [[Humboldtsches Bildungsideal|humboldtschen Bildungsideals]]. Bei der Juniorprofessur handelt es sich jedoch um eine befristete Qualifikationsstelle, mit geringerem Gehalt, geringerer Ausstattung und geringerer [[Lehrdeputat|Lehrverpflichtung]]. Die Lehrverpflichtung wird durch Landesverordnungen festgesetzt und beträgt normalerweise vier bis fünf [[Semesterwochenstunde]]n bei Juniorprofessoren statt acht bis neun wie bei planmäßigen Universitätsprofessoren, damit genügend Zeit für die Weiterqualifikation bleibt.
=== Einstellungsverfahren ===
Neben Juniorprofessuren existieren Positionen als Leiter einer wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe im Rahmen des [[Emmy-Noether-Programm]]s der [[Deutsche Forschungsgemeinschaft|Deutschen Forschungsgemeinschaft]], in Form von Helmholtz-Nachwuchsgruppen ([[Helmholtz-Gemeinschaft]]) und [http://www.mpg.de/instituteProjekteEinrichtungen/nachwuchsgruppen innerhalb] der [[Max-Planck-Gesellschaft]]. Juniorprofessuren und sonstige Nachwuchsgruppenleiterstellen unterscheiden sich hinsichtlich Auswahlverfahren, Rahmenbedingungen, Mittelausstattung und Lehre. Insbesondere ist keine dieser Stellen im Emmy-Noether-Programm und in der Max-Plack-Gesellschaft mit ''Tenure Track'' ausgestattet, dagegen jede in der Helmholtz-Gemeinschaft.
Einstellungsvoraussetzung ist in der Regel eine herausragende [[Promotion (Doktor)|Promotion]]. Grundsätzlich soll (in einigen Bundesländern: darf) die Beschäftigung vor der Promotion und als [[Postdoc]] zusammen nicht mehr als sechs, in der [[Medizinstudium|Medizin]] nicht mehr als neun Jahre betragen haben, wobei sich die Regelungen in den Bundesländern unterscheiden.
Während die Entscheidung für die Besetzung von Habilitationsstellen bei den jeweiligen Lehrstühlen liegt, ist für die Besetzung von Juniorprofessuren genau wie bei anderen Hochschullehrerpositionen eine [[Berufung (Amt)|Berufungskommission]] zuständig; das soll die Transparenz und die Eindeutigkeit der Kriterien bei der Entscheidungsfindung erhöhen.
In der Schweiz wurde etwa zeitgleich die [[Assistenzprofessur]] eingeführt. In Deutschland wählte man letztendlich einen anderen Namen, wohl um sich bewußt von einer Personalkategorie abzugrenzen, die manche Bundesländer zwischen [[1969]] und [[1974]] eingeführt hatten und vom ersten Hoschulrahmengesetz [[1976]] wieder abgeschafft wurde. In der Vorbereitungsphase der Juniorprofessur (die Wortschöpfung stammt vom [[BMBF]]) wurde jedoch auch der Ausdruck Assistenzprofessur benutzt (von der Max-Planck-Gesellschaft), ebenso wie Qualifikationsprofessur (von der Deutschen Forschungsgemeinschaft) und Nachwuchsprofessur (vom [[Wissenschaftsrat]]).
== (削除) Ursprung (削除ここまで) und (削除) Ziele (削除ここまで) ==
Juniorprofessoren werden zunächst für zumeist drei Jahre gemäß der [[Besoldung]]sgruppe [[Besoldungsordnung W|W1]] [[Beamter (Deutschland)|verbeamtet]] oder (selten) angestellt.<ref name="Besoldung">Ulrike Preissler: [https://www.academics.de/wissenschaft/w1-besoldung-juniorprofessoren-ueberblick_57100.html ''Besoldung von Juniorprofessoren – Der aktuelle Überblick zur W1-Besoldung zeigt, dass die Vergütung von Juniorprofessoren verfassungsrechtlich bedenklich niedrig bemessen ist''], [[Forschung & Lehre]], 4/2014.</ref> In Ausnahmefällen kann ein Sonderzuschlag von bis zu 10 % ausgehandelt werden.
Die Ausstattung der Juniorprofessuren kann sich von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und sogar innerhalb eines Fachbereichs erheblich unterscheiden: Es gibt verbeamtete Juniorprofessuren mit 100.000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, ''[[Tenure Track]]'', Professor-Titel auf Lebenszeit und tatsächlicher Unabhängigkeit, aber auch angestellte Juniorprofessuren ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen, ohne ''Tenure Track'', ohne permanenten Professor-Titel und mit De-facto-Unterordnung an einem [[Lehrstuhl]]. Seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 werden sehr häufig „nackte" Juniorprofessuren ganz ohne Ausstattung und ohne Mitarbeiter ausgeschrieben: Bis auf das eigene Gehalt muss alles über [[Drittmittel]] finanziert werden.
Nach Empfehlungen der [[Hochschulrektorenkonferenz]] vom 2. November [[1998]] und dem „Berliner Manifest für eine neue Hochschulpolitik" vom 11. Dezember 1998 setzte das [[Bundesministerium für Bildung und Forschung]] [[1999]] eine Expertenkommission „Reform des Hochschuldienstrechts" ein, die am 10. April [[2000]] ihren Bericht [http://www.bmbf.de/pub/dienstrecht.pdf Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert] vorlegte. Dort wurde u.A. die Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrer durch die Einführung der Juniorprofessur und das Entfallen der Habilitation vorgeschlagen. Neben der früheren Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses in Forschung und Lehre waren die Verbesserung der internationalen Anschlussfähigkeit, die Senkung des Erstberufungsalters, die Erhöhung der Anteile weiblicher und ausländischer Wissenschaftler sowie die bessere Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege weitere zentrale Ziele der Dienstrechtsreform. Ähnliche Ziele formulierte der Wissenschaftsrat [[2001]] in seinen [http://www.wissenschaftsrat.de/texte/4756-01.pdf Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses], die auch einen geschichtlichen Überblick zur Entwicklung der Qualifikationswege zum Hochschullehrer geben.
=== Evaluationen und Verlängerungen ===
Die Beobachtung, dass das Erstberufungsalter deutscher Professoren mit durchschnittlich über 40 Jahren deutlich höher liegt als in den meisten vergleichbaren Nationen, während die Besoldung übrigens nicht zur Weltspitze gehört, veranlasste das [[BMBF]] rahmengesetzlich etwas dagegen zu unternehmen. Als Ursache wurde die in der Regel sechs Jahre beanspruchende traditionelle Habilitationsprozedur mit abschließender Prüfung angesehen, die im Ausland zumeist unüblich ist. Zusätzlicher Druck entstand durch die [[Thematisierung]] der [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/275814/ Abwanderung] hervorragender junger Wissenschaftler aus Deutschland u. A. an US-amerikanische Universitäten unter dem Stichwort ''[[Brain Drain]]''. Diese [[Emigration]] hängt nicht zuletzt mit der Umgehung der mehrjährigen Hürde der Habilitation sowie den insgesamt unbürokratischeren Forschungsbedingungen dort zusammen. Auch letzteres Problem meinte man mit der Juniorprofessur lösen zu können.
Vor dem Ende der ersten Amtsperiode findet eine Zwischenevaluation statt. Bei positivem Ergebnis wird die Berufungsfähigkeit auf eine unbefristete Professur festgestellt, das Arbeitsverhältnis auf insgesamt sechs Jahre verlängert und das Gehalt um eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von rund 8 % aufgestockt – außer in [[Baden-Württemberg]], wo stattdessen in den ersten 3 Jahren das Grundgehalt um 8 % gekürzt wird. In [[Nordrhein-Westfalen]] besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um ein siebtes Jahr. Bei negativem Ergebnis wird der Juniorprofessor hingegen als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet beurteilt; das Arbeitsverhältnis kann dennoch um ein weiteres Jahr verlängert werden, um den Übergang in den außerhochschulischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Das Landeshochschulrecht kann vorsehen, dass durch eine zweite positive Evaluation vor dem Ende seiner Dienstzeit der Juniorprofessor ohne öffentliche Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule übernommen werden kann, wenn vor Antritt der Juniorprofessur die Hochschule gewechselt wurde. Dieses als ''[[Tenure Track]]'' aus den [[Vereinigte Staaten|USA]] bekannte Verfahren soll dazu beitragen, dass auch in Deutschland die wissenschaftliche Karriere planbarer wird. In diesem Fall wird die Stelle normalerweise bereits mit ''Tenure Track'' ausgeschrieben und festgelegt, dass im Falle einer positiven Zwischenevaluation eine Entfristung auf eine [[W-Besoldung|W2- oder W3]]-Professur vorgesehen ist.
== Entwicklung ==
Wie beim sonstigen wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis von Juniorprofessoren um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit (z. B. die Vertretung einer Professur), einer außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, einer Inanspruchnahme von bis zu drei Jahren [[Elternzeit]] pro Kind usw. zu verlängern. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im selben Dienstverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu 30 Stunden pro Woche auf Antrag zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.<ref>Siehe {{§|132|bbg_2009|juris}} Abs. 2 und 5 [[Bundesbeamtengesetz]] für die Hochschulen des Bundes bzw. die [[Landeshochschulgesetz|Hochschulgesetze]] und Elternzeitverordnungen der einzelnen Bundesländer für alle anderen Hochschulen.</ref><ref>Vgl. dazu die Rechtsprechung: [[Verwaltungsgericht Gießen]], Urteil vom 26. August 2010, Az. 5 K 570/10.GI, [https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190033678 Volltext]; [[Hessischer Verwaltungsgerichtshof]], Beschluss vom 9. Februar 2012, Az. 1 A 2166/10; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 8. Juli 2013, Az. 5 K 997/12.GI.</ref> Einige [[Landeshochschulgesetz]]e schränken eine Verlängerung bei mehreren Kindern auf eine Gesamthöchstdauer von z. B. vier Jahren ein. In Bayern wurde 2006 als „familienfreundliche Komponente" die Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre pro betreutem Kind eingeführt (in Vollzeit, ohne Elternzeit, die darüber hinaus mit oder ohne Teilzeit möglich bleibt),<ref name="BayHSchPG Art. 17 Abs. 3">[http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.121.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fbyhss%2FHSchulPersG_BY_Art17.htm Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG].</ref> ebenso in Brandenburg und Rheinland-Pfalz.<ref>[[Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft|GEW]]-Ratgeber {{Webarchiv|text=„Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Qualifizierung" |url=http://www.gew.de/Binaries/Binary97472/Familie_und_wissenschaftliche_Qualifikation_web.pdf |wayback=20131126191125 }} (PDF; 956 kB), April 2013.</ref>
In den ersten vier Jahren, seit das Rahmengesetz gilt, sind in Deutschland rund 1000 Juniorprofessuren an mehr als 65 Universitäten ausgeschrieben worden, die meisten gleich zu Beginn der [http://deutschland.dasvonmorgen.de/de/829.php Anschubförderung] durch Bund und Länder: 190 im ersten Quartal 2002 und jeweils etwa 90 im zweiten und dritten Quartal 2002. Danach oszillierte die Zahl zwischen 40 und 60 pro Quartal bis zum Ende der Anschubförderung am 31. Dezember [[2004]]. Anfang [[2005]] fielen die Ausschreibungen nochmal deutlich auf 30 pro Quartal; dieses Niveau ist seitdem konstant geblieben. Das ursprüngliche [[BMBF]]-Ziel von 6000 Juniorprofessuren bis 2010 scheint also derzeit (Mitte [[2006]]) fast unmöglich zu erreichen. Trotzdem sind bereits mehr Juniorprofessuren besetzt worden als sonstige Nachwuchsgruppenleiterstellen (Emmy-Noether-Programm, Helmholtz-Gemeinschaft und Max-Planck-Gesellschaft) insgesamt seit deren Einführung etliche Jahre früher.
=== Amtsbezeichnung bzw. Titel ===
27 % der Juniorprofessuren sind von Frauen besetzt (bei den Habilitationen sind es etwa 5 % weniger). Das Berufungsalter liegt bisher im Schnitt bei 34 Jahren; es ist jedoch mit einem Sinken dieses Alters zu rechnen, da vermutlich bei der ersten Welle von Berufungen ein aufgestauter Bestand von Postdoktoranden abgebaut wurde. Dem [[Centrum für Hochschulentwicklung]] war Anfang Juni 2006 das Ergebnis von 203 Zwischen[[evaluation]]en bekannt (das ist ca. die Hälfte); davon verliefen nur 5 negativ.
Die Amtsbezeichnung der Juniorprofessoren ist recht uneinheitlich. Sie lautet „[[Professor]]" in Bayern, Berlin,<ref>[http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnHG%2Fcont%2FBlnHG%2EP103%2Ehtm BerlHG § 17 Abs. 4], Fassung vom 26. Juli 2011.</ref> Brandenburg, Bremen, Hamburg<ref>[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=r&showdoccase=1&doc.id=jlr-HSchulGHAV28P17&st=lr HmbHG § 17 Abs. 4], Fassung vom 4. April 2017.</ref> und Thüringen (in Thüringen mit der Maßgabe eines geeigneten Hinweises auf den Status als Juniorprofessor). Sie lautet „Juniorprofessor" in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, in den beiden zuerst genannten Bundesländern allerdings nur für Angestellte, nicht für Beamte. In den anderen Fällen sehen die Landeshochschulgesetze keine einheitliche Regelung vor: Dort ist die Situation also je nach Universität verschieden. In den Ernennungsurkunden steht häufig „Professor als Juniorprofessor". Beim abgekürzten Titel wird ein breites Spektrum beobachtet: Prof., jr.-Prof., jun.-Prof., Jun.-Prof., Junior-Prof., Juniorprof., J.-Prof., JProf., JP, nur Dr.
Die Uneinheitlichkeit verschärft sich, wenn ein Juniorprofessor nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses keine Lebenszeitprofessur erhält, sondern z. B. auf einer Drittmittelstelle weiterbeschäftigt wird und sich dort die Frage stellt, ob er weiterhin lehr-, prüfungs- und promotionsberechtigt ist, oder wenn er gar den Hochschuldienst verlässt. Der Titel „Professor" kann zwar laut den meisten Landeshochschulgesetzen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als akademische Bezeichnung weitergeführt werden, oft unter der Bedingung einer bestimmten Minimaldienstzeit, zum Beispiel fünf Jahre in Hessen, sechs Jahre in Bayern und zehn Jahre in Nordrhein-Westfalen.<ref>Academics.de: [http://www.academics.de/wissenschaft/kann_der_professorentitel_nach_ausscheiden_aus_der_hochschule_weitergefuehrt_werden_31021.html Kann der Professorentitel nach Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden?].</ref> Es ist jedoch nicht klar, ob das auch für einen „Professor als Juniorprofessor" gilt bzw. für einen Juniorprofessor, der den Professor-Titel tragen darf.<ref>Vgl. z. B. [http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnHG%2Fcont%2FBlnHG%2EP103%2Ehtm BerlHG § 103 Abs. 2], Fassung vom 26. Juli 2011.</ref> Sofern die Lehrtätigkeit fortgesetzt wird, erhalten in Niedersachsen bestätigte Juniorprofessoren die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor", während in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Juniorprofessoren zur Verleihung dieser Bezeichnung vorgeschlagen werden können. Positiv evaluierte Juniorprofessoren können am Ende ihrer Dienstzeit in Brandenburg und Schleswig-Holstein die Lehrbefugnis beantragen und somit die Bezeichnung „[[Privatdozent]]" führen. In Bayern<ref>Art. 65 Abs. 10 Bayerisches Hochschulgesetz.</ref> und Sachsen-Anhalt darf nach positiver Zwischenevaluation die Bezeichnung „Privatdozent" ohne Antrag geführt werden.
Im Dezember [[2003]] gründeten sechs Juniorprofessor(inn)en in [[Clausthal-Zellerfeld]] den „[[Förderverein]] Juniorprofessur", der am 1. Juli 2004 zum bundesweiten „1. [[Symposium]] zur Juniorprofessur" [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/282182/] sechzig Mitstreiter zum Gedankenaustausch versammelte. Kritisiert wurde dort, dass
* die Grundausstattung von je 76.000 Euro aus Bundesmitteln für Naturwissenschaftler und Ingenieure häufig zu dürftig sei;
* die Zwischenevaluation der Juniorprofessoren bereits nach drei Jahren zu früh geschehe.
Als die Bundesministerin für Bildung und Forschung [[Edelgard Bulmahn]] auf dem 3. Symposium zur Juniorprofessur am 13. September 2005 in Hannover auf die Frage der Bezeichnung nach Dienstende angesprochen wurde, schlug sie „Juniorprofessor [[Außer Dienst|a.D.]]" vor. Obwohl diese Lösung wahrscheinlich scherzhaft gemeint war, ist sie nicht völlig von der Hand zu weisen (man beachte insbesondere, dass „a.D." nicht „i.R." bedeutet); sie erfordert jedoch ggf. die Erlaubnis der obersten Dienstbehörde, was je nach Landesrecht unterschiedlich gehandhabt wird.
Ein „2. Symposium zur Juniorprofessur" fand am 13. Oktober 2004 an der Humboldt-Universität in Berlin statt, ein 3. Symposium am 13. September 2005 in Hannover. Beide Male war die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung Frau [[Edelgard Bulmahn]] anwesend, und beide Male wurde kritisiert, dass
* weniger als 10% der Stellen mit ''[[Tenure Track]]'' ausgeschrieben wurden;
* man am Ende einer Juniorprofessur häufig ins berufliche Nichts fallen wird.
=== Verhältnis zur Habilitation ===
== Verfassungsrechtliche Strittigkeit ==
In einigen Disziplinen wird die [[Habilitation]] auf absehbare Zeit die Regelqualifikation bleiben, da dort die Haltung gegenüber der Juniorprofessur von abwartender Skepsis bis zu völliger Ablehnung reicht. Das trifft insbesondere in den Geistes-<ref>Einschätzung von 2006 der Hochschulleitung der [[Freie Universität Berlin|FU Berlin]], wiedergegeben in [[Centrum für Hochschulentwicklung]], Mai 2007: {{Webarchiv|url=http://www.che.de/downloads/CHE_Juniorprofessur_Befragung_AP_90.pdf |wayback=20071006070230 |text=Fünf Jahre Juniorprofessur – Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung }} (PDF-Datei; 330 kB), S. 30.</ref><ref>Albert Kümmel-Schnur, in ''Wie willkommen ist der Nachwuchs? Neue Modelle der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung'', herausgegeben von Jürgen Mittelstraß und Ulrich Rüdiger, UVK Universitätsverlag Konstanz 2011, abgedruckt in Spiegel Online – UniSpiegel, 3. April 2012: [https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/nachruf-auf-die-juniorprofessur-a-823692.html ''Abgesang auf die Juniorprofessur: Es hätte so schön sein können''].</ref> und Rechtswissenschaften sowie der Medizin zu. In anderen Disziplinen, wie z. B. der Physik, überwogen bereits 2010 alternative Qualifikationsformen – Juniorprofessuren und andere [[Nachwuchsgruppenleitung]]en – gegenüber der klassischen Habilitation an einem Lehrstuhl.<ref name="DPG-Studie 2010">[[Deutsche Physikalische Gesellschaft]], November 2010: Studie ''{{Webarchiv|url=http://www.dpg-physik.de/presse/pressemit/2010/dpg-pm-2010-40.html |wayback=20110713112809 |text=Der Zugang zur Hochschullehrerlaufbahn im Fach Physik an deutschen Universitäten: Habilitation, Juniorprofessur, Nachwuchsgruppenleitung}}''.</ref>
Um ihre Karrierechancen zu verbessern, streben immerhin ein bis zwei Drittel der Juniorprofessoren sicherheitshalber zusätzlich eine Habilitation an, obwohl nach der Absicht des Gesetzgebers die Wahrnehmung einer Juniorprofessur die Anfertigung einer Habilitationsschrift eigentlich erübrigen sollte.<ref name="DPG-Studie 2010" /><ref>[[Centrum für Hochschulentwicklung]], Mai 2007: {{Webarchiv|url=http://www.che.de/downloads/CHE_Juniorprofessur_Befragung_AP_90.pdf |wayback=20071006070230 |text=Fünf Jahre Juniorprofessur – Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung }} (PDF-Datei; 330 kB), S. 30f.</ref> Normalerweise wird die Habilitation allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses als [[Akademischer Rat]] auf Zeit ([[Besoldungsordnung A|Besoldungsstufe A 13]]) oder eines Angestelltenverhältnisses als [[Wissenschaftlicher Mitarbeiter]] ([[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]]/[[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder|TV-L]] 13, das zwischen 2005 und 2010 [[Bundes-Angestelltentarifvertrag|BAT]] II a abgelöst hat) angefertigt.<ref>Mehr Details im Abschnitt [[Habilitation#Stellensituation der Habilitanden|Stellensituation der Habilitanden]] im Artikel [[Habilitation]].</ref> Es kommt auch vor, dass zügig habilitierte Privatdozenten oder fast fertige Habilitanden sich während der Suche nach einer W 2- oder W 3-Professur übergangsweise erfolgreich auf eine Juniorprofessur bewerben. <!-- (Wie im Abschnitt [[#Einstellungsverfahren|Einstellungsverfahren]] erklärt, wird für die Einstellung als Juniorprofessor in der Regel vorausgesetzt, dass die Beschäftigung als Doktorand und als Habilitand zusammen nicht mehr als sechs, in der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen hat.) -->
Das Hochschulrahmengesetz vom 16. Februar 2002 wurde mit einer 5:3 [http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20040727_2bvf000202.html Mehrheitsentscheidung] des Zweiten Senats des [[Bundesverfassungsgericht]]s am 27. Juli 2004 für verfassungswidrig und damit [[Nichtigkeit|nichtig]] erklärt. Dies bedeutete aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur, sondern stellte lediglich den Gesetzgebungsspielraum des Bundes in Bildungsangelegenheiten klar. Am 31. Dezember 2004 trat die sogenannte [http://www.bmbf.de/pub/hdavaendg.pdf Reparaturnovelle (HdaVÄndG)] in Kraft, die die Juniorprofessur als Personalkategorie bestätigt, aber den Ländern weitergehenderen Spielraum bei der Ausgestaltung der Juniorprofessur und bei der von vielen gewünschten Beibehaltung der [[Habilitation]] lässt, als es das Hochschulrahmengesetz von 2002 tat.
== Geschichtliche Entwicklung ==
Die Verfassungsklage beruhte auf der verfassungsrechtlich bedingten Zuständigkeitsverteilung in Deutschland, nach der den Bundesländern die [[Kulturhoheit]] und dem Bund im Bildungsbereich lediglich die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Hochschulrechtsrahmengesetz zukommt. Die mit absoluter CDU- bzw. CSU-Mehrheit geführten [[Freistaat]]en [[Thüringen]], [[Bayern]] und [[Sachsen]] hatten in einem Verfahren der [[Abstrakte Normenkontrolle|abstrakten Normenkontrolle]] beantragt, das HRG als verfassungswidrig zu verwerfen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes erklärte das Gesetz wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig.
=== Ursprung und Ziele ===
Bereits zwischen 1969 und 1974 führten einige deutsche Bundesländer eine „Assistenzprofessur" ein. Sie ging auf Forderungen der damaligen [[Bundesassistentenkonferenz]] zurück („Kreuznacher Hochschulkonzept") und verfolgte ähnliche Ziele wie die Juniorprofessur, wurde aber durch das erste Hochschulrahmengesetz 1976 wieder abgeschafft. Sie war bei Professoren auf Ablehnung gestoßen und wurde von Angehörigen des [[Akademischer Mittelbau|akademischen Mittelbaus]] als den potentiellen Anwärtern auf diese Stelle kritisiert, weil sie befristet war und nicht in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit münden konnte. In der Vorbereitungsphase der Juniorprofessur (die Wortschöpfung stammt vom [[Bundesministerium für Bildung und Forschung]]) wurde mitunter auch der Ausdruck Assistenzprofessur benutzt (von der [[Max-Planck-Gesellschaft]]), ebenso wie Qualifikationsprofessur (von der [[Deutsche Forschungsgemeinschaft|Deutschen Forschungsgemeinschaft]]) und Nachwuchsprofessur (vom [[Wissenschaftsrat (Deutschland)|Wissenschaftsrat]]). Die [[Schweiz]] und [[Österreich]] hatten bereits einige Jahre vor 2002 die Assistenzprofessur eingeführt. Die Assistenzprofessur in der Schweiz ist mit der Juniorprofessur jedoch nur eingeschränkt vergleichbar: so besteht die Voraussetzung für die Erlangung einer Assistenzprofessur an der Universität Zürich in einer Habilitation oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation. In Österreich wurde die Assistenzprofessur 2002 durch die Vertragsprofessur ersetzt und 2009 parallel dazu wieder geschaffen.<ref>Siehe den Abschnitt [[Hochschullehrer#Neuere Entwicklungen|Situation in Österreich – Neuere Entwicklungen]] des Wiki-Artikels [[Hochschullehrer]] und den Abschnitt [[Professur#Assistenzprofessoren|Professuren in Österreich – Assistenzprofessoren]] des Wiki-Artikels [[Professur]].</ref>
Nach Empfehlungen der [[Hochschulrektorenkonferenz]] vom 2. November 1998 und dem „Berliner Manifest für eine neue Hochschulpolitik" vom 11. Dezember 1998 setzte das [[BMBF]] im Juni 1999 eine Expertenkommission „Reform des Hochschuldienstrechts" ein, die am 10. April 2000 ihren Bericht „Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert"<ref>{{cite web |url=http://www.bmbf.de/pub/dienstrecht.pdf |title=Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert |format=PDF; 86 kB |date= |accessdate=2011年05月24日 |publisher=bmbf.de |archiveurl=https://web.archive.org/web/20120322163736/http://www.bmbf.de/pub/dienstrecht.pdf |archivedate=2012年03月22日 }}</ref> vorlegte. Dort wurde u. a. die Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrer durch die Einführung der Juniorprofessur und das Entfallen der Habilitation vorgeschlagen. Neben der früheren Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses in Forschung und Lehre waren die Verbesserung der internationalen Anschlussfähigkeit, die Senkung des Erstberufungsalters, die Erhöhung der Anteile weiblicher und ausländischer Wissenschaftler sowie die bessere Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege weitere zentrale Ziele der Dienstrechtsreform. Ähnliche Ziele formulierte der Wissenschaftsrat 2001 in seinen Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,<ref>[https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/4756-01.pdf Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses]</ref> die auch einen geschichtlichen Überblick zur Entwicklung der Qualifikationswege zum Hochschullehrer geben.
Mit dieser Entscheidung wurde die Juniorprofessur nicht abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundgesetzwidrigkeit eines bundesgesetzlichen Zwangs zur Einführung der Juniorprofessur und zur Abschaffung der Habilitation festgestellt und für nichtig erklärt. Da die meisten Bundesländer bereits landesgesetzliche Grundlagen für die Juniorprofessur geschaffen hatten und diese nach der Reparaturnovelle nicht widerrufen haben, steht der Weiterführung der Juniorprofessur nichts entgegen; vielmehr wurde die Juniorprofessur auch in das Landesrecht der restlichen Bundesländer übernommen, mit der Ausnahme von [[Bayern]] (aber auch an bayrischen Universitäten werden [http://www.uni-bayreuth.de/presse/mitteil/21-Wissler Juniorprofessuren ausgeschrieben], sogar mit ''Tenure Track''). Der damalige Präsident der [[Hochschulrektorenkonferenz]], [[Peter Gaehtgens]], forderte am Tag des Urteils auf, ein „reduziertes Rahmengesetz" nicht durch eine „übermäßige Regelungsdichte" auf Länderebene auszufüllen; man habe bereits einen „[http://www.dradio.de/aktuell/289133/ Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen]" und spräche „im europäischen Wettbewerb sozusagen mit 16 + 1 Stimmen, was doch eine sehr ungewöhnliche Situation ist". Auch der Generalsekretär des [[Wissenschaftsrat]]es, Wedig von Heyden, forderte bundesweite Bestimmungen. Die Landeshochschulgesetze unterscheiden sich jedoch weiterhin in vielen Punkten.
Die Beobachtung, dass das Erstberufungsalter deutscher Professoren mit durchschnittlich 42 Jahren deutlich höher liegt als in den meisten vergleichbaren Nationen, veranlasste das BMBF rahmengesetzlich etwas dagegen zu unternehmen. Als Ursache wurde die in der Regel sechs Jahre beanspruchende traditionelle Habilitationsprozedur mit abschließender Prüfung angesehen, die im Ausland unüblich ist. Zusätzlicher Druck entstand durch die Thematisierung der Abwanderung hervorragender junger Wissenschaftler<ref>DLF: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/275814/ Abwanderung junger Wissenschaftler]</ref> aus Deutschland unter anderem an US-amerikanische Universitäten unter dem Stichwort [[Talentabwanderung]] (englisch ''{{lang|en|braindrain}}''). Diese [[Emigration]] hängt nicht zuletzt mit der Umgehung der mehrjährigen Hürde der Habilitation sowie den insgesamt unbürokratischeren Forschungsbedingungen dort zusammen. Auch letzteres Problem meinte man mit der Juniorprofessur lösen zu können.
== Kritik an der Umsetzung ==
=== Verfassungsrechtliche Streitigkeit ===
Mit der Juniorprofessur wurde zwar tatsächlich eine frühere wissenschaftliche Unabhängigkeit eingeführt, aber nicht das meist schwer wiegendere Ziel einer besseren Karriereplanung oder gar einer früheren Berufssicherheit. Zudem bringt die Stellung als Assistent oder Mitarbeiter eines Professors jungen Wissenschaftlern nicht nur Nachteile, sondern oft auch wichtige Unterstützung, auf die Juniorprofessoren verzichten müssen.
Nachdem die mit absoluter CDU- bzw. CSU-Mehrheit geführten [[Freistaat (Republik)|Freistaaten]] [[Thüringen]], [[Bayern]] und [[Sachsen]] ein Verfahren der [[Abstrakte Normenkontrolle|abstrakten Normenkontrolle]] beantragt hatten, erklärte der Zweite Senat des [[Bundesverfassungsgericht]]s am 27. Juli 2004 mit einer 5:3-Mehrheitsentscheidung<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20040727_2bvf000202.html |titel=Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts |werk=Bverfg.de |datum=2004年07月27日 |abruf=2011年05月24日}}</ref> das vom Bund verabschiedete [[Hochschulrahmengesetz]] vom 16. Februar 2002 wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für unvereinbar und [[Unwirksamkeit|nichtig]].
Dies bedeutete aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur, sondern stellte lediglich den Gesetzgebungsspielraum des Bundes in Bildungsangelegenheiten klar.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.zeit.de/2004/33/Juniorprofessur |titel=Hochschule: Immer Ärger mit dem Junior |werk=Zeit.de |abruf=2011年05月24日}}</ref> Die Verfassungsklage beruhte auf der verfassungsrechtlich bedingten Zuständigkeitsverteilung in Deutschland, nach der den Bundesländern die [[Kulturhoheit]] zukommt und dem Bund nur eine Rahmengesetzgebungszuständigkeit im Bildungsbereich. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Grundgesetzwidrigkeit eines bundesgesetzlichen Zwangs zur Abschaffung der [[Habilitation]] zugunsten der Einführung der Juniorprofessur fest und erklärte ihn für nichtig.
Als größte Einschränkung gilt aber, dass Juniorprofessuren wie zuvor Hochschulassistentenstellen auf zunächst drei und - nach positiver Zwischenevaluation - insgesamt sechs Jahre befristet sind. [[Baden-Württemberg]], [[Bremen]], [[Hessen]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]] haben die vom Hoschulrahmengesetz eröffnete Möglichkeit eines ''[[Tenure Track]]'' nur abgeschwächt in ihr Landesrecht übernommen, da dort jede Professur ausgeschrieben werden muss und somit nicht bevorzugt einem Juniorprofessor durch eine positive Endevaluation seiner sechsjährigen Leistung übertragen werden kann. Ohnehin werden nur die allerwenigsten Juniorprofessuren mit ''Tenure Track'' ausgeschrieben, so dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung selbst bei Bewährung weder vorgesehen noch möglich ist, es sei denn, es wird im Nachhinein zufälligerweise zum gleichen Zeitpunkt eine W2- oder W3-Stelle frei, und der Juniorprofessor behauptet sich gegen die erfahrungsgemäss zahlreichen Konkurrenten. Eine befristete Weiterbeschäftigung ist nur in Ausnahmen möglich, da mit der Einführung der [[Besoldungsordnung W]] die Personalkategorie der Hochschuldozenten ([[Besoldungsordnung_C|C]] 2) abgeschafft wurde. Eine Heisenberg-Professur der [[Deutsche Forschungsgemeinschaft|Deutschen Forschungsgemeinschaft]] oder eine Stelle als akademischer Oberrat auf Zeit in Baden-Württemberg stellen solche Ausnahmen dar.
Am 31. Dezember 2004 trat die sogenannte Reparaturnovelle (HdaVÄndG)<ref>{{Webarchiv | url=http://bmbf.de/pub/hdavaendg.pdf | wayback=20101213153535 | text=Reparaturnovelle (HdaVÄndG)}}</ref> in Kraft, die die Juniorprofessur als Personalkategorie bestätigt, aber den Ländern weitergehenderen Spielraum bei der Ausgestaltung der Juniorprofessur und bei der von vielen gewünschten Beibehaltung der Habilitation lässt, als es das Hochschulrahmengesetz von 2002 tat. Mit dieser Entscheidung wurde die Juniorprofessur also nicht abgeschafft. Da die meisten Bundesländer bereits landesgesetzliche Grundlagen für die Juniorprofessur geschaffen hatten und diese nach der Reparaturnovelle nicht widerrufen haben, stand der Weiterführung der Juniorprofessur nichts entgegen; vielmehr wurde die Juniorprofessur auch in das Landesrecht der restlichen Bundesländer übernommen.
Der mit dem Juniorprofessor vergleichbare ''Assistant Professor'' in den [[USA]] ist dagegen in der Regel mit ''Tenure Track'' ausgestattet, d.h. mit der Garantie einer Anschlußstelle auf der nächsthöheren Ebene (''Associate Professor''), auf die er sich bevorzugt bewerben kann; als ''[[:en:Lecturer|Lecturer]]'' in [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]], ''Maître de Conférences'' in [[Frankreich]] und ''Ricercatore'' in [[Italien]], aber auch als [[Richter]] oder [[Staatsanwalt]] in [[Deutschland]], wird man sogar bereits nach einer zwei- bis dreijährigen Probezeit, die fast immer bestanden wird, auf Lebenszeit angestellt bzw. verbeamtet. Die lange berufliche Unsicherheit bis nach dem 40. Lebensjahr wird als ein Grund dafür angesehen, dass Frauen an Hochschulen weiterhin deutlich unterrepräsentiert sind, und macht nicht nur für Frauen mit Kinderwunsch eine Hochschulkarriere schwierig. In jedem Fall hat die Einführung der Juniorprofessur das entscheidende Problem der enormen Unsicherheiten, die mit einer akademischen Laufbahn in Deutschland verbunden sind, nicht behoben. Außerdem ist schwer nachzuvollziehen, warum der deutsche Staat privaten Unternehmen schärfere [[Befristung (Arbeitsverhältnis)|Arbeitsbefristung]]sregeln als sich selbst gibt; im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] ist die entsprechende [[Europäische Union|EU]]-[[Richtlinie]] gleichermaßen auf private und öffentliche Dienstverhältnisse angewendet worden.
Der damalige Präsident der [[Hochschulrektorenkonferenz]], [[Peter Gaehtgens]], forderte am Tag des Urteils auf, ein „reduziertes Rahmengesetz" nicht durch eine „übermäßige Regelungsdichte" auf Länderebene auszufüllen; man habe bereits einen „Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen".<ref>{{Internetquelle |url=http://www.dradio.de/aktuell/289133/ |titel=Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen |werk=Dradio.de |abruf=2011年05月24日}}</ref> Auch der Generalsekretär des [[Wissenschaftsrat (Deutschland)|Wissenschaftsrates]], Wedig von Heyden, forderte bundesweite Bestimmungen. Die Landeshochschulgesetze unterscheiden sich jedoch weiterhin in vielen Punkten (s. u.),<ref>{{Internetquelle|url=http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/265302/ |titel=Kulturhoheit vs Europäisierung? – Über die Schwierigkeiten einer „Bildungsplanung" |werk=Dradio.de |datum=2004年05月22日 |abruf=2011年05月24日}}</ref> und nach der [[Föderalismusreform]] vom 1. September 2006 wurde sogar eine Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2008 geplant,<ref>{{Internetquelle |url=http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/061/1606122.pdf |titel=Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes |werk=dipbt.bundestag.de |format=PDF; 245 kB |abruf=2011年05月24日}}</ref> da die [[Rahmengesetz]]gebung des Bundes (früher Art. 75 GG) entfallen ist und [[Bildungspolitik]] weitgehend Ländersache geworden ist. Diese Abschaffung wurde jedoch zunächst auf 2009 verschoben und dann auch in jenem Jahr nicht durchgeführt, so dass es das Hochschulrahmengesetz immer noch gibt (Stand November 2015).
Der [[Besoldungsordnung_W|W]]1-Tarif, nach dem Juniorprofessoren bezahlt werden, ist häufig niedriger als Einstiegsgehälter in der Privatwirtschaft und vergleichbar mit dem A13-Tarif eines [[Gymnasiallehrer]]s, obwohl für [[Schullehrer|Lehrer]] eine geringere und kürzere Qualifikation ausreicht; außerdem steigt A 13 mit dem Alter und überholt spätestens nach einigen Jahren [[Besoldungsordnung_W|W]] 1, das altersunabhängig ist.
Ein Juniorprofessor muss sich also nicht nur mit einer befristeten Stelle ohne jede Garantie für später begnügen, während man in der privaten Wirtschaft in der Regel nach sechs Monaten Probezeit unbefristet eingestellt und als Lehrer nach einer dreijährigen Probezeit auf Lebenszeit verbeamtet wird (derzeit noch in den meisten Fällen); ein Juniorprofessor bekommt auch ein verhältnismäßig bescheidenes Einkommen. Die Verbeamtung auf Zeit kann sich zudem nachteilig auf die [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung|Rentenversicherung]] auswirken, wenn sie nicht in eine Verbeamtung auf Lebenszeit mündet. Selbstverständlich ist jedoch bei gleichem Bruttogehalt eine Verbeamtung attraktiver als eine Anstellung, weil die [[Sozialversicherung]]sbeiträge entfallen.
=== Entwicklung und Statistik ===
Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes gehören Juniorprofessoren im Gegensatz zu Habilitanden hochschulrechtlich zur Gruppe der [[Hochschullehrer]], also der [[Professor|Professoren]]. Sie sind uneingeschränkt promotionsberechtigt und haben alle Rechte und Pflichten eines Lebenszeitprofessors. Vielleicht wegen des „Junior"-Zusatzes und der nicht einheitlich geregelten Bezeichnung (s.u.) sind ältere Kollegen trotzdem manchmal der Meinung, dass es sich rechtlich nicht um vollwertige Professuren handele, und stufen so Juniorprofessoren z.B. bei der Besetzung von Entscheidungsgremien entgegen gesetzlicher Regelungen ebenso wie die (fachlich tatsächlich allerdings auch gleich qualifizierten) Habilitanden als Vertreter des [[Akademischer_Mittelbau|Mittelbaus]] ein. Um die volle Zugehörigkeit zur Professorengruppe zu unterstreichen, wurde vorgeschlagen, die Juniorprofessur schlicht in W1-Professur umzubenennen. Trotzdem bleiben Ungereimtheiten: Z.B. ist ein (habilitierter) [[Privatdozent]] oder ein außerplanmäßiger Professor zwar fachlich höher qualifiziert als ein Juniorprofessor, hat aber ggf. geringere Befugnisse als dieser, weil er nicht laut jedem Landeshochschulgesetz unbedingt zur [[Hochschullehrer|Professorengruppe]] gehört. Das Fortbestehen dieser Konstellation ist eine Folge des ursprünglich nicht geplanten Überlebens der Habilitation neben der Juniorprofessur und führt mitunter zu Konflikten.
In den ersten vier Jahren, seit das Rahmengesetz gilt, wurden in Deutschland knapp 1000 Juniorprofessuren an 65 von 97 Universitäten ausgeschrieben, die meisten gleich zu Beginn der Anschubförderung<ref>{{Webarchiv | url=http://deutschland.dasvonmorgen.de/de/829.php | wayback=20060518052703 | text=Anschubförderung der Juniorprofessur}}</ref> durch Bund und Länder: 190 im ersten Quartal 2002 und jeweils etwa 90 im zweiten und dritten Quartal 2002. Danach oszillierte die Zahl zwischen 40 und 60 pro Quartal bis zum Ende der Förderung am 31. Dezember 2004.<ref>Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: {{Webarchiv|url=http://www.che.de/downloads/JP_Studie_Endfassung__4_233.pdf |wayback=20061011184616 |text=Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen }} (PDF-Datei; 171 kB), S. 10.</ref> Anfang 2005 fiel die Zahl der Ausschreibungen noch einmal mit 30 pro Quartal auf ein Niveau ab, das zwar ausreichte, die Zahl der Juniorprofessuren konstant zu halten, nicht aber, um ihre Zahl weiter zu erhöhen. Ende 2007 waren deutschlandweit 802 Juniorprofessuren besetzt; das entsprach 3,4 % aller Professorenstellen an deutschen Universitäten (ohne Fachhochschulen).<ref>Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen 2007 ([https://www.destatis.de/GPStatistik/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00002138/2110440077005.xls])</ref> Ende 2009 stieg die Zahl der Juniorprofessuren auf 994, was 4,1 % aller Professorenstellen an den Universitäten (ohne Fachhochschulen) entsprach,<ref>Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen 2009, S. 40 ([https://www.destatis.de/GPStatistik/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00006885/2110440097004.pdf PDF])</ref> Ende 2013 auf 1597 Juniorprofessuren.<!-- ref>[[Deutschlandradio Kultur]] vom 16. Februar 2012: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/1679075/ Forschen und lehren auf Zeit: Vor zehn Jahren wurde die Juniorprofessur eingeführt]</ref --> Das ursprüngliche [[BMBF]]-Ziel von 6000 Juniorprofessuren bis 2010 wurde damit klar verfehlt und bereits nach dem Regierungswechsel im Herbst 2005 vom BMBF als „obsolet" bezeichnet. Die Zahl der Habilitationen überstieg lange Zeit die der neu angetretenen Juniorprofessuren bei Weitem, allerdings mit sinkender Tendenz: die Habilitationen pro Jahr gipfelten auf 2302 im Jahr 2002 und sind seitdem in etwa linear auf 1567 im Jahr 2013 gesunken.<ref>[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/BildungForschungKultur/Hochschulen/Hochschulen.html Bundesamt für Statistik: Personal an Hochschulen, Fachserie 11, Reihe 4.4.]</ref> Im Jahr 2022 gab es 1800 Juniorprofessuren, davon etwa 800 mit [[Tenure-Track]].<ref name=":0">{{Internetquelle |url=https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Publikationen/_publikationen-innen-hochschulen-personal.html |titel=Personal an Hochschulen |sprache=de |abruf=2024年01月15日}}</ref> Als erste Juniorprofessorin Deutschlands gelang der Klimaökonomin [[Claudia Kemfert]] im Jahr 2004 der Sprung auf eine ordentliche Professur.<ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/karriere-einer-juniorprofessorin-ruecke-vor-auf-c4-a-300997.html |titel=Karriere einer Juniorprofessorin: Rücke vor auf C4 |werk=[[Spiegel Online]] |datum=2004年05月26日 |abruf=2024年01月27日}}</ref>
Die Zahl 6000 entstand aus der Überlegung, dass jährlich so viele Juniorprofessuren (mit einer Dauer von i. d. R. sechs Jahren) neu besetzt werden sollen wie die bundesweit etwa 1000 Pensionierungen (die etwa 22.000 Professoren sind durchschnittlich vom 41. bis zum 65. Lebensjahr im Amt). Das garantiert jedoch nicht jedem Juniorprofessor eine Lebenszeitprofessur, weil ausdrücklich auch andere Qualifikationswege zu einer Professur vorgesehen sind.
Auch wenn die Befürworter die Einführung der Juniorprofessur als einen Schritt in die richtige Richtung bezeichnen, ist eine deutsche Hochschulkarriere dadurch im internationalen Vergleich kaum attraktiver geworden. Diejenigen, die dennoch in Deutschland bleiben, tun es häufig aus persönlichen Gründen. Bei einer Beurteilung der Juniorprofessur muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich die Merkmale von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, sogar von Fachbereich zu Fachbereich unterscheiden: Es gibt Juniorprofessuren mit Verbeamtung nach W 1 West, 100 000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, ''Tenure Track'', Professor-Titel auf Lebenszeit (s.u.) und tatsächlicher Unabhängigkeit, und Juniorprofessuren mit Anstellung nach W 1 Ost, ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen (solche sogenannte „nackte" Juniorprofessuren - bis auf das eigene Gehalt muss alles über Drittmittel eingeworben werden - kommen seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 vor), ohne ''Tenure-Track'' und ohne Professor-Titel. Während das letzte Extrembeispiel eigentlich unzumutbar ist, bietet das erste Wunschszenario durchaus vernünftige Arbeitsbedingungen.
2022 waren 49 % der Juniorprofessuren von Frauen besetzt; der Frauenanteil war damit wesentlich höher als bei den W2/W3-Professuren.<ref name=":0" /> Das durchschnittliche Alter der Berufung auf eine Juniorprofessur beträgt 35,2 Jahre, im Vergleich zu 41,7 bzw. 43,2 Jahren für W2- und W3-Professuren.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.forschung-und-lehre.de/karriere/kaum-besserung-fuer-forscher-nachwuchs-3510/ |titel=Kaum Besserung für Forscher-Nachwuchs |sprache=de |abruf=2024年01月15日}}</ref> Dem [[Centrum für Hochschulentwicklung]] war im Juni 2006 das Ergebnis von 203 Zwischen[[evaluation]]en bekannt (das ist ca. die Hälfte); davon verliefen nur fünf negativ.
== Amtsbezeichnung bzw. Titel ==
Das Land [[Baden-Württemberg]] hat 2007 eine [[Juniordozentur]] eingeführt. Sie entspricht im Wesentlichen der Juniorprofessur, legt den Fokus allerdings auf die [[Lehren|Lehre]].
Die verliehene Amtsbezeichnung lautet „[[Professor]]" in [[Berlin]], [[Brandenburg]], [[Bremen]] und [[Thüringen]] (in Thüringen mit der Maßgabe eines geeigneten Hinweises auf den Status als Juniorprofessor). Sie lautet „Juniorprofessor" in [[Baden-Württemberg]] und [[Niedersachsen]] wenn angestellt, in [[Sachsen-Anhalt]] und [[Schleswig-Holstein]]. In den anderen Fällen sehen die Landeshochschulgesetze keine einheitliche Regelung vor: Dort ist die Situation also je nach Universität verschieden. In den Ernennungsurkunden steht häufig „Professor als Juniorprofessor". Beim abgekürzten Titel wird ein breites Spektrum beobachtet: Prof., jr.-Prof., jun.-Prof., Jun.-Prof., Junior-Prof., Juniorprof., JP, „nur" Dr.
Das Land [[Hessen]] hat 2016 die Juniorprofessur durch die Qualifikationsprofessur ersetzt sowie die Professur mit Entwicklungszusage eingeführt.<ref>Martin Hellfeier: [https://www.academics.de/wissenschaft/qualifikationsprofessur_und_entwicklungszusagen_58451.html ''Qualifikationsprofessur und Entwicklungszusagen: Hessen schafft neue Personalkategorie''], [[Forschung & Lehre]] 7/2016.</ref>
Die Uneinheitlichkeit verschärft sich, wenn man nach dem Ende des maximal sechsjährigen Dienstverhältnisses keine Lebenszeitprofessur erhält und wegen der Befristungsregelung aus dem Hochschuldienst entlassen wird. Der Titel „Professor" kann zwar laut den meisten Landeshochschulgesetzen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als akademische Bezeichnung weitergeführt werden, teilweise unter der Bedingung einer bestimmten Minimaldienstzeit von z.B. fünf Jahren. Es ist jedoch unklar, ob das auch für einen „Professor als Juniorprofessor" gilt, außer in Berlin, wo der Titel bereits nach erfolgreicher Zwischenevaluation auf Lebenszeit geführt werden darf (BerlHG § 103 in der Fassung vom 13. Februar 2003). Im Zweifel empfiehlt sich eine Anfrage beim Kultusministerium. Sofern die Lehrtätigkeit fortgesetzt wird, erhalten in [[Niedersachsen]] bestätigte Juniorprofessoren die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor", während in Baden-Württemberg, [[Hessen]] und [[Rheinland-Pfalz]] Juniorprofessoren zur Verleihung dieser Bezeichnung vorgeschlagen werden können. Positiv evaluierte Juniorprofessoren können am Ende ihrer Dienstzeit in [[Brandenburg]] die Lehrbefugnis beantragen und in Sachsen-Anhalt die Bezeichnung „[[Privatdozent]]" führen. In Schleswig-Holstein ist die Bezeichnung „Juniorprofessor" nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ausdrücklich untersagt.
Weiter verbreitet wurde die Juniorprofessur ab 2017 durch das [[Tenure-Track]]-Programm von Bund und Ländern.
Als die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung Frau [[Edelgard Bulmahn]] auf dem 3. Symposium zur Juniorprofessur am 13. September 2005 in Hannover abermals auf das Thema der Bezeichnung nach Dienstende angesprochen wurde (weil Habilitierte den Titel „Privatdozent" behalten), schlug sie „Juniorprofessor [[Außer_Dienst|a.D.]]" vor. Diese Lösung war wahrscheinlich scherzhaft gemeint, da das Kürzel a.D. eigentlich nur Beamten im Ruhestand zusteht und über diese Gruppe hinaus nur in Ausnahmefällen Verwendung findet.
Das Land Bayern hat 2023 die Nachwuchsprofessur an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften eingeführt. Sie wird für 3 bis 6 Jahre vergeben, kann mit einer Tenure-Track-Option versehen sein,<ref>[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-64 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz, Art. 64]</ref> und wird nach W1 besoldet.<ref>[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz, Anlage 1]</ref>
== Juniorprofessur und Habilitation ==
== Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur ==
In vielen Fachbereichen wird die [[Habilitation]] auf absehbare Zeit die Regelqualifikation bleiben, da dort die Haltung gegenüber der Juniorprofessur von abwartender Skepsis bis zu völliger Ablehnung reicht. Selbst in Fachbereichen, die Juniorprofessuren ausschreiben, kommt es häufig vor, dass Juniorprofessoren sicherheitshalber zusätzlich eine Habilitation anstreben, obwohl nach der Absicht des Gesetzgebers die Wahrnehmung einer Juniorprofessur die Anfertigung einer Habilitationsschrift eigentlich erübrigen sollte. Normalerweise wird die Habilitation allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses als [[Akademischer Rat]] auf Zeit (A 13) oder eines Angestelltenverhältnisses als [[Wissenschaftlicher Mitarbeiter]] ([[Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] II a bzw. [[Tarifvertrag_öffentlicher_Dienst|TVöD]] 13) angefertigt. Es kommt auch vor, dass zügig habilitierte Privatdozenten zu Juniorprofessoren ernannt werden.
Im Dezember 2003 gründeten sechs Juniorprofessoren in [[Clausthal-Zellerfeld]] den „[[Förderverein]] Juniorprofessur" (FJ), der im Jahr 2008 seinen Namen in ''Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur e. V.'' (DGJ) änderte. 2009 wurde ein Vorstandsmitglied der DGJ als einzige bundesweite Interessenvertretung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in die ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der [[Hochschulrektorenkonferenz]] berufen und als Sachverständiger vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestags]] eingeladen. Darüber hinaus wird die DGJ regelmäßig in verschiedenen Fachgremien von Bundes- und Landesministerien und wissenschaftsnahen Organisationen eingeladen.
Der FJ bzw. die DGJ organisiert seit 2004 regelmäßige Symposien zur Juniorprofessur, an denen mehrfach die Bundesministerin für Bildung und Forschung, der Präsident der [[Deutsche Forschungsgemeinschaft|Deutschen Forschungsgemeinschaft]] und andere herausgehobene Persönlichkeiten des deutschen Bildungs- und Forschungssystems teilgenommen haben. Das letzte Symposium im Herbst 2013 stand unter dem Titel ''Strukturierte Karrierepfade an Universitäten?''. Teilnehmer waren u. a. [[Ulrike Beisiegel]], Präsidentin der [[Georg-August-Universität Göttingen]] und [[Daniela Wawra]], Vizepräsidentin des [[Deutscher Hochschulverband|Deutschen Hochschulverbandes]].
In den Bundesländern, in denen wegen der mit der Einführung der Juniorprofessur einhergegangenen Abschaffung der [[Besoldungsordnung C]] 1 für Wissenschaftliche Assistenten keine Verbeamtung auf Zeit für Habilitanden mehr möglich ist, hat sich seit der Reform die Wettbewerbsfähigkeit um besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs sogar merklich verschlechtert, da die Netto-Bezahlung von Habilitanden nunmehr (trotz i.d.R. höherer Qualifikation) deutlich unter der eines [[Gymnasiallehrer|Gymnasiallehres]] liegt, so z.B. in [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] und dem [[Saarland]]. Manche Fachbereiche behelfen sich mit als Juniorprofessuren getarnten Habilitionsstellen, was dem Reformzweck völlig zuwiderläuft (s.o.). Mit einer Anpassung hochschulbeamtenrechtlicher Vorschriften (Einführung Akademischer Räte auf Zeit) haben dagegen inzwischen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Hessen]], [[Nordrhein-Westfalen]] und [[Sachsen]] reagiert.
== Kritik an der Umsetzung ==
Das derzeit gültige Hochschulgesetz des Landes Niedersachsen sieht als einziges die Habilitation nur noch für eine Übergangszeit bis Ende 2009 vor. Laut [http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/90376/ Pressemitteilung] des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 29. Oktober 2004 plant die Landesregierung jedoch aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 27. Juli 2004 eine NHG-Novelle, die die Habilitation als anerkannten Qualifikationsweg neben der Juniorprofessur auch für die Zeit nach 2009 vorsehen soll.
Die Einführung der Juniorprofessur und ihre Ausgestaltung werden kontrovers diskutiert. Im Folgenden die wichtigsten Kritikpunkte.
=== Befristung meist ohne ''Tenure Track'' ===
== Weblinks ==
Mit der Juniorprofessur wurde zwar zumindest formell eine frühere wissenschaftliche Unabhängigkeit erreicht, aber meist nicht das Ziel einer besseren Karriereplanung oder einer früheren Berufssicherheit (was wiederum die tatsächliche Wissenschaftsfreiheit einschränkt). Dies liegt vor allem daran, dass nur 8 % der Juniorprofessuren mit ''[[Tenure Track]]'' (Berufungsmöglichkeit auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule ohne Ausschreibung) ausgestattet ist, obwohl diese vom Hochschulrahmengesetz eröffnete Möglichkeit früher oder später (z. B. [[Hessen]] erst 2007, [[Mecklenburg-Vorpommern]] erst 2009<ref>{{Internetquelle | url=http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-HSchulGMV2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr | titel=Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) I.d.F.d.B. v. 25. Januar 2011 | abruf=2011年10月01日 | offline= }}</ref>) im Landesrecht aller Bundesländer außer [[Baden-Württemberg]] und [[Bremen]] übernommen wurde. Selbst wenn man ein ''Tenure Track'' im erweiterten Sinn hinzurechnet (Bewerbungsmöglichkeit auf eine an derselben Hochschule ausgeschriebene Anschlussstelle durch Lockerung des [[Hausberufungsverbot]]s), das in allen Bundesländern möglich ist, sind nur 12 bis 18 % der Juniorprofessuren mit ''Tenure Track'' ausgestattet.<ref>[[Centrum für Hochschulentwicklung]], Mai 2007: {{Webarchiv|url=http://www.che.de/downloads/CHE_Juniorprofessur_Befragung_AP_90.pdf |wayback=20071006070230 |text=Fünf Jahre Juniorprofessur – Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung }} (PDF-Datei; 330 kB), S. 10.</ref> In der Mehrzahl der Fälle ist also eine Weiterbeschäftigung selbst bei Bewährung nicht vorgesehen – die Bewährung wird noch nicht einmal festgestellt, das Dienstverhältnis läuft einfach aus. Dass diese Ungewissheit, wie es nach dem Einstieg in eine Wissenschaftslaufbahn bei allgemein befristeter Beschäftigung weitergeht, eine Attraktivitäts- oder Leistungssteigerung bewirken soll, stößt bei Forschern auf Unverständnis.<ref>Eva-Jasmin Freyschmidt: ''„Building Bridges". Spitzenforschung für Deutschland, Spitzenforschung in Deutschland.'' In: ''[[Forschung & Lehre]].'' 9/2011, Seiten 684–685.</ref><ref>{{Internetquelle | url=http://www.gsonet.org/shared/presseMsg/Building_Bridges_Reformpapier_2011.pdf | autor=Katrin Arnold, Eva-Jasmin Freyschmidt (German Scholars Organization e. V.) | titel=Building Bridges | titelerg=Spitzenforschung für Deutschland, Spitzenforschung in Deutschland | datum=2011年06月25日 | abruf=2012年02月21日 | format=PDF; 395 kB | archiv-url=https://web.archive.org/web/20140305123414/http://www.gsonet.org/shared/presseMsg/Building_Bridges_Reformpapier_2011.pdf | archiv-datum=2014年03月05日 }}</ref><ref>{{Internetquelle | url=https://www.academics.de/wissenschaft/wo_ist_hier_der_notausgang_58297.html | titel=Wo ist hier der Notausgang? | titelerg=»Wie geht es euch?« – das haben wir junge Wissenschaftler gefragt. Das Ergebnis ist alarmierend: Vier von fünf Forschern wollen aus dem Hochschulsystem aussteigen. Warum ist das so? | autor=Leonie Seifert | datum=2015年12月03日 | werk=[[Die Zeit]] | abruf=2016年04月04日 | archiv-url=https://archive.today/20160404100929/https://www.academics.de/wissenschaft/wo_ist_hier_der_notausgang_58297.html | archiv-datum=2016年04月04日 }}</ref>
Juniorprofessuren sind wie zuvor Hochschulassistentenstellen ([[Besoldungsordnung C|C]] 1) auf zunächst drei und – nach positiver Zwischenevaluation – insgesamt sechs Jahre befristet. Befristete Verlängerungen auf derselben Stelle sind nur in Ausnahmefällen möglich, befristete Weiterbeschäftigungen auf einer anderen Stelle ebenfalls, da mit der Einführung der [[Besoldungsordnung W]] die Personalkategorie der Hochschuldozenten ([[Besoldungsordnung C|C]] 2) abgeschafft und eine Befristungshöchstdauer von 12 Jahren eingeführt wurde (15 Jahre in der Medizin). Solche Ausnahmen sind zum Beispiel eine Stelle als akademischer Oberrat auf Zeit in Baden-Württemberg und drittmittelfinanzierte Stellen,<ref>{{Internetquelle | url=http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/gesundheit/wer-laenger-forschen-darf/800502.html | titel=Wer länger forschen darf | titelerg=Der Bundestag kippt die 12-Jahres-Regel | autor=Amory Burchard | datum=2007年01月19日 | werk=[[Der Tagesspiegel]] | abruf=2011年02月18日 | offline= }}</ref> zum Beispiel eine Heisenberg-Professur der [[Deutsche Forschungsgemeinschaft|Deutschen Forschungsgemeinschaft]].
* [http://www.hochschulkarriere.de Wiki-basierte Plattform zu Juniorprofessur und Hochschulkarriere]
Der mit dem Juniorprofessor vergleichbare ''[[Assistant professor]]'' in den [[Vereinigte Staaten|USA]] und ''Ricercatore'' in [[Italien]] ist dagegen in der Regel mit ''Tenure Track'' ausgestattet, das heißt mit der Möglichkeit, am Ende seines befristeten Vertrages bevorzugt (also unter Ausschluss von Gegenkandidaten) eine unbefristete ''(tenured)'' Anschlussstelle auf der nächsthöheren Ebene (''Associate Professor'' bzw. ''Professore Associato'') zu erhalten. Als ''[[Lecturer]]'' in [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]], als ''[[Maître de conférences]]'' oder ''Chargé de recherche'' in [[Frankreich]], sowie als [[Richter]] oder [[Staatsanwalt]] in [[Deutschland]] wird man sogar bereits nach einer ein- bis fünfjährigen Probezeit, die fast immer bestanden wird, unbefristet angestellt bzw. auf Lebenszeit verbeamtet. Die lange berufliche Unsicherheit bis nach dem 40. Lebensjahr wird als ein Grund dafür angesehen, dass Frauen an deutschen Hochschulen weiterhin unterrepräsentiert sind, und macht nicht nur für Frauen mit Kinderwunsch eine Hochschulkarriere schwierig. Diese Berufsunsicherheit verstößt gegen die Prinzipien einer [[Vereinbarkeit von Familie und Beruf|familienfreundlichen Personalpolitik]], da sie eine Familiengründung erschwert, verzögert oder sogar verhindert, und Mütter besonders hart trifft.<ref>Projektabschlusstagung, Wissenschaftszentrum Bonn, 5.–6. Oktober 2009: {{Webarchiv|url=https://www.familie.uni-jena.de/familie_multimedia/Dokumente+und+Downloads/BMBF_Kinder_Wunsch_BARRIEREFREI.pdf |wayback=20180422123023 |text=Archivierte Kopie }}</ref><ref>Rosemarie Nave-Herz: {{Webarchiv|url=https://www.academics.de/wissenschaft/universitaetskarriere-oder-kinder_57321.html?wt_cc1=Artikel.Universit_tskarriere_oder_Kinder_&wt_mc=academics_de.extern.newsletter.academics.luf.academics.selektion.2014年09月18日&c=124739&si=QRQmZmQlsmtwuV3xO6aeZ4YdNuPAZ0FA7u6UzFItu8jCxqjZa39RfPU6fOiaqOsV81vIGIsSyNvDRdM9yLYO9A |wayback=20160304060210 |text=''Universitätskarriere oder Kinder?'' }}. In: ''[[Forschung & Lehre]]''. September 2014, abgerufen am 20. September 2014.</ref> Die Einführung der Juniorprofessur hat das entscheidende Problem der enormen und langanhaltenden Unsicherheit, die mit einer akademischen Laufbahn in Deutschland verbunden ist, nicht behoben.<ref name="DPG-Studie 2010" /><ref>{{Internetquelle | url=http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,307516,00.html | titel=Russisch Roulette im Hörsaal | titelerg=Traumberuf Wissenschaft | autor=Tanja Kees und Tillmann Nuschele | datum=2004年07月07日 | werk=[[Spiegel Online]] | abruf=2011年02月18日 | offline= }}</ref><ref>{{Internetquelle | url=http://www.academics.de/wissenschaft/arbeitslose_akademiker_ploetzlich_vor_dem_nichts_30776.html | titel=Arbeitslose Akademiker | titelerg=Plötzlich vor dem Nichts | autor=Thomas Stephan | datum=2008年07月01日 | werk=[[Forschung & Lehre]] | abruf=2013年01月26日 | offline= }}</ref>
* Deutscher Bildungsserver: [http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=30 Landes- und Bundesgesetze zum Hochschulrecht]
Wissenschaftlerstellen an Universitäten in den USA und im Vereinigten Königreich sind mehrheitlich unbefristet und unabhängig. An deutschen Universitäten sind sie dagegen, mit steigender Tendenz, stark überwiegend [[Befristetes Arbeitsverhältnis|befristet]] und abhängig: Im Jahr 2009 gab es 146 100 wissenschaftliche Mitarbeiter, von denen 83 % befristet, davon 53 % auf weniger als ein Jahr, knapp 1000 Juniorprofessoren und knapp 22 000 Lebenszeitprofessoren.<ref>{{Internetquelle | url=http://www.his.de/pdf/pub_fh/fh-201104.pdf | titel=Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes | titelerg= | autor=[[Hochschul-Informations-System]] | datum=2011年03月09日 | werk= | abruf=2011年03月09日 | format=PDF; 890 kB | archiv-url=https://web.archive.org/web/20110419173238/http://www.his.de/pdf/pub_fh/fh-201104.pdf | archiv-datum=2011年04月19日 }}</ref><ref>{{Internetquelle | url=http://www.gew.de/Evaluation_des_Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.html | titel=Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes | titelerg= | autor=[[Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft]] | datum=2011年03月10日 | werk= | abruf=2011年03月10日 | archiv-url=https://web.archive.org/web/20110606222040/http://www.gew.de/Evaluation_des_Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.html | archiv-datum=2011年06月06日 }}</ref><ref>{{Internetquelle | url=https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/wissenschaftspolitik-exportweltmeister-beim-akademischen-ueberschuss-15798.html | titel=Exportweltmeister beim akademischen Überschuss | titelerg= | autor=[[Caspar Hirschi]] | datum=2011年03月11日 | werk=[[Frankfurter Allgemeine Zeitung]] | abruf=2011年03月11日 }}</ref><ref>{{Internetquelle | url=http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/verbesserung-der-arbeitsbedingungen-an-unis-13354907-p3.html | titel=Arbeitsbedingungen an Unis: Wir flexibilisieren uns zu Tode | titelerg= | autor=Björn Brembs und Axel Brennicke | datum=2014年01月07日 | werk=[[Frankfurter Allgemeine Zeitung]] | abruf=2014年01月07日 | offline= }}</ref> Es ist schwer nachzuvollziehen, dass der deutsche Staat seinen Hochschulen und Forschungseinrichtungen weiterreichende Arbeitsbefristungsmöglichkeiten zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes einräumt als privaten Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Diese Sonderstellung von staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen wird als sach-, verfassungs- und europarechtswidrig kritisiert:<ref>{{Internetquelle | url=http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\zeits\nza2009円\cont\nza.2009.712.1.htm&pos=2&lasthit=true&hlwords=#xhlhit | titel=Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs- und europarechtswidrig! | titelerg= | autor=Ralph Hirdina | seiten= 712–716|datum=2009 | werk=[[Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht]] | abruf=2011年03月11日 | offline= }}</ref> Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] sowie gegen die [[Europäischer Gewerkschaftsbund|EGB]]-[[UNICE]]-[[CEEP]]-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999,<ref name="Richtlinie 1999/70/EG">{{EU-Richtlinie|1999|70|titel=des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge|format=PDF}}.</ref> in der Deutschland anerkannt hat, „dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden". Drittmittelfinanzierung als sachgrundloser Sonderbefristungstatbestand für Hochschulen und Forschungseinrichtungen mag vielleicht akzeptabel sein (aber warum nur für staatliche?), die Notwendigkeit einer weiteren befristeten Qualifikationsstelle nach abgeschlossener Promotion wirkt jedoch als vorgeschoben, weil eine zweite Qualifikationsphase im Schnitt bis über das 40. Lebensjahr unglaubwürdig erscheint und ohnegleichen ist. Die echte Ursache wird in der faktischen Unkündbarkeit nach einer Entfristung im öffentlichen Dienst vermutet, obwohl das in der Justiz, in der Schule und an ausländischen Universitäten nicht zu einer vergleichbaren Vermeidung früher unbefristeter Dienstverhältnisse führt. Insbesondere wird auf die Situation im Ausland verwiesen: Die aus der genannten Rahmenvereinbarung hervorgegangene und dem [[Teilzeit- und Befristungsgesetz]] zugrundeliegende [[Europäische Union|EU]]-[[Richtlinie]] 1999/70/EG<ref name="Richtlinie 1999/70/EG" /> zur Befristung von Arbeitsverträgen wurde im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] ohne Ausnahmen für die Hochschulen umgesetzt. Wie in den USA und den meisten anderen Ländern ist dort die Qualifikation für den Hochschullehrerberuf bereits mit einer guten Promotion nachgewiesen.
=== Verbeamtung auf Zeit ===
Bei gleichem Bruttogehalt ist eine [[Beamter (Deutschland)|Verbeamtung]] auf Zeit zunächst attraktiver als eine befristete Anstellung, weil das Nettogehalt durch das Entfallen der [[Sozialversicherung]]sbeiträge deutlich höher ist. In den überwiegenden Fällen besteht allerdings keine Wahlmöglichkeit: Meistens erfolgt automatisch eine Verbeamtung auf Zeit, während einige Universitäten, z. B. die [[Technische Universität Darmstadt]] und die [[Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main]], allen neuen Hochschullehrern nur ein Angestelltenverhältnis anbieten. Eine Verbeamtung kann sich jedoch nachteilig im Vergleich zu einem Angestelltenverhältnis mit gesetzlicher [[Arbeitslosenversicherung|Arbeitslosen-]], [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Renten-]] und [[Krankenversicherung]] auswirken, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht in eine Verbeamtung auf Lebenszeit mündet. Wenn nach dem Auslaufen des Dienstverhältnisses (der erste Jahrgang von Juniorprofessoren war 2008 davon betroffen) keine andere Arbeit gefunden wird, besteht kein Anrecht auf [[Arbeitslosengeld|Arbeitslosenunterstützung]]. [[Übergangsgeld#Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz|Übergangsgeld]] wird nach sechs Jahren Dienst für nur dreieinhalb Monate gezahlt statt für sechs wie bei den Hochschulassistenten (C 1), die durch die Juniorprofessoren (W 1) ersetzt wurden. Beim Verlust des Beamtenstatus erfolgt eine [[Nachversicherung]].
{{Hauptartikel|Nachversicherung}}
Alternativ kann bei einigen Dienstherren inzwischen das Altersgeld beansprucht werden, das dem „erdienten" anteiligen Anspruch auf Versorgung mehr oder weniger entspricht, wobei die Geltung für Beamtenverhältnisse auf Zeit jeweils zu prüfen ist.
{{Hauptartikel|Altersgeld}}
Diese Probleme verdeutlichen mögliche Widersprüche der Verbeamtung auf Zeit, da das Beamtentum eigentlich seit seinem Ursprung als Dienstverhältnis auf Lebenszeit konzipiert ist; vergleiche die von {{Art.|33|gg|juris}} Abs. 5 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] geschützten [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums|hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums]]. Darüber hinaus ist bei einem Dienstverhältnis auf Zeit die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit gefährdet: Ein Wissenschaftler beschränkt diese möglicherweise von selbst, um seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu gefährden, da er der Meinung seiner evaluierenden Kollegen unterworfen ist. In Bezug auf die neuerdings praktizierten Erstberufungen auf Zeit von Wissenschaftlern, die bereits über die Qualifikation zu einer Lebenszeitprofessur verfügen (bestandene Zwischenprüfung in einer Juniorprofessur, Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen), wurde eingeschätzt, dass es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis das erste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit anhängig gemacht wird, sei es durch Vorlage eines Verwaltungsgerichts, sei es aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gestützt auf Art. 33 Abs. 5 GG und womöglich auch Art. 5 Abs. 3 GG,<ref>{{Webarchiv |url=http://www.academics.de/wissenschaft/das_professorenamt_auf_zeit_52452.html |wayback=20120519081143 |text=Dirk Herrmann: Das Professorenamt auf Zeit – Über ein verfassungsrechtlich zweifelhaftes Konstrukt. In: Forschung & Lehre 5/2012 |format= |()= |original=http://www.academics.de/wissenschaft/das_professorenamt_auf_zeit_52452.html }}</ref> jedoch hat sich die Erwartung nicht bestätigt (Stand: September 2023).<ref>vgl. auch [https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2023/vorausschau_2023_node.html Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts]</ref> Es wird spekuliert, ob diese Einschätzung auch auf Juniorprofessuren übertragbar ist.
=== Stellung im Lehrkörper ===
Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes gehören Juniorprofessoren im Gegensatz zu Habilitanden hochschulrechtlich wie die [[Professor]]en zur Gruppe der [[Hochschullehrer]]. Sie sind uneingeschränkt promotionsberechtigt und haben alle Rechte und Pflichten eines Lebenszeitprofessors. Vielleicht wegen des „Junior"-Zusatzes und der unzureichend geregelten Amtsbezeichnung sind ältere Kollegen trotzdem manchmal der Meinung, dass es sich rechtlich nicht um vollwertige Hochschullehrer handele, und stufen so Juniorprofessoren zum Beispiel bei der Besetzung von Entscheidungsgremien entgegen gesetzlicher Regelungen ebenso wie die (fachlich tatsächlich allerdings auch gleich qualifizierten) Habilitanden als Vertreter des [[Akademischer Mittelbau|Mittelbaus]] ein. Um die volle Zugehörigkeit zur Hochschullehrergruppe zu unterstreichen, wurde vorgeschlagen, die Juniorprofessur in W1-Professur umzubenennen. <!-- Siehe z. B. CHE-Studie September 2004 S. 39 --> Die Ungereimtheit, dass (habilitierte) [[Privatdozent]]en oder außerplanmäßige Professoren ggf. geringere Befugnisse als Juniorprofessoren haben, weil erstere nicht laut jedem Landeshochschulgesetz unbedingt zur Professorengruppe gehören, obwohl sie fachlich höher qualifiziert sind, ist eine Folge des ursprünglich nicht geplanten Überlebens der Habilitation neben der Juniorprofessur und führt mitunter zu Konflikten.
=== Zwischenevaluation ===
Wie die ehemaligen habilitierenden [[Wissenschaftlicher Assistent|Hochschulassistenten]] werden Juniorprofessoren zunächst für drei Jahre ernannt. Die Zwischenevaluation der Juniorprofessoren im Laufe des dritten Jahres wird mitunter als zu früh kritisiert.<ref>{{cite web|url=http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,428308,00.html |title=Interview zur Juniorprofessur: „Wir sind eigenständig" |publisher=Spiegel.de |date= |accessdate=2011年05月24日}}</ref> Insbesondere Forschungsprojekte von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren, welche einen umfangreichen Laboraufbau benötigen, könnten im Verlauf des dritten Jahres noch nicht aussagekräftig evaluiert werden, da die Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht publiziert sind; für diese Gruppe von Wissenschaftlern sei auch die finanzielle Ausstattung meist zu gering.
=== Fazit ===
Die Einführung der Juniorprofessur wird von vielen als ein Schritt in die richtige Richtung gesehen, verschiedene Aspekte der Ausgestaltung werden hingegen kritisiert.<ref>{{cite web|url=http://www.zeit.de/2004/17/C-Juniorprofessur |title=Hochschule: Minen auf dem Campus |publisher=Zeit.de |date=2004年04月15日 |accessdate=2011年05月24日}}</ref><ref>{{Internetquelle | url=http://www.gew.de/Juniorprofessorinnen_und_Juniorprofessoren.html | titel=Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | titelerg= | autor=[[Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft]] | datum= | werk= | abruf=2011年05月13日 | archiv-url=https://web.archive.org/web/20110518004624/http://www.gew.de/Juniorprofessorinnen_und_Juniorprofessoren.html | archiv-datum=2011年05月18日 }}</ref> Insbesondere sei die Juniorprofessur durch die meist fehlende Option eines ''Tenure Track'' im internationalen Vergleich zu wenig attraktiv.<ref name="C-JPUmfrage">[http://www.zeit.de/2004/37/C-JPUmfrage Umfrage auf zeit.de] Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: {{Webarchiv|url=http://www.che.de/downloads/JP_Studie_Endfassung__4_233.pdf |wayback=20061011184616 |text=Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen }} (PDF-Datei; 171 kB), S. 37.</ref> Entsprechend ist auch der Anteil von Stelleninhabern, die von führenden ausländischen Universitäten gewonnen werden konnten, gering. Bei einer Beurteilung der Juniorprofessur muss zudem berücksichtigt werden, dass es große Unterschiede hinsichtlich der Rahmenbedingungen und der Ausstattung gibt.
Die Juniorprofessoren selbst bewerten ihre Situation überwiegend positiv. Laut einer Studie aus dem Jahr 2007 waren über zwei Drittel mit ihrer Situation insgesamt „eher zufrieden" oder „sehr zufrieden", nur jeder Neunte hingegen war mit seiner Position unzufrieden. 71 % der Befragten würden sich noch einmal für die Juniorprofessur entscheiden, 12 % würden diesen Weg hingegen nicht noch einmal einschlagen.<ref>Centrum für Hochschulentwicklung, Mai 2007: {{Webarchiv|url=http://www.che.de/downloads/CHE_Juniorprofessur_Befragung_AP_90.pdf |wayback=20071006070230 |text=Fünf Jahre Juniorprofessur – Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung }} (PDF-Datei; 330 kB), S. 8.</ref>
== Siehe auch ==
* [[Doktorvater]]
== Einzelnachweise ==
<references />
== Literatur ==
=== Studien ===
* Lena M. Zimmer, 2018: ''Das Kapital der Juniorprofessur. Einflussfaktoren bei der Berufung von der Junior- auf die Lebenszeitprofessur'', Reihe: Forschung und Entwicklung in der Analytischen Soziologie. Springer, Wiesbaden, ISBN 978-3-658-22725-8.
* Anke Burkhardt, Sigrun Nickel, 2015: ''Die Juniorprofessur: Neue und alte Qualifizierungswege im Vergleich'', Reihe: Forschung aus der Hans-Böckler-Stiftung, Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-2339-3.
* S. Nickel, V. Püttmann, S. Duong, September 2014: ''[http://www.che.de/downloads/Blickpunkt_Karriereentwicklung_Juniorprofessur_2014.pdf Was wird aus Juniorprofessor(inn)en? Zentrale Ergebnisse eines Vergleichs neuer und traditioneller Karrierewege in der Wissenschaft]'', CHE, Gütersloh.
* [[Deutsche Physikalische Gesellschaft]], November 2010: ''[https://web.archive.org/web/20110713112809/http://www.dpg-physik.de/presse/pressemit/2010/dpg-pm-2010-40.html Der Zugang zur Hochschullehrerlaufbahn im Fach Physik an deutschen Universitäten: Habilitation, Juniorprofessur, Nachwuchsgruppenleitung]''
* Centrum für Hochschulentwicklung, Mai 2007: ''[http://www.che.de/downloads/CHE_Juniorprofessur_Befragung_AP_90.pdf Fünf Jahre Juniorprofessur – Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung] (PDF-Datei; 330 kB)''
* Uwe Lehrich: ''Ökonomisierung der Wissenschaft: rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung''. Deutscher Hochschulverband, Köln 2006, ISBN 3-924066-78-7
* Alexis-Michel Mugabushaka, Thomas Rahlf, Jürgen Güdler, DFG-Infobrief, Januar 2006: ''[https://web.archive.org/web/20061002234844/http://www.dfg.de/dfg_im_profil/zahlen_und_fakten/statistisches_berichtswesen/ib/download/ib01_2006.pdf Antragsaktivität und -erfolg von Juniorprofessoren bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)]'' und dazugehörige Pressemitteilung Nr. 22 vom 23. Mai 2006 ''[http://www.dfg.de/service/presse/pressemitteilungen/2006/pressemitteilung_nr_22 Gute Chance für Nachwuchswissenschaftler]''
* Deutsche Physikalische Gesellschaft, 28. April 2005: ''[https://web.archive.org/web/20070927010445/http://www.dpg-physik.de/info/stellungnahmen/st200501.pdf Juniorprof – quo vadis?] (PDF; 887 kB)'' und dazugehörige [https://web.archive.org/web/20060628004412/http://www.dpg-physik.de/presse/pressemit/2005/dpg-pm-2005-007.html Pressemitteilung]
* Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Berlin, Wochenbericht 39/04, 22. September 2004: ''[https://web.archive.org/web/20041013065046/http://www.diw.de/deutsch/produkte/publikationen/wochenberichte/docs/04-39-1.html Die Bedeutung der Juniorprofessur für den Wissenschaftsstandort Deutschland]'' und dazugehörige [https://web.archive.org/web/20070212214542/http://www.diw.de/programme/jsp/presse.jsp?pcode=328&language=de Pressemitteilung]
* Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: ''[https://web.archive.org/web/20041204150346/http://www.che.de/downloads/JP_Studie_Endfassung__4_233.pdf Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen] (PDF-Datei; 171 kB)'' und dazugehörige Interviews an Tassilo Schmitt im Deutschlandfunk vom [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/265663/ 19. Mai 2004] und [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/282174/ 2. Juli 2004]
* Junge Akademie, Juli 2003: ''[https://web.archive.org/web/20040711102317/http://www.diejungeakademie.de/pdf/Juniorprofessur_Abschlussbericht_0703.pdf Die Juniorprofessur – Eine Bilanz ihrer Umsetzung] (PDF-Datei; 255 kB)''
* Martin Spiewak, Die Zeit, 15. Oktober 2009: ''[http://www.zeit.de/2009/43/B-Juniorprofessur Weder Junior noch Professor]''
* Christine Schniedermann, Sueddeutsche Zeitung, 5. Oktober 2009: ''[https://www.sueddeutsche.de/karriere/hochschule-juniorprofessur-gegen-allen-widerstand-1.36464 Gegen allen Widerstand]''
* Birgit Taffertshofer, Süddeutsche Zeitung, 17. März 2008: ''[http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/618/436364/text Leben in der Warteschleife]''
* Ellen Kuhl, Forschung & Lehre, März 2007: ''{{Webarchiv | url=http://www.academics.de/portal/action/magazine?nav=11256 | wayback=20070927015041 | text="The final countdown" – Die Stellensuche einer Juniorprofessorin – ein Erfahrungsbericht}}''
* Miriam Hollstein, Die Welt, 5. November 2006: ''[https://www.welt.de/print-welt/article92433/Von-Harvard-zurueck-nach-Heidelberg.html Von Harvard zurück nach Heidelberg]''
* Joachim Peter, Die Welt, 2. November 2006: ''[https://www.welt.de/print-welt/article91701/Juniorprofessur-ist-noch-nicht-etabliert.html Juniorprofessur ist noch nicht etabliert]''
* Spiegel Online, 12. Oktober 2006: ''[https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/juniorprofessur-totgesagte-leben-laenger-a-442068.html Juniorprofessur: Totgesagte leben länger]''
* Hermann Horstkotte, Rheinischer Merkur, 27. Juli 2006: ''[http://www.merkur.de/2006_30_Karriere_in_klei.14232.0.html?&no_cache=1 Juniorprofessor – Karriere in kleinen Schritten – Anders lautenden Nachrichten zum Trotz: Die jungen Hochschullehrer haben sich bewährt]''
* Max Hägler, taz, 26. Juli 2006: ''[http://www.taz.de/pt/2006/07/26/a0188.1/text Vermiesen der Juniorprofs]''
<!-- * Deutschlandfunk, 14. Juli 2006: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/520358/ Bundesbildungsministerium will Jahreskorsett lockern] Durch aktuelleren Artikel vom Tagesspiegel (vom Artikeltext verlinkt) überholt; könnte hier gelöscht werden -->
* Centrum für Hochschulentwicklung, 13. Juli 2006: ''[http://www.che.de/cms/?getObject=5&getName=News+vom+13.07.2006&getNewsID=553&getCB=212&getLang=de Juniorprofessur: Scheitern des Modells nicht belegt]''
<!-- * Martin Spiewak, Die Zeit Nr. 28, 6. Juli 2006: [http://www.zeit.de/online/2006/28/forschung_anstellung 12-Jahres-Korsett aufgeschnürt – Forscher sollen, auch nachdem sie zwölf Jahre befristet an Hochschulen angestellt waren, weitermachen dürfen] Durch aktuelleren Artikel vom Tagesspiegel (vom Artikeltext verlinkt) überholt; könnte hier gelöscht werden -->
<!-- * Manuel J. Hartung, Die Zeit Nr. 37, 2. September 2004: [http://www.zeit.de/2004/37/C-JPUmfrage Jung, glücklich, zukunftslos – Eine neue Umfrage zeigt: Die Juniorprofessur wird scheitern, wenn den Nachwuchsforschern kein Karriereweg eröffnet wird] In den Abschnitt „Fazit" verschoben; könnte hier gelöscht werden -->
<!-- * Manuel J. Hartung, Die Zeit Nr. 33, 5. August 2004: [http://www.zeit.de/2004/33/Juniorprofessur Immer Ärger mit dem Junior – Das Bundesverfassungsgericht hat das Rahmengesetz zur Juniorprofessur gekippt. Was bedeutet das für junge Forscher, für Bundesministerin Bulmahn und für die Bildungspolitik?] In den Abschnitt „Verfassungsrechtliche Streitigkeit" verschoben; könnte hier gelöscht werden -->
* [[Karin Hausen]], [[Feministische Studien|feministische studien]] Nr. 20, Heft 1, 2002: ''[https://web.archive.org/web/20121110004235/http://www.feministische-studien.de/index.php?id=25&no_cache=1&paper=18 Juniorprofessuren als Allheilmittel? Ein zorniger Blick zurück auf das vermeintliche Vorwärts]''
=== Weblinks ===
* [http://www.juniorprofessur.org/ Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur e. V.]
* [http://www.gew.de/wissenschaft.html Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft]
* [http://www.frististfrust.net Frist ist Frust]: Entfristungspakt 2019
* Deutscher Hochschulverband: [http://www.hochschulverband.de/cms/index.php?id=100 Hochschulgesetze des Bundes und der Länder]
* Deutscher Bildungsserver: [http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=30 Hochschulgesetze des Bundes und der Länder]
* Deutscher Bildungsserver: [http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1718 Regelungen und Dokumente zur Juniorprofessur]
* Deutscher Bildungsserver: [http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1718 Regelungen und Dokumente zur Juniorprofessur]
* [https://www.kisswin.de/ KISSWIN – Kommunikations- und Informationssystem „Wissenschaftlicher Nachwuchs"], eine Internetplattform zu Juniorprofessur und wissenschaftlicher Karriere
* Manuel J. Hartung: [http://www.zeit.de/2006/29/C-Juniorprofessur Ein letzter Gruss - Sie sollte die angestaubte Berufungspraxis an den Universitäten verändern. Jetzt steht die Juniorprofessur vor dem Aus], Die Zeit 29/2006
* [https://www.hu-berlin.de/de/forschung/szf/forschungsmanagement/veroeffentlichungen/fober/anhang/Juniorprofessuren Pilotprojekt Juniorprofessur an der Humboldt-Universität zu Berlin]
* Martin Spiewak: [http://www.zeit.de/2006/29/P-Schavan Die Frau ist nicht zu fassen - Sie ist klug, souverän, selbstbewusst, freundlich. Wer sie näher kennt, lobt Annette Schawan. Doch als Forschungsministerin fällt sie bisher vor allem dadurch auf, dass sie nicht auffällt.] Die Zeit 29/2006
* BMBF/DFG-Konferenz {{Webarchiv | url=http://www.bmbf.de/de/6848.php | wayback=20100527020829 | text=Karrierewege in Wissenschaft und Forschung}}, 4.–5. Oktober 2006
* Martin Spiewak: [http://www.zeit.de/online/2006/28/forschung_anstellung 12-Jahres-Korsett aufgeschnürt - Forscher sollen, auch nachdem sie zwölf Jahre befristet an Hochschulen angestellt waren, weitermachen dürfen], Die Zeit 28/2006
* BMBF-Broschüre, 2002: {{Webarchiv | url=http://www.bmbf.de/pub/faq_zur_juniorprofessur.pdf | wayback=20070927172348 | text=Fragen und Antworten zur Juniorprofessur}}
* [http://www.wissenschaftsrat.de/texte/6709-05-2.pdf Landesrechtvergleich] vom Wissenschaftsrat (1. Mai 2005)
* Studie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft: ''Juniorprof - quo vadis?'' [http://www.dpg-physik.de/presse/pressemit/2005/dpg-pm-2005-007.html Pressemitteilung] und [http://www.dpg-physik.de/info/stellungnahmen/st200501.pdf Volltext] (28. April 2005)
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* Studie des DIW Berlin zur Juniorprofessur: [http://www.diw.de/programme/jsp/presse.jsp?pcode=328&language=de Pressemitteilung] und [http://www.diw.de/deutsch/produkte/publikationen/wochenberichte/docs/04-39-1.html Volltext] (22. September 2004)
* Manuel J. Hartung: [http://www.zeit.de/2004/37/C-JPUmfrage Jung, glücklich, zukunftslos], Die Zeit 37/2004
* Deutschlandfunk: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/282174/ Die Juniorprofessur aus Sicht der Betroffenen] (2. Juli 2004)
* Deutschlandfunk: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/265302/ Kulturhoheit versus Europäisierung?] (22. Mai 2004)
* Deutschlandfunk: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/265663/ Centrum für Hochschulentwicklung untersucht Erfahrungen mit Juniorprofessur] (19. Mai 2004)
* Manuel J. Hartung: [http://www.zeit.de/2004/33/Juniorprofessur Immer Ärger mit dem Junior - Das Bundesverfassungsgericht hat das Rahmengesetz zur Juniorprofessur gekippt. Was bedeutet das für junge Forscher, für Bundesministerin Bulmahn und für die Bildungspolitik?], Die Zeit 33/2004
* Manuel J. Harnung: [http://www.zeit.de/2004/17/C-Juniorprofessur Minen auf dem Campus - Die Idee der Juniorprofessur ist gut, die Umsetzung leidet unter Sparzwängen und Fehlern im System] Die Zeit 17/2004
* Studie der Jungen Akademie: [http://www.diejungeakademie.de/pdf/Juniorprofessur_Abschlussbericht_0703.pdf Die Juniorprofessur - Eine Bilanz ihrer Umsetzung] (Juli 2003)
* [http://www.hu-berlin.de/juniorprofessuren Pilotprojekt Juniorprofessur an der Humboldt-Universität zu Berlin]
* BMBF-Broschüre [http://www.bmbf.de/pub/faq_zur_juniorprofessur.pdf Fragen und Antworten zur Juniorprofessur] (2002)
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Aktuelle Version vom 15. Februar 2025, 10:40 Uhr
Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jüngeren Wissenschaftlern mit herausragender Promotion ohne die bisher übliche Habilitation direkt unabhängige Forschung und Lehre an Hochschulen zu ermöglichen.
Eine Juniorprofessur ist in der Regel nach W 1 besoldet und soll bei positiver Zwischenevaluation formal für die Berufung auf eine Lebenszeitprofessur (W 2 oder W 3) qualifizieren. Juniorprofessuren sind in der Regel auf maximal sechs Jahre befristete Stellen; während dieser Zeit sind die Inhaber Beamte auf Zeit. Manche Juniorprofessuren sind aber mit einem Tenure Track versehen und werden nach positiver Evaluation in eine permanente W 2/W 3-Professur überführt.
Die Aufgaben der Juniorprofessoren an Hochschulen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer Professoren. Sie bestehen hauptsächlich in der eigenverantwortlichen Durchführung von universitärer Forschung und Lehre im Sinne des humboldtschen Bildungsideals. Bei der Juniorprofessur handelt es sich jedoch um eine befristete Qualifikationsstelle, mit geringerem Gehalt, geringerer Ausstattung und geringerer Lehrverpflichtung. Die Lehrverpflichtung wird durch Landesverordnungen festgesetzt und beträgt normalerweise vier bis fünf Semesterwochenstunden bei Juniorprofessoren statt acht bis neun wie bei planmäßigen Universitätsprofessoren, damit genügend Zeit für die Weiterqualifikation bleibt.
Einstellungsvoraussetzung ist in der Regel eine herausragende Promotion. Grundsätzlich soll (in einigen Bundesländern: darf) die Beschäftigung vor der Promotion und als Postdoc zusammen nicht mehr als sechs, in der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben, wobei sich die Regelungen in den Bundesländern unterscheiden.
Während die Entscheidung für die Besetzung von Habilitationsstellen bei den jeweiligen Lehrstühlen liegt, ist für die Besetzung von Juniorprofessuren genau wie bei anderen Hochschullehrerpositionen eine Berufungskommission zuständig; das soll die Transparenz und die Eindeutigkeit der Kriterien bei der Entscheidungsfindung erhöhen.
Juniorprofessoren werden zunächst für zumeist drei Jahre gemäß der BesoldungsgruppeW1verbeamtet oder (selten) angestellt.[1] In Ausnahmefällen kann ein Sonderzuschlag von bis zu 10 % ausgehandelt werden.
Die Ausstattung der Juniorprofessuren kann sich von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und sogar innerhalb eines Fachbereichs erheblich unterscheiden: Es gibt verbeamtete Juniorprofessuren mit 100.000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, Tenure Track, Professor-Titel auf Lebenszeit und tatsächlicher Unabhängigkeit, aber auch angestellte Juniorprofessuren ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen, ohne Tenure Track, ohne permanenten Professor-Titel und mit De-facto-Unterordnung an einem Lehrstuhl. Seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 werden sehr häufig „nackte" Juniorprofessuren ganz ohne Ausstattung und ohne Mitarbeiter ausgeschrieben: Bis auf das eigene Gehalt muss alles über Drittmittel finanziert werden.
Vor dem Ende der ersten Amtsperiode findet eine Zwischenevaluation statt. Bei positivem Ergebnis wird die Berufungsfähigkeit auf eine unbefristete Professur festgestellt, das Arbeitsverhältnis auf insgesamt sechs Jahre verlängert und das Gehalt um eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von rund 8 % aufgestockt – außer in Baden-Württemberg, wo stattdessen in den ersten 3 Jahren das Grundgehalt um 8 % gekürzt wird. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um ein siebtes Jahr. Bei negativem Ergebnis wird der Juniorprofessor hingegen als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet beurteilt; das Arbeitsverhältnis kann dennoch um ein weiteres Jahr verlängert werden, um den Übergang in den außerhochschulischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Das Landeshochschulrecht kann vorsehen, dass durch eine zweite positive Evaluation vor dem Ende seiner Dienstzeit der Juniorprofessor ohne öffentliche Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule übernommen werden kann, wenn vor Antritt der Juniorprofessur die Hochschule gewechselt wurde. Dieses als Tenure Track aus den USA bekannte Verfahren soll dazu beitragen, dass auch in Deutschland die wissenschaftliche Karriere planbarer wird. In diesem Fall wird die Stelle normalerweise bereits mit Tenure Track ausgeschrieben und festgelegt, dass im Falle einer positiven Zwischenevaluation eine Entfristung auf eine W2- oder W3-Professur vorgesehen ist.
Wie beim sonstigen wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis von Juniorprofessoren um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit (z. B. die Vertretung einer Professur), einer außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, einer Inanspruchnahme von bis zu drei Jahren Elternzeit pro Kind usw. zu verlängern. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im selben Dienstverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu 30 Stunden pro Woche auf Antrag zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.[2][3] Einige Landeshochschulgesetze schränken eine Verlängerung bei mehreren Kindern auf eine Gesamthöchstdauer von z. B. vier Jahren ein. In Bayern wurde 2006 als „familienfreundliche Komponente" die Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre pro betreutem Kind eingeführt (in Vollzeit, ohne Elternzeit, die darüber hinaus mit oder ohne Teilzeit möglich bleibt),[4] ebenso in Brandenburg und Rheinland-Pfalz.[5]
Die Amtsbezeichnung der Juniorprofessoren ist recht uneinheitlich. Sie lautet „Professor" in Bayern, Berlin,[6] Brandenburg, Bremen, Hamburg[7] und Thüringen (in Thüringen mit der Maßgabe eines geeigneten Hinweises auf den Status als Juniorprofessor). Sie lautet „Juniorprofessor" in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, in den beiden zuerst genannten Bundesländern allerdings nur für Angestellte, nicht für Beamte. In den anderen Fällen sehen die Landeshochschulgesetze keine einheitliche Regelung vor: Dort ist die Situation also je nach Universität verschieden. In den Ernennungsurkunden steht häufig „Professor als Juniorprofessor". Beim abgekürzten Titel wird ein breites Spektrum beobachtet: Prof., jr.-Prof., jun.-Prof., Jun.-Prof., Junior-Prof., Juniorprof., J.-Prof., JProf., JP, nur Dr.
Die Uneinheitlichkeit verschärft sich, wenn ein Juniorprofessor nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses keine Lebenszeitprofessur erhält, sondern z. B. auf einer Drittmittelstelle weiterbeschäftigt wird und sich dort die Frage stellt, ob er weiterhin lehr-, prüfungs- und promotionsberechtigt ist, oder wenn er gar den Hochschuldienst verlässt. Der Titel „Professor" kann zwar laut den meisten Landeshochschulgesetzen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als akademische Bezeichnung weitergeführt werden, oft unter der Bedingung einer bestimmten Minimaldienstzeit, zum Beispiel fünf Jahre in Hessen, sechs Jahre in Bayern und zehn Jahre in Nordrhein-Westfalen.[8] Es ist jedoch nicht klar, ob das auch für einen „Professor als Juniorprofessor" gilt bzw. für einen Juniorprofessor, der den Professor-Titel tragen darf.[9] Sofern die Lehrtätigkeit fortgesetzt wird, erhalten in Niedersachsen bestätigte Juniorprofessoren die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor", während in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Juniorprofessoren zur Verleihung dieser Bezeichnung vorgeschlagen werden können. Positiv evaluierte Juniorprofessoren können am Ende ihrer Dienstzeit in Brandenburg und Schleswig-Holstein die Lehrbefugnis beantragen und somit die Bezeichnung „Privatdozent" führen. In Bayern[10] und Sachsen-Anhalt darf nach positiver Zwischenevaluation die Bezeichnung „Privatdozent" ohne Antrag geführt werden.
Als die Bundesministerin für Bildung und Forschung Edelgard Bulmahn auf dem 3. Symposium zur Juniorprofessur am 13. September 2005 in Hannover auf die Frage der Bezeichnung nach Dienstende angesprochen wurde, schlug sie „Juniorprofessor a.D." vor. Obwohl diese Lösung wahrscheinlich scherzhaft gemeint war, ist sie nicht völlig von der Hand zu weisen (man beachte insbesondere, dass „a.D." nicht „i.R." bedeutet); sie erfordert jedoch ggf. die Erlaubnis der obersten Dienstbehörde, was je nach Landesrecht unterschiedlich gehandhabt wird.
In einigen Disziplinen wird die Habilitation auf absehbare Zeit die Regelqualifikation bleiben, da dort die Haltung gegenüber der Juniorprofessur von abwartender Skepsis bis zu völliger Ablehnung reicht. Das trifft insbesondere in den Geistes-[11][12] und Rechtswissenschaften sowie der Medizin zu. In anderen Disziplinen, wie z. B. der Physik, überwogen bereits 2010 alternative Qualifikationsformen – Juniorprofessuren und andere Nachwuchsgruppenleitungen – gegenüber der klassischen Habilitation an einem Lehrstuhl.[13]
Um ihre Karrierechancen zu verbessern, streben immerhin ein bis zwei Drittel der Juniorprofessoren sicherheitshalber zusätzlich eine Habilitation an, obwohl nach der Absicht des Gesetzgebers die Wahrnehmung einer Juniorprofessur die Anfertigung einer Habilitationsschrift eigentlich erübrigen sollte.[13][14] Normalerweise wird die Habilitation allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Akademischer Rat auf Zeit (Besoldungsstufe A 13) oder eines Angestelltenverhältnisses als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (TVöD/TV-L 13, das zwischen 2005 und 2010 BAT II a abgelöst hat) angefertigt.[15] Es kommt auch vor, dass zügig habilitierte Privatdozenten oder fast fertige Habilitanden sich während der Suche nach einer W 2- oder W 3-Professur übergangsweise erfolgreich auf eine Juniorprofessur bewerben.
Bereits zwischen 1969 und 1974 führten einige deutsche Bundesländer eine „Assistenzprofessur" ein. Sie ging auf Forderungen der damaligen Bundesassistentenkonferenz zurück („Kreuznacher Hochschulkonzept") und verfolgte ähnliche Ziele wie die Juniorprofessur, wurde aber durch das erste Hochschulrahmengesetz 1976 wieder abgeschafft. Sie war bei Professoren auf Ablehnung gestoßen und wurde von Angehörigen des akademischen Mittelbaus als den potentiellen Anwärtern auf diese Stelle kritisiert, weil sie befristet war und nicht in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit münden konnte. In der Vorbereitungsphase der Juniorprofessur (die Wortschöpfung stammt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung) wurde mitunter auch der Ausdruck Assistenzprofessur benutzt (von der Max-Planck-Gesellschaft), ebenso wie Qualifikationsprofessur (von der Deutschen Forschungsgemeinschaft) und Nachwuchsprofessur (vom Wissenschaftsrat). Die Schweiz und Österreich hatten bereits einige Jahre vor 2002 die Assistenzprofessur eingeführt. Die Assistenzprofessur in der Schweiz ist mit der Juniorprofessur jedoch nur eingeschränkt vergleichbar: so besteht die Voraussetzung für die Erlangung einer Assistenzprofessur an der Universität Zürich in einer Habilitation oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation. In Österreich wurde die Assistenzprofessur 2002 durch die Vertragsprofessur ersetzt und 2009 parallel dazu wieder geschaffen.[16]
Nach Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 2. November 1998 und dem „Berliner Manifest für eine neue Hochschulpolitik" vom 11. Dezember 1998 setzte das BMBF im Juni 1999 eine Expertenkommission „Reform des Hochschuldienstrechts" ein, die am 10. April 2000 ihren Bericht „Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert"[17] vorlegte. Dort wurde u. a. die Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrer durch die Einführung der Juniorprofessur und das Entfallen der Habilitation vorgeschlagen. Neben der früheren Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses in Forschung und Lehre waren die Verbesserung der internationalen Anschlussfähigkeit, die Senkung des Erstberufungsalters, die Erhöhung der Anteile weiblicher und ausländischer Wissenschaftler sowie die bessere Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege weitere zentrale Ziele der Dienstrechtsreform. Ähnliche Ziele formulierte der Wissenschaftsrat 2001 in seinen Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,[18] die auch einen geschichtlichen Überblick zur Entwicklung der Qualifikationswege zum Hochschullehrer geben.
Die Beobachtung, dass das Erstberufungsalter deutscher Professoren mit durchschnittlich 42 Jahren deutlich höher liegt als in den meisten vergleichbaren Nationen, veranlasste das BMBF rahmengesetzlich etwas dagegen zu unternehmen. Als Ursache wurde die in der Regel sechs Jahre beanspruchende traditionelle Habilitationsprozedur mit abschließender Prüfung angesehen, die im Ausland unüblich ist. Zusätzlicher Druck entstand durch die Thematisierung der Abwanderung hervorragender junger Wissenschaftler[19] aus Deutschland unter anderem an US-amerikanische Universitäten unter dem Stichwort Talentabwanderung (englisch braindrain). Diese Emigration hängt nicht zuletzt mit der Umgehung der mehrjährigen Hürde der Habilitation sowie den insgesamt unbürokratischeren Forschungsbedingungen dort zusammen. Auch letzteres Problem meinte man mit der Juniorprofessur lösen zu können.
Nachdem die mit absoluter CDU- bzw. CSU-Mehrheit geführten FreistaatenThüringen, Bayern und Sachsen ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beantragt hatten, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. Juli 2004 mit einer 5:3-Mehrheitsentscheidung[20] das vom Bund verabschiedete Hochschulrahmengesetz vom 16. Februar 2002 wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig.
Dies bedeutete aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur, sondern stellte lediglich den Gesetzgebungsspielraum des Bundes in Bildungsangelegenheiten klar.[21] Die Verfassungsklage beruhte auf der verfassungsrechtlich bedingten Zuständigkeitsverteilung in Deutschland, nach der den Bundesländern die Kulturhoheit zukommt und dem Bund nur eine Rahmengesetzgebungszuständigkeit im Bildungsbereich. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Grundgesetzwidrigkeit eines bundesgesetzlichen Zwangs zur Abschaffung der Habilitation zugunsten der Einführung der Juniorprofessur fest und erklärte ihn für nichtig.
Am 31. Dezember 2004 trat die sogenannte Reparaturnovelle (HdaVÄndG)[22] in Kraft, die die Juniorprofessur als Personalkategorie bestätigt, aber den Ländern weitergehenderen Spielraum bei der Ausgestaltung der Juniorprofessur und bei der von vielen gewünschten Beibehaltung der Habilitation lässt, als es das Hochschulrahmengesetz von 2002 tat. Mit dieser Entscheidung wurde die Juniorprofessur also nicht abgeschafft. Da die meisten Bundesländer bereits landesgesetzliche Grundlagen für die Juniorprofessur geschaffen hatten und diese nach der Reparaturnovelle nicht widerrufen haben, stand der Weiterführung der Juniorprofessur nichts entgegen; vielmehr wurde die Juniorprofessur auch in das Landesrecht der restlichen Bundesländer übernommen.
Der damalige Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Peter Gaehtgens, forderte am Tag des Urteils auf, ein „reduziertes Rahmengesetz" nicht durch eine „übermäßige Regelungsdichte" auf Länderebene auszufüllen; man habe bereits einen „Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen".[23] Auch der Generalsekretär des Wissenschaftsrates, Wedig von Heyden, forderte bundesweite Bestimmungen. Die Landeshochschulgesetze unterscheiden sich jedoch weiterhin in vielen Punkten (s. u.),[24] und nach der Föderalismusreform vom 1. September 2006 wurde sogar eine Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2008 geplant,[25] da die Rahmengesetzgebung des Bundes (früher Art. 75 GG) entfallen ist und Bildungspolitik weitgehend Ländersache geworden ist. Diese Abschaffung wurde jedoch zunächst auf 2009 verschoben und dann auch in jenem Jahr nicht durchgeführt, so dass es das Hochschulrahmengesetz immer noch gibt (Stand November 2015).
In den ersten vier Jahren, seit das Rahmengesetz gilt, wurden in Deutschland knapp 1000 Juniorprofessuren an 65 von 97 Universitäten ausgeschrieben, die meisten gleich zu Beginn der Anschubförderung[26] durch Bund und Länder: 190 im ersten Quartal 2002 und jeweils etwa 90 im zweiten und dritten Quartal 2002. Danach oszillierte die Zahl zwischen 40 und 60 pro Quartal bis zum Ende der Förderung am 31. Dezember 2004.[27] Anfang 2005 fiel die Zahl der Ausschreibungen noch einmal mit 30 pro Quartal auf ein Niveau ab, das zwar ausreichte, die Zahl der Juniorprofessuren konstant zu halten, nicht aber, um ihre Zahl weiter zu erhöhen. Ende 2007 waren deutschlandweit 802 Juniorprofessuren besetzt; das entsprach 3,4 % aller Professorenstellen an deutschen Universitäten (ohne Fachhochschulen).[28] Ende 2009 stieg die Zahl der Juniorprofessuren auf 994, was 4,1 % aller Professorenstellen an den Universitäten (ohne Fachhochschulen) entsprach,[29] Ende 2013 auf 1597 Juniorprofessuren. Das ursprüngliche BMBF-Ziel von 6000 Juniorprofessuren bis 2010 wurde damit klar verfehlt und bereits nach dem Regierungswechsel im Herbst 2005 vom BMBF als „obsolet" bezeichnet. Die Zahl der Habilitationen überstieg lange Zeit die der neu angetretenen Juniorprofessuren bei Weitem, allerdings mit sinkender Tendenz: die Habilitationen pro Jahr gipfelten auf 2302 im Jahr 2002 und sind seitdem in etwa linear auf 1567 im Jahr 2013 gesunken.[30] Im Jahr 2022 gab es 1800 Juniorprofessuren, davon etwa 800 mit Tenure-Track.[31] Als erste Juniorprofessorin Deutschlands gelang der Klimaökonomin Claudia Kemfert im Jahr 2004 der Sprung auf eine ordentliche Professur.[32]
Die Zahl 6000 entstand aus der Überlegung, dass jährlich so viele Juniorprofessuren (mit einer Dauer von i. d. R. sechs Jahren) neu besetzt werden sollen wie die bundesweit etwa 1000 Pensionierungen (die etwa 22.000 Professoren sind durchschnittlich vom 41. bis zum 65. Lebensjahr im Amt). Das garantiert jedoch nicht jedem Juniorprofessor eine Lebenszeitprofessur, weil ausdrücklich auch andere Qualifikationswege zu einer Professur vorgesehen sind.
2022 waren 49 % der Juniorprofessuren von Frauen besetzt; der Frauenanteil war damit wesentlich höher als bei den W2/W3-Professuren.[31] Das durchschnittliche Alter der Berufung auf eine Juniorprofessur beträgt 35,2 Jahre, im Vergleich zu 41,7 bzw. 43,2 Jahren für W2- und W3-Professuren.[33] Dem Centrum für Hochschulentwicklung war im Juni 2006 das Ergebnis von 203 Zwischenevaluationen bekannt (das ist ca. die Hälfte); davon verliefen nur fünf negativ.
Das Land Baden-Württemberg hat 2007 eine Juniordozentur eingeführt. Sie entspricht im Wesentlichen der Juniorprofessur, legt den Fokus allerdings auf die Lehre.
Das Land Hessen hat 2016 die Juniorprofessur durch die Qualifikationsprofessur ersetzt sowie die Professur mit Entwicklungszusage eingeführt.[34]
Weiter verbreitet wurde die Juniorprofessur ab 2017 durch das Tenure-Track-Programm von Bund und Ländern.
Das Land Bayern hat 2023 die Nachwuchsprofessur an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften eingeführt. Sie wird für 3 bis 6 Jahre vergeben, kann mit einer Tenure-Track-Option versehen sein,[35] und wird nach W1 besoldet.[36]
Im Dezember 2003 gründeten sechs Juniorprofessoren in Clausthal-Zellerfeld den „Förderverein Juniorprofessur" (FJ), der im Jahr 2008 seinen Namen in Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur e. V. (DGJ) änderte. 2009 wurde ein Vorstandsmitglied der DGJ als einzige bundesweite Interessenvertretung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in die ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Hochschulrektorenkonferenz berufen und als Sachverständiger vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestags eingeladen. Darüber hinaus wird die DGJ regelmäßig in verschiedenen Fachgremien von Bundes- und Landesministerien und wissenschaftsnahen Organisationen eingeladen.
Der FJ bzw. die DGJ organisiert seit 2004 regelmäßige Symposien zur Juniorprofessur, an denen mehrfach die Bundesministerin für Bildung und Forschung, der Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft und andere herausgehobene Persönlichkeiten des deutschen Bildungs- und Forschungssystems teilgenommen haben. Das letzte Symposium im Herbst 2013 stand unter dem Titel Strukturierte Karrierepfade an Universitäten?. Teilnehmer waren u. a. Ulrike Beisiegel, Präsidentin der Georg-August-Universität Göttingen und Daniela Wawra, Vizepräsidentin des Deutschen Hochschulverbandes.
Mit der Juniorprofessur wurde zwar zumindest formell eine frühere wissenschaftliche Unabhängigkeit erreicht, aber meist nicht das Ziel einer besseren Karriereplanung oder einer früheren Berufssicherheit (was wiederum die tatsächliche Wissenschaftsfreiheit einschränkt). Dies liegt vor allem daran, dass nur 8 % der Juniorprofessuren mit Tenure Track (Berufungsmöglichkeit auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule ohne Ausschreibung) ausgestattet ist, obwohl diese vom Hochschulrahmengesetz eröffnete Möglichkeit früher oder später (z. B. Hessen erst 2007, Mecklenburg-Vorpommern erst 2009[37]) im Landesrecht aller Bundesländer außer Baden-Württemberg und Bremen übernommen wurde. Selbst wenn man ein Tenure Track im erweiterten Sinn hinzurechnet (Bewerbungsmöglichkeit auf eine an derselben Hochschule ausgeschriebene Anschlussstelle durch Lockerung des Hausberufungsverbots), das in allen Bundesländern möglich ist, sind nur 12 bis 18 % der Juniorprofessuren mit Tenure Track ausgestattet.[38] In der Mehrzahl der Fälle ist also eine Weiterbeschäftigung selbst bei Bewährung nicht vorgesehen – die Bewährung wird noch nicht einmal festgestellt, das Dienstverhältnis läuft einfach aus. Dass diese Ungewissheit, wie es nach dem Einstieg in eine Wissenschaftslaufbahn bei allgemein befristeter Beschäftigung weitergeht, eine Attraktivitäts- oder Leistungssteigerung bewirken soll, stößt bei Forschern auf Unverständnis.[39][40][41]
Juniorprofessuren sind wie zuvor Hochschulassistentenstellen (C 1) auf zunächst drei und – nach positiver Zwischenevaluation – insgesamt sechs Jahre befristet. Befristete Verlängerungen auf derselben Stelle sind nur in Ausnahmefällen möglich, befristete Weiterbeschäftigungen auf einer anderen Stelle ebenfalls, da mit der Einführung der Besoldungsordnung W die Personalkategorie der Hochschuldozenten (C 2) abgeschafft und eine Befristungshöchstdauer von 12 Jahren eingeführt wurde (15 Jahre in der Medizin). Solche Ausnahmen sind zum Beispiel eine Stelle als akademischer Oberrat auf Zeit in Baden-Württemberg und drittmittelfinanzierte Stellen,[42] zum Beispiel eine Heisenberg-Professur der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Der mit dem Juniorprofessor vergleichbare Assistant professor in den USA und Ricercatore in Italien ist dagegen in der Regel mit Tenure Track ausgestattet, das heißt mit der Möglichkeit, am Ende seines befristeten Vertrages bevorzugt (also unter Ausschluss von Gegenkandidaten) eine unbefristete (tenured) Anschlussstelle auf der nächsthöheren Ebene (Associate Professor bzw. Professore Associato) zu erhalten. Als Lecturer in Großbritannien, als Maître de conférences oder Chargé de recherche in Frankreich, sowie als Richter oder Staatsanwalt in Deutschland wird man sogar bereits nach einer ein- bis fünfjährigen Probezeit, die fast immer bestanden wird, unbefristet angestellt bzw. auf Lebenszeit verbeamtet. Die lange berufliche Unsicherheit bis nach dem 40. Lebensjahr wird als ein Grund dafür angesehen, dass Frauen an deutschen Hochschulen weiterhin unterrepräsentiert sind, und macht nicht nur für Frauen mit Kinderwunsch eine Hochschulkarriere schwierig. Diese Berufsunsicherheit verstößt gegen die Prinzipien einer familienfreundlichen Personalpolitik, da sie eine Familiengründung erschwert, verzögert oder sogar verhindert, und Mütter besonders hart trifft.[43][44] Die Einführung der Juniorprofessur hat das entscheidende Problem der enormen und langanhaltenden Unsicherheit, die mit einer akademischen Laufbahn in Deutschland verbunden ist, nicht behoben.[13][45][46]
Wissenschaftlerstellen an Universitäten in den USA und im Vereinigten Königreich sind mehrheitlich unbefristet und unabhängig. An deutschen Universitäten sind sie dagegen, mit steigender Tendenz, stark überwiegend befristet und abhängig: Im Jahr 2009 gab es 146 100 wissenschaftliche Mitarbeiter, von denen 83 % befristet, davon 53 % auf weniger als ein Jahr, knapp 1000 Juniorprofessoren und knapp 22 000 Lebenszeitprofessoren.[47][48][49][50] Es ist schwer nachzuvollziehen, dass der deutsche Staat seinen Hochschulen und Forschungseinrichtungen weiterreichende Arbeitsbefristungsmöglichkeiten zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes einräumt als privaten Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Diese Sonderstellung von staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen wird als sach-, verfassungs- und europarechtswidrig kritisiert:[51] Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG sowie gegen die EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999,[52] in der Deutschland anerkannt hat, „dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden". Drittmittelfinanzierung als sachgrundloser Sonderbefristungstatbestand für Hochschulen und Forschungseinrichtungen mag vielleicht akzeptabel sein (aber warum nur für staatliche?), die Notwendigkeit einer weiteren befristeten Qualifikationsstelle nach abgeschlossener Promotion wirkt jedoch als vorgeschoben, weil eine zweite Qualifikationsphase im Schnitt bis über das 40. Lebensjahr unglaubwürdig erscheint und ohnegleichen ist. Die echte Ursache wird in der faktischen Unkündbarkeit nach einer Entfristung im öffentlichen Dienst vermutet, obwohl das in der Justiz, in der Schule und an ausländischen Universitäten nicht zu einer vergleichbaren Vermeidung früher unbefristeter Dienstverhältnisse führt. Insbesondere wird auf die Situation im Ausland verwiesen: Die aus der genannten Rahmenvereinbarung hervorgegangene und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie 1999/70/EG[52] zur Befristung von Arbeitsverträgen wurde im Vereinigten Königreich ohne Ausnahmen für die Hochschulen umgesetzt. Wie in den USA und den meisten anderen Ländern ist dort die Qualifikation für den Hochschullehrerberuf bereits mit einer guten Promotion nachgewiesen.
Bei gleichem Bruttogehalt ist eine Verbeamtung auf Zeit zunächst attraktiver als eine befristete Anstellung, weil das Nettogehalt durch das Entfallen der Sozialversicherungsbeiträge deutlich höher ist. In den überwiegenden Fällen besteht allerdings keine Wahlmöglichkeit: Meistens erfolgt automatisch eine Verbeamtung auf Zeit, während einige Universitäten, z. B. die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, allen neuen Hochschullehrern nur ein Angestelltenverhältnis anbieten. Eine Verbeamtung kann sich jedoch nachteilig im Vergleich zu einem Angestelltenverhältnis mit gesetzlicher Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung auswirken, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht in eine Verbeamtung auf Lebenszeit mündet. Wenn nach dem Auslaufen des Dienstverhältnisses (der erste Jahrgang von Juniorprofessoren war 2008 davon betroffen) keine andere Arbeit gefunden wird, besteht kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung. Übergangsgeld wird nach sechs Jahren Dienst für nur dreieinhalb Monate gezahlt statt für sechs wie bei den Hochschulassistenten (C 1), die durch die Juniorprofessoren (W 1) ersetzt wurden. Beim Verlust des Beamtenstatus erfolgt eine Nachversicherung.
Alternativ kann bei einigen Dienstherren inzwischen das Altersgeld beansprucht werden, das dem „erdienten" anteiligen Anspruch auf Versorgung mehr oder weniger entspricht, wobei die Geltung für Beamtenverhältnisse auf Zeit jeweils zu prüfen ist.
Diese Probleme verdeutlichen mögliche Widersprüche der Verbeamtung auf Zeit, da das Beamtentum eigentlich seit seinem Ursprung als Dienstverhältnis auf Lebenszeit konzipiert ist; vergleiche die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus ist bei einem Dienstverhältnis auf Zeit die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit gefährdet: Ein Wissenschaftler beschränkt diese möglicherweise von selbst, um seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu gefährden, da er der Meinung seiner evaluierenden Kollegen unterworfen ist. In Bezug auf die neuerdings praktizierten Erstberufungen auf Zeit von Wissenschaftlern, die bereits über die Qualifikation zu einer Lebenszeitprofessur verfügen (bestandene Zwischenprüfung in einer Juniorprofessur, Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen), wurde eingeschätzt, dass es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis das erste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit anhängig gemacht wird, sei es durch Vorlage eines Verwaltungsgerichts, sei es aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gestützt auf Art. 33 Abs. 5 GG und womöglich auch Art. 5 Abs. 3 GG,[53] jedoch hat sich die Erwartung nicht bestätigt (Stand: September 2023).[54] Es wird spekuliert, ob diese Einschätzung auch auf Juniorprofessuren übertragbar ist.
Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes gehören Juniorprofessoren im Gegensatz zu Habilitanden hochschulrechtlich wie die Professoren zur Gruppe der Hochschullehrer. Sie sind uneingeschränkt promotionsberechtigt und haben alle Rechte und Pflichten eines Lebenszeitprofessors. Vielleicht wegen des „Junior"-Zusatzes und der unzureichend geregelten Amtsbezeichnung sind ältere Kollegen trotzdem manchmal der Meinung, dass es sich rechtlich nicht um vollwertige Hochschullehrer handele, und stufen so Juniorprofessoren zum Beispiel bei der Besetzung von Entscheidungsgremien entgegen gesetzlicher Regelungen ebenso wie die (fachlich tatsächlich allerdings auch gleich qualifizierten) Habilitanden als Vertreter des Mittelbaus ein. Um die volle Zugehörigkeit zur Hochschullehrergruppe zu unterstreichen, wurde vorgeschlagen, die Juniorprofessur in W1-Professur umzubenennen. Die Ungereimtheit, dass (habilitierte) Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren ggf. geringere Befugnisse als Juniorprofessoren haben, weil erstere nicht laut jedem Landeshochschulgesetz unbedingt zur Professorengruppe gehören, obwohl sie fachlich höher qualifiziert sind, ist eine Folge des ursprünglich nicht geplanten Überlebens der Habilitation neben der Juniorprofessur und führt mitunter zu Konflikten.
Wie die ehemaligen habilitierenden Hochschulassistenten werden Juniorprofessoren zunächst für drei Jahre ernannt. Die Zwischenevaluation der Juniorprofessoren im Laufe des dritten Jahres wird mitunter als zu früh kritisiert.[55] Insbesondere Forschungsprojekte von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren, welche einen umfangreichen Laboraufbau benötigen, könnten im Verlauf des dritten Jahres noch nicht aussagekräftig evaluiert werden, da die Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht publiziert sind; für diese Gruppe von Wissenschaftlern sei auch die finanzielle Ausstattung meist zu gering.
Die Einführung der Juniorprofessur wird von vielen als ein Schritt in die richtige Richtung gesehen, verschiedene Aspekte der Ausgestaltung werden hingegen kritisiert.[56][57] Insbesondere sei die Juniorprofessur durch die meist fehlende Option eines Tenure Track im internationalen Vergleich zu wenig attraktiv.[58] Entsprechend ist auch der Anteil von Stelleninhabern, die von führenden ausländischen Universitäten gewonnen werden konnten, gering. Bei einer Beurteilung der Juniorprofessur muss zudem berücksichtigt werden, dass es große Unterschiede hinsichtlich der Rahmenbedingungen und der Ausstattung gibt.
Die Juniorprofessoren selbst bewerten ihre Situation überwiegend positiv. Laut einer Studie aus dem Jahr 2007 waren über zwei Drittel mit ihrer Situation insgesamt „eher zufrieden" oder „sehr zufrieden", nur jeder Neunte hingegen war mit seiner Position unzufrieden. 71 % der Befragten würden sich noch einmal für die Juniorprofessur entscheiden, 12 % würden diesen Weg hingegen nicht noch einmal einschlagen.[59]
↑Siehe § 132 Abs. 2 und 5 Bundesbeamtengesetz für die Hochschulen des Bundes bzw. die Hochschulgesetze und Elternzeitverordnungen der einzelnen Bundesländer für alle anderen Hochschulen.
↑Vgl. dazu die Rechtsprechung: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26. August 2010, Az. 5 K 570/10.GI, Volltext; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2012, Az. 1 A 2166/10; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 8. Juli 2013, Az. 5 K 997/12.GI.
↑Albert Kümmel-Schnur, in Wie willkommen ist der Nachwuchs? Neue Modelle der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung, herausgegeben von Jürgen Mittelstraß und Ulrich Rüdiger, UVK Universitätsverlag Konstanz 2011, abgedruckt in Spiegel Online – UniSpiegel, 3. April 2012: Abgesang auf die Juniorprofessur: Es hätte so schön sein können.
↑Eva-Jasmin Freyschmidt: „Building Bridges". Spitzenforschung für Deutschland, Spitzenforschung in Deutschland. In: Forschung & Lehre. 9/2011, Seiten 684–685.
↑Katrin Arnold, Eva-Jasmin Freyschmidt (German Scholars Organization e. V.): Building Bridges. (PDF; 395 kB) Spitzenforschung für Deutschland, Spitzenforschung in Deutschland. 25. Juni 2011, archiviert vom Original am 5. März 2014; abgerufen am 21. Februar 2012.
↑Leonie Seifert: Wo ist hier der Notausgang? »Wie geht es euch?« – das haben wir junge Wissenschaftler gefragt. Das Ergebnis ist alarmierend: Vier von fünf Forschern wollen aus dem Hochschulsystem aussteigen. Warum ist das so? In: Die Zeit. 3. Dezember 2015, archiviert vom Original am 4. April 2016; abgerufen am 4. April 2016.
Lena M. Zimmer, 2018: Das Kapital der Juniorprofessur. Einflussfaktoren bei der Berufung von der Junior- auf die Lebenszeitprofessur, Reihe: Forschung und Entwicklung in der Analytischen Soziologie. Springer, Wiesbaden, ISBN 978-3-658-22725-8.
Anke Burkhardt, Sigrun Nickel, 2015: Die Juniorprofessur: Neue und alte Qualifizierungswege im Vergleich, Reihe: Forschung aus der Hans-Böckler-Stiftung, Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-2339-3.
Uwe Lehrich: Ökonomisierung der Wissenschaft: rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung. Deutscher Hochschulverband, Köln 2006, ISBN 3-924066-78-7