(追記) (追記ここまで)

Status

[708] Status (lat.), 1) Stand; 2) Zustand; 3) Krankheitszustand, insofern derselbe einen allgemein vorherrschenden Charakter zeigt, z.B. S. nervosus, Krankheit mit nerv?sem Charakter; S. morbi, die Akme (H?hepunkt, h?chste Entwickelung) der Krankheit; 4) die Stellung des physischen Menschen im Recht, welche seine Rechtsf臧igkeit bedingt. Im R?mischen Recht wurde diese Stellung nach drei Abstufungen unterschieden: a) S. libertatis, die Eigenschaft des Menschen als eines Freien, im Gegensatz des Sklaven, welcher ?berhaupt nur Sache war u. erst mit erfolgter Freilassung einen Status zu haben anfing. Sklaven, welche zur Freilassung nur designirt waren, doch so, da? die Freilassung noch von dem Eintritt eines k?nftigen Ereignisses abh舅gig war, hie?en Statu libĕri. b) S. civitatis, die Eigenschaft als r?mischer B?rger; sie setzte die Freiheit voraus, aber nicht jeder Freie hatte deshalb auch sogleich die Rechte der Civit舩, welche allein ihn zum Erwerb quiritarischen Eigenthums, sowie ?berhaupt zum Eintritt in die den R?mern eigenth?mlichen Rechtsinstitute bef臧igten. c) S. familiae, die Angeh?rigkeit zu einer r?mischen Familia , d.i. einem Kreise von Agnaten (s.d.). Die Erlangung dieser Stufe war durch das Vorhandensein des S. libertatis u. zugleich des S. civitatis bedingt. Der Verlust eines S. begr?ndete eine Capitis deminutio (s.d.); 5) jede Eigenschaft welche der Rechtsf臧igkeit eines Menschen einen besonderen Charakter verleiht, daher S. clericalis, die Eigenschaft als Geistlicher, S. militaris, als Soldat, S. dignitatis, die besondere Stellung u. der Rang, welcher durch Bekleidung gewisser Ehrenstellen u. トmter erlangt wird; 6) S. causae, die Lage u. Beschaffenheit einer Sache; daher S. causae et controversiae, eine Darstellung ?ber die dermalige Beschaffenheit einer Streitsache, mit Angabe derjenigen Punkte, welche noch als streitig zu gelten haben, u. S. quo (sc. res nunc est), der augenblickliche Zustand einer Sache; S. uti possidētis, der bisherige Besitz der L舅der (in Friedens-schl?ssen); 7) in der Dogmatik S. exinanitionis, S. exaltationis, S. gratiae etc., s.u. Stand 6); 8) S. [708] actīvus et passīvus, eine rechnerische Aufstellung ?ber den Stand eines Verm?gens mit Scheidung zwischen den activen, d.h. einen reellen, zu Geld anschlagbaren Werth in sich tragenden, u. den passiven Verm?genstheilen, d.h. den vorhandenen Schulden. Alle nicht in Baarem bestehenden Verm?genstheile od. auf Geld lautenden Forderungen u. Schulden werden zu Geld taxirt u. dadurch zugleich der Werth des Verm?gens in Zahlen festgestellt. Streitige Posten werden entweder ausgeschieden od. mit Anmerkung der bestrittenen Beschaffenheit der Post aufgef?hrt. Verm?gensaufstellungen dieser Artwerden bes. beim Concurs (s.d.), um die Thatsache u. das Ma? der ワberschuldung festzustellen, bei Erbvertheilungen, Abtretungen ganzer Verm?gensmassen an eine andere Person etc. nothwendig; 9) (Gramm.), eine der Hebr臺schen Sprache eigenth?mliche Form der Substantiva die Abh舅gigkeit eines Substantivs von dem anderen anzudeuten, hei?t S. constructus, in welchem das regierende Wort dann theils in R?cksicht auf die Consonanten, theils auf die (verk?rzbaren) Vocale abgek?rzt wird, so da? der Ton auf das folgende, in der Abh舅gigkeit gedachte kommt, man sagt daher statt Gottes Wort im Hebr臺schen Wort (S. constructus) – Gott. Ein Wort, welches kein abh舅giges Nomen nach sich hat, steht im S. absolutus, d.h. ohne im Verh舁tni? zu einem anderen zu stehen; 10) S. nascens, Entbindungsmoment, der Augenblick, wo ein K?rper aus einer chemischen Verbindung, in welcher er sich vorher befand, frei wird. In diesem Momente sind gewisse Stoffe h舫fig f臧ig eine neue chemische Verbindung einzugehen, welche sie unter anderen Umst舅den nicht eingehen w?rden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der frei werdende Stoff an sich entweder einen weit elastischeren od. coh舐enteren Zustand besitzt, als er in der Verbindung besa?, welche er soeben aufgibt. Die neue chemische Verbindung wird dann hergestellt, ehe er Zeit hat in jenen elastischen od. coh舐enten Zustand ?berzugehen. Z.B. Stickstoff u. Wasserstoff lassen sich nicht zu Ammoniak vereinigen, ist aber Zinnfeile mit Wasser u. Stickoxydgas in Ber?hrung u. entzieht beidem den Sauerstoff, so vereinigen sich Stickstoff u. Wasserstoffgas im Momente des Freiwerdens; 11) Staat, s.d.; daher S. in statu, Staat im Staate.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 708-709.
Lizenz:
Faksimiles:
708 | 709
Kategorien:
(追記) (追記ここまで)

AltStyle によって変換されたページ (->オリジナル) /