Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) stellen ergänzende Verwaltungsvorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren in Deutschland dar. Daneben gibt es eigene Vorschriften für die Finanzbehörden (vgl. unten).
RiStBV
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Die RiStBV gehen zurück auf die Richtlinien für das Strafverfahren von 1935.[1] Spätere Fassungen erfolgten gemeinsam durch das Bundesministerium der Justiz und die Länderjustizministerien. 1970 kam es zur Titeländerung unter Erstreckung auf das Bußgeldverfahren.[2] 1977 trat eine Neufassung in Kraft, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 geändert wurde.[3]
Die aktuelle Neufassung trat für den Bund am 30. März 2023 in Kraft[4] , die Inkraftsetzung durch die Länder erfolgt gesondert (z. B. Bayern am 1. September 2023[5] ).
Die Richtlinien bezwecken, eine weitgehend bundeseinheitliche Sachbehandlung sicherzustellen. Die RiStBV haben als Verwaltungsvorschriften bzw. innerdienstliche Weisungen (§ 146 GVG)[6] keine Gesetzeskraft und binden lediglich die weisungsgebundenen Bediensteten der Justizverwaltung. Sie richten sich vor allem an die Staatsanwaltschaft, geben aber auch Hinweise für die nicht weisungsgebundenen Richter, die jedoch unverbindlich sind, und das Verwaltungshandeln der Polizei. Kommt auch den RiStBV wegen fehlender Außenwirkung keine Rechtsquellenqualität zu, so fließen sie doch in das innerdienstliche Verfahren der Polizei und Justiz ein. Somit sind Verstöße prinzipiell dienstrechtlich beanstandbar.
Die RiStBV zählen zum Strafprozessrecht im weiteren Sinne. Die Richtlinien für das Strafverfahren stellen den ersten Teil der RiStBV dar und gliedern sich wie das Strafgesetzbuch in einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil finden sich unter anderem Regelungen zu den einzelnen Verfahrensabschnitten und zu besonderen Verfahrenssituationen. Der besondere Teil der Richtlinien für das Strafverfahren geht auf einzelne Strafvorschriften des Haupt- und Nebenstrafrechts ein. Es folgen die Richtlinien für das Bußgeldverfahren. Am Schluss der RiStBV finden sich die Anlagen zu den Richtlinien für das Strafverfahren.
Inhaltsverzeichnis (gekürzt)
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EinführungRichtlinien für das StrafverfahrenAllgemeiner Teil Nrn.1. Abschnitt: Vorverfahren 1–1092. Abschnitt: Anklage 110–1143. Abschnitt: Hauptverfahren 115–1464. Abschnitt: Rechtsmittel 147–1695. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens 170–1715. Abschnitt: Beteiligung des Verletzten am Verfahren 172–174c7. Abschnitt: Besondere Verfahrensarten 175–180a8. Abschnitt: Verfahren gegen sprachunkundige Ausländer 1819. Abschnitt: Erteilung von Auskünfte, Überlassung von Abschriften und Gewährung von Akteneinsicht 182–18910. Abschnitt: Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 19011. Abschnitt: Strafsachen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden
Körperschaften der Länder sowie des Europäischen Parlaments 191–192b12. Abschnitt: Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen 193–19913. Abschnitt: [Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland und andere das Ausland berührende Maßnahmen] gestrichen14. Abschnitt: Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen 201Besonderer Teil1. Abschnitt: Strafvorschriften des StGB 202–2542. Abschnitt: Strafvorschriften des Nebenstrafrechts 255–268Richtlinien für das Bußgeldverfahren1. Abschnitt: Zuständigkeit 269–2712. Abschnitt: Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Verwaltungsbehörden 2723. Abschnitt: Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat 273–2794. Abschnitt: Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit 2805. Abschnitt: Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid 281–2906. Abschnitt: Rechtsbeschwerdeverfahren 291–2937. Abschnitt: Bußgelderkenntnis im Strafverfahren 2948. Abschnitt: Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen 2959. Abschnitt: Akteneinsicht 29610. Abschnitt: Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 29711. Abschnitt: Bußgeldsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften 29812. Abschnitt: Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen 29913. Abschnitt: Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland 30014. Abschnitt: Verkehr mit der Europäischen Staatsanwaltschaft 301–305Anlagen A–F (die Anlagen sind in der Neufassung von 2023 nicht mehr enthalten, obwohl sie Verweise auf die Anlagen enthält).Nach Auskunft der Justizministerkonferenz sollen sie weiter gelten.[7]
Vorschriften für die Finanzbehörden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Für die Finanzbehörden gibt es die
- Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St) für die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder),[8]
- Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation), kurz: StraBuDV des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Regelungen zu verfahrensrechtlichen Fragen und dem Geschäftsablauf bei der Bearbeitung steuerrechtlicher Straf- und Bußgeldverfahren durch die Bediensteten der Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter, der Zollfahndungsämter und der Finanzbehörden.
AStBV (St)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Die AStBV (St) erschienen erstmals 1984.[9]
Inhaltsverzeichnis (Fassung 2020,[10] gekürzt):
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Einführung Nrn.Teil 1 Anwendungsbereich, gemeinsame Verfahrensgrundsätze 1–7Teil 2 Behandlung der Eingänge 8–13Teil 3 Strafverfahren 14–99Teil 4 Bußgeldverfahren 100–121Teil 5 Steuerfahndung 122–127Teil 6 Ergänzende Regelungen 128–154
StraBuDV
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Bis 2011 wurde die StraBuDV in der E-VSF (S 18 85) veröffentlicht.[11] Seitdem unterliegt sie seitens des BMF der Geheimhaltung (VS-NfD). Das VG Berlin sah diese Geheimhaltung als nicht gerechtfertigt an und gewährte dem Kläger Zugang zu der StraBuDV in der am 5. August 2019 gültigen Fassung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG).[12]
Inhaltsverzeichnis (Fassung 2010,[13] gekürzt):
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Abschnitt I – Anwendungsbereich Nr. 1Abschnitt II – Begriffsbestimmungen 2–2.9Abschnitt III – Strafverfahren 3–173Abschnitt IV – Bußgeldverfahren 174–208.12Abschnitt V – Zollfahndungsdienst 209–213Abschnitt VI – Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen 214–220Abschnitt VII – Organisation der StraBu; Aktenführung 221–227Anlage KFR, Anlagen 1–10
Bemerkenswert an der StraBuDV ist insbesondere die darin enthaltene Strafmaßtabelle, welche sich in den AStBV – trotz der im Übrigen gegebenen inhaltlichen Übereinstimmungen – nicht finden lässt.[14]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- Jürgen Peter Graf: RiStBV und MiStra: Kommentar. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67622-2.
- Holm Putzke und Jörg Scheinfeld: Strafprozessrecht. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0947-8.
- Claus Roxin und Bernd Schünemann: Strafverfahrensrecht. C. H. Beck, 26. Auflage, München 2009, ISBN 978-3-406-55222-9.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. 28. März 2023; abgerufen am 11. Februar 2024.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- ↑ Richtlinien für das Strafverfahren: allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 13. April 1935 (Volltext-Scan der DNB)
- ↑ z. B. in Hamburg: HmbJVBl. 1971 S. 53
- ↑ BAnz AT 24.11.2021 B1
- ↑ Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Abgerufen am 26. Juli 2023.
- ↑ BayMBl. 2023 Nr. 365 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 26. Juli 2023.
- ↑ BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019, StB 51/18
- ↑ Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. In: Becksche Kurz-Kommentare. 67. Auflage. Band 6. C. H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-80984-2, S. 2635.
- ↑ Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2020. BMF, amtliches AO-Handbuch, BStBl. I S. 1142.
- ↑ z. B. in Hessen: StAnz. 48/1984 S. 2314
- ↑ BStBl 2019 I S. 1142
- ↑ vgl. E-VSF-Nachrichten. 13. April 2010 (Inhaltsverzeichnis).
- ↑ VG Berlin, Urteil vom 29. April 2021, 2 K 262/19 Rz. 28 ff.
- ↑ E-VSF-N 21 2010 Nr. 70 (Inhaltsverzeichnis via DNB); Inhaltsverzeichnis der als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Fassung mit Stand 25. Juni 2018: https://steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de/strabudv2018.html
- ↑ https://www.zollstrafrecht-rechtsanwalt.de/strabudv.html