Einrichtungsrundfunk

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Einrichtungsrundfunk, auch Einrichtungsfunk, Einrichtungsradio oder Einrichtungsfernsehen genannt, ist Rundfunk innerhalb von Einrichtungen (wie Krankenhäusern, Beherbergungsbetrieben, Ladengeschäften, ggf. auch Hochschulen), wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (vgl. § 20 Abs. 3 RStV).

Einrichtungsrundfunk bedarf grundsätzlich einer rundfunkrechtlichen Zulassung. Ausnahmsweise ist keine Zulassung erforderlich, wenn sich die Verbreitung auf ein einziges Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt (sog. Bagatellrundfunk). Im Übrigen gelten in den meisten deutschen Bundesländern und in Österreich für Einrichtungsrundfunk (wie auch für Veranstaltungsrundfunk) Vereinfachungsregelungen bei der Zulassung.

Gebiet Ausnahme Vereinfachung
Baden-Württemberg  Baden-Württemberg § 12 Abs. 6 LMedienG
Bayern  Bayern Art. 1 Abs. 2 BayMG Art. 26 Abs. 5 BayMG
Bremen  Bremen § 3 Abs. 3 BremLMG § 9 BremLMG
Hamburg  Hamburg
Schleswig-Holstein  Schleswig-Holstein
§ 54 MStV HSH; Veranstaltungsrundfunksatzung
Hessen  Hessen § 1 Abs. 2 HPRG § 10 HPRG
Mecklenburg-Vorpommern  Mecklenburg-Vorpommern § 1 Abs. 4 RundfG M-V
Niedersachsen  Niedersachsen § 1 Satz 3 NMedienG § 7 NMedienG; Leitfaden
Nordrhein-Westfalen  Nordrhein-Westfalen §§ 83, 84 LMG NRW
Rheinland-Pfalz  Rheinland-Pfalz § 26 LMG
Saarland  Saarland § 49 Abs. 11 SMG
Sachsen  Sachsen § 1 Abs. 2 SächsPRG
Sachsen-Anhalt  Sachsen-Anhalt § 23 MedienG LSA
Thüringen  Thüringen § 1 Abs. 7 ThürLMG § 31 ThürLMG
Osterreich  Österreich § 3 Abs. 5 PrR-G
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