Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Abkürzung: WP:UF, WP:URF
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öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 55 Kommentare18 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST) Beantworten

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST) Beantworten

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Sondern stattdessen...? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST) Beantworten
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die (削除) Werkart (削除ここまで) Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST) Beantworten

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST) Beantworten
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST) Beantworten
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST) Beantworten


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST) Beantworten
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern...
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung ...

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST) Beantworten

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET) Beantworten

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET) Beantworten

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET) Beantworten

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET) Beantworten

Und wieso bitte kann man es nicht aussitzen? Solange es keine Klagen gibt, würde ich nichts unternehmen. Erst wenn in signifikanter Anzahl Probleme mit der Justiz auftauchen, muss wirklich etwas geschehen. --FA2010 17:01, 16. Jul. 2011 (CEST) Beantworten

Das entspricht nicht unseren üblichen Vorgehensweisen. Wir erlauben hier doch keine Bilder, von denen wir wissen, dass sie Urheberrechtsverstösse darstellen, und warten auf Probleme "in signifikanter Anzahl". Und wir wissen nun, dass alle Logos in Österreich urheberrechtlich schützbar sind, das wurde oben aufgezeigt. Gestumblindi 04:24, 6. Aug. 2011 (CEST) Beantworten

Juristische Kaffeesudleserei!

Es ist erschreckend, in welcher Form hier diskutiert wird. Hier werden Urteile zitiert und dann von denen, die grad mal den Anfang der Entscheidung durchgelesen haben, gleich das herausgepickt, was einem in den Kram passt. Hier wird Urheberrecht, geschützte Wort-Bild-Marken und alles sonstige durcheinandergemischt. Spielen wir Mikado? Wer zuallererst auf ein wackeliges Stäbchen trifft hat gewonnen? Und in Deutschland soll "Urheberrecht" oder ähnliche Schutzrechte angeblich bei Logos nicht gelten? Was für ein Schrott! Versuche einer ein magenatafarbenes großes T in irgendeiner Textkombination und vielleicht noch in Kombination mit einer Reihe von ----------- Bindestrichen für den Verkauf von Kuhdung zu verwenden, der wird feststellen, das die markenrechtliche Schutzwürdigkeit sogar auf Kuhdung gegeben ist, denn die Telekom hat damit alle Klassen besetzt. Erst beim Antrag auf grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Farbe Magenta in jeglichem geschäftlichen Verkehr haben die Gerichte die Reißleine gezogen und verhindert, dass aus dem 4-Farb-Druck ein 3-Farbdruck geworden ist.

Noch einmal: Urheberrecht gilt immer, soferne man eine Schöpfungshöhe geltend machen kann, das gilt überall, in unserem Fall in DACH. Der Gesetzgeber hat dort (das gilt überall!), wo es eine Kombination von Wort-Bild gibt oder auch nur von Wort oder Bild (eher die Ausnahme) eine Zwischenstufe eingeschoben, um zu verhindern, dass Wörter als solches geschützt werden dürfen, aber auch um auf der anderen Seite eine Möglichkeit einzuräumen, bestimmten Kombinationen im geschäftlichen Verkehr (vor allem, weil es um Schrift geht) einen Wettbewerbschutz zu ermöglichen. Wer diese Markenschutzrechte beantragt, muss im Gegensatz zu "echten" urheberrechtlich geschützten Sachen, auch die Klassen definieren, wo dieses Recht gelten soll, zusätzlich noch die Länder, in denen das gelten soll. Und hier gilt europäisches Recht, da hat Österreich keinen Sonderweg eingeschlagen. Die Festlegung der Klassen kann weit gestreut sein, richtet sich aber im Wesentlichen immer auf die Leistungsbandbreite eines Unternehmen. Beantragen kann die Telekom alles, ob aber das magentafarbene T dann auch als T-Dung hält, ist fraglich, man kann aber davon ausgehen, dass die Telekom aufgrund ihrer Finanzkraft jeden niederprozessiert. Diese anzuwendenden Klassen gibt es im reinen Urheberrecht nicht. Dort gilt das generell.

Unser Problem ist nicht, dass wir das T-Logo nicht verwenden dürfen, aber es muss sichergestellt sein, dass sich nicht jemand auf unsere Lizenz beruft und aus diesem Logo dann sein eigenes macht. Das gilt für Österreich gleichermaßen wie für Deutschland. Da gibt es keinen Unterschied. Aus meiner Sicht steht CC-BY-SA. 3.0 in absolutem Widerspruch zum Markenschutzrecht und dürfte deswegen nicht verwendet werden. Die Verwendung des Logos selbst - im Fall der Telekom - in einem Artikel der Telekom, ist wohl ok, aber die dahinterliegende Lizenz ist es nicht.

Kommentare wie von Historiograf sind im Übrigen vollkommener Unsinn, auch die Diskussion darüber, ob nun Österrreich einen Sonderweg einnimmt. Das Europäische Patentamt als die Zuständige Behörde für die Erteilung von Markenschutzrechten ist europäisch und orientiert sich ausschließlich an EU-Recht. Es gibt kein österreichisches Patentamt und auch keinen österreichischen Sonderweg! --Hubertl 09:27, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten

Wenn du es nicht ernst meinen würdest, wäre dein Erguss wirklich schreiend komisch. Nacktaffe 09:39, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
Wenn ich nicht wüsste, syrco, dass du mit so einem Kommentar nur einen Befreiungsschlag benötigst, um die Spannung abzubauen, die sich bei dir nach dem Lesen eines längeren Textes automatisch einstellt, würde ich es auch ernst nehmen, was du schreibst. --Hubertl 10:46, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
Bitte deine langen und nicht ganz emotionsfreien Ausführungen mit Zitaten belegen. --Kath Erich 09:32, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
Ich habe ein grundsätzliches Problem angesprochen, nicht eine Einzelfall erörtert (das oben von Kragenfaultier angeführte Urteil berührt unser Problem überhaupt nicht). Das Grundproblem ist die Tatsache, dass wir mit dem Einstellen von Bildmaterial in Commons (und Logos gehören dazu) automatisch der Lizenz CC BY SA 3.0 als Standardlizenz zustimmen. Auch alle anderen zulässigen Lizenzen erlauben die Weitergabe, Verwendung, aber auch die Änderung (Bedingungen sind bekannt). Und genau hier spießt es sich aus meiner Sicht fundamental. Es geht schlichtweg nicht. Einzig CC by-nc-nd würde passen, aber das ist für Commons ausgeschlossen. Und die Bilder sind halt zuvor auf Commons hochgeladen worden, bevor wir sieh hier in einen Artikel einbinden. --Hubertl 10:42, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
Du vermengst Markenrecht und Urheberrecht, CC-BY-SA 3.0 wird bei Bildern nicht "automatisch" vergeben und selbstverständlich kann man Marken auch ohne das EPO, beispielsweise beim österreichischen Patentamt, national anmelden. Der Beitrag enthält so viele Fehler, dass es absurd wäre, das alles nochmal durchzukauen.--Wiggum 11:04, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
Mit Verlaub, ich kenne den Unterschied, Wiggum. Immerhin habe ich es gelernt, diesen Unterscheid herauslesen zu können. Nicht nur aus Lehrbüchern. Du auch? --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
Deine Ergüsse zeugen aber von einer vollständigen Unkenntnis des Unterschieds und der Grundlagen der beiden. Das Markenrecht ist kein Urheberrecht light und umgekehrt. Nacktaffe 17:40, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten

Auch wenn man grundsätzliche Probleme anspricht, muss man Greifbares bringen und belegen. Sonst sind die Ausführungen sinnlos und stehlen nur die Zeit Anderer. Darum scheint es mir momentan das Beste zu sein, die Debatte abzubrechen. --Kath Erich 11:21, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten

lb Kath Erich, Greifbares ist vorhanden, man muss es nur annehmen wollen, ich sehe nicht, dass Du dich da jetzt etwas unelegant aus der Affäre ziehen kannst, wenn du das schon hier angesprochen hast. Was an Greifbaren bezüglich CC BY SA 3.0 - und ich denke damit meinst Du ein Urteil oder eine anerkannte Lehrmeinung zu diesem Logo-Thema - auf das wir verweisen können, wenn es um diesen Spannungsbogen geht? AFAIK gibt es das nicht, weil bislang genau das umgangen wurde. Die Rechtssprechung hat sich damit noch gar nicht letztgültig beschäftigt (wenn dem aber so wäre, dann gäbe es diese Diskussion gar nicht!). Zu dem, zu dem wir uns generell beziehen, gibt es diese Rechtsmeinung einer Anwaltskanzlei im Auftrag von Wikimedia Deutschland, welche als Richtlinie vorgelegt wurde, aber in keiner Weise und explizit die angesprochene Frage der Logos beantwortet, würde man dies aber nach dieser Rechtsmeinung analog betrachten, dann müssten eigentlich die Logos gelöscht werden. Wenn es nicht umgangen werden kann, dann wird bei uns eine, aus meiner Sicht temporäre Hilfskonstruktion angewendet, welche aber für Commons nicht gilt. Korrekterweise ist dieses Logo aber auf Commons geparkt. Es ist eine klare Sache im Gegensatz zu einem Firmenlogo. Meine Meinung, die ich oben darlegte, war aber auf Commons und auf CC BY SA 3.0 (plus andere akzeptierte Lizenzen) bezogen. Wie ich aus deinen bisherigen Stellungnahmen schließe, ist Dein Interesse, eine haltbare Lösung zu diesem Problem zu finden und nicht ein Herumlavieren. Das ist auch mein Interesse, bin allerdings sehr skeptisch, weil einer Commonslösung zuviel dagegen spricht.
Wenn diese Hilfskonstruktion allerdings dauerhaft von uns allen akzeptiert wird und die Vorgabe deutlich dargelegt ist, dieses auch nur zu enzyklopädischen Zwecken zu verwenden, dann kann man ja damit auch dauerhaft leben. Ich würde in diesen Fällen sogar noch deutlicher darauf hinweisen, dass über die Verwendung zu enzyklpädischen Zwecken auch jegliche Änderung an den Logos verboten ist, sowie deren kommerzielle Verwendung. Auch wenn es für mich klar ist, muss es das nicht für unbedarfte User sein. Denn, das sehen die meisten Außenstehenden, alles in Wikipedia ist ja "frei". Wenn es einmal plötzlich aber nicht so frei ist, dann sind alle überrascht.
Vielleicht fällt dir auch in der Diskussion auf, dass es dann, wenn es keine Lösung gibt, man sogar so weit geht, es explizit auf eine Rechtssituation in Österreich zu schieben, mit dem Hinweis, dass wir ja gerade mal ein Zehntel oder gar weniger des gesamtdeutschen Sprachraums darstellen. Folgerichtig hast du dann diesen Thread begonnen. Es ist nicht untypisch für Wikipedianer, dort den Kopf in den Sand zu stecken, wenn es um grundlegende Fragen geht, die einem nicht passen. So in diesem Fall, wenn die Tatsache, dass die Verwendung von Logos eine bislang eher geduldete, nicht endgültig entschiedene Fragen aufwerfen, welche unangenehm sind, weil es theoretisch und in letzter Konsequenz das Entfernen von tausenden Firmenlogos denkbar macht.
Ich bin jetzt 7 Jahre hier und kenne den Betrieb. --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST) Beantworten
CC-BY-SA gilt erstmal nur für den Textteil von Artikeln, Bilder können unter beliebigen gleichwertigen Lizenzen oder eben nicht unter Urheberrechtschutz stehen. Die Logos in WP stehen nie unter CC-BY-SA oder einer anderen Lizenz. Laut der praktizierten Argumentation sind solche Lizenzen auch nicht nötig, weil diese Logos eben nicht urheberrechtlich geschützt seien (in D zumindest).--141.84.69.20 21:48, 19. Aug. 2011 (CEST) Beantworten

Weitere Diskussion

Option 3 ist schon alleine von der Formulierung völlig absurd. Ich habe also ein Logo nachgezeichnet oder aus einem PDF extrahiert und hochgeladen. Jetzt ändert sich der Text des Bausteins und sagt, dass ich mich dem Risiko aussetze, in Österreich verklagt zu werden. Ich stelle einen Löschantrag, der wird aber abgelehnt, weil "wir alle Logos weiterhin zulassen" und ich darf mich dann verklagen lassen. Und welcher Bildhochlader möchte sich gerne verklagen lassen?
meta:Rechtsfragen_März_2005#VII._Bilder sagt, dass markenrechtlich bei der Verwendung von Logos in Artikeln keine Probleme bestehen (Nutzung ausserhalb ist problematisch), das Urheberrecht aber parallel läuft... Das würde dann bedeuten, dass alle Logos, die in Ö Schutzrechte geniessen hier gelöscht werden. Das wären dann alle Firmen aus Ö ... und alle Firmen, die dort eine Vertretung haben, oder generell alle?
Alle Argumentation in Richtung "Ö/S sind ja nicht so wichtig" sind Quatsch - wenn Wikimedia (oder ein Bildautor) dort verklagt wird, wird das im Zweifelsfall nicht billiger, als in D.
Eine Alternative gäbe es: Nachdem jemand schon bemerkt hatte "Die Unternehmen wollen ihr Logo ja in Wikipedia"... Wir könnten für jedes Logo eine Freigabe der Firma unter einer freien Lizenz fordern (und ich sehe eigentlich nicht, warum die Firmen das nicht machen wollen sollten: das Logo bleibt markenrechtlich geschüztz und das ist der ihnen wichtige Schutz). Damit sind Wikimedia und Bild-Zeichner fein raus. Vorteil: hohe Rechtssicherheit und wir müssen uns nicht mehr aus den Fingern saugen, ob etwas Schöpfungshöhe besitzt oder nicht. Grosser Nachteil: Hoher Aufwand, der dann auch noch aller durch das Nadelöhr OTRS muss (und die tun mir dann jetzt schon leid). Vielleicht liesse sich da aber ein Automatismus schaffen, der es Unternehmen erlaubt zuzustimmen, ohne dass eine grosse Anzahl Mitarbeiter dafür tausende Emails lesen und beantworten müssen?
Iridos 13:05, 2. Sep. 2011 (CEST) Beantworten
Das ist etwas zu gutgläubig, zu erwarten, dass Unternehmen sich mit diesen Unterscheidungen überhaupt befassen möchten oder ihren Rechtsberater deswegen bemühen. Die meisten werden im Zweifel keine Rechte aufgeben (bitte keine Korinthen kacken) wollen; so wichtig ist ein Firmenlogo in der Wikipedia dann doch nicht, weder ihnen noch dem enzyklopädischen Auftrag.--141.84.69.20 14:55, 2. Sep. 2011 (CEST) Beantworten
Die Logos, die wir hier verwenden, haben keine Schöpfungshöhe und sind damit nicht urheberrechtlich schützbar und können damit gar nicht freigegeben werden... Logos mit SH brauchen auch jetzt schon eine Freigabe. -- Chaddy · DDÜP 20:13, 2. Sep. 2011 (CEST) Beantworten
Das war ja gerade der Grund der Diskussion. Schöpfungshöhe wird in Österreich wohl anders definiert und solange Bilder/Logos dort (auch) Schutzrechte geniessen haben wir jetzt einen haufen Logos "ohne Schöpfungshöhe", denen dort eben doch eine zugesprochen wird. (Und ich weiss nicht, wieso ich das jetzt hier wiederholen muss, das wurde doch genug breitgetreten). Iridos 12:34, 3. Sep. 2011 (CEST) Beantworten
Der von dir zutreffend beobachtete Nachteil bei Option 3 ließe sich aber relativ leicht ausräumen, indem man Hochladern von Logos eine Art "Sonderkündigungsrecht" einräumt und den Löschanträgen für selbst hochgeladene Logos "wegen Angst vor Klagen in Österreich" mit dieser Begründung dann immer stattgibt.--Jordi 09:13, 13. Sep. 2011 (CEST) Beantworten

Zum grds vollkommen berechtigten Vorwurf von Hubertl der Kaffeesatzleserei auf WP:Urheberrechtsfragen: Ich fürchte, wir brauchen nicht bis nach Österreich zu gehen, das deutsche Urheberrecht (Urteile, Kommentare und Lehrbücher) ist auch strenger als das „deutsche Urheberrecht" (Wikipedia:Urheberrechtsfragen; Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten). Hier wird oft so nach - Urheberrechte restriktiv handhabenden - Daumenregeln entschieden. Dass Logos mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberrecht unterfallen würden (oder gar: keinen Schutzrechten unterfallen würden), wie hier immer mal wieder behauptet, trifft zum Beispiel gar nicht zu.

Tatsächlich werden an Gebrauchsgrafiken, weil sie oft auch über Marken- und Geschmacksmusterrecht geschützt werden können, höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als an künstlerische Grafik. Ob Schöpfungshöhe vorliegt, lässt sich nicht nach klaren, expliziten Kriterien beurteilen, sondern erfordert eine Würdigung des Einzelfalls. Ich würde daher niemand wirklich empfehlen, bei schwierigen Urheberrechtsfragen hier zu fragen. Ich denke, es wäre sinnvoll Templates zu bauen, welche die Anfragenden auf solche vorgefertigten Antworten verweisen wie z.B. Wikipedia:Bildrechte#Logos (ggf noch mal überarbeitet mit Hilfe der von Wikimedia bezahlten Rechtsanwaltskanzlei JBB) und nur dann mit Hilfe von juristischer Literatur etwas zu ergänzen, wenn es sich tatsächlich um einen besonderen Zweifelsfall handelt. Sonst wird hier zu viel Halbwissen vermittelt, was bei auf Artikeldiskussionen noch ganz kreativ und amüsant sein mag, bei Rechtsfragen aber irgendwie vollkommen daneben ist: ein bißchen so als gäbe es eine Seite Wikipedia:Psychische Probleme, wo sich jeder mal als Hobby-Psychiater versuchen kann.

Sinnvoll wäre vielleicht auch, so wie bei privatwirtschaftlicher Online-Hilfe eine Art Pull-Down-Menü (z.B. Urheberrechtsfragen/Fragen zu Bildern/Fragen zu Logos/Fragen zu Logos mit Markenschutz/...) mit dem das Thema der Frage eingegrenzt werden kann, eine Standardantwort gegeben und dann bei verbleibenden Unklarheiten die Möglichkeit besteht, noch mal in die Runde zu fragen. --olag 09:28, 24. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Tätigkeitsbericht eines gemeinnützigen Vereins: Zur Frage von nc-Dateien und Quellenangabe

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hallo. Ich bin heute auf einen Tätigkeitsbericht eines gemeinnützigen Vereins gestoßen.. Dieser sammelt Spenden und, verbraucht dann einen Teil selber und den Rest gibt er in Projekten bzw. Dienstleistungen wieder aus.

  1. Sind in solchen Publikationen CC-by-nc-Dateien erlaubt? Dieser Tätigkeitsbericht wird auch zur Anwerbung von weiteren Geldern verwendet. Ist dies bereits eine kommerzielle Nutzung?
  2. In der Publikation sind diverse CC-by- und CC-by-sa-Lizenzinhalte verwendet worden. Dürfen in einer Collage dieser Bilder auch unfreie Bilder enthalten sein? Immerhin könnte eine Anordnung zu einer Collage ja die Vermutung nahe legen, dass es hier um eine Bearbeitung sich handelt.
  3. In der Publikation gibt es eine Art "Fotoverzeichnis", wo von den verwendeten Collagendateien jeweils folgende Angaben aufgeführt sind Was sieht man, Urhebername, Lizenzabkürzung (Bsp.: Kugelschreiber, Lieschen Müller, CC-by-sa 3.00). Aus meiner Sicht erfüllt dies nicht die Pflicht zur Quellenangabe, da keinerlei URL angegeben ist oder Dateiname nach dem man suchen könnte, ja selbst das Stichwort bringt einen per Google-Bildersuche nicht weiter. Ist das dann ein Lizenzbruch, was zum Erlöschen der Lizenz führt und damit eine URV draus macht?

Liebe Grüße. --Quedel 20:56, 14. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Zu 1 haben wir gerade was publiziert: http://dx.doi.org/10.3897/zookeys.150.2189 - Die Frage ist gerichtlich nicht entschieden. - Zu 2: Collections sind erlaubt. Sonst dürfte auch Wikipedia z.B. keine GFDL-only Bilder mehr verwenden. - zu 3: Es ist Attribuierung des Urhebers, die unveränderte Copyrightangabe und bei SA die Lizenzangabe erforderlich, aber nicht unbedingt die Angabe des Repositoriums, aus dem ein Werk unmittelbar entnommen ist. Wikipedia muss also nicht auftauchen, wohl aber ein Copyright-Vermerk von Lieschen Müller. G.Hagedorn 10:46, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Tangentiale Verbindung Ost

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Der Artikel Tangentiale Verbindung Ost kommt zum Großteil von dieser Seite: http://www.tvoberlin.de/. Diese wird betrieben von der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus. --Marcadore 21:31, 15. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Alles eine Lizenzfrage?

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 4 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Ist es nicht vielleicht so, das unsere Bestehen auf eine möglichst ganz freie Weiternutzung in manchen Fällen kontraproduktiv ist? Und wir daher auch eine Lizensierung im Sinne "für volksbildene unkommerzielle Zwecke, ohne Bearbeitung" für bestimmte Bilder in Erwägung ziehen sollten?
Die Lorioterben gehen ja nicht gegen die Bild-Zeitung und andere Zeitungen vor, die genau diese Bilder anläßlich des Erscheinens und auch jetzt veröffentlichen. Sondern nur gegen die Wikipedia.
Ich denke, der Grund ist klar: Aus der dargestellten Briefmarke läßt sich durch das nach unser Lizenz mögliche Bearbeiten das zugrundeliegende, geschützte, Kunstwerk ausscheiden und ausserhalb des Kontextes "Briefmarke" benutzen und damit direkt den Erben Konkurrenz machen (siehe den Loriot-Shop). Ich denke, das neben einigen noch lebenden Künstlern (und da meine ich nicht die Selbstdarsteller), auch Erben nicht abgeneigt wären, bestimmte Bilder in bestimmten Auflösungen oder Aufnahmen körperlicher Kunstwerke zur Verfügung zu stellen, um damit die Information über sie zu verbessern ohne damit ihre wirtschaftlichen Interessen wesentlich zu schädigen. --Eingangskontrolle 14:33, 21. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Nun, ein Grund mag auch sein, dass Reproduktionen in Zeitungen zwar man ansehen kann, aber nicht wirklich gut weiterverwenden, während wir hier gut aufgelöste Dateien haben, die man überall im Internet und schnell ohne Arbeit weitergeben kann. Ebenso sind Zeitungsdarstellungen zeitlich begrenzt in der Öffentlichkeit wahrnehmbar, bei Wikipedia aber jederzeit. Problem wird bei Öffnung gegenüber nc und nd-Lizenzen, dass es dann schwierig wird, wenns um Mirror und Weiternutzer geht: eine verkaufte DVD-Kopie von Wikipedia-Artikel ist problematisch, ebenso Spiegel die Werbung einblenden. Zwar ist rein technisch eine Ausfilterung jederzeit möglich, jedoch schwierig wirds, wenn bisherige freie Abbildungen durch solche unfreien ersetzt werden. Wären sie nur zusätzlich wäre es eine Bereicherung, aber die Gefahr des Ersetzens (sieht besser aus, höher Auflösung oder warum auch immer) behindert das Ziel der Weiternutzung. --Quedel 11:39, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Ich fantasiere mal: Was, wenn es von einem Artikel eine "rein online-enzyklopädische" Version und eine zweite Version zur freien Weiterverwendung gäbe, die bezogen auf den Text identisch sind, bei der Bebilderung bzw. beim Einbau von Mediendateien aber unterschiedlich sein dürfen. Während die enzyklopädische Version auch Bilder (oder allg. Medien) enthält, die nicht bearbeitet oder kommerziell genutzt werden dürfen, müssen die Bilder in der anderen Ausgabe des Artikels frei sein. Man bekäme standardmäßig die enzyklopädische Artikelversion angezeigt und hätte dort die Möglichkeit, durch Mausklick zur ganz und gar frei verwendbaren Version zu wechseln, die den Text aus der enzyklopädischen übernimmt, jedoch alternative Bilder einbindet, die komplett frei sind. Damit könnte Wikipedia sowohl eine bestmöglich bebilderte Online-Enzyklopädie als auch Open Source sein. Um zu verhindern, dass die freie Version nicht genug "gefördert" wird, müsste man sich klare Regeln übelegen. Die Bilder, die nicht bearbeitet oder nicht kommerziell genutzt werden dürfen, werden auf ganz bestimmte Typen beschränkt (z.B. amtliche Werke nach Absatz 2 und Werke, bei denen keine freie Datei zu bekommen ist, z.B. aktuelle Logos, Covers, urheberrechtlich noch geschützte Kunstwerke, zu denen es keine Alternative durch Panoramafreiheit gibt, die aber das Artikelthema wesentlich veranschaulichen). Wenn jemand eine Datei unter einer solchen unfreien Lizenz hochlädt, wird diese auf einer Wikipedia-Seite gelistet, woraufhin kontrolliert wird, ob die Kriterien zutreffen oder nicht. Falls nicht, wird sie gelöscht. Wenn später eine rechtlich unbedenkliche, qualitativ gleichwertige, freie Version einer Datei hochgeladen wird, wird die unfreie Datei in allen Artikeln durch diese ersetzt und die unfreie Datei gelöscht. Das Ganze müsste natürlich noch gründlicher durchdacht werden, als ich es hier getan habe, das war nur eine spontane Idee, die vielleicht auch schon Mal jemand hatte. Je nach Verwendungszweck könnte dann die eine oder andere Artikelversion genutzt werden.--Miss-Sophie 23:29, 4. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Derartige unfreie Versionen sind in der Wikipedia aber nicht gewollt. Die Wikipedia enthält nur freie Inhalte. Das ist der absolut zentrale Pfeiler dieses Projektes. Wenn du unfreie Inhalte bearbeiten willst, musst du dir ein anderes Projekt suchen. Grüße --h-stt !? 16:39, 5. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Rechte an den Wappen der Gemeinden in Portugal

Die Gemeinde Sazes da Beira hat noch kein Wappen eingetragen. Es findet sich im Netz auch keine entsprechende Datei mit einem Wappen. Auf der Seite der Kreisstadt Seia ist ein Wappen für Sazes da Beira vorzufinden. [2] .

Dieses dort vorzufindende Wappen habe ich über einen Bildschirmprint als Datei abgespeichert. Bestehen urheberrechtliche Bedenken der Einbindung des so erlangten Wappens in die deutsche bzw. internationale Wikipedia? __Liebe Grüße aus Darmstadt! Rolf29

Dreiseitenansicht eines Schiffs

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 5 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hallo allerseits, hier eine ähnliche Frage wie "Grundriss". Möchte gern eine Dreiseitenansicht eines bestimmten Arbeitsschiffs (MV Duplus) verwenden. Habe diese aus drei Grafiken ex einer Firmenbroschüre der Eignerfirma aus dem Jahr 1972 durch scan, copy, paste und leichte Retusche zusammengestellt. Die Grafiken in dieser Broschüre sind wiederum sehr wahrscheinlich aus den Konstruktionszeichnungen der Werft abgeleitet. Schöpfungshöhe? Copyright? Danke für Tipps! --57.67.164.37 15:43, 25. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Es muss eine technische Normzeichung sein, um SH absprechen zu können. Also die übliche Darstellung des "Gegenstandes" sein, die so und nicht anderes gemacht werden kann. Ansonsten kann Schöpfunghöhe vorhanden sein (Kann nicht muss). Gerade Vereinfachungen sind problematisch (Siehe auch Landkarten), da es dafür es durchaus unterschiedliche Herangehensweisen gibt. Also ist reines Kopieren in diesem Fall Zeichnnungen mit Vereinfachung prinzipiel mal eher eine schlechte Idee. Sondern es ist eher Selberzeichen angesagt, dann das löst das SH-Problem recht elegant. Klar als Vorlage/Quelle ist sind solche Darstellungen natürlich benutzbar. Aber je mehr sich deine Zeichnung von der Quelle unterscheidet desto besser, aber das hat natürlich auch seine Grenzen, da du ja sicher keine TF betreiben möchtest. Wenn es keine eindeutige Normzeichung ist, meinen persönlicher Rat „Finger weg, das kann ein Fussangel sein".--Bobo11 16:36, 27. Nov. 2011 (CET) Beantworten
Dankeschön, Bobo. Ich werde mal auf "technische Normzeichnung" plädieren. Außer daß jemand in der Broschüre den Rumpf - entsprechend der damaligen Farbgebung - zweifarbig koloriert hat, ist das Bild eindeutig eine technische Zeichnung. Nun noch die Prozedurfrage: gilt die Argumentation mit mangelnder Schöpfungshöhe nur in D (also Hochladen in der Deutschen WP), oder global (also Hochladen in Commons)? Und - welcher Copyright-Tag (oder Text) ist angebracht? Danke! --Himbeerkuchen 07:48, 28. Nov. 2011 (CET) Beantworten
SH wird auf commons strenger gehandhabt. Heisst besser mal auf de: hochladen. Und dann erst nach commons exportieren. Auf Commons kannst du genau so gut würfeln, ob das jetzt geht oder nicht. Ist auch immer eine Frage, wer die SH beanspruchen könnte (bei einem möglichen Urheber aus Deutschland wird eher behalten, als wenn es unter die anglo-amerikanischer Rechtsprechung fällt), und woher der abarbeitende Admin kommt.--Bobo11 10:41, 28. Nov. 2011 (CET) Beantworten
FYI - die fragliche Grafik sieht übrigens so aus: [[3]]. Danke für die Hilfe! --Himbeerkuchen 07:23, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Hinweis

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Hallo,

weiss nicht ob es hier oder dort gut aufgehoben ist. Deshalb Doppelpost: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Bild_von_denkmalgesch.C3.BCtztem_Haus --mw 20:30, 27. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Schaubilder

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Darf man Graphiken unter einer freien Lizenz hochladen, die mit Computer-Algebra-Programmen wie Mathematica oder Maple erstellt wurden? SteMicha 20:04, 29. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Du selbst erstellt? Kein Problem, solange du keine fremden Werke einbeziehst oder abmalst. Nacktaffe 14:27, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Ja, ich meinte selbsterstellte. SteMicha 18:35, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Datei:Logo DEC Tigers Königsbrunn.jpg

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 5 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hallo, was meint Ihr, hat dieser Kopf SH? Danke --93.104.187.205 07:44, 30. Nov. 2011 (CET) Beantworten

ich sehe keine SH. --Marcela 23:26, 30. Nov. 2011 (CET) Beantworten
Ich Danke Dir. Gibt es noch weitere Meinungen zu diesem Logo? Danke. --93.104.187.205 06:40, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Ich halte es für einen Grenzfall. --Leyo 14:02, 4. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Wegen der Briefmarkengrösse sehe ich keine Details. Also kann ich die SH gar nicht richtig beantworten, in der Auflössung würde ich die auch verneinen. --Bobo11 14:07, 4. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Ausstellung im Filmmuseum Berlin

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 5 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Ich habe bei diesem Bild, siehe auch die zugehörige Löschdiskussion, die an der Wand hängenden Bilder von Loriot-Sketchen unkenntlich gemacht (bestimmt urheberrechtlich geschützt). Ist das ausreichend, bei dem linken habe ich nur die Köpfe retuschiert, weil ich die Szene andeutungsweise identifizierbar halten wollte? Nun bleibt die Frage, inwieweit der Rest des Bildes urheberrechtlich problematisch sein könnte. Ich nehme an, dass die Filmlampen, Kamera, Koffer, Tisch, (Plastik-)Pflanze, Porzellanhund Gebrauchsgegenstände oder Massenware sind, die nicht extra für den Film angefertigt wurden und die keinen Urheberschutz haben, oder irre ich mich? Ich bin mir aber unsicher, ob die Präsentation der Dinge im Ausstellungsraum als geistige Schöpfung angesehen werden kann, die Schöpfungshöhe hat. Ich würde gerne auch noch das Filmmuseum fragen, aber schon mal Meinungen einholen. Irgendwelche Präzidenzfälle oder Fachmeinungen?--Miss-Sophie 18:17, 30. Nov. 2011 (CET) Beantworten

Da bleibt nix schützenswertes übrig, so meine subjektive Meinung. --Marcela 23:27, 30. Nov. 2011 (CET) Beantworten
Greift hier die Entgeltordnung der Kinemathek (insbes. Punkt 4: Wiedergabe von Archivalien inFilm/Fernsehen/Druck)? Dann könnt's Probleme geben. -- Jo Atmon Smokey Jo's Café 00:29, 1. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Aus urheberrechtlicher Sicht haben solche Entgeltvereinbarungen keinerlei Relevanz. Sicherlich kann jemand, der dagegen verstößt, zivilrechtlich verfolgt werden, das hat aber nicht mit Urheberrechtsverstößen zu tun, sondern nur mit zivilem Vertragsrecht. Grüße, Grand-Duc 03:50, 5. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Naja, aber ob jemand im Fall der Fälle wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht oder gegen vertragliche Vereinbarungen verklagt wird, ist demjenigen wahrscheinlich zunächst mal egal. Ist beides nicht schön. Der Punkt vier der Entgeltvereinbarung schreibt (neben anderm, hier erst recht nicht Passendem) etwas von Modellen und Projektoren, die nur gegen Entgelt wiedergegeben werden dürfen. Das wäre noch am nächsten dran, aber eigentlich enthält das Bild davon nichts. Ein Tisch, der als Requisit benutzt wird ist in meinen Augen kein Modell, eine Kamera ist kein Projektor (das ist doch eine Kamera auf dem Bild?). Wieso soll man eigentlich ausgerechnet für Projektoren zahlen? Hmm. Es wird auf der Löschdisk jedenfalls noch auf Antwort des Museums gewartet.--Miss-Sophie 11:29, 5. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Open Government Partnership

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hallo,
wie schätzt ihr die hier (englisch) aufgeführten Bedingungen in Bezug auf die auf der Website verwendeten Bilder ein? Ich habe eben commons:Category:Open Government Partnership angelegt und würde da gerne u.a. das Logo und das hier hinzufügen (unabhängig davon, dass hier nach gängiger Meinung wohl keine Schöpfungshöhe vorliegt). --NoCultureIcons 13:54, 1. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Grds. Ja. Zumindest deine beiden Wünsche gehen - Lizenz bei Commons cc-by 3.0. Auf der Seite habe ich aber auch ein-zwei dubiose Inhalte entdeckt. Nacktaffe 14:24, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Danke für deine Einschätzung. Das mit den dubiosen Inhalten ging mir auch so, was mich in diesem Kontext doch ein bißchen gewundert hat. Gruß, --NoCultureIcons 18:33, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Bilder der IUCN

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Ich mal in deen Lizenzbedingungen der IUCN nachgelesen, das die Bilder privat, in Hochschulen,Schulen u.a. verwenden kostenlos darf. Man muss aber den Urheber nennen und wenn man die Bilder komerziell vermarkten muss man sich dieses gehmemigen lassen. Damit kann man die Bilder nicht in der Wikipedia verwenden oder doch? Webseite zum nachlesen : http://www.iucnredlist.org/info/faq#Using_RL_data -- Fiver, der Hellseher 17:22, 1. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Nein, so einfach geht es schon mal nicht. Kommerzielle Nutzbarkeit ist Pflicht für Wikipedia bzw. Commons. Also wäre eine Genehmigung erforderlich. Also müsste du dich um so eine Bemühen. --Bobo11 21:19, 1. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Ich bin auf die Antwort gespannt, die Anfrage an die IUCN wegen der Bilderrechte ist schon verschickt worden. Wenn die Antwort kommt melde ich mich mit dem Ergebnis wieder. Bis dann. --Fiver, der Hellseher 22:03, 1. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Da steht doch auch "If you wish to use any of the photographs displayed on the IUCN Red List web site for any purpose, you must contact the photographer or copyright owner of the photo; their names and contact email addresses are given alongside the photographs.". DIe IUCN wird also u. U. selbst gar nicht die nötigen Rechte haben, um die Bilder unter eine so weitreichende freie Lizenz zu stellen. --91.67.132.42 14:21, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Liste ergänzen mit Hilfe von Interwiki-Versionen

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Kann man eine Liste ergänzen z.B. bei Christian De Sica Abschnitt Filmografie ergänzen oder muss man zuerst ein Import stellen? --DB-Fan 20:04, 2. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Fakten sind nicht urheberrechtlich nicht schützbar. Und eine reine Aufzählung mit Jahr und Titel, fällt meiner Meinung nach unter Fakten. Und mit dem in solchen Fällen möglichen Datenbank-Problem, müssen wir uns Wiki-Intern sicher auch nicht herum schlagen. Mit andern Worten ich sehr keinen Grund wieso man da nicht C&P anzuwenden sollte (Aber bitte Quellenangabe trotzdem nicht vergessen). --Bobo11 00:27, 3. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Screenshot von Samsung Smart TV

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Hallo, da ich beim Artikel Smart TV ein Beispiel in Form eines Screenshot für wichtig halte, wollte ich einen Screenshot von Samsung Smart TV hochladen. Erreicht ein Screenshot die nötige Schöpfungshöhe um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können? Liebe Grüße, tommy 15:43, 3. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Das Programm, das benötigt wird, um den Screenshot mit Leben zu füllen, ist geschützt. Ausnahme: Du spielst auf diesem Gerät einen selbst produzierten Film ab, zeigst nur "Schneegriesel" oder ein einfaches Testbild (wie das Fu-BK-Exemplar). Grüße, Grand-Duc 03:46, 5. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Ort der Veröffentlichung

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Mansche Länder haben angenehm kurze Schutzfristen für Fotos, problematisch ist aber hier ja immer der Ort der Verffentlichung. Wie sieht denn hier die Beweislast aus? Kann man annehmen, dass ein Fotos im Land in dem es erstellt wurde veröffentlicht wurde (sofern kein Grund zur Annahme des Gegenteils vorliegt) oder sollte man den Ort der Veröffentlichung wissen?--Antemister 15:51, 3. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Nein, so schön das auf den ersten Blick auch aussieht. Da in bei uns der Schutzrechtevergleich zieht, ist prinzipiell mal von 70 Jahre PmA auszugehen, da vor dem Gericht alle gleich sind (auch Ausländer). Es sei den du kannst beweisen das es Frei ist. Die Beweislage liegt aber bei dir. --Bobo11 16:21, 3. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Ich verstehe gerade nicht ganz, was du meinst, Bobo11. Wenn der Schutzfristenvergleich angewandt wird, dann wird ja gerade "für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer" reduziert. Es gibt natürlich Fälle, in denen kein solcher Vergleich vorgenommen wird, siehe Artikel... Gestumblindi 19:55, 4. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Der Punkt ist eben der, nicht der Ort der Veröffetlichung alleine Ausschlag gebend ist, ob der Schutzfristenvergleich überhaupt zieht. Und eben schon gar nicht mit der Argumetation. Weil mit „Ursprungsland" auch der Aufnahmeort wie auch das Heimatland des Fotografen gemeint sein kann. Wenn an irgend einem dieser drei Orte das Foto nicht frei ist (Gerade das Heimatland des Fotografen ist so ein Problemfall), dann reicht das der Schutzfristenvergleich nicht zur Anwenung kommt. Deshalb muss derjenigen der von den 70 Jahren PmA abweichen will (was heute mehrheitlich die übliche Frist ist), eben beweisen können muss, dass das Foto frei ist. Das eben die 70 Jahre PmA aus diesem oder jenem Grund nicht gültig sein soll. Im Zweifel muss man eben von 70 Jahre PmA ausgehen. Weil das ist die Dauer die unsere Gerichte als für gültig erklären, sollte es bei uns noch geschütz sein. Denn die Frage «dass ein Fotos im Land in dem es erstellt wurde veröffentlicht wurde» würde ich persönlich jetzt mal verneinen. Denn ich bin schon in etlichen Länder gewesen, hab da auch zig Fotos gemacht, aber in der Regel hab ich in der Schweiz erst veröffentlicht. Wie schon geschrieben, so einfach kann sollte man es sich nicht machen. Ich würde sagen die Regel ist eher, «Aufnahmeort ≠ Ort der Veröffentlichung». --Bobo11 23:55, 6. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Alte unklare Textfreigabe

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Der Artikel Bellach basiert ursprünglich (2005) auf einem Text, der zwar offenbar irgendwie freigegeben wurde, für den aber nicht klar dokumentiert ist, dass der Rechteinhaber einer freien Lizenz zugestimmt hat, siehe meine Diskussion mit dem Einsteller Biberstein, was machen wir da? Gestumblindi 19:50, 4. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Paul Westwood

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 4 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hallo, bei dem Artikel handelt es sich eindeutig um einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Die Passagen: "Paul Westwood wurde 1953 in England geboren.", "Mit 23 hatte Paul bereits in 25 Ländern Konzerte gegeben. Er wurde einer der gefragtesten Session-Musiker der Londoner Musikszene." und "Paul Westwood unterrichtet an der Royal Academy of Music, am King's College und an der Stowe School. 1992 produzierte er ein Unterrichtsvideo mit dem Titel The Complete Bass Guitar Player." sind vom Buchcover der Bass Bible abgeschrieben. Das Copyright obliegt dem AMA Musik Verlag.--93.184.128.19 00:15, 6. Dez. 2011 (CET) Beantworten

ich sehe in ersterlinie nur Fakten und die sind grundsätzlich mal NICHT schützbar. Erklär mir bitte wie denn "Paul Westwood wurde 1953 in England geboren." sonst formuliern soll? Das ist die übliche Schreibweise für Name Geburtsort und Geburtsjahr. Und die Formulierung hat sicher schon wer vor AMA Musik Verlag verwendet. Wenn du besser Formulierungen kennst, nur zu, oben beim Artikel ist auch ein Bearbeiten Knopf. --Bobo11 00:52, 6. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Bei dem Satz kann ich es ja noch einsehen, aber zu sagen es handelt sich nur um Fakten, diese sind nicht schützbar. Ist mMn nicht ok, alle Artikel handeln von Fakten, das spekulieren überlassen wir doch der BILD. (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.19 (Diskussion) 01:05, 6. Dez. 2011 (CET)) Beantworten
Wie gesagt wenn es geht, Umarbeiten. Und wenn es dir Spass macht kannst du ja eine Versionslöschung beantragen.--Bobo11 01:08, 6. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Logo aus englischer Wikipedia importieren

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 4 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hi, ich möchte für den Artikel Ball Aerospace jene Datei importieren. Gibt es dafür ein Tool oder muss ich beim Import irgendetwas Besonderes beachten? Oder soll ich die Datei einfach herunterladen und als neues Logo hochladen? Ich frage lieber, bevor ich etwas übersehe. Gruß, --Nirakka Disk. Bew. 15:19, 6. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Das Bild ist in der enWP als "Fair Use" markiert. Hier auf der de-WP wäre es wegen mangelnder Schöpfungshöhe trotzdem zulässig. Da gibt es aber keinen einfacheren Weg als es von Hand auf dem eigenen Rechner zu speichern und hier neu hochzuladen. Grüße --h-stt !? 16:14, 7. Dez. 2011 (CET) Beantworten
In diesem Fall sollte auch der Transfer nach Commons möglich sein. Lizenzbaustein: {{PD-textlogo}}. --Leyo 16:20, 7. Dez. 2011 (CET) Beantworten
Und für den Transfer nach Commons – gibt es dafür ein Tool? Gruß, --Nirakka Disk. Bew. 20:28, 7. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Symbole aus ru-WP

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 3 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Hallo Experten, gehe ich recht in der Annahme, dass ich sowas mit Bild-PD-Schöpfungshöhe auf de-wp hochladen kann? lg, --Svíčková na smetaně 16:38, 6. Dez. 2011 (CET) Beantworten

Eigentlich sollte auch {{PD-shape}} OK sein. --Leyo 17:11, 6. Dez. 2011 (CET) PS. Gibt's die Grafik nirgends in einer „nicht-hundsmiserablen" Qualität?Beantworten
Sollte nicht soooo schwer sein ein gutes SVG daraus zu machen.--79.250.106.104 00:08, 8. Dez. 2011 (CET) Beantworten
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