Diskussion:Vorläufiger Rechtsschutz
Allg.
anstelle der vielen bewertungsbausteine wäre es besser, zu den kritikpunkten eben mal einen satz zu formulieren. so sieht das sehr leseunfreundlich aus.---Poupou l'quourouce
- Gemach... Für Manche ist es ein Bewertungsbaustein für manche bloß ein Marker, was man noch machen soll. Wenn das zu agressiv rüber kommen sollte, nehmen wir es doch raus. Hauptsache wir schreiben weiter =) --CJB 11:36, 2. Sep 2005 (CEST)
- Ich habe den Eingangsabsatz etwas konkreter gefasst (Devolutiveffekt halte ich nicht für zutreffend) und den Bereich vorläufiger Rechtsschutz im öffentlichen Recht um einen Passus Verwaltungsrecht ergänzt --Francois Palmier 20:04, 3. Sep 2005 (CEST)
- Ich habe den letzten Satz im Eingang verkürzt. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht von allen Gerichten gewährt (nur Gericht der Hauptsache)--Francois Palmier 19:13, 4. Sep 2005 (CEST)
- Es fehlen noch Artikel zum arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren. Merkposten habe ich angehängt --Francois Palmier 19:21, 4. Sep 2005 (CEST)
Öffentliches Recht
Cool, der Artikel wächst... Ich Fände es gut bei § 80 VwGO auf den Gesetzestext zu verzichten, erschlagen wir den Leser nicht mit Juristendeutsch, das Thema ist ohnehin sehr sehr technisch für Laien. Und ein §-Link ist ja ohnehin da. Vorschlag: Geben wir Beispiele und halten uns verdeckt an die 4 Gruppen.
Einverstanden?
cheers --CJB 23:00, 3. Sep 2005 (CEST)
- Einverstanden und umgesetzt--Francois Palmier 19:13, 4. Sep 2005 (CEST)
Ohlala! Ich bin beeindruckt. Gutes Teamwork =) --CJB 15:55, 5. Sep 2005 (CEST)
Finde ich auch!!--Francois Palmier 18:46, 5. Sep 2005 (CEST)
Kleinigkeiten
Ich schlage vor, "vorläufig" immer klein zu schreiben. Was soll man sich unter dem Abschnitt "außergerichtliches Verfahren" vorstellen? Was dazu schreiben oder löschen?--wau > 16:59, 7. Sep 2005 (CEST)
Ich stimme dem zu. "Vorläufig" wird in der rechtlichen Praxis immer klein geschrieben. Ach ich kann mir unter vorläufigem Rechtsschutz in außergerichtlichen Verfahren nichts vorstellen. Der Abschnitt sollte entfallen. Man könnte noch daran denken, etwas über den vorläufigen Rechtsschutz in europarechtlichen Verfahren zu schreiben (EuGH, EGMR) --Francois Palmier 20:30, 7. Sep 2005 (CEST)
Hi Guys, ich habe auf anderen Baustellen zu tun und daher nur im Vorbeischauen angemerkt:
- Vorläufiger Rechtsschutz wird als feststehender Terminus groß geschrieben, so wie Zweiter Senat - ich meine, dass Orthografie keine mehrheitszugängliche Frage ist =)
- außergerichtlich - klar gibt es den, ist auf meiner Todo-Liste
- V.R. beim Gewrerblichen Rechtsschutz fehlt uns noch - hat jemand die Spcials inpetto, ich müsste sonst ein bisschen kramen (dauert...)
Gruß Calvin --CJB 21:53, 7. Sep 2005 (CEST)
- Der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" ist kein feststehender Terminus, der immer groß geschrieben wird. Er wird vielmehr in der deutschen Rechtspraxis, soviel ich sehe, -von vereinzelten Ausnahmen in Buchtiteln abgesehen – immer klein geschreiben, siehe z.B. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdn. 3 und § 123 Rdn. 1; Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdn. 1 und § 123 Rdn. 1; Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rdn. 1 vor § 916; Geiger, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 4. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 243 EGV). Ein feststehender Terminus wäre, noch mehr als "vorläufiger Rechtsschutz", auch der Begriff "einstweilige Verfügung", der aber ebenfalls klein geschrieben wird, auch in der ZPO selbst (§ 936 und Überschrift vor § 916). Grüsse --wau > 14:54, 8. Sep 2005 (CEST)
- Smile, bestehen etwa Zweifel, dass diese Quellen & Autoren als letzte die "neue" Orthografie adaptieren werden? Üerschrift "Zivilprozeßordnung" =) Natürlich muss auch Einstweilige Verfügung u.ä. groß geschrieben werden... --CJB 17:27, 9. Sep 2005 (CEST)
- Bevor Du anderer belächelst, solltest Du lieber Deine Auffassung belegen. Eine eindeutige Regelung gibt es hierzu in den Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung nämlich nicht. Auch Praxis in der Rechtssprache ist bei zusammengesetzten Ausdrücken, die eine begriffliche Einheit bilden, nicht einheitlich. Deshalb habe ich nach der Handhabung in Kommentaren (neueste Auflagen aus jüngster Zeit) nachgesehen. Die ZPO ist natürlich keine verlässliche Quelle in Sachen neue Rechtschreibung, in neuen Gesetzen schreibt der Gesetzgeber "Zivilprozessordnung" und "einstweilige Verfügung" (Vorlage:Zitat § GKG vom 5.5.2004). Ich denke, dass Großschreibung vertretbar wäre bei einem feststehenden Rechtsbegriff mit konkretem fest umrissenenem Inhalt. Das ist bei "einstweiliger Verfügung" eher der Fall, bei "vorläufigem Rechtsschutz", einem allgemeinem Begriff für Verfahrensregelungen in einer Reihe von Rechtsgebieten, hingegen nicht.--wau > 19:47, 9. Sep 2005 (CEST)
Die Diskussion erfolgt zu Recht unter den Artikel "Kleinigkeiten". Man sollte nicht weiter überflüssige Energien daran verschwenden, es gibt sicher Wichtigeres. Ich plädiere dafür, es bei der Großschreibung von "Vorläufigen" zu belassen (vorläufig!). Für die Leser ist die Sache auch eher nebensächlich.--Francois Palmier 17:27, 10. Sep 2005 (CEST)