Länderkammer der DDR

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Plenarsaal der Länderkammer (1958)

Die Länderkammer der DDR war von der Staatsgründung am 7. Oktober 1949, trotz der politischen Auflösung der Länder [1] in der Deutschen Demokratischen Republik am 23. Juli 1952[2] , bis zu ihrer formalen Auflösung durch die Volkskammer am 8. Dezember 1958 als Vertretung der Länder neben der Volkskammer (auf föderaler Ebene) an der Gesetzgebung der DDR beteiligt.

Entsprechend den zentralstaatlichen Tendenzen in der DDR waren die Eingriffsmöglichkeiten der Länderkammer jedoch nicht denen in einem echten Zweikammersystem vergleichbar. Die Länderkammer konnte Gesetzesvorlagen einbringen und hatte ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse der Volkskammer, konnte dann jedoch von der Volkskammer überstimmt werden. Von diesem Einspruchsrecht wurde außerdem nie Gebrauch gemacht.

Die Sowjetischen Militäradministration (SMAD) hatte 1945 die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) territorial neu gegliedert. Dabei berücksichtigte sie weitgehend die historischen Grenzen. Änderungen ergaben sich aus der Zerschlagung Preußens und der Verlagerung der Ostgrenze an die Oder-Neiße-Linie.

Die DDR bestimmte sich in ihrer ersten Verfassung von 1949 zu einem dezentralisierten Einheitsstaat. Die Gesetze wurden von den zentralstaatlichen Organen in Ost-Berlin bestimmt (Legislative) und die Landesbehörden waren für deren Umsetzung zuständig (Exekutive).

Entsprechend dem Staatsgründungsgesetz vom 7. Oktober 1949 wurde neben der Abgeordnetenkammer („Provisorische Volkskammer") eine „Provisorische Länderkammer" gebildet. Die 50 Mitglieder der Länderkammer waren von den Landtagen im Verhältnis der Fraktionen zu bestimmen. Sachsen schickte 13 Abgeordnete, Sachsen-Anhalt elf, Thüringen zehn, Brandenburg neun und Mecklenburg sieben, Berlin entsandte 13 mit beratender Stimme (wegen des Berlin-Status).

Mit der faktischen Abschaffung der Länder in der DDR durch die Verwaltungsreform von 1952 existierte die Länderkammer als verfassungsrechtliche Absurdität zunächst weiter. Da die Landtage als verfassungsmäßige Wahlkörper nicht mehr existierten, wurden die Abgeordneten 1954 von den länderweise zusammengetretenen Bezirkstagen gewählt. 1958 wählten die einzelnen Bezirkstage dann direkt. Die bei dieser letzten Wahl bestimmten Abgeordneten hatten aber nur noch eine Aufgabe: Sie legten keinen Einspruch ein, als die Volkskammer der DDR am 8. Dezember 1958 die Auflösung der Länderkammer beschloss.

Präsidenten der Länderkammer

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesrat kompakt: 1952–69: Aufbau und Kalter Krieg
  2. Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Länder in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952
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