Öffentlicher Glaube
Der öffentliche Glaube ist ein Begriff aus dem deutschen Sachenrecht.
So ist zum Beispiel das Grundbuch mit öffentlichem Glauben ausgestattet: Rechte und Lasten, die im Grundbuch verzeichnet sind, gelten als bestehend, nicht eingetragene gelten als nicht bestehend. Ein gutgläubiger Grunderwerb wird dadurch geschützt, wenn die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien gegeben ist und diese laut Grundbuchstand über das Grundstück verfügen dürfen.
Der öffentliche Glaube des Grundbuchs gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt einige Rechte, die aufgrund ihres gesetzlichen Charakters auch ohne Grundbucheintragung wirksam sind, zum Beispiel Überbaurechte oder der Bergschadensverzicht. Insbesondere nehmen die Flächenangaben im Grundbuch nicht an dessen öffentlichen Glauben teil. Die Angabe der Größe von Grund- und Flurstücken aus dem Kataster nimmt nicht am öffentlichem Glauben teil.
In Ostdeutschland galt bis zum 31. Dezember 1999 eine Teilaussetzung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für Gebäudeeigentum, Mitbenutzungsrechte und Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
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