Irrtum (ABGB)
SLA->LA
Falls du Autor des Artikels bist, lies dir bitte durch, was ein Löschantrag bedeutet, und entferne diesen Hinweis nicht.
Ein Österreich-spezifischer Irrtum? Sozusagen ein Jänner-Irrtum? --Der Bischof mit der E-Gitarre 23:20, 15. Jun. 2010 (CEST)
Einspruch. Wieso ein "Jänner-Irrtum" und was soll der Löschantrag? Orchester 23:29, 15. Jun. 2010 (CEST)
Einspruch. Ich habe den Eindruck, dass die Idee hinter diesem Artikel ist, den "Irrtum" nach österreichischen Recht darzustellen. Eventuell sollte das eher im Hauptartikel Irrtum geschehen, aber lasst uns das klären, statt draufloszulöschen. Gestumblindi 23:35, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Soll also der Löschantrag gelöscht werden? Orchester 23:45, 15. Jun. 2010 (CEST)
- wenn es hier ums rechtliche gehen soll, braucht es dahingehend aber auch eine aussagekräftige einleitung. das sollte ja ohne probleme in den diversen lehrbüchern zu finden sein. die man übrigens auch gerne unten als belege dranstellen darf. --kulac Fragen? 00:14, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dem Artikel fehlt einiges, aber deswegen soll er nicht gleich gelöscht, sondern von einem Autor ergänzt werden. Orchester 00:40, 16. Jun. 2010 (CEST)
- wenn es hier ums rechtliche gehen soll, braucht es dahingehend aber auch eine aussagekräftige einleitung. das sollte ja ohne probleme in den diversen lehrbüchern zu finden sein. die man übrigens auch gerne unten als belege dranstellen darf. --kulac Fragen? 00:14, 16. Jun. 2010 (CEST)
Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Der Irrtum ist im Recht insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe von Willenserklärungen von Bedeutung, also unter anderem beim Abschluss von Verträgen. Er macht eine Willenserklärung zwar grundsätzlich nicht unwirksam, berechtigt aber in bestimmten Fällen dazu, die Folgen der irrtümlich abgegebenen Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen.
Motivirrtum
Der Motivirrtum - auch Irrtum im Beweggrund genannt - betrifft Umstände, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen. Es geht um die Beweggründe, warum sich der Erklärende zur Abgabe der Willenserklärung entschlossen hat. Er ist sich über den Inhalt der Erklärung durchaus im klaren, irrt sich aber über die Gründe bzw Motive, die ihn zum Abschluss des Vertrages veranlasst haben.
Fälle von Motivirrtümern:
- Kalkulationsirrtum
- Rechts-(folgen)irrtum
- Wertirrtum
- Irrtum über Zukünftiges
Geschäftsirrtum im weiteren Sinn
Geschäftsirrtum im weiteren Sinn umfasst:
Erklärungsirrtum
Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich etwas anderes erklärt, als er zu erklären meint oder wenn die Erklärung ihm als solche gar nicht bewusst ist.
Es sind mehrere Fälle möglich:
- Der Erklärende weiss gar nicht, dass er eine Erklärung abgibt (Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein).
- Fehler im Erklärungsakt (zB Versprechen, Verschreiben, fehlerhafte Bedienung des Computers)
- Übermittlungsfehler
- Irrtum über die Bedeutung der Erklärung
Kein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich die Parteien lediglich in der Bezeichnung vergreifen, aber wissen, worum es ihnen geht: falsa demonstratio non nocet. Es liegt lediglich eine Fehlbezeichnung, keine Fehlvorstellung vor.
Geschäftsirrtum im engeren Sinn (Inhaltsirrtum)
Der Geschäftsirrtum im engeren Sinn umfasst drei Gruppen:
- Irrtum über die Natur des Geschäftes (Irrtum über den Vertragstyp)
- Irrtum über den Gegenstand des Geschäft (Eigenschaftsirrtum)
- Irrtum über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft der Person des Geschäftspartners
Literatur
- Peter Bydlinski: Allgemeiner Teil. 4. Auflage. Springer, Wien 2007, ISBN 978-3-211-74074-3. In: Peter Apathy (Hrsg.): Bürgerliches Recht.