Diskussion:Probezeit

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von 84.146.119.26 in Abschnitt Unklarheit
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Ich wollte eigentlich mehr über die Führerschein-Probezeit erfahren, bin auch von Thema Straßenverkehr hergeleitet worden per Link!!!

So ein Blödsinn, auf Straßenverkehr ist überhaupt kein Link nach hier!!!

Dauer der Probezeit

Die maximale Probezeit beträgt nicht 4 Monate, wie es in diesem Artikel steht, sondern 6 Monate! Da der gesetzliche Kündigungsschutz ab diesem Zeitpunkt greift, können die vereinfachten Regeln der Probezeit nicht mehr angewandt werden. Allein diese Tatsache setzt das Maximum der Probezeit auf 6 Monate.

So kenne ich das auch, warum aber steht noch drin, daß bis zu 24 Monate üblich seien? Es sollte auch unterschieden werden, was üblich und was zulässig ist, denn soweit ich weiß, sind 3 oder 6 Monate bislang üblich gewesen und 24 Monate sind - wie unten erwähnt - in Planung und noch nicht zulässig. Die geplante Gesetzesänderung sollte auch im Artikel erwähnt werden. --Rob 00:16, 19. Jan 2006 (CET)

Vielleicht sind ja auch die Beamten gemeint? Je nach Ausbildung kann die Zeit bis zur Ernennung als Beamter auf Lebenszeit (Probezeit) auch noch länger dauern. Die Alternative hierzu ist nicht die Beschäftigung als Angestellter, sondern die Entlassung. --Wangen 22:38, 11. Mär 2006 (CET)
Ich denke man sollte hier zwischen Sprachgebräuchen unterscheiden. Es gibt Fälle, in denen eine längere Probezeit vereinbart wird. Das kann man auch machen, allerdings haben solche vertraglichen Regelungen keine Bedeutung, da die Kündigungsschutz freie Zeit nach 6 Monaten endet.-- Phreek 10:48, 20.12.2006 (CET)
Der Verweis auf die bis zu 4 Monate laut BBIG ist meiner Meinung nach falsch, da es in der entsprechenden Stelle dieses Gesetzes um Ausbildungsverhältnisse geht und nicht um Arbeitsverhältnisse. --Reg 22:12, 01.03.2007 (CET)

Formulierungsvorschlag Probezeit/Arbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnis bzw. Probezeit wurde ursprünglich eingeführt, um die Eignung eines Beschäftigten für die vorgesehene Tätigkeit unmittelbar im praktischen Arbeitsprozess zu überprüfen. Die damit verbundene befristete Lockerung bzw. Aufhebung des Kündigungsschutzes war ein sekundäres Merkmal der "Probezeit". In den letzten Jahren wurde aber die Probezeit immer mehr zur Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch die Arbeitgeber umfunktioniert und die Eignungsüberprüfung trat dagegen in den Hintergrund. Vorläufiger Höhepunkt dieser Entwicklung ist die aktuelle Absicht der "großen Koalition i. G.", "Probezeiten" bis zu 2 Jahren zuzulassen. Es ist zu hoffen, dass die Beteiligten (Gesetzgeber, Presse, Wikipedia-Autoren usw.) dann wenigstens eine andere Bezeichnung für diese Wartezeit wählen werden, denn den Namen Probezeit verdient sie nicht mehr. -- Micwil 22:30, 9. Nov 2005 (CET)

Probezeit Arbeitsrechtlich

Laut deutschem Arbeitsrecht gibt es doch, so glaube ich, eine Neue Regelung betreffs der Länge der Probezeit. Weiss jemand hierzu etwas? --Mohahaddou 20:12, 10. Aug 2006 (CEST)

Dauer der Probezeit; §20 BBiG

Als Quelle wird bei der Dauer der Probezeit, die hier im Artikel mit maximal sechs monaten angegeben ist, §20 BBiG genannt, dessen Geltungsbereich doch eigentlich die Berufsausbildung ist. Im §20 BBiG wird die Probezeit für das Ausbildungsverhältnis mit zwischen einem und vier Monate geregelt...

...habe gerade gesehen, dass das oben schon einmal angesprochen wurde. werde es einfach ändern.

[Probezeit Führerschein] wietere Folgen von Verstößen

Soweit ich weiß, gibt es noch weitere Folgen bei einem Verstoß der Kategorie A, z.B. ein Aufbauseminar, und bei einen oder zwei weiteren Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Könnte jemand (mit genügend Fachwissen) diesen Abschnitt ergänzen? --Phistev 18:55, 8. Apr. 2007 (CEST)

Probezeit wenn man schon im Betrieb tätig ist

Ich habe gehört, dass man die Probezeit auch ganz weglassen kann, wenn es zum Vorteil des Arbeitnehmers ist. Trifft dies zu? Und wenn nicht, wie ist es dann, wenn der Arbeitnehmer schon längere Zeit im Unternehmen tätig ist, ohne Festanstellung. Ist dann eine zusätzliche Probezeit berechtigt?

Weglassen ist möglich... Für den AN gilt immer das Günstigkeitsprinzip: man kann einzelvertraglich alles festlegen was man möchte, solange es ZU GUNSTEN der AN geschieht. Ansonsten greift höherrangiges Recht. Bsp: wenn man vertraglich vereinbart, dass die Probezeit 2 Jahre dauert, ist das unzulässig, weil öherrangige Rechte sagen, dass die Probezeit maximal 6 Monate betragen darf. Man kann aber ohne weiteres vereinbaren, das die Probezeit komplett entfällt.

Dauer der Probezeit/Führerschein

Es ist leider komplett Falsch, dass die Probezeit bei vorherigem Besitz eines Führerscheins sich nur noch um 1 Jahr verlängert. Hat man einmal die 2 jahre (auch mit 16 Jahren) hinter sich, ist die Probezeit rum! (§ 32 FeV)

Bsp. Führerschein A1 mit 16 erworben, die Probezeit dauert 2 Jahre und ist somit mit 18. vorbei --> keine Probezeit bei Klasse B.

Koalitionsvereinbarung

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Die Koalitionsvereinbarung betrifft die verlängerung der Wartezeit, nicht der Probezeit [1]. Ich habe es deshalb herausgenommen. Talaborn 18:34, 1. Mär. 2008 (CET) Beantworten

Die Formulierung, dass nur "stark überhöhte" Geschwindigkeit einen Probezeitverstoß gemäß §34 FeV bedeutet, ist schlichtweg falsch. Siehe:

"Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
2.
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)"

Warum wurde meine Änderung "überhöhte Geschwindigkeit ("Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde, und damit Probezeitmaßnahmen, erfolgen allerdings erst ab 21 km/h Überschreitung") revidiert? Eine Meldung erfolgt nur bei punktebewährten Verstößen und nur dann reagiert die Fahrerlaubnisbehörde. Jeder Geschwindigkeitsverstoß ist ein A-Verstoß.--80.136.23.28 19:38, 8. Jul. 2008 (CEST) Beantworten

Unklarheit

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren 2 Kommentare1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Was ist mit "Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis " gemeint? Bei erstmaligem Erwerb oder auch bei erneutem Erwerb (nach Entzug der Fahrerlaubnis)? --84.146.119.26 15:54, 24. Sep. 2009 (CEST) Beantworten

OK, habs gefunden. Laut §2a nur bei erstmaliger Erteilung (außer sie war zum Zeitpunkt des Entzuges noch nicht abgelaufen, dann hat man bei bei der erneuten Erteilung noch den Rest). Sollte man ändern. --84.146.119.26 16:00, 24. Sep. 2009 (CEST) Beantworten

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