Insolvenzrecht (Deutschland)

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Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend") beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz bzw. Regelinsolvenz für selbständig Tätige), die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist. Ein weiterer Insolvenzgrund ist bei juristischen Personen und bei Eigenantrag einer natürlichen Person nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 II InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die verschuldete Person ihre innerhalb der nächsten 12 Monate fällig werdenden Verpflichtung aller Voraussicht nach nicht wird erfüllen können. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, so kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen.

Allgemeines

Firmenpleiten in Deutschland
Oktober 1961 Borgward (Autobauer)
Juni 1974 Herstatt (Bank)
August 1982 AEG (Elektrokonzern)
April 1994 Schneider AG (Baukonzern)
Februar 1996 Bremer Vulkan (Schiffbauer)
März 2000 FlowTex (Bohrsystemvermieter)
November 2001 Kinowelt (Filmkonzern)
März 2002 Philipp Holzmann AG (Baukonzern)
April 2002 Fairchild Dornier (Flugzeugbauer)
April 2002 Herlitz (Schreibwaren)
April 2002 Kirch-Media (Fernsehkonzern)
Juni 2002 Photo Porst (Fotokette)
Juli 2002 Babcock Borsig (Maschinenbau)
April 2003 Grundig (Elektrokonzern)
Oktober 2003 Aero Lloyd (Fluglinie)
April 2004 Senator (Filmkonzern)
Mai 2004 UFA Theater (Filmkette)
September 2004 Salamander (Schuhhersteller)

In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Die Insolvenzordnung löste die bis dahin geltende Konkursordnung und die in den neuen Bundesländern gültige Gesamtvollstreckungsordnung ab. Die Insolvenzordnung kennt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische Personen anzuwenden ist, und die "kleine Regelinsolvenz" für natürliche Personen, deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten und bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für natürliche Personen gilt die Verbraucherinsolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen kann sowohl in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) als auch vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter geführt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Erstellung eines Insolvenzplanes mit dem der sogenannte Rechtsträger erhalten werden soll. Dieser Plan ist in zwei Teile zu gliedern, den sogenannten darstellenden und den gestaltenden.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (sog. Insolvenzmasse) zu bilden. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die sogenannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO - Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die dann verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen.

In der Insolvenz über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden, wenn er selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, er sich in der Wohlverhaltensperiode als redlicher Schuldner erweist und kein Gläubiger der Restschuldbefreiung widerspricht. Für nicht selbständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).

Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die Dauer der letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO).

Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40.000 Unternehmen in die Insolvenz - 4,6 % mehr als 2002. Innerhalb der EU waren es nur in Frankreich mehr Unternehmen.

Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

Unternehmensinsolvenz

Insolvenzeröffnungsverfahren

Antrag auf Eröffnung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH, AG) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG, GbR) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Nicht in der InsO, sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen ist die Pflicht zur Antragsstellung z. B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein.

Antragsprüfung

Das Gericht prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen (§ 4 InsO i. V. m. der ZPO). Geprüft wird insb. die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO). Ist der Antrag zulässig, so muß der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden (§ 20 InsO). Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO).

Sicherungsmaßnahmen

In der Zeit bis zum Entscheid über den Eröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens zu treffen (§ 21 InsO). Das Gericht kann bei Zulässigkeit des Eröffnungsantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen und Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Es macht die Sicherungsmaßnahmen gem. § 23 InsO bekannt. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, spricht man vom starken, ansonsten vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der starke vorläufige Verwalter übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat daher weitgehende Kompetenzen und Aufgaben, insb. die Sicherung der Masse, die Weiterführung des Unternehmens und die Prüfung, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO).

Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt. Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2). Für die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens ist die Qualifikation des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung.

Insolvenzverfahren

Eröffnungsbeschluss

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt (§ 30 Abs.1 InsO). Im Eröffnungsbeschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt. In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein. Die Gläubiger werden mit dem Beschluss zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgefordert (§ 28 InsO). Weiterhin werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt.

Wirkung der Eröffnung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO). Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen sind ab Verfahrenseröffnung unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Der Gläubigerwettlauf wird beendet. Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich (§ 91 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus greift die sog. Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, rückwirkend unwirksam werden, so dass sich die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse erhöht.

Berichtstermin

Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht, die jeweils spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden (§§ 151 ff. InsO). Im Berichtstermin berichtet er der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und erläutert die Möglichkeit eines Unternehmenserhalts und eines Insolvenzplans (§ 156 InsO). Die Gläubigerversammlung entscheidet auf Grundlage des Berichtes über den Fortgang des Insolvenzverfahrens (§ 29 Abs. 1 Satz 1 InsO), insb. über Stillegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens (§ 157 InsO). Sie setzt sich aus den Gläubigern, dem Schuldner, dem Verwalter und dem evtl. vorher durch das Insolvenzgericht eingesetzten Gläubigerausschuß zusammen (§ 74 InsO).

Prüfungstermin

Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegen (§ 174 InsO) und trägt diese in die Forderungstabelle ein, die allen Beteiligten zur Einsicht offen steht (§ 175 InsO). Im Prüfungstermin werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft (§ 29 Abs. 1 Satz 2, § 176 InsO). Wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger einer Forderung widersprechen, gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen (§ 178 InsO). Im Falle eines Widerspruchs kann der betroffene Gläubiger Klage auf Feststellung erheben (§§ 179 ff. InsO).

Massebereinigung

Gegenstände, die sich im Fremdeigentum befinden (z. B. Mietsachen und Vorbehaltseigentum ) werden vom Insolvenzverwalter aus der Masse ausgesondert (§ 47 InsO) und an den Berechtigten herausgegeben. Mit Absonderungsrechten (z. B. Pfandrechten, Sicherungseigentum) behaftete Gegenstände verwertet der Verwalter außerhalb der Insolvenz einzeln oder durch Zwangsversteigerung (§§ 165, 166 InsO). Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49-51 InsO) erhalten den Verkaufserlös unter Abzug der Kosten für Feststellung und Verwertung. Der Insolvenzverwalter zieht zur Massemehrung Forderungen des Schuldners kraft seiner Verwaltungsbefugnis ein. Gem. § 129 InsO kann er unter den Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung zu Ungunsten der Gläubiger vorgenommen wurden, anfechten und so veräußertes Schuldnervermögen wieder der Insolvenzmasse zuführen. Vermögensgegenstände, die unverwertbar sind oder deren Verwertung die Insolvenzmasse sogar belasten würde (z. B. durch Ausbaukosten), kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe von der Masse abtrennen und dem Schuldner wieder zur Verfügung überlassen.

Verwertung

Nach dem Berichtstermin setzt ohne gegenteiligen Beschluss der Gläubigerversammlung die Verwertung der Masse ein (§ 159 InsO). Der Verwalter kann Wirtschaftsgüter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung einzeln freihändig verkaufen oder – bspw. durch Verwertungsgesellschaften - versteigern lassen. Plant der Verwalter hingegen eine Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebes, so hat er gem. § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls dieser nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Veräußerung hat zur Folge, daß das Unternehmen nicht mehr zur Insolvenzmasse zählt, dafür aber der Verkaufserlös die Masse erhöht.

Verteilung

Ist die Masse in Geld umgesetzt, so werden ihr zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens entnommen (§ 53 InsO). Hierzu zählen die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO). Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, die z. B. durch Handlungen des vorläufigen starken oder des endgültigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 InsO). Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt, deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand (§ 38 InsO). Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt frühestens nach dem Prüftermin (§ 187 InsO). Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 188 InsO). Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen, sobald die Kassenlage dies erlaubt (§ 187 Abs. 2 InsO), wobei der Gläubigerausschuß - so vorhanden – zustimmen muß und die Quote festlegt (§ 195 InsO). Nachdem die Verwertung der Masse beendet ist, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlußverteilung (§ 196 InsO). Über nicht verwertbare Gegenstände wird in einer abschließenden Gläubigerversammlung entschieden (§ 197 InsO).

Nach Vollzug der Schlußverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder unbeschränkt (z. B. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen. Das Regelverfahren sieht keine Restschuldbefreiung des Schuldners vor.

Insolvenzplanverfahren

Alternativ zum bisher beschriebenen Regelverfahren bietet die Insolvenzordnung das neu geschaffene Instrument des Insolvenzplans an (§§ 217 ff. InsO). Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten in weitgehender Autonomie vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere kann in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden (§ 1 InsO). Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzgericht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden (§ 218 InsO). Der Insolvenzverwalter kann außerdem von der Gläubigerversammlung mit der Planerstellung beauftragt werden (§ 157 InsO).

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 InsO). Bestandteil des darstellenden Teils sind die Beschreibung der Unternehmenslage, der Insolvenzursachen und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Gläubiger und das Insolvenzgericht sollen über das Ziel des Plans und den Weg zu dessen Erreichung unterrichtet werden. Planziele können z. B. die Eigensanierung, die übertragende Sanierung, die Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung von Forderungen sein. Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird (§ 221 InsO).

Die Gläubiger werden durch den Plan in Gruppen unterteilt. Vom Gesetz vorgegebene Gruppen sind absonderungsberechtigte, nicht nachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 InsO). Der Planverfasser kann Gläubiger gleicher Rechtsstellung und gleichartiger wirtschaftlicher Interessen zu weiteren Gruppen zusammenfassen (§ 222 Abs. 2 InsO). Eine Gleichbehandlung der Gläubiger findet im Unterschied zum Regelverfahren nur noch innerhalb der jeweiligen Gruppe statt.

Das Gericht prüft den Plan auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und leitet ihn – sofern es ihn nicht zurückweist – an Gläubigerausschuß, Verwalter und Schuldner zur Stellungnahme weiter (§ 232 InsO). Insolvenzplan und Stellungnahmen werden zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).

Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem nach der Erörterung und etwaigen Änderungen durch den Planverfasser über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO).

Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§ 237 InsO). Die Gläubiger stimmen in den vom Plan vorgesehenen Gruppen ab (§ 243 InsO). Der Plan wird angenommen, wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssumme findet (§ 244 InsO).

Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erzielt, so gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 245 InsO gleichwohl als erteilt, wenn sich z. B. die Stellung der Gruppe durch den Plan nicht verschlechtert oder wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Hierdurch soll der Widerstand sanierungsunwilliger Gläubiger gebrochen und die Annahme des Plans erleichtert werden.

Der Schuldner kann dem Plan widersprechen. Sein Widerspruch ist aber unbeachtlich, wenn er durch den Plan keine Verschlechterung seiner Stellung erfährt (§ 247 InSO). Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach Annahme durch die Gläubiger (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Planes für und gegen alle Beteiligte ein (§ 254 InsO). Anschließend wird das Verfahren vom Gericht aufgehoben (§ 258 InsO).

Sofern im Insolvenzplan keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfährt der Schuldner eine Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan kann vorsehen, daß seine Erfüllung vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff.).

Verbraucherinsolvenz

Ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren kann jeder zahlungsunfähige Verbraucher durchlaufen, um von seinen Schulden befreit zu werden. Es setzt sich aus einem außergerichtlichen Verfahren, einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan-Verfahren, dem vereinfachten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungs-Verfahren ('Wohlverhaltens'-Phase) zusammen. An deren Ende steht dann der Schuldenerlass, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die verhindern, dass die Schulden erlassen werden. Dies muß aber von den Gläubigern gesondert beantragt werden. Es gibt nur eine eingeschränkte Anzahl an Gründen, die die Restschuldbefreiung verhindern.

Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Ein Verbraucher muß sich für das aussergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Nur diese sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Diese erstellen dann einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n)zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Dies ist der Regelfall. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Die gerichtliche Phase

Das Gericht soll erneut versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann. Wenn ein weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint, dann kann das Gericht von der Zustellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger absehen. Wird der gerichtliche Plan von einer Mehrheit der Gläubiger abgelehnt oder keine Zustimmungsersetzung erteilt und/oder wird von einem weiteren Plan abgesehen, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldner zu verwerten. Im Schlusstermin wird das Verfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 genannten Gründe vorliegt.

Das Restschuldbefreiungsverfahren (RSB-Verfahren)

Im sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren (auch Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase genannt) (diese beginnt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) muss die verschuldete Person den pfändbaren Teil des Einkommens aus Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger. Die Kosten des Verfahrens (für Gericht und Treuhänder) müssen immer gezahlt werden, reicht es hingegen nicht für eine Schuldentilgung, spricht man von einer Null-Insolvenz. Arbeitslose Schuldner müssen sich aktiv und nachweisbar um eine angemessene Arbeit bemühen und jede zumutbare annehmen, eine bloße Arbeitslosmeldung reicht nicht.

Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung. Hat die verschuldete Person gegen eine ihrer Obliegenheiten verstoßen, so kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung (auch schon während des RSB-Verfahrens)versagen. Die Ansprüche der Gläubiger wandeln sich damit in Naturalobligationen um. Soweit der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung freiwillig Zahlungen an Insolvenzgläubiger tätigt, kann er seine Leistung nicht zurück verlangen, die Gläubiger können jedoch nicht mehr auf Zahlung bestehen. Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen - sofern als solche vom Gläubiger angemeldet - oder geschuldete Geldstrafen, Bußgelder u.ä. werden von der RSB nicht erfasst, müssen also in jedem Fall gezahlt werden. Eine weitere Privatinsolvenz ist frühestens zehn Jahre nach Erteilung der RSB oder der Versagung der RSB nach §§ 295,296 InsO möglich.

Siehe auch

Pleitegeier, Insolvenzgeld, Regelinsolvenz, Finanzskandal

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