Diskussion:Impressumspflicht
Beiträge bitte mit 4 Tilden (~~~~) signieren.
Impressumspflicht für private Webseiten
Im Artikel wird gesagt, dass keine Impressumspflicht für private Seiten besteht. Die unter Weblinks aufgeführte Seite Linksandlaw.info hingegen schreibt einleitend das TDG erklärend:
"Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster!"
Gibt es bezüglich dieser zugegebenermaßen oft diskutierten Frage evtl. Gerichtsurteile? -- 14:11, 2. Sep. 2005 von Ckarich (nachgetragen)
Fehler
Der Artikel weist grobe Fehler auf, siehe Teledienstegesetz:
- Das Gesetz definiert den Begriff Teledienste in § 2 Absatz 1. Demnach handelt es sich um Informations- und Kommunikationsdienste, die individuell genutzt werden. Informationen werden dabei in Form von Zeichen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikation übertragen. Die Nutzung dieser Dienste kann kostenpflichtig sein. Im § 2 Absatz 2 werden einige Beispiele für solche Dienste genannt.
- Der Hauptunterschied zu Mediendiensten liegt darin, dass diese an die Allgemeinheit gerichtet sind. Die Bestimmungen über Mediendienste unterliegen in Deutschland dem Verantwortungsbereich der Länder und werden im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) geregelt.
Im Staatsvertrag über Mediendienste steht, dass auch private Mediendienste ein Impressum angeben müssen (§10). Der Artikel sollte das klarstellen. ICh bin auch erst, auf dese Tücke hereingefallen. -- M@rkus 17:51, 18. Jan 2006 (CET)
Die Ausführungen oben über angebliche Fehler sind einfach nicht richtig. Der Artikel erwähnt ausdrücklich bei § 6 TDG den Unterschied zwischen Tele- und Mediendiensten, was das Impressum betrifft, und erwähnt die Einschränkung bei Telediensten auf geschäftsmäßiges Handeln. Die Diskussion an dieser Stelle ist im Moment im Übrigen völlig überflüssig, weil das Telemediengesetz das alles neu und einheitlich regelt. Eine Überarbeitung mit aktuellem Rechtsstand bietet sich an, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
Geschäftsmäßig
Homepages, auf denen Privatleute ihre Hobbys vorstellen, sind nach herrschender Meinung der Experten i. d. R. Teledienste.
siehe z. B.: http://www.kanzlei-hansen.de/impressumpflichtenundwettbwerbsrecht.htm
- Zitat daraus: "Letztlich durchgesetzt hat sich eine Abgrenzung (zwischen Tele- und Mediendienst) anhand von medienrechtlichen Grundsätzen, die sich an presserechtlichen Vorgaben orientiert und davon ausgeht, dass Mediendienste nur dann gegeben sind, wenn sie sich mehr oder intensiv mit Fragen politischer, weltanschaulicher, sozialer oder ähnlicher Art beschäftigen" ...usw ... mit wenigstens rudimentärer redaktioneller Aufbereitung, die sie ... in die Nähe periodisch erscheinender Pressepublikationen rückt.
Nach dem Teledienstegesetz sind nur die geschäftsmäßigen Teledienste impressums- oder genauer gesagt anbieterkennzeichnungspflichtig.
vgl. http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm
- Zitat aus Abs. 8: "In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: ... Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben." ... Zitat aus Abs. 16: "Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen. Aber der Gastwirt, der seinen täglich wechselnden Mittagstisch im Internet bewirbt ..."
In den Newsgroups de.soc.recht vertreten dagegen viele die Meinung, dass schon im dauerhaften Bereithalten einer Internetseite zum Download ein geschäftsmäßiges Handeln gesehen werden kann oder sogar gesehen werden muss.
Der Mediendienstestaatsvertrag unterscheidet übrigens auch zwischen nicht geschäftsmäßigen und geschäftsmäßigen Mediendiensten. Für die nicht geschäftsmäßigen Mediendienste wird ein einfaches Impressum nur mit Name und Anschrift verlangt. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post werden dagegen wie im Teledienstegesetz nur für die geschäftsmäßigen Dienste verlangt. Auch dies lässt vermuten, dass bei der Formulierung der Vorschriften in einfachen privaten Internetaktivitäten kein geschäftsmäßiges Handeln gesehen wurde. Denn die Forderung, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, ergibt für private Homepages keinen Sinn. --Joh@nnes 17:15, 31. Jul 2006 (CEST)
- Hast du einen Vorschlag, wie sich das in den Artikel einbinden lässt? So wie es da jetzt steht - "geschäftsmäßige wie auch private" - ist es sicher falsch. Schon der zitierte Gesetzestext widerspricht dem, und selbst wenn die Impressumspflicht für private Seiten gälte, wäre das eine indirekte Folge der Interpretation als "geschäftsmäßig". —da Pete (ばか) 19:52, 2. Aug 2006 (CEST)
Ich schlage vor, den ersten Absatz wie folgt zu ändern:
- Im Teledienstegesetz ist verankert, dass jede geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet ein Impressum anbieten muss (Impressumspflicht), damit ein Nutzer auf leichtem Weg erfahren kann, mit wem er es zu tun hat. In der Frage, ob bzw. inwieweit dies auch für Betreiber privater Websites gilt, gehen die Meinungen auseinander (siehe hierzu die Weblinks und die Beiträge auf der Diskussionsseite).
Als Titel für die Seite würde ich "Impressumspflicht für Teledienste" oder "Impressumspflicht für Homepages" wählen. Denn es gibt ja auch die weitaus bekanntere Impressumspflicht für Zeitungen nach den Pressegesetzen der Länder.
Vielmehr würde ich vorerst gar nicht ändern, da es voraussichtlich schon im nächsten Jahr ein neues Telemediengesetz geben wird, welches Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag unter einen Hut bringen soll. Im Entwurf hierzu wird in der Begründung erstmals auch etwas zu den privaten Homepages gesagt.
Siehe http://www.heise.de/newsticker/meldung/66523 und den gesamten Text des Entwurfs unter http://www.realname-diskussion.info/tmg.htm
Siehe dort vor allem die Begründung zu § 5:
- "... Allerdings enthält § 5 TMG-E die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden ...
- ... Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes."
Aber Vorsicht, dies ist vorerst nur ein Entwurf. Noch ist nicht sicher, wie das neue Gesetz am Ende aussehen wird. --Joh@nnes 18:57, 3. Aug 2006 (CEST)
Aktuelle Entwicklung
Wie sieht es mit den aktuellen Entwicklungen aus? Vor kurzem wurde jemand umgebracht (ich glaube ein Mädchen), weil jemand auf Ihrer Internetseite nachgesehen hat wo Sie wohnt. Geht da der persönliche Schutz nicht vor? Gerade bei z.B. einem privaten Blog? -- 11:08, 5. Sep. 2006 217.231.46.160
Verunsicherung
Hallo! Weiß nicht, ob das hierhin gehört, aber kennt jemand von euch die Szene in "Asterix erobert Rom", in der Asterix in einer römischen Verwaltung ein Formular holen soll? An diese Szene werde ich erinnert, wenn ich mir die vielen Interpretationen in Bezug auf "Impressumspflicht" bzw. auf wen denn nun diese Pflicht zutrifft, lese. Versteht mich bitte nicht falsch: Das zielt nicht gegen euch, sondern auf die offensichtliche Unfähigkeit der gesetzgebenden Organe, ein Gesetz klar und deutlich formulieren zu können. Habe seit ein paar Tagen eine Homepage-Adresse und bin total verunsichert, ob ich nun meine Wohnadresse angeben muß, oder nicht. Sie soll rein privat sein, es werden keine Leistungen angeboten und sie wird keine Links oder Banner enthalten. Lediglich private Fotos und Geschichten von mir. Seid bitte nicht sauer, wenn das alles vielleicht nicht hierhin gehört. 84.60.22.60 19:58, 1. Okt 2006 (CEST)
Telefonnummer
Ich würde gerne folgendes zur Diskussion stellen: Welche Nachteile ergeben sich für Frauen, wenn sie ihrer Impressumsverpflichtung nachkommen? Woran ich denke, sind telefonische Belästigungen einschlägiger Art durch irgendwelche gestörten Personen, bis hin zum Aufsuchen am Wohnort. Das sind für Frauen schwerwiegende Nachteile, die so nicht akzeptabel sind, und wo ich finde, dass der Gesetzgeber sich dazu mal ein paar Gedanken machen sollte. Vielleicht könnte man diesen Punkt als Negativmerkmal der Impressumspflicht mit in den Artikel aufnehmen. -- 01:58, 15. Jan. 2007 Jamila (nachgetragen)
- Die Angabe einer Handy-Nr. reicht. Kauf Dir eine ALDI Prepaid Card, die Du nur hierfür nutzt und gut ist. So würde ich das machen, denn es gibt gewiß tausend Spinner die Dich sonst belästigen. DerRaoul 13:01, 17. Jan. 2007 (CET) Beantworten
- Ich kann eigentlich nicht erkennen, dass für eine private Homepage auch die Angabe einer Telefonnummer überhaupt zwingend wäre. -- Simplicius ☺ 13:46, 17. Jan. 2007 (CET) Beantworten
- Wo genau liegt jetzt der Unterschied zwischen Frauen und Männer in dem Zusammenhang liegt hab ich aber noch nicht verstanden o_O Ichdertom 19:21, 28. Jan. 2007 (CET) Beantworten
Revision
Es gibt mehrere gesetzliche Grundlagen in Deutschland. Ich habe diese hier mal eingebracht. Es fehlen noch viele Links zu den Volltexten der Urteilsbegründungen. -- Simplicius ☺ 15:02, 19. Okt. 2006 (CEST) Beantworten
Keine Impressumspflicht für private Webseiten in Deutschland!
Im Artikel steht ja nichts dazu, allerdings unter den "Weblinks" und der dort angegebenen Quelle http://www.telemedien-und-recht.de/.
Bezüglich des alten Teledienstgesetzes steht dort, Zitat:
- "Für eine erhebliche Ausweitung der Impressumspflicht sorgte vor allem die Auslegung des Merkmals der Geschäftsmäßigkeit. Danach unterfielen auch eigentlich rein private Webseiten der Impressumspflicht, wenn sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten." - [1]
... und zum neuen Telemediengesetz:
- "Welche Veränderungen ergeben sich nun zu den bisherigen Pflichten?
- Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen. Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber." - [2]
Nur warum steht davon nichts im Artikel? :: defchris : Postfach : 11:31, 18. Apr. 2007 (CEST) Beantworten
- Das Gesetz ist noch recht neu. Man muss die Paragraphen mal selbst lesen und sich einige neue Kommentare dazu raussuchen, damit ss Hand und Fuß hat, was man schreibt. Das kannst du auch.
- Bitte beachte, dass bloße "Meinungen" wie "dürften, müssten, sollten" selbst in Fettschrift geschrieben noch etwas dünn sind. Solide Quellen wären gut. Die Argumentation in Sachen "Werbebanner oder Pop-Ups" zum Beispiel ist nach meiner Kenntnis auch nach altem Gesetz falsch. Die Impressumspflicht bestand auch ohne. -- Simplicius ☺ 12:22, 18. Apr. 2007 (CEST) Beantworten
In diesem Abschnitt wird meiner Meinung nach eines übersehen: §5 TMG läßt andere Informationspflichten unberührt. Insbesondere also auch die von §10 MDStV, und der ist wohl recht weitgehend und kann wohl auch die meisten privaten Homepages umfassen (Absatz 1). --HannahS 02:45, 3. Mai 2007 (CEST) Beantworten
HannahS irrt: Das TMG meint keinesfalls weiter gehende Informationspflichten nach dem MDStV, denn dieser ist ja zum 1.3.2007 aufgehoben worden. -- Bergfexx 4. Mai 2007
- Bergfexx: Hast Du da ne Quelle dafür, daß der MDStV da auch aufgehoben wurde? Fände ich interessant. Danke. Dann wäre auch der Absatz Impressumspflicht#Mediendienste-Staatsvertrag obsolet. --HannahS 19:10, 6. Mai 2007 (CEST) Beantworten
- Siehe 9. Rundfunkstaatsvertrag Artikel 2 Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages
- Am 1. März 2007 sind gleichzeitig das neue Telemediengesetz (TMG) und der 9. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Kraft getreten. Die Impressumspflicht ist danach nur für rein private Homepages vom Tisch. Zunächst sah es in der Tat so aus, als müssten nach § 5 TMG nur die in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien ein Impressum aufweisen (vgl. meinen Beitrag vom 3. Aug 2006). Aber dann kam § 55 RStV ins Spiel, der nur die ausschließlich persönlichen oder familiären Internetseiten hiervon befreit.
- § 5 Abs. 2 TMG stellt fest, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Und die lassen sich wie gesagt dem Rundfunkstaatsvertrag entnehmen:
- 9. Rundfunkstaatsvertrag § 55 Informationspflichten und Informationsrechte
- (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1. Namen und Anschrift sowie
- 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
- (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell ... usw ...
- Siehe http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Technologie-und-Innovation/Informationsgesellschaft/medienrecht.html mit Links zu den vollständigen Gesetzestexten und auch den Link auf meiner Benutzerseite: --Joh@nnes 16:39, 11. Mai 2007 (CEST) Beantworten
- Danke. Dann war der Schluss also richtig, dass private Webseiten wahrscheinlich eben *doch* einer Impressumspflicht unterliegen, nur war ich irrig in der Rechtsgrundlage, die sich vom MDStV auf den RStV verlagert hat. --HannahS 15:04, 15. Mai 2007 (CEST) Beantworten
Die Impressumspflicht nach § 55 RStV bezieht sich in Absatz 1 nur auf "Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" - rein private Websites sind damit ausgenommen; auch soweit danach eine Impressumspflicht besteht, müssen nur Name und Anschrift angegeben werden; Absatz 2 sieht für für die rein privaten Websites eine Impressumspflicht vor, aber nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insb. Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben werden (also auch hier ein Sonderfall). Hoeren NJW 2007, 803 vertritt die Auffassung, dass Weblogs und elektron. Tagebücher "wohl" dieser Impresumspflicht unterliegen "dürften" - also hat auch er Zweifel am Bestehen einer Impressumspflicht. Wichtig erscheint, dass die eingeschränkten Pflichten nach RStV durch die Landesmedienanstalten überwacht und Verstöße sanktioniert werden können, während nach dem TMG insoweit keine Zuständigkeit besteht. Bergfexx 17.5.07
- Danke für die Infos. Es ist aber wohl noch ungeklärt, wie da genau die Grenzen sind, ab wann eine Webseite nicht mehr ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Oft genug vermischt sich so etwas ja auch, z.B. wenn der Ausgangspunkt ein Berichten über perönliches Erleben ist, man dazu aber auch Hintergrundinformationen zu Aspekten dieses Erlebens bereithält. Z.B. kenne ich das von persönlichen/persönlich gefärbten Webseiten von Überlebenden sexuellen Missbrauchs - wo dann auch dann die Frage aufkommt, inwieweit eine Impressumspficht hierfür letztlich Leute zum Schweigen bringen kann, da sie lieber (aus Selbstschutz-Gründen) den Realnamen und die Adresse nicht angeben wollen. Siehe z. B. http://spiritsofsurvival.opfernetz.de/ (wo auch das "Argument" nicht zählt, dass die Realdaten sowieso per denic offen sind). --HannahS 13:20, 21. Mai 2007 (CEST) Beantworten
- Unter dem Wiki-Eintrag zum Telemediengesetz findet sich ein Link zum Gesetzestext, der lesenswert ist: § 2 Abs. 1 erklärt jeden zum Diensteanbieter, der Telemedien zur Nutzung bereithält oder vermittelt, also auch Privatpersonen. $ 5 erklärt die Informationspflicht für alle geschäftsmässigen Angebote, das schliesst auch Privatpersonen ein. Gewerbsmässigkeit oder eine Gewinnerzielungsabsicht sind gar nicht gefragt, es reicht wenn man ein geschäftsmässiges Angebot bereithält, selbst wenn es "für lau" ist oder man sogar noch "drauflegt". Wer beispielsweise ehrenamtliche Dienste regelmässig anbietet, handelt geschäftsmässig und fällt unter die Informationspflicht, auch wenn er nicht vergütet wird und keinen Nutzen daraus zieht. Einige Passagen im Artikel und auf dieser Diskussionsseite vermischen die Begriffe "geschäftsmässig" und "gewerblich" auf unzulässige Weise, auf den Begriff "kommerziell" nach $ 1 Abs. 5 gehen sie gar nicht ein – wer vor unliebsamen Überraschungen gefeit sein will, sollte sich um eine Rechtsberatung bemühen und nicht auf Allgemeinplätze vertrauen!