Arbeitsverhältnis

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. Dezember 2006 um 15:57 Uhr durch Conny (Diskussion | Beiträge) (Form). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag" genannt wird, der wiederum eine Sonderform des Dienstvertrags ist. Das ist ein Dauerschuldverhältnis, das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist vom sozialrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden.

Häufig wird dabei von einem „personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis" gesprochen, obwohl diese Rechtsfigur - deren inhaltliche Bedeutung ohnehin begrenzt ist - als überholt gilt.

Arbeitsverhältnisse unterliegen zahlreichen rechtlichen Regelungen, die ihre Quelle in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden. Das betrifft sowohl das Zustandekommen als auch die Ausgestaltung und insbesondere auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; wichtig sind aber auch kollektive Regeln zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dieses Recht der Arbeitsverhältnisse ist unter dem Begriff des Arbeitsrechts zusammengefasst, das in die beiden großen Bereiche Individualarbeitsrecht und Kollektives Arbeitsrecht zu unterteilen ist.

Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es auch Sonderformen des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel den Studentenjob, den Aushilfsjob, Richterverhältnis oder die Haushaltshilfe, auf die die Grundregeln des Arbeitsrechts aber durchaus Anwendung finden.

Siehe auch

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Arbeitsverhältnis&oldid=25458785"