Diskussion:Ehelicher Beischlaf

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Fassung des § 1353 BGB

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Von wann stammt diese Fassung des § 1353? 62.218.20.3 14:40, 17. Aug. 2009 (CEST) Beantworten

Hallo, von wem stammt diese Frage? Warum meldest du dich nicht an?
Zur Sache: die Fassungen variieren. Zur Geschichte der Fassungen siehe Lexetius. -- Einzelthema 18:36, 17. Aug. 2009 (CEST) Beantworten

BGH Urteil

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

re meine Änderung:

Soweit aus dieser nicht zitierfähigen Webseite zu erfahren, erkannte der Bundesgerichtshof nicht die Pflicht zum engagierten Beischlaf als z.B. einklagbares Recht, sondern sah ihn als Voraussetzung für den Erhalt der Ehe an, weswegen sein Fehlen ein -schuldhafter- Scheidungsgrund sei. Über diese Schuldfrage mag man streiten können, aber dass eine Ehe ohne Sex wenig Bestand hat, vor allem, wenn es einem Ehepartner nicht passt, sollte auch im Jahr des Herrn 2009 unter progressiven Zeitgenossen ein statthafter Gedanke sein. Kein Poppen, nur Kloppen? Schichtende! Die etwas verzopfte Rede von "ehelichen Pflichten" kann heutzutage zu Missverständnissen führen, war aber zumindest für mich als juristischen Laien offenkundig nicht so übel gemeint, wie es klingt. Letztlich müsste man sich für -.50 EUR pro Seite das Urteil mal kommen lassen - Freiwillige vor! --tickle me 17:50, 25. Okt. 2009 (CET) Beantworten

Afghanistan

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

meine Änderung: Dass es einer eigenen Erwähnung bedarf, dass FrauenrechtlerINNEN eine Gesetzgebung kritisieren, die de facto Vergewaltigungen legitimiert, halte ich für zu tiefst (ab)wertend gegenüber allen anderen Menschen: 1.) welche Frauenrechtlerinnen sind denn nun besonders zu erwähnen? 2.) Was ist mit FrauenrechtLERN? (z.B. bei der UN-Stelle arbeiten, die im Zeitungsbericht erwähnt werden - ... - nach Wikipedia-Gewohnheit sind nämlich mit -INNEN meist nur Frauen gemeint, ob das nun gut ist oder nicht) In Essenz: einzeln, bestimmte Gruppen in einem Lexikon zu erwähnen, die etwas kritisieren halte ich für moralisch anmaßend gegenüber den anderen Gruppen (so lange diese im Blätterwald nicht besonders prominent stattfinden), so als seien diese Gruppen irgendwie zuständig. Oder als würde man schreiben: "Land X überfiel in einer völkerrechtswidrigen Militäraktion Land Y - Pazifisten kritisierten dies..." --WieWas 13:17, 4. Dez. 2009 (CET) Beantworten

Es gibt Geschlechtsverkehr

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Es gibt keinen Beischlaf und somit auch keinen ehelichen oder unehelichen.--Wikiseidank (Diskussion) 13:17, 20. Mai 2014 (CEST) Beantworten

§ 888 ZPO

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf bleibt umstritten, da ein Urteil auf „Herstellung des ehelichen Lebens" nach § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar wäre.

§ 888 ZPO enthält in Abs. 3 keinerlei Regelungen zur Vollstreckbarkeit von Urteilen bezüglich der "Herstellung des ehelichen Lebens" mehr. Übrigens schon länger nicht. (nicht signierter Beitrag von 87.165.176.159 (Diskussion) 19:44, 8. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Artikel unzureichend

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren 3 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Der ganze Artikel geht kaum auf die verschiedenen Fälle ein und erläutert nur beiläufig, welche Gesetze und Richtersprüche 2019 überhaupt gültig sind.

Außerdem ist völlig unerklärlich, warum ausgerechnet Afghanistan einen eigenen Abschnitt bekommt. Ist das in irgendeiner besonderen Weise relevant? Warum und inwiefern ist es relevanter als bspw. Österreich, die Schweiz, Luxemburg, Belgien, USA, Russland, China, ... ?--Jarukonda (Diskussion) 18:18, 25. Sep. 2019 (CEST) Beantworten

Das ist ein dahingeschluderter Artikel zu einem grenzwertig enzyklopädischen Thema, der übrigens seit Anlage den Abschnitt zu Afghanistan enthält. Ich wüsste nicht so genau, in welcher Redaktion mensch dieses Zeug zur Qualitätsprüfung anmelden könnte: Portal:Recht, Portal:Religion, Portal:Liebe, Sexualität und Partnerschaft oder alle, oder ob eventuell ein LA das angebrachteste wäre. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 14:51, 21. Dez. 2019 (CET) Beantworten
Dass sich ein Artikel selektiv mit den zwei Ländern Deutschland und Afghanistan befasst, ist in der Tat für den Leser ausgesprochen befremdlich. Womit ich nicht gesagt haben will, dass nicht sowohl der übrige Artikel als auch Sachverhalt an sich ebenso befremdlich wären.
Der Artikel hatte ja bis Juli einen Überarbeiten-Baustein für das Portal:Liebe, Sexualität und Partnerschaft; keine Ahnung, warum der entfernt wurde. Im Grunde jedoch sind m.E. hier die Juristen gefragt, denn es geht hier ja primär um die Frage der gesetzlichen Regelungen.
Das Portal Religion würde ich hier nicht in erster Linie für zuständig halten. Klar haben viele Religionsgemeinschaften hierzu auch eine Meinung, aber die spielt für diesen Artikel - so wie er derzeit gestrickt ist - doch nur eine Rolle, insofern deren Meinung in die staatliche Gesetzgebung eingeflossen ist. Sprich: in Ländern mit Staatsreligion oder nahezu Staatsreligion.
Ansonsten müsste man den Artikel ganz anders aufbauen und beispielsweise einen Abschnitt "Rechtsprechung" (mit Unterabschnitten zu verschiedenen Ländern) und einen weiteren Abschnitt zur Handhabung in den verschiedenen Religionen schreiben. Falls sich jemand dazu berufen fühlt... --217.239.15.145 15:25, 22. Dez. 2019 (CET) Beantworten

Situation in Deutschland

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Warum fängt das mit Geschichte an - 1966?--Wikiseidank (Diskussion) 13:36, 21. Dez. 2019 (CET) Beantworten

außerehelicher Beischlaf

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Warum wird behauptet, dass außerehelicher Beischlaf nicht "legitim"/erlaubt sei?--Wikiseidank (Diskussion) 13:41, 21. Dez. 2019 (CET) Beantworten

Gute Frage, das ist natürlich kompletter Nonsens. Eiinge Kulturen postulieren diese mittelalterliche Sichtweise wohl noch immer, aber das gehört deutlich als solches gekennzeichnet. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 13:50, 21. Dez. 2019 (CET) Beantworten

EGMR

Letzter Kommentar: vor 12 Tagen 3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Ichigonokonoha hältst Du es für richtig, zum französischen Recht nicht irgendwie auf die zum französischen Recht ergangene Entscheidung des EGMR hinzuweisen?[1] Grüße. --Runtinger (Diskussion) 18:57, 23. Jan. 2025 (CET) Beantworten

Nun, erst einmal ist zu schauen, inwieweit dieses Urteil in Frankreich übernommen wird. Zwar kann man es jetzt bereits erwähnen, aber sinnvoller wäre dies in einem allgemeinen Absatz über die Rspr. des EGMR, weniger dies in jedem Einzelabschnitt nochmal zu erwähnen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 19:08, 23. Jan. 2025 (CET) Beantworten
Ja, das könnte man machen. --Runtinger (Diskussion) 19:13, 23. Jan. 2025 (CET) Beantworten
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