Vollstreckungsverjährung (Deutschland)

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Die Vollstreckungsverjährung verhindert die Vollstreckung einer Strafe oder (nach deutschem Recht) Maßnahme nach der Verstreichung der jeweiligen Frist. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Tag der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung (in der Regel ein Urteil).

Die Verjährungsvorschriften im Strafrecht haben sowohl materiell- (umstr.) wie auch formellrechtlichen Charakter.

Grundsätzlich werden alle hoheitlichen Tätigkeiten, die zur Durchsetzung der Vollstreckung mit Eintritt der Verjährung vorgenommen werden, unzulässig.

Nach deutschem Recht ist die Vollstreckungsverjährung in §§ 79-79b StGB und in § 34 OWiG geregelt.

Demnach gelten folgende Fristen:

  • lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung verjähren nicht,
  • Freiheitsstrafen über zehn Jahren verjähren nach 25 Jahren,
  • Freiheitsstrafen über fünf Jahren verjähren nach 20 Jahren,
  • Freiheitsstrafen über einem Jahr verjähren nach 10 Jahren,
  • alle übrigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen über dreißig Tagessätze verjähren nach 5 Jahren,
  • bei Geldstrafen bis zu dreißig Tagessätzen ist die Verjährungsdauer drei Jahre,
  • bei den Maßnahmen nach § 11 StGB gilt grundsätzlich eine Verjährungsdauer von 10 Jahren, die Anordnung von Führungsaufsicht und die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verjährt nach 5 Jahren,
  • Geldbußen von mehr als 1000 Euro verjähren nach 5 Jahren,
  • alle anderen Geldbußen verjähren nach 3 Jahren.

Grundsätzlich unterliegen die Maßregeln, die Folgen auf den bürgerrechtlichen Status auslösen (§§ 45-45b StGB ), das Fahrverbot (umstr.) und die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht der Vollstreckungsverjährung.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 79 Abs. 6 StGB).

Die Verjährung ruht, wenn die Vollstreckung ausgesetzt wurde (§ 79a Nr. 2a StGB), rechtliche Hindernisse, z. B. Immunität, bestehen (§ 79a Nr. 1 StGB), der Betroffene im In- oder Ausland in einer Anstalt untergebracht ist (§ 79a Nr. 3 StGB) oder dem Betroffenen Aufschub oder Zahlungserleichterungen gewährt wurden. Das Gericht kann die Verjährungsdauer um die Hälfte der gesetzlichen Frist verlängern, wenn sich der Verurteilte in einem Staat aufhält, der nicht an Deutschland ausliefert (§ 79b StGB).

Bei länger zurückliegenden Taten bzw. Taten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 309 bzw. Art. 315a EGStGB zu beachten.

Siehe auch: Verfolgungsverjährung, Verjährung

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