Diskussion:Europäische Menschenrechtskonvention

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Eine mögliche Redundanz der Artikel Europäische Menschenrechtskonvention#Rang_im_nationalen_Recht_und_nationale_Umsetzung_der_Urteile_des_EGMR und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte#Bindungswirkung_der_Urteile_des_EGMR wurde von Dezember 2010 bis September 2016 diskutiert (zugehörige Redundanzdiskussion). Bitte beachte dies vor der Anlage einer neuen Redundanzdiskussion.

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
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Die Artikel Europäische Menschenrechtskonvention und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte haben sich thematisch überschnitten. Daher wurden aus dem Artikel Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte einige Textpassagen übernommen und in Europäische Menschenrechtskonvention eingefügt.

Damit werden die Lizenzbestimmungen der GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GNU FDL) und der CC-BY-SA 3.0 gewahrt.
Darian (Diskussion) 14:32, 6. Sep. 2016 (CEST) Beantworten
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Todesstrafe durch Artikel 6 und 13 keine Bagatelle

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren 3 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Ich finde nicht, dass der faire Prozess die Todesstrafe relativiert. Ich werde auswandern, wenn hier die Todesstrafe zu geltendem Recht etabliert wird. Ich finde das Argument einen Aufstand blutig nieder zu schlagen genausowenig haltbar. Wieso ist mir dieser Paragraph nicht früher aufgefallen? (nicht signierter Beitrag von 5.28.71.101 (Diskussion) 19:41, 26. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Und was soll uns jetzt dieser Beitrag sagen? SchnitteUK (Diskussion) 15:06, 16. Nov. 2014 (CET) Beantworten
Wirkt so, als wäre halt auch so ein Spinner, der die Abschaffung der Todesstrafe nicht von der Einführung der Todesstrafe unterscheiden kann.--Taste1at (Diskussion) 16:12, 16. Nov. 2014 (CET) Beantworten

Evaluation

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Zum Zweck der Evaluation der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland rege ich an, den Link Evaluation, Wertschätzung und Wahrung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips in Deutschlandin die Rubrik "Weblinks" aufzunehmen.

Dem kann ich nicht zustimmen: Der vorgeschlagene Link entspricht nicht den Kritierien von WP:Weblinks. -- Zehnfinger 19:07, 10. Feb. 2008 (CET) Beantworten

Zu starker Fokus auf Österreich

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Wenn ich richtig gezählt habe, kommt "Österreich" dreißigmal in diesem Artikel vor. Ist die EMRK etwa eine österreichische Erfindung? Womöglich mit Patentschutz?(nicht signierter Beitrag von 89.56.165.231 (Diskussion) 12:41, 9. Feb. 2008 (CET))Beantworten

Ist keine österreichische Erfindung, aber das österreichische Verfassungsrecht verweist auf die EMRK als Grundrechtscharta mit Verfassungsrang, während das deutsche Verfassungsrecht einen eigenen Grundrechtekatalog im Grundgesetz hat. Daher gibt es im deutschsprachigen Raum viel mehr case law zur EMRK aus Österreich als aus Deutschland, was sich halt auf die verfügbare Literatur auswirkt. SchnitteUK (Diskussion) 15:07, 16. Nov. 2014 (CET) Beantworten

zu starker Fokus auf Entstehung?

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

dieser Artikel fokussiert sich fast ausschließlich auf die Entstehung der EMRK, aber kaum auf deren Inhalte. Zwar ist die Entstehungsgeschichte nicht uninteressant - aber ich hätte mir mehr Bezug auf den Inhalt der EMRK gewünscht - jetzt bin ich so klug, als wie zuvor. Bin leider kein Jurist und kenn mich zu wenig aus - wenn sich jemand auskennt, könnte sie/er diesen Artikel bitte überarbeiten? Stoffl.s 23:43 20. Apr 2006

Ich kann dem nur zustimmen. Das Verhältnis zwischen Entstehungsgeschichte und Inhalt ist sehr unausgewogen. Ich bin leider kein Europarechtler: Europarechtler, wo seid Ihr? Ändert diesen Zustand bitte ab. -- Kruwi 14:48, 21. Mai 2007 (CEST) Beantworten

Ich kann mir vorstellen, mich mit einer Überarbeitung zu beschäftigen, und Abschnitte zu den einzelnen Rechten, die die EMRK gewährt, einzufügen. Strukturell würde ich vorschlagen, die Entstehungsgeschichte in einen eigenen Artikel auszulagern, der vorhandene Text dazu ist dazu inhaltlich und vom Umfang her m.E. geeignet. Was meint Ihr dazu, ibs. die bisherigen Autoren? Freitag, 8. Juni 2007

Zustimmung - Auslagerung kann man eigentlich von 1-3 (wobei dann der Inhalt der Zusatzprotokoll in den neuen Abschnitt mit den einzelnen Rechten kommen müsste), habe sogar das Gefühl, dass man die ausgelagerten Teile anschliessend noch zusammenkürzen könnte. -- Zehnfinger 18:11, 9. Feb. 2008 (CET) Beantworten

Ganz richtig - in der gegenwärtigen Form ist der Artikel gar nicht als vollständig anzusehen. Wer als Rechtslaie sich hier über die EMRK informieren will, will doch vor allem in einer für Rechtslaien verständlichen Form über den Inhalt, also die einzelnen Rechte informiert werden. So ist das doch eher eine Information für Jurastudenten, bei der der Inhalt der EMRK als bekannt vorausgesetzt wird. Ärmlich!

Danke für die Überarbeitung. Der Artikel liest sich gut. Meiner Meinung nach fehlt allerdings in der Entstehung eine rechtsphilosophische Perspektive mit folgenden Fragen: Warum brauchte es die EMRK und woraus werden die Rechte abgeleitet? Warum hat jeder Mensch universale Rechte? Im Artikel zur Allgemeine_Erklärung_der_Menschenrechte#Grundlagen wird es dagegen kurz angeschnitten.
Ich würde mich freuen wenn ein Rechtsphilosoph darauf noch eingehen kann, gerade weil es kulturelle Kontexte geben könnte, die mit meinem Verständnis von Menschenwürde, abgeleitet aus einer christlichen Perspektive, nichts anfangen können. Dankeschön.
Wie ist die Konvention philosophisch entstanden? ;) Gruß Jack

Dualismus UNO - EMRK

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Die Geschichte des EMRK ließt sich ja ganz nett, aber es fehlen wirklich relevante Dinge. Den Malus stellte ich nun bei Recherchen zum Thema "UN gegen Terrorismus" fest. Schnell entdeckt man einen Dualismus zwischen Weisungen des Weltsicherheitsrates und den zugesicherten Menschenrechten durch die EMRK für europäische UNO-Mitgliedsstaaten und andere, die sich zur EMRK bekennen. Leider konnte mir Wikipedia nicht weiterhelfen, wie es zum Beispiel Daniel Frank mit dem Aufsatz "UNO-Sanktionen gegen Terrorismus und Europäische Menschenrechtskonvention" [auf den Seiten 237 - 260 des Buches "Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat. Liber amicorum Luzius Wildhaber" herausgegeben von Breitenmoser, Ehrenzeller, Sassóli, Stoffel und Wagner Pfeifer in Baden Baden 2007] konnte. Nehmt nicht alle Rechtskonventionen wirklich als gegeben und zugesichert wahr! Es gibt viele grundlegende Definitions- und Wirkungsdiskrepanzen, wie ich in der Literatur feststellen musste.

--Nippex 20:02, 19. Jun. 2007 (CEST) Beantworten

Zusatzprotokolle, verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Ich habe folgenden Absatz aus dem Artikel hierher verschoben: Kommentar: In den einzelnen Abschnitten wird der österreichische Ratifizierungsprozess besonders hervorgehoben. In einzelnen Abschnitten wird auch besonders betont, inwiefern Österreich sich in den Entwicklungsprozess eingebracht hat. Es wäre sinnvoll, in diesen Punkten Ergänzungen hinzuzufügen, die sich zumindest auf Deutschland und die Schweiz beziehen. Dieser Absatz gehört nicht in den Artikel, sondern auf die Diskussionsseite.--Thomas Dancker 11:54, 1. Aug. 2007 (CEST) Beantworten

Immunität der EGMR-Mitarbeiter, Abeitsweise der Registratur, Richterwahl

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

beschäftigt sich hier irgendjemand mit den vorgenannten Themen? Franz Romer 02:06, 24. Mai 2008 (CEST) Beantworten

Nein, weil ich denke das wär falsch, hier geht es um die Konvention, Mitarbeiter usw. sind allenfalles unter dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu behandeln. --84.75.210.167 02:15, 24. Mai 2008 (CEST) Beantworten
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren 4 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt

hab den Link zum Gesetzestext gleich oben angeführt. Der User der EMRK googled kommt gerne zu Wikipedia, wegen der Qualität. Wenn er dort aber den Gesetzestext nicht findet, sondern nur einen kleinen Link zwischen hunderten, wird schnell gefrustet. Daher denke ich das der Link oben gleich zu beginn ganz sinnvoll sein dürfte. Alternativ würd ich anregen, daß Wikipedia den Gesetzestext selbst aufnimmt. Er ist von solch hoher Bedeutung, daß es angemessen erscheint, wie ich es zumindest auch für die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zzgl. der grundrechtsgleichen Rechte empfehlen würde. (nicht signierter Beitrag von 41.232.16.99 (Diskussion) )

Ich habe den Weblink wieder rausgenommen, da Weblinks nicht in den Wiki-Text gehören sondern unter Weblinks. -- JCIV 00:55, 23. Nov. 2008 (CET) Beantworten
Hallo JCIV, was ist von dem Vorschlag einen Artikel für den Gesetzestext zu eröffnen, wie auch die für die Grundrechte zu eröffnen? Ich weiß, daß du dich nicht auf das Niveau begeben mußt einem anonymen User zu antworten, aber vielleicht versuchst du es ja mal...
Hallo! Ich bin gleichfalls dagegen, einen Link auf den Konventionstext gleich zu Anfang zu setzen. Der Sinn des Artikels ist es weitergehende Informationen über die Konvention zu liefern, nicht einen Verweis auf die Konvention selbst. Wer den Konventions-Text hier nicht unter den (inzwischen von mir aufgeräumten) Links findet, möge bitte in der Suchmaschine seiner Wahl weitersuchen. So schwer ist das nicht. Ich finde auch nicht, dass der Konventionstext in die Wikipedia gehört. Hier handelt es sich um eine Enzyklopädie und nicht um eine Normsammlung oder ein Kommentar. Mal ganz davon abgesehen, halte ich es ohnehin für bedenklich, alles hier hereinzuwerfen und die Primärquellen dadurch zu entwerten. --Stepsch 20:21, 24. Nov. 2008 (CET)
Hallo Stepsch, danke für die Antwort. Sehe die Sache wohl zu pragmatisch, während ihr ehr Brockhaus mäßig aussehen wollte. Damit kann ich etwas anfangen, jedoch der Link ist für das Auge immer noch nicht schnell sichtbar. Vielleicht packst du noch als Abkürzung, vielleicht auch in Klammern EMRK, vielleicht auch fett.
Es ging mir weniger um den Konventionstext als um die paar fundamentalen Grundrechte - siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland) unseren Grundrechtskatalog, wobei man die Darstellung wohl verbessern kann. Denke, diesen Abschnitt kann man in einer Woche oder so wieder löschen. Diskussion beendet.
Hallo! Ich hab mal die Abkürzung mit aufgenommen. Gegen den Ausbau des entsprechenden Abschnitts im Artikel mit einer Darstellung der einzelnen Konventions-Rechte ist aus meiner Sicht nichts einzuwenden. Leider ist das Ganze sehr aufwendig. Man muss sich nur mal die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK ansehen... --Stepsch 18:45, 25. Nov. 2008 (CET)

Unter Europäische Menschenrechtskonvention erwarte ich in erster Linie den Inhalt der Konvention, welchen ich in diesem Artikel trotz intensiver Suche nicht gefunden habe. Die Entstehungsgeschichte ist zwar interessant, gehöhrt aber in eine eigene Seite "Entstehung EMRK". -- Oceco 14:13, 4. Dez. 2009 (CET) Beantworten

Dem schließe ich mich an. Den "Laien" interessiert im Unterschied zum "Juristen", was drin steht, nicht die langweilige und uninteressante Geschichte. -- ~ğħŵ 12:01, 17. Apr. 2010 (CEST) Beantworten

Fussnote 15 ist nicht richtig verlinkt. Bitte aktualisieren. (nicht signierter Beitrag von 80.64.176.91 (Diskussion) 13:15, 27. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Application no. 45036/98 - reicht Zitat in Fußnote?

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren 4 Kommentare1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Wäre das Ganze nicht besser lesbar, wenn man sich auf das (eben von mir eingefügte) Zitat in der Fußnote beschränken würde? (Habe übrigens noch den ersten Satz von Abs. 157 mit aufgenommen, fand sinnvoll, dass es eben um die [nicht einschränkbare] Verantwortung des Staates geht und nicht darum, dass der ECHR sich zum Wächter über die EU/EG aufschwingen wollte.)-- pistazienfresser 18:18, 7. Mai 2009 (CEST) Beantworten

Hoi! Ein Zitat in einer Fussnote halte ich für suboptimal. Entweder richtig wie jetzt im Text, oder das Zitat ganz raus und nur eine inhaltliche Wiedergabe mit genauer Quelle und §. --Stepsch 21:48, 8. Mai 2009 (CEST)
Wenn es Dir wichtig ist, magst Du das Zitat aus der Fußnote wieder entfernen. Der ersten Satz von § 157 sollte dann aber m. A. nach im Text zitiert weden.-- pistazienfresser 00:56, 9. Mai 2009 (CEST) Beantworten
Gibt es keine deutsche Übersetzung, aus der man § 156 und den ersten Satz von § 157 im Text auf Deutsch zitieren kann/darf?-- pistazienfresser 00:56, 9. Mai 2009 (CEST) Beantworten
Kann man den Sinn der "Überprüfung" (s. o.) nicht irgendwoher belegen? Ich habe gerade kein entsprechendes Lehrbuch zur Hand.-- pistazienfresser 00:56, 9. Mai 2009 (CEST) Beantworten
Ich werde mich mal an einer Lösung auf Deutsch versuchen. --Stepsch 10:48, 9. Mai 2009 (CEST)

Tippfehler

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren 4 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Die Abkürzung EKMR existiert nicht. Mindestens, solange sie nicht genau definiert oder per Quellenangabe geklärt ist. Ich bin der Meinung, man sollte dieses Kürzel ausschreiben. mfG --Bergdohle 14:08, 12. Dez. 2009 (CET) Beantworten

Natürlich existiert die Abkürzung. Allerdings muss sie mindestens einmal ausgeschrieben werden. Ich werde das mal machen. --Stepsch 14:35, 12. Dez. 2009 (CET)
Besser? --Stepsch 15:02, 12. Dez. 2009 (CET)
Noch nicht. Wenn die Abkürzung existiert, muss diese zumindest als #redirect auf Europäische Kommission für Menschenrechte zeigen. mfG --Bergdohle 20:09, 12. Dez. 2009 (CET) Beantworten
Was soll das? Wenn du einen Mangel entdeckt hast, dann kannst du doch ihn auch selbst beheben. Es dürfte doch wohl kein Problem für dich sein, einen entsprechenden redirect einzurichten. --Stepsch 00:51, 13. Dez. 2009 (CET)
Die Abkürzung gibts: [1] -- Zehnfinger 20:18, 12. Dez. 2009 (CET) Beantworten

Alles paletti jetzt! Vielen Dank --Bergdohle 14:54, 13. Dez. 2009 (CET) Beantworten

Versammlungsfreiheit

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

ist ein Freiheitsrecht. Würde Sie deshalb unter "Grundrechte" löschen, weil es dem Argument entgegensteht.--Cb73 07:59, 31. Mai 2010 (CEST) Beantworten

Um welche Stelle geht es denn? Nach deutscher und schweizerischer Grundrechtsdogmatik handelt es sich bei der Versammlungsfreiheit sehr wohl um ein Grundrecht. Freiheitsrechte wie Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sind doch gerade klassische Beispiele für Grundrechte und gewiss kein aliud hierzu. --Stepsch 15:24, 31. Mai 2010 (CEST)

Zu viele Abkürzungen machen Artikel unverständlich

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Aus dem Abschnitt 13. Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002: "Hatte das MK die Ausarbeitung eines ZP anfangs noch abgelehnt, konnte ein von Schweden vorgebrachter Entwurf das Komitee nun umstimmen, so dass es auf seiner Sitzung von 10. bis 11. Januar 2001 das CDDH zur Ausarbeitung eines Entwurfs anwies."

Dieser Satz ist nur einer von vielen, der durch den unnötigen Gebbrauch von Abkürzungen für mich unverständlich ist. Was ist ZP? Die Auflösung habe ich nirgendwo gefunden. Bitte löst die Abkürzungen mindestens einmal auf, bei so einem umfangreichen Artikel, den wohl nur wenig von Anfang bis Ende lesen, finde ich es besser immer den vollständigen Begriff zu verwenden.

Thomas 95.119.229.72 20:33, 6. Okt. 2010 (CEST) Beantworten

Zusatzprotokolle

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Die Bezeichnung Zusatzprotokolle, hier bei No. 1 - 14 ist insoweit unzutreffend, als dass nur die ersten Ergänzungen Zusatzprotokoll genannt wurden; später hieß es nur noch z.B. 4. Protokoll zu ... usw. Auch kenne ich die Formulierung 14bis nicht; diese Bezeichnung ist mir völlig neu. --Minuex 19:07, 9. Jul. 2011 (CEST) Beantworten

Ich habe diese Punkte überarbeitet. Dass du das Protokoll 14bis nicht kennst, ist kein Beinbruch. Dafür gibt es ja Wikipedia. ;-) --Stepsch 22:13, 9. Jul. 2011 (CEST)
Hoppla, ich habe lediglich vorsichtig Einwände gegen die Bezeichnung Protokoll 14bis formuliert. Wer außer http://www.humanrights.ch/home/de/Instrumente/Nachrichten/Europarat/idcatart_9352-content.html zitiert in dieser Weise? Abgesehen von Herdegen, EuR, (13. Aufl. Rn 2, S. 12, jedoch mit unterschiedlichen Schreibweisen), sinnigerweise auch wegen Protokoll Nr. 14 mit der Bezeichnung (Zusatz-)Protokoll Nr. 14bis. Sodann möchte ich die Aufmerksamkeit auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 30, 1196, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2010, legen. Rußland hat einen Vorbehalt erklärt. Ich rege an, die Ausführungen zu Protokoll Nr. 14 zum Ende hin insoweit zu präzisieren; die Fn.33 f. bringen das noch nicht zum Ausdruck. Aus der Lektüre von EUGRZ 2010 (2009?) (aktuell ohne Zugriff) ist mir lebhaft in Erinnerung, dass Rußland die anderen Mitgliedstaaten anläßlich der Ratifizierung von Protokoll Nr. 14 kräftig geärgert haben muß. 14bis war die Reaktion hierauf, OK? Freundliche Grüße --Minuex 16:11, 11. Jul. 2011 (CEST) Beantworten
Gut, aber was ist jetzt das Problem? Wenn du etwas ergänzen willst, sei Mutig und mache das doch einfach. Die Bezeichnung Protokoll Nr. 14bis ist jedenfalls die offizielle Bezeichnung. --Stepsch 00:16, 12. Jul. 2011 (CEST)

Das Protokoll müssen sie den Politiker in Rumänien einmal erklären, denn diese vergewaltigen ihre Verfassung. Artikel 42 ihrer Verfassung besagt, dass, das Erbe garantiert ist!! Wird nicht respektiert. Warum? Die müssten den Artikel Umschreiben, dass STEHLEN von HÄUSER ist garantiert! EGMR macht es möglich. (nicht signierter Beitrag von 188.99.105.107 (Diskussion) 13:48, 20. Aug. 2015 (CEST))Beantworten

EMRK unter dem GG nicht hinreichend erklärt.

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Auf Seite 11 Beitrag 5 des HFR 1999 ist dies differenzierter betrachtwt worden. Zum einen ist nach Art. 6 des EU Vertrages jetzt die EMRK Teil des Unionsrechtes und somit nach Art. 23 GG über dem GG, zum andeern

ist folgendes vozubringen.: Siehe Quelle

(auch FEA)

Lt. Art. 6 dejure des des EU Vertrages(http://dejure.org/gesetze/EU/6.html) sind die EMRK Bestandteil des EU Rechtes und somit direkt aus Art. 23 GG über dem GG angesiedelt. Zweitens ist lt. Dr. Frank Hofmeister auf FN. 10 Ress, Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge , FS Ziedler II, 1987, S. 1775 ( 1791ff)

Viele Bereiche des Straf und Privatrechtes sind zudem nun Unionsrecht geworden, in dem Sinne beschwerte sich Roman Herzog auch über mögliche Kompetenzüberschreitungen und die Macht dwer Kompetenz-Kompetenz Regelung, da die letute Instanz lt. Art. 23 GG ja der EuGH ist.

Auch durch Art. 3 GG muss die EMRK einheitlich ausgelegt werden, denn sie steht teilweise unter Art. 24 und neuerdings Art. 23.

Staatsrechtler und Richter Ress am EGMR vertritt nun weiter, dass das EMRK System nun eine "Konventionsgemeinschaft" sei i.S.d Art. 24 Abs. 1 GG Dies hätte dann wohl den Vorteil, so Ress, dass der "Integrationshebel" einen etwa bestehenden Vorrangbefehl der Konvention gegenüber deutschem Recht mitumfaßt und somit EMRK - Recht materiell entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht bricht, siehe Fn. 54

In Art. 25 GG genannten Bereich des "regionalen Gewohnheitsrechtes" gehört wohl auch die EMRK, in dieser dritten Theorie , denn nach Fn 47 kann man dann nach Art. 2 GG eine Verfassungsbeschwerde einleiten, ergo steht auch in diesem Beispiel die EMRK über dem GG. Von Beck und im "Pakelli Fall" wurde das aufgegriffen.

Als viertes Beispiel hat der Vizepräsident der EMRK, Frowein, darauf abgestellt, dass aufgrund der verfassungsmäßigen Ordnung, u.a in Art. 2 geregelt, die EMRK Vorrang hat.

Im vierten hat das Bundesverfassungsgericht 1987 entscheiden und angedeutet, dass ein Verstoss gegen das GG erst garnicht vorliget, sowie auch das Willkürverbot die EMRK schützt,da es im klassischen Sinne keine Grundrechte die dem GG gleichkommen seien.

Im nächsten Beispiel hat das Bundesverfassungsgericht 1987 entscheiden und angedeutet, dass ein Verstoss gegen das GG erst garnicht vorliget, sowie auch das Willkürverbot die EMRK schützt,da es im klassischen Sinne keine Grundrechte die dem GG gleichkommen seien.

Am wahrscheinlichsten wäre also der Art. 24 anzunehmen, wonch die Urteile des EGMR auch über dem GG hinaus verfolgt und umgesetzt werden müssen, es wäre dann gut, wenn der Bereich EMRK und GG oder EU usw.. etwas angepasst wird (nicht signierter Beitrag von 93.233.20.215 (Diskussion) 14:39, 1. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
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GiftBot (Diskussion) 20:25, 19. Jan. 2016 (CET) Beantworten

Rang der EMRK im deutschen Recht

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Hallo, ich habe eben den Text zur nationalen Umsetzung der EMRK in den Rechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedsländer aus Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hier eingefügt und mir ist aufgefallen, dass der Text zu Deutschland ziemlich wirr und unverständlich ist. Ich habe die Texte aus beiden Artikel so gut vereinigt, wie es mir möglich war, aber es wäre sicher gut, wenn jemand mit etwas mehr juristischem Sachverstand da nochmal drüber schaut. Viele Grüße, Darian (Diskussion) 14:35, 6. Sep. 2016 (CEST) Beantworten

Kritkabschnitt

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren 4 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

@ Benutzer:Alexpl. Kritikabschnitte sind immer ein großes Problem, da auch hier WP:Neutralität zu wahren ist. Alles in allem würde ich sagen, dass die EMRK als positiv gesehen wird. Auch positive Kritik gehört in eine kritische Auseinandersetzung.

Dass hier einigen Regierungen die Kontrolle durch einen unabhängigen Gerichtshof ein Dorn im Auge sein mag, stimmt sicher. Dies gilt besonders in einem Land ohne geschriebener Verfassung, in der auch eine gerichtliche Kontrolle des parlamentarischen Handelns keine Tradition hat. Führen wir nun diese Aussagen von Frau May als einzigen Punkt in einem Kritkabschnitt an, dann es das völlig wider dem Prinzip der Neutralität. Ich habe die Aussage daher in den Abschnitt verschoben, in dem es um den Rang und die Stellung der EMRK in den einzelnen Staaten geht. Dort gehört es hin.--Taste1at (Diskussion) 22:19, 22. Sep. 2017 (CEST) Beantworten

Das hast du falsch verstanden, es ist nicht die Aufgabe eines Autors immer ein abgeschlossenes "Gesamtwerk" abzuliefern. Kritik hat im Übrigen keine rein negative Konnotation. Es stünde dir z.B. frei eigene Ergänzungen zu machen. Nur war es hier so, dass im Zuge des "Brexi" der Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach als Ärgernis von der brit. Presse wahrgenommen wurde und zumindest die Reaktion der Regierung, die darauf verweist dass die Konvention nicht funktioniert, zweifellos relevant erscheint. Ich weiß dass Juraautoren es hassen, wenn ihre Artikel mit echtem politischem Diskurs konfrontiert werden - aber das ist nun mal WP und nicht irgendeine EUR-Lex Datenbank. Alexpl (Diskussion) 22:28, 22. Sep. 2017 (CEST) Beantworten
Das ist weder mein Artikel, noch hasse ich es, wenn politischer Diskurs in die Artikel eingebaut wird.
Nur ist eine Einzelmeinung kein Diskurs. Ich halte auch den Ansatz für verfehlt, zu glauben, ein vernünftiger Kritikabschnitt mit einer Darstellung des Diskurses wäre eine Aneinanderreihung von von Einzelmeinungen, die von verschiedenen Autoren eingebracht werden. Es geht nur, wenn sich jemand in den politischen Diskurs einarbeitet, einen Überblick erwirbt und dann über das Thema schreibt. --Taste1at (Diskussion) 08:06, 23. Sep. 2017 (CEST) Beantworten
Ich hätte auch lieber die Destillation eines Diskurses von angesehnen Rechtslehrern im Artikel (sofern noch verständlich), aber das waren die demokratisch legitimierten Vertreter eines Mitgliedsstaates, die der Meinung sind, unter dem Konstrukt "zu leiden". Das vollkommen außen vor zu lassen, oder in einen bedeutungslosen Artikel zu verschieben, hielte ich für falsch. Und naturgemäß kann ich nicht warten, bis verschiedene Kommentare dazu in angemessener Ausgewogenheit vorliegen. Sollte das irgendwann so sein, kann jeder WP-Autor das ergänzen. Alexpl (Diskussion) 08:13, 23. Sep. 2017 (CEST) Beantworten

Protokoll Nr. 4

In dem Abschnitt zu Protokoll Nr. 4 steht folgender Satz: "Außerdem verbietet es Kollektivausweisungen von Ausländern (Art. 4) und verwirklicht einen Teil der insbesondere von deutscher Seite erhobenen Forderung, das Recht auf Heimat zu garantieren." Diese Aussage wird mit keiner Quelle belegt. Sie findet sich weder in den einschlägigen Kommentaren und Lehrbüchern zu Art. 4 Protokoll Nr. 4 EMRK noch in den vom Europarat herausgegebenen "travaux préparatoires". Für eine solche Aussage bedarf es einer Quelle!

Die deutsche Übersetzung für Die Europäische Menschenrechtskonvention

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Hallo Wikipediabenützer,

ich habe zur Verfügung in PDF-Format die deutsche Übersetzung für Die Europäische Menschenrechtskonvention. Wie und wo kann ich die deutsche Übersetzung in Artikel anknüpfen oder kann es jemand tun? Ich freue mich auf die prompte Antwort. Danke. Dr. Hajdn – internationaler Historiker. --Hajdn (Diskussion) 10:21, 5. Nov. 2017 (CET) Beantworten

Lieber Herr Hajdn, eine deutsche Version ist bereits in der Info-Box verlinkt. --Stepsch 10:51, 7. Nov. 2017 (CET)

Inkrafttreten Ratifikation

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Zitat 26.3.19: "...kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden." Ist sie denn von der EU unterzeichnet/ratifiziert?--Wikiseidank (Diskussion) 06:59, 26. Mär. 2019 (CET) Beantworten

Das passt schon: Das "SIE" - bezieht sich auf "eine geschlossene Konvention". Also: "jede geschlossene Konvention kann nur von Mitgliedern des Europarates (...) unterzeichnet werden." Alexpl (Diskussion) 09:19, 26. Mär. 2019 (CET) Beantworten
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