Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf
Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB handelt es sich um einen Sonderregelung des Handelsrechts gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht, die beim Handelskauf zur Anwendung kommt. Beim Handelskauf trifft den Käufer die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er v.a. sein Recht auf Gewährleistung.
Zweck dieser Norm ist einerseits, die dem Handelsrecht inhärente rasche Abwicklung von Geschäften zu unterstützen, andererseits, den Verkäufer vor Beweisnot zu schützen, in die geraten könnte, müsste er alle z.B. Rechnungen von Verkäufen aufbewahren.
Definitionen
Mängelrüge
Die ausdrückliche Mängelrüge ist häufig Voraussetzung für die Geltendmachung von gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüchen. Sie sollte im Zweifel schriftlich und gegen Zugangsnachweis erhoben werden.
MfG SASCHA
Handelskauf
Das Geschäft muss ein zweiseitiger Handelskauf, also ein Kauf, bei dem beide Vertragspartner Kaufmannseigenschaft haben, sein. Ist ein Vertragspartner Nichtkaufmann also, so kommt § 377 nicht zur Anwendung.
Ablieferung
Die Ware muss in den Dispositionsbereich des Käufers gelangen, wo er sie untersuchen kann.
Mangel
- Sachmangel: Die Mängelrügeobliegenheit gilt nur nur Sachmängel, nicht für Rechtsmängel.
- offener Mangel: Offene Mängel können bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden.
- versteckter Mangel: Versteckte Mängel können auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden. Sie könnten nur durch z.B. Zerlegen einer Maschine oder ähnliches sichtbar werden.
- (kein) aliud: Das österr. Recht ist hier strenger als das dt. Recht; Aliudlieferungen sind in Ö. nicht genehmigungsfähig, also nicht zu rügen; in D. ist ein Aliud grundsätzlich genehmigungsfähig, muss also gerügt werden, es sei denn es handelt sich um eine offensichtlich für jeden Zweck unbrauchbare Ware.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Untersuchung
Je nach Art des Mangels wird unterschieden:
- Ein offener Mangel ist unverzüglich zu rügen.
- Ein versteckter Mangel ist unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Wie genau der Käufer die Untersuchung vorzunehmen hat, richtet sich nach Tunlichkeit und Zumutbarkeit. Bei größeren Mengen sind Stichproben ausreichend. Originalverpackt weiterzuleitende Ware ist i. d. R. nicht zu überprüfen, wenn der Käufer als Zwischenhändler fungiert und der Verkäufer dies weiß.
Rüge
Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung (offener Mangel); beim versteckten Mangel mit Entdeckung.
Da "unverzüglich" zu rügen ist, ist die Länge der Frist meist bei höchstens einer Woche anzusetzen. Für Maschinen kann unter Umständen eine Frist von zwei Wochen angenommen werden.
Rechtsfolgen
Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb oben genannter Frist, gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer verliert seine Rechte auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung.