Collegium (Rom)

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Als collegium (auch corpus oder sodalicium) wird eine Institution des antiken römischen Vereinswesens bezeichnet. Bei den collegia handelte sich dabei um nichtstaatliche Zusammenschlüsse, die allerdings oft aufgrund ihrer Aufgaben einen öffentlich-rechtlichen Charakter hatten. Ein Mitglied eines collegiums wurde als collega bezeichnet.

Beispiele sind Zusammenschlüsse aus beruflichen Gründen, zum Beispiel der Handwerker (collegia opificum) oder der Kaufleute (collegia mercatorum), aber auch Kultverbände (sodalitates oder socii cultores) sowie Begräbnisvereine (collegia funeraticia). Daneben existierten auch „Vereine" von Staatsbeamten (decuriae apparitorum) und die aus der römischen Frühzeit stammenden collegia der Stadtviertel oder der Bezirke des ländlichen Raumes (montani , vicani , pagani ).[1] Neben den öffentlichen und sakralen Aufgaben dieser Institutionen gehörte jedoch auch der Austausch und das gemeinsame Vergnügen zu ihren Tätigkeitsfeldern. So nannten sich die Mitglieder untereinander „Freund" oder „Gefährte" (socius, sodalis) nannten. Ebenfalls als collegia angesehen wurden von den römischen Juristen die jüdischen Gemeinden.

In der römischen Frühzeit war die Bildung der Vereine frei und erfolgte schlicht durch den Zusammenschluss interessierter Personen. Mit dem Zwölftafelgesetz wurde festgeschrieben, dass ein collegium sich eine beliebige Satzung geben darf, solange diese nicht gegen geltendes Recht verstößt.[2] Spätestens seit dem Bacchanalienskandal konnte der Staat jedoch Vereine auflösen oder ihre Gründung verbieten. 64 v. Chr. wurden alle politisch verdächtigen Vereine verboten, 58 v. Chr. das entsprechende Gesetz durch Publius Clodius Pulcher wieder aufgehoben, aber zwei Jahre später schließlich alle politischen Vereine verboten. Hintergrund war, dass sich unter ihrem Deckmantel die politischen Parteien dieser Zeit organisierten, Wählerbestechungen durchführten oder offene Gewalt anwendeten.

Gaius Iulius Caesar schließlich soll alle Vereine außer den „alten und rechtmäßigen" aufgelöst haben,[3] was Augustus später wiederholte. Dann jedoch erließ er die Lex Iulia de collegiis, die nur durch eine Inschrift bekannt, aber nicht vollständig überliefert ist.[4] Nun bedurfte jede Neugründung einer Genehmigung durch den Senat, die aber bei unpolitischen Vereinen des einfachen Volkes im Normalfall erteilt wurde. In der Kaiserzeit wurde in einigen kaiserlichen Erlassen und Senatsbeschlüssen die Vereinsbildung weiter geregelt.

Die inneren Angelegenheiten waren in der Regel dem Verein selbst überlassen. Die wesentlichen Bestimmungen zur Aufnahme sowie den Rechten und Pflichten von Mitgliedern wie auch zur juristischen Vertretung der Organisation wurden in einer Satzung (lex collegii) festgeschrieben. Wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sank, galt ein collegium als aufgelöst.[5] Nicht selten konnten auch Frauen und Sklaven Mitglieder werden. Nach außen hin durfte ein Verein als Träger privater Rechte agieren und in Form einer juristischen Person im Zivilprozess als Partei auftreten. Aus der Mitgliedschaft konnten jedoch keine Ansprüche abgeleitet und eingeklagt werden. Das Vereinsvermögen war vom Privatvermögen der Mitglieder getrennt und stand unter der gemeinschaftlichen Verwaltung.[6]

Literatur

  • Dorothea Rohde: Zwischen Individuum und Stadtgemeinde. Die Integration von collegia in Hafenstädten (= Studien zur Alten Geschichte. Band 15). Verlag Antike, Mainz 2012, ISBN 978-3-938-03244-2.
  • Jean Pierre Waltzing: Étude historique sur les corporations professionnelles chez les Romains depuis les origines jusqu'à la chute de l'empire d'Occident. 4. Bde., Charles Peeters, Löwen 1895–1900 (grundlegendes Werk, wenngleich teils veraltet).
  • Ernst Kornemann: Collegium. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 380–480.
  • Herbert Hausmaninger: Collegium. In: Der Kleine Pauly (KlP). Band 1, Stuttgart 1964, Sp. 1553 f.
  • Frank Martin Ausbüttel: Untersuchungen zu den Vereinen im Westen des römischen Reiches (= Frankfurter althistorische Studien, Bd. 11). Michael Laßleben, Kallmünz 1982.
  • Wendy Cotter: The collegia and roman law. State restrictions on voluntary associations, 64 BC–200 AD. In: John S. Kloppenborg, Stephen G. Wilson: Voluntary Associations in the Graeco-Roman World. Routledge, London 2002, S. 74–89 (online).
  • François Jaques, John Scheid: Rom und das Reich. Staatsrecht–Religion–Heerwesen–Verwaltung–Gesellschaft–Wirtschaft. Lizenzausgabe, Nikol Verlag, Hamburg 2008, ISBN 978-3-86820-012-6, S. 363 ff.
  • Jinyu Liu: Professional Associations. In: Paul Erdkamp (Hg.): Cambridge Companion to Ancient Rome. Cambridge University Press, Cambridge 2013, S. 352–368.

Einzelnachweise

  1. Cicero, De domo sua ad pontifices 28,74.
  2. Zwölftafelgesetz VIII,27.
  3. Sueton, Caesar 42,3.
  4. Adolf Berger: Encyclopedic Dictionary of Roman Law (= Transactions of the American Philosophical Society, Bd. 43.2). Reprint 1991, S. 553 (online).
  5. Digesten 50.16.85.
  6. Digesten 3.4.7.1.
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