Anti-D-Hilfegesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen
Kurztitel: Anti-D-Hilfegesetz
Abkürzung: AntiDHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2172-5
Erlassen am: 2. August 2000
(BGBl. I S. 1270)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2000
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 13. Dezember 2007
BGBl. I S. 2904
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Dezember 2007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG) regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Frauen, die sich aufgrund einer Anti-D-Immunprophylaxe in der DDR in den Jahren 1978 und 1979 mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert hatten, sowie deren seitdem geborenen Kinder und alle weiteren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und Ehegatten.

Geschichte

Die ungefähr 6700 von der Infektion betroffenen Frauen erhielten zunächst Entschädigungsleistungen der DDR, welche jedoch nach der Wiedervereinigung ersatzlos gestrichen wurden, sodass die Frauen nur die Möglichkeit hatten, einen Impfschaden nach dem damaligen Bundesseuchengesetz geltend zu machen, dessen Leistungen aber häufig deutlich hinter den in der DDR gezahlten Leistungen zurückfielen. Erst nach jahrelangen Protesten führte die Bundesregierung die alten DDR-Entschädigungsleistungen wieder ein. Nach Schätzungen der Länder wurden 2464 Anträge anerkannt, die finanzielle Belastung des Bundes belief sich im Jahr 2000 auf umgerechnet 7,1 Millionen € für die Einmalzahlung und 1,6 Millionen € für die monatlichen Renten. Der Bundesrechnungshof kritisierte im Jahr 2002 die Umsetzung des Gesetzes und die sehr uneinheitliche Anwendung der Rechtslage in den einzelnen Ländern.[1]

Leistungen

Die Leistungen für betroffene Frauen bestehen aus einer Einmalzahlung und einer monatlichen Rente, die vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen abhängig sind. Die Einmalzahlungen wurden nur gewährt, wenn der Antrag vor dem 31. Dezember 2000 gestellt wurde. Aktuell betragen sie:

GdS Einmalzahlung Monatliche Rente
10-20 3579 €
30 6136 € 272 €
40 7669 € 434 €
50 10226 € 598 €
60 15339 € 815 €
70 und mehr 15339 € 1088 €

Die Leistungshöhe passt sich dabei automatisch der Rentenentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung an.

Stirbt die Frau nach Bewilligung der Leistungen an der Hepatitis-C-Infektion, erhalten der Ehegatte und die Kinder Ausgleichszahlungen. Der Ehegatte erhält maximal für die Dauer von 60 Monaten eine monatliche Rente von 434 ,ドル Kinder erhalten eine monatliche Rente in Höhe von 327 € bei Halbwaisen und 544 € bei Vollwaisen, solange ein Anspruch auf Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde.

Die Einmalzahlung wird bei Sozialleistungen grundsätzlich nicht angerechnet, die monatliche Rente nur zur Hälfte. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz ist unpfändbar.

Kostentragung

Die Kosten der Einmalzahlung werden vom Bund getragen, die Kosten der monatlichen Rente trägt das Land, auf dessem Gebiet die Immunprophylaxe stattfand. Die Länder erhalten hierfür Ausgleichszahlungen vom Bund und von den westdeutschen Ländern.

Verfahrensrecht

Die Leistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, es sei denn die betroffenen Frauen bezogen zuvor bereits Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des Bundesseuchengesetzes. Sind im Einzelfall die Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz geringer als die bisher gezahlten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz, bleibt die Bewilligung in dieser Höhe erhalten (Besitzstandswahrung).

Zuständig für den Antrag ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Immunprophylaxe stattfand; die Länder können abweichende Bestimmungen treffen. In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2792
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