Diskussion:Arbeitslosengeld II

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Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Deutschland darf Hartz IV bei EU-Ausländern verweigern

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Deutschland darf EU-Bürgern Hartz IV verweigern, wenn sie nur eingereist sind, um Sozialhilfe zu beziehen. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof am 11. November 2014. Das Urteil gehört im entsprechenden Abschnitt kurz eingebaut. 178.3.24.245 21:47, 11. Nov. 2014 (CET) Beantworten

Abschnitt 10: Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Das Lemma ist Arbeitslosengeld II. Rechtlich bezeichnet dieser Begriff eine Geldleistung, die aus Regelsatz, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfen besteht. Im weiteren Sinne gehören dazu auch die einmaligen Bedarfe und die Bildungs- und Teilhabeleistungen, aber dann ist auch Schluss. Um den sehr weitschweifigen Artikel etwas zu straffen und auf das Wesentliche zu beschränken, schlage ich die Löschung des Abschnitts 10 zu den Eingliederungsleistungen und der Arbeitsvermittlung vor. Einige weitere Abschnitte (u.a. Kritik) sollten ebenfalls überprüft werden, da sie in Teilen über das Lemma hinausgehen. Wie sehen das die anderen Fachleute? --80.156.174.35 10:21, 11. Feb. 2015 (CET) Beantworten

Anrechnung von Einkommen

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

In diesem Abschnitt stehen komplizierte Regeln zur Einkommensbereinigung. Mein Gedanke ist, dass diese eher in den speziellen Artikel Einkommensbereinigung ausgelagert werden sollten, der im Moment nur einige nichtssagende Tabellen enthält. So entstünde dann Platz, um etwa zu erklären, welches Einkommen angerechnet wird und welches nicht. -- 37.201.171.205 00:17, 26. Mär. 2015 (CET) Beantworten

OECD fordert Arbeitslosengeld 2 in Europa für "39 Million 16-29 year olds"

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

Pressemitteilung 27.05.2015 [1]

Buch ISBN 978-92-64-21087-5 (Print) ISBN 978-92-64-23417-8 (PDF) Link [2] (nicht signierter Beitrag von 128.39.13.116 (Diskussion) 15:10, 27. Mai 2015 (CEST))Beantworten

Kann jemand zufällig...

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt

das BSG-Urteil B 14 AS 54/13 R vom 17. Juli 2014 kurz und verständlich zusammenfassen und in den Artikel einbauen?

Da ging es um einen relativ komplizierten Fall der Anrechnung von Kindergeld, wo das Kind selbst ein Kind unter 6 Jahren hatte und damit von der Bedarfsrechnung der BG ausgeschlossen war, und da entschied das BSG, dass in dem Fall das Kindergeld Einkommen der Mutter ist, selbst dann, wenn es das Kindergeld an das Kind weiterleitet. -- Liliana 17:17, 6. Jul. 2015 (CEST) Beantworten

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren 1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
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GiftBot (Diskussion) 10:29, 22. Dez. 2015 (CET) Beantworten

Antragserfordernis

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren 3 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Im Abschnitt "Antragserfordernis", steht das Alg 2 für ein Zeitraum von 6 Monate bewilligt wird. Wurden die Bewilligungszeiträume für Alg 2 nicht ab Jahresbeginn 2016 auf 12 Monate verlängert? MfG:--Der Förster (Diskussion) 14:46, 3. Mai 2016 (CEST) Beantworten

nein, der bewilligungszeitraum wurde nicht geändert. 89.204.139.11 15:10, 20. Mai 2016 (CEST) Beantworten

Doch. Die Antwort der IP ist falsch.--Losdedos (Diskussion) 19:49, 20. Mai 2016 (CEST) Beantworten

Unbelegte Einfügung zum Wegfall der Krankenversicherung

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren 16 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Benutzer:BrutFork revertiert wiederholt ohne tauglichen Beleg vermutlich inhaltlich falsche Angaben in den Artikel. Damit ich nicht Gefahr laufe, einen Editwar zu führen nun hier: Das ist die Änderung die ich anzweifle. Wir benötigen einen Beleg dafür, dass mit der Gesetzesänderung 2007 durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)" (denn diese behandelt die Artikel-Passage) ein solcher Wegfall der Krankenversicherung - vorübergehend - generell eingeführt wurde. Der jetzige Gesetzestext des § 31 a SGB II (den es erst seit 2011 gibt) ist dafür sicher kein Beleg. Die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 26 und § 31 sind eindeutig. Danach sind in der Regel (und somit nur in Ausnahmefällen nicht) ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen zu erbringen (Lebensmittelgutscheine), so dass mit der Erbringung dieser Leistungen Alg II-Bezug vorliegt und für der GKV zugeordnete Leistungsberechtigte Versicherungspflicht aufgrund des Alg II-Bezugs besteht. Richtigerweise wird diese aktuelle Situation ja auch an anderer Stelle im Artikel hier erwähnt.--Losdedos (Diskussion) 22:45, 20. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Die Änderung ist alleine schon deswegen falsch, weil es den Wegfall der Krankenversicherung schon 2005 gab, er also nicht, wie diese Änderung suggeriert, 2007 neu eingeführt wurde. -- 217.236.185.186 23:50, 20. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Hier noch einige Quellen zum Thema:

  • "Kein Arbeitslosengeld II Anspruch
    Besteht kein Anspruch auf Hartz 4 nach dem SGB II, so sind Sie nicht kranken- und pflegeversichert Sollten Sie auch nicht die Möglichkeit haben sich als familienversichert führen zu lassen, müssen Sie sich selbst versichern."
    Quelle: [3]
  • "Keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Sozialgeld
    Während das Gesetz für ALG II Bezieher die Versicherungspflichtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung anordnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), werden die Empfänger von Sozialgeld von dem Träger der Grundsicherung nicht versichert."
    Quelle: [4]
  • "Wenn der Antrag auf das Arbeitslosengeld II abgelehnt worden ist, sollten sich Arbeitslose schnell um ihre Krankenversicherung kümmern. Ansonsten drohe der Rauswurf aus dem Netz der gesetzlichen Krankenkassen, sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest in Berlin. Und wer einmal rausgefallen ist, so die Expertin weiter, habe es sehr schwer, wieder in das System zurückzukehren."
    Quelle: [5]
  • "Durch eine Änderung im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz werden ab dem 1.1.2016 grundsätzlich alle Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig."
    Quelle: [6]

Vielleicht hilft euch das weiter. Beste Grüße--Udo (Diskussion) 08:44, 21. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Danke Udo, danke an die beiden IPs. Möglicherweise haben wir hier ein Mißverständnis. Ich sehe zwei Aspekte: 1. Das Jahr 2007, 2. die Frage, ob bei einer Totalsanktion auch die Zahlung KV-Beiträge eingestell wird bzw. die Abmeldung von der KV erfolgt. Meine Ergänzung ergänzte nur die Auflistung eines schon bestehenden und bisher nicht bezweifelten Satzes über den Wegfall aller Leistungen bei einer Totalsanktion nach wiederholter Pflichverletzung: "vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft" und ich ergänzte zu den KdU nur: "und Abmeldung von der Krankenversicherung". Man hätte auch noch weiter ergänzen können "und keine Beiträge zur RV"
(§ 31a SGB II (1): „[...] Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. [...]".
Es geht also um die Totalsanktion, nicht um die Frage des Versicherungsschutzes bei unsanktioniertem Bezug. IP 217.236.185.186 liegt wahrscheinlich am nächsten dran: die automatische Abmeldung bei Wegfall ALG II erfolgt schon seit Beginn an 2005. Entsprechend wurde das 2007 in den Änderungen nicht eigentlich ergänzt oder neu eingeführt. Dann ist aber der ganze betreffende Satz nicht sinnvoll - jedenfalls nicht an dieser Stelle. Soweit ich weiß, wurden in der Änderung 2007 nur die Fälle und Staffelung näher spezifiziert .
Prinzipiell gilt aber bis heute: "entfällt das ALG II volllständig." Und da ist der Gesetzestext eindeutig. KV gehört zum ALG II. Fällt ALG II "vollständig" weg, fällt automatisch auch der KV Beitrag weg. Die fachlichen Hinweise der BA (http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-31---22.04.2014.pdf), Rz. 31.50 bekräftigen auf jeden Fall nochmals den Normalfall der Streichung KV.
Zitat: "(2) Soweit bei weiteren wiederholten Pflichtverletzungen der Anspruch auf Alg II vollständig wegfällt, entfällt im Minderungszeitraum auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI, weil kein Leistungsbezug vorliegt (s. auch Fachliche Hinweise zu § 26 Rz. 26.17)."
Das weiß ich auch aus Erfahrungsberichten Betroffener, sei es bei irrtümlicher Einstellung des ALG II (was nicht gerade selten ist), oder bei Totalsanktion. Die Abmeldung erfolgt zunächst schlicht automatisiert über die Jobcenter-Software, ebenfalls egal, ob die vollständige Streichung/Einstellung des ALG II irrtümlich, zu unrecht oder als gesetzesgemäße Totalsanktion erfolgt. Änderungen daran können von den Sachbearbeitern dann erst nachträglich gemacht werden. Der Punkt ist: ein Betroffener weiß in der Regel nicht, ob und vor allem nicht ab wann genau er sanktioniert wird. Er erhält irgendwann einen Bescheid mit der Mitteilung über den Eintritt der Sanktion. Diese erhält er zum einen erst ein paar Tage nach der bereits vollzogenen "Ausführung" im Jobcenter, und zum anderen muss er dann erst mal Gutscheine o.ä. beantragen. Auch dafür vergeht Zeit. Erst dann kann ein Sachbearbeiter eingreifen und evtl. die KV-Zahlungen wieder in Kraft setzen. Das Aussetzen der KV bei Totalsanktion oder Wegfall ALG 2 ist der gesetzliche Normalfall, wie er auch explizit in § 31a genannt ist, die nachträgliche Wiederherstellung der KV ist der gesetzliche Sonderfall im Nachhinein. Lebensmittelgutscheine müssen bei Erwachsenen ohne Kinder auch nicht bewilligt werden, es handelt sich lediglich um eine Kann-Bestimmung.
Ein Betroffener schilderte mir in seinem Fall 2 (!) irrtümliche Komplettstreichungen ALG II innerhalb eines Jahres. Von einer der beiden erfuhr er erst durch den Anruf seiner KV bei ihm kurz vor Ende des ersten Monats - man wolle fragen, wie der Versicherungsschutz weiter geregelt werden solle, das Jobcenter hätte ihn abgemeldet. Beim anderen Mal kam das Jobcenter der Verpflichtung nicht nach, die zu unrecht wegen irrtümlicher Komplettstreichung nicht bezahlten KV-Beiträge an die KV nachzuzahlen. Der Betroffene erhielt irgendwann vom Zollamt einen Vollstreckungsbeschied zur Eintreibung offener KV-Beiträge aus diesem Zeitraum.
Ob es sich bei einer Totalsanktion um eine Abmeldung KV bei gleichzeitig nicht bestehender Versicherungspflicht handelt (keine weiteren Beitragsforderungen seitens der KV an den Betroffenen) oder alleine um die Einstellung der Zahlung der KV-Beiträge durch das Jobcenter mit dadurch entsprechend für den Betroffenen auflaufenden Pflichtbeitragsforderungen, ist mir noch nicht ganz klar, bzw. nicht die entsprechendne Fallunterscheidungen.
@ Losdedos: Wenn du auf die Notwendigkeit von Belegen speziell aus 2007 hinweist, darfst du selbst nicht mit Quellen/Belegen aus 2011 argumentieren.
--BrutFork (Diskussion) 10:22, 21. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Zu Beginn an waren die Sanktionen noch ganz anders geregelt und, wie ich finde, einfacher und unbürokratischer (weswegen es inzwischen schon Rufe gibt, zum alten System zurückzukehren): es gab immer nur 30% oder 10%-Sanktionen, die beliebig kumuliert werden konnten. Das war aber offenbar einigen Politikern nicht "hart genug", insbesondere weil nach der damaligen Rechtslage die Kosten der Unterkunft bei der Gruppe der U25 gar nicht sanktioniert werden konnten, weil das Gesetz hier keine wiederholten Pflichtverletzungen vorsah. Aus diesem Grund wurde das Gesetz 2007 so geändert, dass nach der dritten Pflichtverletzung die Leistungen komplett wegfielen und nunmehr auch bei U25 die Kosten der Unterkunft wegsanktioniert werden konnten. Insofern gab es hier eine durchgreifende Änderung des Sanktionssystems.
Durch die vollständige Sanktion entfällt in der Tat der Krankenversicherungsschutz, aber es ist keinesfalls so, dass "man ja eh Lebensmittelgutscheine bekommt", denn zum einen werden Gutscheine nur auf Antrag erbracht, also nicht automatisch zusammen mit der Sanktion, das heißt man muss nochmal zum Jobcenter dackeln und dort nach den Gutscheinen betteln. Wer das nicht tut, sei es weil er sich schämt oder weil er schlichtweg das Geld für die Busfahrt nicht hat, kriegt gar nichts. Zum anderen sind Gutscheine nur dann eine Pflichtleistung, wenn es minderjährige Kinder in der Familie gibt. Ansonsten handelt es sich um eine Ermessensleistung, das heißt wenn der Sachbearbeiter findet, du sollst gefälligst verrecken, gibt es eben keine Gutscheine und damit keinen Krankenversicherungsschutz. Währenddessen laufen übrigens durchaus Beitragsschulden an, mit allen negativen Folgen. -- 217.236.185.186 10:53, 21. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Es ist festzuhalten, dass diese Ergänzung fehlerhaft ist. Darum ging es mir, nicht mehr, nicht weniger. Der Revert ist daher rückgängig zu machen. Ich habe keine Lust, hier eine Grundsatzdiskussion zu führen, die nicht auf derselben Ebene stattfindet, wie in der Diskussion teilweise angeführte Belege aufzeigen. Das soll nicht abwertend klingen, aber es mach wenig Sinn, wenn hier Fachleute mit Laien und somit völlig anderem Wissensstand diskutieren.
Noch eine kurze Anmerkungen hierzu:
Zitat: :@ Losdedos: Wenn du auf die Notwendigkeit von Belegen speziell aus 2007 hinweist, darfst du selbst nicht mit Quellen/Belegen aus 2011 argumentieren.
Nein, ich habe hier nicht auf Belege aus 2011 zurückgegriffen und ich weiß auch nicht, wie du auf 2011 kommst. Der von dir als Nachweis eingefügte § 31a SGB II existiert erst seit 2011. Darauf habe ich lediglich hingewiesen. Du verkennst zudem die Sachlage. Wer eine Änderung im Artikel haben will, muss das gemäß Wikipedia:Belegpflicht belegen. Das ist offensichtlich schon aufgrund dessen nicht möglich, weil - bislang unwidersprochen - bereits 2005 (sofern dies denn stimmt, nachgeprüft habe ich es nicht) eine entsprechende gesetzliche Regelung existierte. Somit kommt es in der Tat auf die von mir belegte aktuelle, tatsächliche Sachlage mittels der aktuellen Fachlichen Hinweise schon gar nicht mehr an.
Irgendwelche Einzelberichte helfen uns hier auch nicht weiter. Entscheidend ist die rechtliche Ausgangslage und die ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen bzw. RVOs sowie den Richtlinien in Form der Fachlichen Weisungen/Geschäftsanweisungen etc.. Dass in Jobcentern vielfach fehlerhaft gearbeitet wird und erst mittels Beschreiten des Rechtswegs bzw. Einschaltung qualifizierten rechtlichen Beistandes zur Durchsetzung der eigenen Rechtsposition gelangt, hat damit aber nichts zu tun, denn in z.B. arbeitsrechtlichen Wiki-Artikeln werden ja auch z.B. die Voraussetzungen einer Kündigung dargestellt und nicht direkt die regelmäßigen Praxisfehler der Arbeitgeber.
Zudem dazu: Ansonsten handelt es sich um eine Ermessensleistung, das heißt wenn der Sachbearbeiter findet, du sollst gefälligst verrecken, gibt es eben keine Gutscheine und damit keinen Krankenversicherungsschutz.
Das ist eine fehlerhafte Darstellung. Der Sachbearbeiter kann ja eben nicht nach persönlichem Gusto aus dem Bauch heraus entscheiden. Die Sachbearbeiter haben zum einen eine Ermessensentscheidung entsprechend zu begründen, das Ermessen also fehlerfrei auszuüben. Zum anderen sind diese in der Regel an sogenannte "Ermessenslenkende Weisungen" gebunden.--Losdedos (Diskussion) 20:52, 21. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Hier kann man die Gesetzesänderungen im Detail nachvollziehen:

--Udo (Diskussion) 21:29, 21. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Dass buzer.de die Synopsen der Gesetze vorhält, dürfte jedem Juristen bekannt sein. Ein solch pauschaler Verweis hilft im hier entscheidenden Punkt aber ebenso wenig weiter wie bereits die zuvor verlinkten Seiten. Dies meinte ich in meinem Beitrag mit den unterschiedlichen Diskusssionsebenen.--Losdedos (Diskussion) 21:41, 21. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Ist schon klar - der Hinweis richtete sich auch bewusst an die Nichtjuristen. --Udo (Diskussion) 08:00, 22. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Losdedos: Autoritätsargumente waren noch nie Argumente. So wie du, sprach ich bereits von verschiedenen Ebenen oder Aspekten, mir scheint, Du wirfst die jetzt durcheinander. Wir sind jetzt inzwischen bei drei oder vier. 1. Gesetzestext, 2. Ausführung/Anwendung von Gesetzestext, 3. Änderungen Gesetzestext (oder auch Anwendung) 2007, 4. Belege 2007.
Zunächst, damit wir uns nicht falsch verstehen: ich beharre nicht auf einem edit z.B. im Aspekt x, indem ich ihn mit Aspekt y begründe. Richtig, § 31a wurde erst 2011 eingeführt, an dieser Stelle scheint auch der Übergang der Begrifflichkeit von "100 % Sanktion" zu "Wegfall ALG 2" stattgefunden zu haben.
1. "Wegfall" und "vollständig" bedeutet immer auch Wegfall KV, PV, RV. "Sonderanwendungen", z.B. Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen, sind immer im Nachhinein (und bei Erwchsenen ohne Kinder nicht zwingend).
2. Der Begriff "Wegfall" ist immer gebunden an den Begriff "Leistungsbezug", letzterer ist das Zentralwort. Kein Leistungsbezug -> Wegfall KV etc.
3. Wenn in 2007 also die Änderung mit dem strittigen Satz im Artikel stattfand, dann ist meine Ergänzung deshalb immmer richtig. Wenn nicht, dann ist der ganze strittige Satz falsch und muss weg (nicht nur meine Ergänzung).
4. Wenn vollständiger Wegfall erst mit Einführung des § 31a eingeführt wurde, dann müsste dafür ein weitere wichtige Änderung 2011 in den Abschnitt ergänzt werden (z.b. "Änderungen zum xxx 2011").
5. Und analog zu 3.: Wenn die strittige Änderung schon vor 2007 existierte, dann darf sie nicht als Änderung zum 1. Jan 2007 genannt werden, denn dann war es keine.
--BrutFork (Diskussion) 16:45, 22. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Die Krankenversicherung von ALG-II-Empfängern ist (und war schon immer) im § 5 SGB V geregelt. Und der knüpft an einen Bezug von Arbeitslosengeld II an. Wer nun aus welchem Grund auch immer keine Leistungen vom Amt bekommt, ist kein Bezieher im rechtlichen Sinne und somit entfällt der Krankenversicherungsschutz. Das war vorher schon so und ist jetzt immer noch so, da gab es keinerlei Änderung. -- 217.236.185.186 17:57, 22. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

@Losdedos , aus deinen obigen Beiträgen schließe ich, dass du Jurist bist. Dann dürfte es dir leicht fallen, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Seit wann genau ist der vollständige Wegfall des Leistungsbezuges in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen?
  • Wo genau im Gesetz steht das?
  • Trifft es zu, dass der vollständige Wegfall des Leistungsbezuges zum Verlust des gesetzlichen Krankenversucherungsschutzes führt?

Beste Grüße--Udo (Diskussion) 08:13, 23. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

@Udo: Ja ich bin Jurist und der zugrundeliegenden Rechtsbereich gehört auch durchaus zu meinem Fachgebiet. Du verkennst als Nichtjurist aber offensichtlich, dass auch Juristen zu Rechtsfragen recherchieren müssen und nicht jede Detailproblematik ad hoc präsent haben. Da ich mit der Juristerei mein Geld verdiene und ich hier auch keine Rechtsberatung durchführe/durchführen möchte und mich in meiner Freizeit nicht auch noch damit beschäftigen möchte, was ich von morgens bis abends ohnehin mache, will ich hier gar nicht intensiv recherchieren. Mir ging es lediglich darum, eine offensichtlich inhaltlich unrichtige und unbelegte Änderung unter Verweis auf die Belegpflicht rückgängig zu machen. Nicht mehr, nicht weniger. Die Lösung zu Frage 2 ergibt sich, sofern du mit Leistungsbezug das ALG II meinst, aus dem SGB II. Frage 3 habe ich in praktischer Hinsicht ja bereits weiter oben unter Verlinkung der Fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit zu § 26 und § 31 beantwortet.--Losdedos (Diskussion) 19:53, 23. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Finde ich jetzt eigentlich gar keine Antwort. Sprichst du jetzt nicht mehr mit mir? Deine Hinweise zu Durchführungen und Möglichkeiten der Justierung im Nachhinein, um vielleicht auf Antrag einen symbolischen Leistungsbezug von 1 € oder über Kann-Lebensmittelgutscheine diesen wieder herzustellen, sind aus 2016 und entsprechend keine wie von dir selbst geforderten Belege 2007. Du erwartest von mir die Trennung der Ebenen, während Du Durchführungshinweise zu Provisioriumslösungen, um den Gesetzestext zu umgehen, quasi als gesetzliche Änderungen 2007 anführst, du also auf Gesetzestextebene 2007 mit Durchführungshinweisen aus den Jahren nach 2007 argumentierst. Das ist leider nicht konsistent. --BrutFork (Diskussion) 23:18, 23. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
Nochmal: Es ging mit ausschließlich darum, bei der Überprüfung der neuen Edits auf der Beobachtungsliste zu checken, ob die eigearbeiteten Informationen stimmig und belegt sind. Das war dein Edit nicht und er ist es immer noch nicht, weil eben diese Änderung 2007 nicht eingeführt wurde. Anhand der aktuellen Fachlichen Hinweise habe ich die aktuelle Situation aufgezeigt. Lies doch einfach nochmal mienen Editkomtear bzw. das hiesige Eingangsposting. Dass der Artikel insgesamt verbesserungsbedürftig/verbesserungswürdig ist, mag sein. Ich habe ihn nicht bis ins Detail überprüft. Derzeit habe ich aber keine Ambitionen, den Artikel zu bearbeiten, da ich mich aus bereits genannten Gründen generell bei juristischen Themen nur sporadisch in die Artikelarbeit einschalte. Ich helfe aber im Portal:Recht bei der Qualtitätssicherung insoweit mit, dass ich diejenigen Artikel, die auf meiner Beobachtungsliste zu finden sind, auf Belegtheit/Stiummigkeit/inhaltliche Richtigkeit der neu vorgenommenen Edits überprüfe.--Losdedos (Diskussion) 00:32, 24. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
@Losdedos, wenn du Jurist und außerdem fachlich auf diesem Gebiet zuhause bist, dann kannst du doch sicher einfach mal diese 3 Fragen direkt beantworten. Das ist sicher keine Rechtsberatung. Es wäre für die Verbesserung des Artikels hilfreich. Vielen Dank und beste Grüße--Udo (Diskussion) 07:46, 24. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Abschnitt "Korrekturen und Modifikationen der Rechtsgrundlage"

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren 2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt

Die Abschnittüberschrift "Korrekturen und Modifikationen der Rechtsgrundlage" finde ich sehr sperrig. Es ist mMn außerdem von Nachteil, dass nur die Gesetzesänderungen angesprochen werden, nicht jedoch der ursprüngliche Zustand. Ich halte es für besser, die historische Entwicklung zum ALG 2 von Anfang an darzustellen.

Dementsprechend schlage ich vor, die Abschnittsüberschrift in "Historische Entwicklung" zu ändern, wie das in vielen anderen Wikipedia-Artikeln üblich ist. Dann könnte man den ursprünglichen Zustand beschreiben. (Wann war das genau?) Sodann könnte man in Kurzfassung die wesentlichen Änderungen beschreiben. Gruß--Udo (Diskussion) 08:00, 24. Jun. 2016 (CEST) Beantworten

Außerdem ist dieser Abschnitt auf dem Stand von 2007 stehengeblieben, müsste also sowieso neu geschrieben werden. Die einzelnen Änderungsgesetze sollten in eigene Artikel ausgelagert werden; es gibt schon den relativ verwaisten Artikel Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. -- 217.236.185.186 09:20, 24. Jun. 2016 (CEST) Beantworten
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