Bonusheft
Das Bonusheft wird im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland verwendet. Es dient dem Versicherten als Nachweis für seinen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz. In das Bonusheft werden bei 12- bis 17-jährigen Versicherten für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus im Rahmen der zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach § 22 SGB V eingetragen.[1] Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird in das Bonusheft das Datum der jährlichen zahnärztlichen Untersuchungen eingetragen.
Die Versicherten erhalten ein persönliches Bonusheft, das sie bei jeder Zahngesundheitsuntersuchung (Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) vorzeigen sollten, damit sie die Nachweise über den jährlichen Zahnarztbesuch lückenlos erbringen können.
Zielsetzung
Durch das Gesundheitsreformgesetz 1989[2] wurde die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung beim Zahnersatz auf 50 % begrenzt. Gleichzeitig wurde als Anreiz für regelmäßige individuelle Prophylaxe eine Bonusregelung eingeführt. Dadurch soll die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt werden.[3] Versicherte sollen eine regelmäßige Mundhygiene betreiben und regelmäßig mindestens einmal jährlich den Zahnarzt zu einer Untersuchung aufsuchen. Dadurch sollen Zahnschäden vermieden, bzw. frühzeitig entdeckt werden, um Zahnersatz so weit wie möglich zu vermeiden oder in seinem Umfang zu reduzieren und somit die Ausgaben der Krankenkassen begrenzt werden.
Bonusregelung
Patienten, deren Gebisszustand eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und die regelmäßig zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, erhalten nach § 55 Abs. 1 SGB V bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, wie Kronen, Brücken und herausnehmbare Prothesen, einen Bonus in Form eines um 10 bzw. 15 Prozentpunkte höheren Festzuschusses zu den festgesetzten Beträgen für die jeweilige Regelversorgung. Sind die Voraussetzungen für den Bonus nicht erfüllt, beträgt der Festzuschuss 50 %.
Der Bonus wird nicht auf die Mehrkosten gewährt, die über die Kosten der „Regelversorgung" hinausgehen − sogenannte „gleichartige Versorgungen" und „andersartige Versorgungen".
60 % der gesetzlich Krankenversicherten können den Bonus nicht in Anspruch nehmen, weil sie den Nachweis nicht oder nicht lückenlos führen.[4]
Bonus von 20 %
Der Zuschuss für die Vertragsleistung steigt um 20 %, wenn gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren wenigstens einmal im Kalenderjahr zur eingehenden Untersuchung beim Zahnarzt waren und deren Gebiss eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt. Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr müssen mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr an der Individualprophylaxe teilgenommen haben. Dann erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse von 50 % auf 60 %. Den verbleibenden Anteil müssen die Patienten selbst übernehmen. Der Eigenanteil kann durch eine private Zahnzusatzversicherung ganz oder teilweise versichert werden.
Bonus von 30 %
Bei einer lückenlosen Vorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren erhöht sich der Zuschuss für die Kassenleistung um weitere 10 % auf 30 % (bezogen auf den Zuschuss in Höhe von 50 %). Damit steigt der Zuschuss auf insgesamt 65 % der Kosten einer Regelversorgung.
Härtefallregelung
Unzumutbare Belastung
Gesetzlich Krankenversicherte werden beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie unzumutbar belastet werden.
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. 2013 liegt diese Grenze bei 1.078 Euro (mit einem Angehörigen 1.482,25 Euro, mit zwei Angehörigen 1.751,75 Euro und mit drei Angehörigen 2.021,25 Euro). Die Befreiung wird auch Versicherten erteilt, die bestimmte Sozialleistungen erhalten. Das sind die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem SGB III oder wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Versicherte, die unter die Härtefallregelung fallen, erhalten den doppelten Festzuschuss für die Zahnersatz-Regelversorgung, auch wenn sie das Bonusheft nicht lückenlos geführt haben. (§ 55 Abs. 2 SGB V), sodass bei einer Regelversorgung kein Eigenanteil anfällt.
Gleitende Härtefallregelung
Die Härtefallgrenze ist nicht starr, sondern sieht eine Gleitklausel vor. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die einfachen Festzuschüsse – ohne Bonus – das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung des doppelten Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze („Härtefallgrenze") übersteigen. Diese zusätzliche Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der doppelten Festzuschüsse und nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 3 SGB V). Der verbleibende Restbetrag ist durch die Versicherten zu tragen.
Fehlender Bonushefteintrag
Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, beginnt die Zählung der Jahre, die für einen Bonus benötigt werden, von vorne.
Hat der Versicherte sein Bonusheft verloren, muss er ggf. eine Gebühr dafür bezahlen, dass der Zahnarzt alle Termine aus der Vergangenheit zusammensucht und ein neues Bonusheft entsprechend abstempelt. Die Gebühr nach GOÄ Nr. 70 kann zwischen 2,33 € und 8,15 € betragen, je nach Aufwand. Sollte der Zahnarzt die Bestätigung im Bonusheft verweigern (Untersuchung und Nachweis einer regelmäßigen Mundpflege vorausgesetzt), macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig für den Betrag, den der Patient auf Grund des fehlenden Bonusheftnachweises von der Krankenkasse nicht beziehungsweise weniger bekommt. Auch einen Papierausdruck muss man als Zahnarzt abstempeln, ein geringerer Arbeitsaufwand ist da nicht erkennbar. Bonushefte gibt es nach wie vor unverändert. Sie müssen vom Zahnarzt bei seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung angefordert werden.
Antrag
Der Antrag auf einen erhöhten Zuschuss erfolgt durch den Zahnarzt bei Beantragung des Zahnersatzes mittels eines Heil- und Kostenplans (HKP). Gleichermaßen erfolgt der Antrag auf Gewährung eines doppelten bzw. gleitenden Festzuschusses, falls der Versicherte unter die Härtefallregelung fällt, durch den Zahnarzt. Die Höhe des gewährten Festzuschusses wird durch die Krankenkasse auf dem Heil- und Kostenplan in einem gesonderten dafür vorgesehen Feld festgesetzt.
Andere Bonushefte
Nicht zu verwechseln mit dem hier behandelten Bonusheft sind ebenso genannte Nachweise zu anderen Bonusprogrammen mit anderen inhaltlichen Ausrichtungen, die von Unternehmen, aber auch von Krankenkassen zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden. Einige Krankenkassen bieten auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 SGB V und ihrer jeweiligen Satzung beispielsweise Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und setzen als Nachweis die Führung eines darauf ausgerichteten Bonusheftes voraus.[5]
Einzelnachweise
- ↑ Individualprophylaxe-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (PDF; 45 kB) vom 4. Juni 2003. B. 13, Bundesanzeiger Nr. 226 (S. 24 966) vom 3. Dezember 2003.
- ↑ Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG; PDF; 48 kB) vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477.
- ↑ Bundestags-Drucksache 200/88 (PDF; 27,3 MB), S. 2.
- ↑ kzvb-TRANSPARENT 7/2009, Rund 60 % der Deutschen verschenken Zuschüsse
- ↑ T. Blöß, Punkte sammeln Deutsches Ärzteblatt, März 2004, Seite 108.
Weblinks
Bonuslächeln, Infoseite zu Regelversorgungen und Festzuschüssen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, K.d.ö.R.