Kontrollratsgesetz Nr. 62

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. April 2016 um 18:33 Uhr durch 217.236.175.4 (Diskussion) (AZ: Die Seite wurde neu angelegt: Das '''Kontrollratsgesetz Nr. 62''' vom 20. Februar 1948 war das letzte der Kontrollratsgesetze un...). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Eine gesichtete Version dieser Seite, die am 19. April 2016 freigegeben wurde, basiert auf dieser Version.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 62 vom 20. Februar 1948 war das letzte der Kontrollratsgesetze und gleichzeitig das letzte Mal, dass der Alliierte Kontrollrat gemeinsam zusammentrat. Das Gesetz trat einen Monat später am 20. März 1948 in Kraft.

Inhalt

Das Gesetz hob die gesetzlichen Bestimmungen aus der Zeit des Kirchenkampfs auf. Durch diese wurde seinerzeit die Deutsche Evangelische Kirche unter Zwangsverwaltung durch das Reichsministerium für die Kirchlichen Angelegenheiten gestellt. Konkret handelt es sich um:

  1. Gesetz über das Beschlußverfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 734)
  2. Erlaß über die Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Reichs und Preußens in Kirchenangelegenheiten vom 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1029)
  3. Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I S. 1178)
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kontrollratsgesetz_Nr._62&oldid=153624811"