Impressumspflicht
Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung.
Geschichte
Im Jahr 1530 wurde eine allgemeine Impressumspflicht erstmals im Buchwesen in Deutschland eingeführt.[1]
Recht in der Bundesrepublik Deutschland
Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf.
Ablösung des Teledienstegesetzes
Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.
Im Teledienstegesetz war verankert, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss.
Unter den Begriff „geschäftsmäßig" fallen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Demzufolge werden theoretisch auch alle privaten Webseiten als Teledienst interpretiert. Allerdings ist fraglich, inwieweit das durchgesetzt werden kann.
Das neue Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Der Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 enthielt noch eine allgemeine Impressumspflicht für alle geschäftsmäßigen, d.h. für nicht nur kurzfristig zu Testzwecken betriebenen Angebote. Der Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz[2] weist darauf hin, dass sich für die Praxis nur unwesentliches geändert hat, nämlich dass nun rechtssicher solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat: "Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten." Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des TMG schon dann gegeben, wenn es zumindest theoretisch möglich wäre, mit einer Webseite gleichen Zwecks durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln mindestens kostendeckende Einnahmen zu erzielen. Unerheblich ist, ob dies für existierende, zweckgleiche Webseiten tatsächlich üblich ist. Das Ministerium fasst zusammen: "Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht."
Zur Bestimmung eines ausschließlich privaten oder familiären Zweck wäre dann analog der Regeln des Rundfunkstaatsvertrages zu verfahren: "Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe."[3]
Informationspflichten nach dem Telemediengesetz
§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft.
Presserecht
Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse ein Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
- „Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben."
Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) regelt diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
- „Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten."
Grundsatzentscheidungen
- Das Oberlandesgericht Koblenz entschied im April 2006[4] vor dem Hintergrund des Teledienstegesetzes, dass das Weglassen der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Verstoß darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden könne, da es sich – nach Ansicht des Gerichts – um eine Bagatellverfehlung handele. Diese Entscheidung ist im Licht der UGP-Richtlinie 2005/29/EG allerdings nicht mehr haltbar: Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie legt nämlich fest, dass eine Irreführung durch Unterlassen von Informationen immer dann vorliegen muss, wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in der Kommunikation nicht beachtet werden. Von dieser Regelung darf auch nicht in nationalem Recht abgewichen werden, da die Richtlinie Vollharmonisierung bezweckt.[5] Die Regelung wurde daher Ende 2008 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt. Die Pflicht zur Nennung der Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung ergibt sich wiederum aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Für einen „Bagatellverstoß" ist daher kein Raum mehr.
- In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs [6] wurde entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (in diesem Fall: „Kontakt" und „Impressum") erreichbar ist.
- Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2008[7] , dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es sei allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit anzugeben, die es ermöglicht, „schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren"[8] . Eine „elektronische Anfragemaske", über die innerhalb einer Stunde Anfragen beantwortet werden, erfülle diese Bedingung.
- Wie sich aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht, und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.
- Ende 2010 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass sogenannte „Baustellen-Seiten" ebenfalls kein Impressum brauchen. In dem Fall bestand der Internetauftritt lediglich aus einer einzigen Seite mit einem Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde, und verwies den Besucher darauf, die Internetseite später zu besuchen. Die Richter stellten fest, dass „der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen" hatte und somit keine Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG besteht.[9] Die Entscheidung des LG Düsseldorf begegnete dabei erheblichen Bedenken und es wurde Berufung eingelegt, die nach einem richterlichen Hinweis des Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgenommen wurde. Dem gegenüber entschied das Landgericht Aschaffenburg im Urteil vom 3. April 2012 (AZ. 2 HK O 14/12), dass die Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten gilt, sofern der Internetauftritt bereits den Zweck hat, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.[10]
- Es ist noch offen, wie das Impressum eines Benutzers bei XING rechtskonform gestaltet werden kann, das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom Juli 2014 zeigt dies auf.[11]
Recht in Österreich
In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt:
- „(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- 1. seinen Namen oder seine Firma;
- 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
- 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- 5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- 6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
- 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
- (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt."
Als „sonstige Informationspflichten" sind § 24 Abs. 4 und § 25 MedienG sowie § 14 Abs. 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu erwähnen. § 14 Abs. 1 UGB bezieht sich neben Webseiten auch auf „alle Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind" und gilt daher insbesondere auch für E-Mails.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z. B.: AT U 12345678.
Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.
Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.
Recht in der Schweiz
In der Schweiz besteht nach Art. 322 Strafgesetzbuch eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen "in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben."[12]
Ab 1. April 2012 wurde die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt.[13] In Anlehnung an die europäische E-Commerce-Richtlinie schreibt Art. 3 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass wer "Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet", dabei "klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post" machen muss.[14] .
EU
Maßgeblich für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission.
Siehe auch
Weblinks
Situation in Deutschland
- Das neue Telemediengesetz (TMG)
- Detaillierter Aufsatz zu den Pflichtangaben nach § 5 TMG
- Leitfaden zur Impressumspflicht (Bundesministerium der Justiz)
- Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten bei jurpc.de
Situation in Österreich
Einzelnachweise
- ↑ Heinz Pürer, Johannes Raabe: Presse in Deutschland. 3. Auflage. UVK, Konstanz 2007, ISBN 978-3-8252-8334-6, S. 59 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung.
- ↑ Impressumpflicht – notwendige Angaben.
- ↑ OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006, Az. 4 U 1587/05, Volltext.
- ↑ EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010, Az. C-304/08, Volltext.
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03, Volltext; „Anbieterkennzeichnung im Internet"
- ↑ EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, Az. C-298/07, Volltext.
- ↑ Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, Art. 5 Abs. 1
- ↑ LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az. 12 O 312/10, Volltext – „Keine Impressumspflicht für Baustellenseite".
- ↑ http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20120186&q=impressumspflicht
- ↑ https://tarnkappe.info/xing-impressum-laut-lg-stuttgart-nicht-rechtskonform/
- ↑ Schweizerisches Strafgesetzbuch
- ↑ Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Griffigere Mittel gegen unlautere Geschäftsmethoden, Bern, 12. Oktober 2011
- ↑ Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stand: 1. Juli 2014, S. 241