Holding
Der Begriff Holding ist eine Kurzform für Holding-Gesellschaft, Holding-Organisation oder auch Dachgesellschaft. Er umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform für hierarchisch strukturierte Unternehmen. Der Begriff findet dabei sowohl für die Gesamtheit der Unternehmenshierarchie wie auch für den Spitzenorganismus allein Anwendung.
Der Begriff der Holdinggesellschaft ist bislang (2012) gesetzlich nur branchenspezifisch für den Fall der Versicherungsholdinggesellschaften (in § 104a Abs. 2 Satz 4 VAG) definiert und wird daher auch in der Literatur nicht einheitlich verwendet. Dies soll sich allerdings 2013[veraltet] im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Gestalt des Kapitalanlagegesetzbuchs ändern.
Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine verbreitete Form der Organisation national wie international tätiger Unternehmen dar. Historisch betrachtet ist sie die älteste Form der Unternehmensorganisation bzw. Bildung von Firmengruppen.
Definition nach KAGB-E (Deutschland)
Der Begriff „Holdinggesellschaft" soll im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds in deutsches Recht erstmals gesetzlich definiert werden. Nach dem bisherigen (2012) Gesetzentwurf ist eine Holdinggesellschaft eine Gesellschaft, die
„an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre [...] Beteiligungen eine Geschäftsstrategie [...] zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
1. auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der [Europäischen] Union zugelassen sind, oder
2. die [...] nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen."
Die Definition zielt vor allem darauf ab, Unternehmenshierarchien von Kapitalverwaltungsgesellschaften („Investmentvehikeln") abzugrenzen, die bestimmten gesetzlichen Regulierungen nach KAGB unterliegen sollen. Daher liegt die Betonung auf der Förderung des „langfristigen Werts" und der Verneinung der Gewinnerzielung durch bloßen Erwerb und Wiederverkauf von Tochterunternehmen. Ferner definiert das KAGB nach diesem Entwurf nicht die ganze Hierarchie, sondern nur die bei relativer Betrachtung jeweils obere Ebene als Holdinggesellschaft.
Im Unterschied zu verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes verlangt die Holdinggesellschaft per Definition weder Mehrheitsbeteiligung, noch wirtschaftliche Abhängigkeit, noch sonstige explizite Verträge zwischen den Unternehmen. Sie erlaubt diese Sachverhalte aber sehr wohl. Selbiges gilt auch für die Abgrenzung vom Begriff des Konzerns nach § 18 , der eine besondere Form verbundener Unternehmen darstellt.
Merkmale
Die Holding-Organisation besteht aus mindestens zwei Ebenen, einer Muttergesellschaft , die auch als Holding-Gesellschaft bezeichnet wird, und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen , an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen to hold). Handelt es sich hierbei um einen Mehrheitsbesitz und/oder ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, so spricht man von einem Konzern .[2]
Die Organisationsform der Holding definiert sich über die interne Verteilung der Eigentumsrechte, Aufgabenverteilung, oder Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse über die Rechtsformgrenzen hinweg.
Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist (divisionale Organisation), ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.
Formen der Holding
Es werden verschiedene Formen der Holding-Organisation unterschieden, je nachdem, welche Funktionen und Entscheidungen von der Holdingzentrale wahrgenommen werden:
Operative Holding oder Stammhauskonzern
Hierbei handelt es sich um die traditionelle Organisationsform von Großunternehmen. Die Muttergesellschaft im klassischen Sinne entfaltet hier wesentliche zum Leistungserstellungsprozess notwendige Aktivitäten selbst, das heißt, sie ist direkt am Markt tätig (operativ im Sinne ‚tätig handelnd‘). Die Gründung oder der Erwerb von Tochtergesellschaften dient der Ergänzung bzw. Unterstützung, z. B. Auslandsniederlassungen. Die Tochtergesellschaften sind daher in der Regel deutlich kleiner als die Muttergesellschaft und hängen von dieser strategisch, strukturell und personell ab. Die Konzernzentrale übt sehr starken Einfluss auf die Tochterunternehmen aus. Die operative Holding findet man vor allem bei Konzernen, die durch vertikale und horizontale Diversifikation aus einem dominierenden Geschäftsfeld heraus gewachsen sind.
Management-Holding oder Strategie-Holding
Die Management-Holding hat dagegen kein eigenes operatives Geschäft. Anders als die Finanzholding hält sie jedoch nicht nur die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, sondern führt diese auch. Zu diesen Führungsaufgaben gehören typischerweise die Festlegung der strategischen Geschäftsfelder, die strategische Steuerung, die Besetzung von Führungspositionen und die Steuerung des Kapitalflusses innerhalb der Gruppe. Es ist möglich, dass die Vorstandsmitglieder der Holdinggesellschaft auch die Leitungsfunktionen der Tochtergesellschaften, z. B. als Vorstandsvorsitzende, wahrnehmen. Größter Vorteil dieser Holding ist ihre Flexibilität, da jedes Tochterunternehmen Strategien für sein Geschäftsfeld entwickelt. Diese Holdingform kombiniert die Marktnähe und Flexibilität von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit der Kapitalkraft und Marktpräsenz großer Unternehmen. Beispiele für Management-Holdings finden sich bei Automobil- und Elektrokonzernen.
Zu den strategischen Holdings zählt man aber auch Finanzholdings, die dem Darstellen der Firmengruppe nach außen als Gesamtheit dienen, so etwa im Sinne der Dachmarke: Der leitende Körper der Firmengruppe, die Firmenzentrale, ist dann – hierarchisch neben den produktiven Zweigen – als Tochtergesellschaft unterhalb der Dachmarke angesiedelt, in der alle gemeinsamen strategischen Konzepte zusammengefasst sind. Diese Struktur wird in allen Branchen angewendet, in denen eine Firmengruppe sich als Unternehmen mit weitgefassten Kompetenzen darstellen will, etwa im Bausektor ebenso wie bei Einzelhandelsgruppen.
Finanzholding oder Vermögensholding
Die Finanzholding ist das Gegenstück der operativen Holding. Sie verwaltet vorrangig das Vermögen der Gesamtgruppe und übt weder die operative noch die strategische Leitung in ihren Tochtergesellschaften aus. Durch die Besetzung der obersten Führungspositionen, die Vorgabe von finanziellen Hurensohn Zielgrößen und die Zuteilung finanzieller Ressourcen besteht nur mittelbar Einfluss. Im Vordergrund steht die Ertrags- und Wertoptimierung des Konzerns als Gesamtheit, oder auch lediglich einzelner (Minderheits-) Beteiligungen.
Die Finanzholding kann in ihrem unternehmerischen Einfluss so weit zurückgenommen werden, dass sie nur noch Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Konzerneigenschaft ist. Dann spricht man von einer Beteiligungsgesellschaft , solche Firmenkonstrukte reduzieren sich oft auf einen eingetragenen Namen und keinerlei Personal. Verwendet werden solche Holdings einerseits in Firmengruppen mehr oder minder eigenständiger Unternehmen, um der zunehmend strengeren Konzernabschlusspflicht nachzukommen, also dem Konsolidieren der nur internen Geschäftsflüsse, andererseits auch, um die gesamte Gruppe in sich sowohl monetär wie auch operativ eigenständiger und elastischer handelnd strukturieren zu können (Entkonsolidierung, Entherrschungsverträge). Außerdem verwendet man Finanzholdings zur Vorbereitung der organisatorischen Abwicklung von Firmenübernahmen, oder aus strategischen Gründen, etwa um einen renommierten Firmennamen zu erhalten, oder mehrere etablierte Namen nach Firmenfusionen nebeneinanderzustellen, ohne die Teilfirmen selbst firmenbücherlich umnennen zu müssen, oder einen neuen gemeinsamen Namen zu etablieren. Ein weiterer Sektor, in dem reine Finanzholdings angesiedelt sind, sind etwa Firmengruppen in Privatbesitz, wo die Beteiligungsgesellschaft den Besitz von Privatpersonen oder Privatstiftungen – oft auch ohne jeglicher wirtschaftlicher Kompetenz – darstellt, sowie bei internationalen Konzernen, in denen die nationale Holding die Gesamtheit der Konzernteile in einem Staat widerspiegelt. Die letzteren Formen reduzieren sich auf eine reine Darstellung einer Rechtsperson .
Organisatorische oder strukturelle Holding
Zunehmend werden – über Firmenübernahmen und Neugründungen hinaus – heute Holdinggesellschaften auch für die interne Organisation genutzt.[3] Dann spricht man auch von Organisatorische Holding: So könnte etwa ein Bahnunternehmen seine gesamten Personen- und Frachttransport-Agenden (divisionäre Gliederung) in zwei Holdings zusammenfassen, um Überblick über die Sparten zu bewahren (Geschäftsbereichs-Konsolidierung), oder ein Telekommunikationsanbieter Datenleitungsbetrieb und Dienstleistung (funktionelle Gliederung), um unter verschiedenen Namen auftreten zu können. Diese Firmengruppenstruktur ist unabhängig davon, ob die divisionäre oder funktionale Dachholding selbst im Sinne einer Abteilungsleitung operativ tätig ist, ob sie im Sinne einer Aufsichtsabteilung nur strategisch arbeitet, oder ob sie eine reine Beteiligungsgesellschaft der Konzernmutter darstellt. Über diese Form lassen sich auch komplexe Firmenstrukturen organisieren, oder mehrfach ineinander verschachteln: Die Holdinggesellschaften sind nur mehr Tochterfirmen innerhalb der Gruppe.
Vorteile
Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Verschaffung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen.
Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann u. U. einer günstigeren Steuergesetzgebung.[4]
Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
Holding-Gesellschaften ermöglichen es den betreffenden Unternehmen, direkte in indirekte Kapitalbeteiligungen zu verwandeln. Für den Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden ist es durch die Zwischenschaltung von Zwischenholdings u. U. schwieriger, indirekte Kapitalbeteiligungen aufzudecken und zu untersagen. Beteiligungen müssen heute in vielen Staaten jedoch offengelegt werden.[5] Die Mitteilungspflichten gelten auch für ausländische Unternehmen, soweit sie an deutschen Unternehmen beteiligt sind.
Nachteile
Die Nachteile einer Holding liegen in der allgemeinen Abhängigkeit, Anonymisierung und der Ähnlichkeit wie bei der Geschäftsbereichorganisation. Durch die Strukturierung in Tochterunternehmen kann in diesen eine Blindheit gegenüber den Zielen des Gesamtkonzerns entstehen. Durch deren rechtliche Selbstständigkeit entsteht darüber hinaus ein deutlich höherer administrativer Aufwand.
Siehe auch
- Steuervehikel: Schweizer Holding, in Steuerrecht (Schweiz)
- Privatvermögensstruktur in Liechtenstein
Literatur
- Bea, Dichtl, Schweitzer: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 7. Auflage. Band 1 – Grundfragen. Lucius & Lucius, Stuttgart 1997 (4. Kapitel, Abschnitt 2).
- Thomas Keller: Unternehmungsführung mit Holdingkonzepten. 2. Auflage. Wirtschaftsverlag Bachem, 1993.
- Thomas Keller: Holding. In: Handelsblatt Wirtschafts-Lexikon. 1. Auflage. Band 5. Schäffer-Pöschel, 2006, ISBN 3-7910-2605-4.
- Thomas Keller: Die Führung einer Holding. In: Holding Handbuch. 4. Auflage. Schmidt Verlag, 2004, ISBN 3-504-48005-X.
- Thomas Keller: Holding. In: G. Schreyögg, A. von Werder (Hrsg.): Handwörterbuch Unternehmensführung und Organisation. 4. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, 2004, ISBN 3-7910-8050-4.
- Thomas Keller: Holdingkonzepte als organisatorische Lösungen bei hohem Internationalisierungsgrad. In: K. Macharzina, M. J. Oesterle (Hrsg.): Handwörterbuch Internationales Management. 2. Auflage. Gabler Verlag, 2002, ISBN 3-409-22184-0.
- M. Lutter, L. Jesse: Holding Handbuch. 4. Auflage. Schmidt Verlag, 2004, ISBN 3-504-48005-X.
- Manfred Perlitz: Internationales Management. Reihe Grundwissen der Ökonomik. Band 1560 von UTB. Uni-Taschenbücher/UTB für Wissenschaft. UTB, 1997, ISBN 978-3-8252-1560-6, Controllinginstrumente und Führungssysteme, S. 595 ff.
- Manfred Schulte-Zurhausen: Organisation. 3. Auflage. Vahlen Verlag, 2002, ISBN 3-8006-2825-2.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG). Bundesministerium der Finanzen, 12. Dezember 2012, abgerufen am 5. Januar 2013.
- ↑ so z.B. § 18 Abs. 1 AktG
- ↑ Klaus Macharzina, Joachim Wolf: Unternehmensführung: Das internationale Managementwissen- Konzepte- Methoden- Praxis. 6. Auflage. Gabler, 2008, ISBN 978-3-8349-1119-3, 7.2.2.4. Holding-Konzepte als Strukturvariante der Konzernorganisation, S. 489 ff.
- ↑ soweit sie z. B. vom deutschen Außensteuergesetz anerkannt werden.
- ↑ in Deutschland aufgrund §§ 20 ff. AktG und §§ 21 ff. WpHG