Steuerberatungsgesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Steuerberatungsgesetz |
Abkürzung: | StBerG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht, Rechtspflege |
Fundstellennachweis: | 610-10 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) |
Inkrafttreten am: | 1. November 1961 |
Neubekanntmachung vom: | 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386, 2387 f.) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
19. Juli 2013 (Art. 8 G vom 15. Juli 2013) |
GESTA: | C115 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist das Gesetz, das die Steuerberatung in Deutschland regelt. Es wurde am 4. November 1975 neubekanntgemacht.[1]
Inhalt des Gesetzes
Im Gesetz werden geregelt:
- Einschränkungen des Kreises der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
- Aufstellung von Voraussetzungen für die Berufszulassung und die Berufsausübung
- Zulassung der Sonderformen Lohnsteuerhilfeverein und Steuerberatungsgesellschaft
- Festlegung bestimmter Rechte und Berufspflichten des Beraters
- Normierung der Berufsgerichtsbarkeit
Für den Berufsstand der Steuerberater außerdem maßgeblich ist eine selbstauferlegte Berufsordnung (BOStB) für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Zweifels- und Auslegungsfragen regelt und darüber hinaus die Grundsätze der Berufsethik festlegt.[2]
Aktuelle Gesetzesänderungen
Im August 2006 legte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vor. Ziel war eine Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater.[3] [4] Da das Gesetzgebungsverfahren wegen unterschiedlicher Ansichten zu geplanten Befugniserweiterungen für Nicht-Steuerberater ins Stocken gekommen war, brachte der Bundesrat im Herbst 2007 auf Initiative Bayerns einen weitgehend inhaltsgleichen Gesetzesvorschlag ein, jedoch ohne die betreffenden Befugniserweiterungen. Auch der am 19. September 2007 beschlossene Entwurf der Bundesregierung sah jene Befugniserweiterungen nicht mehr vor. Der Bundestag beschloss den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Finanzausschusses am 24. Januar 2008.[5] Die Annahme durch den Bundesrat erfolgte am 15. Februar 2008.[6] Am 11. April 2008 wurde das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungesetzes vom 8. April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet.[7] Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Gesetzesänderung eröffnet im § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG für Steuerberater die Möglichkeit, als Syndikus-Steuerberater zu fungieren und in Bürogemeinschaft mit anderen Angehörigen freier Berufe oder auch Lohnsteuerhilfevereinen zu arbeiten und in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufzutreten.[8]
Quellen und Einzelnachweise
- ↑ Zuvor war das Gesetz am 16. August 1961 unter dem Titel Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) ausgefertigt worden. Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735).
- ↑ Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer
- ↑ Materialien im Internet [http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=189883
- ↑ Ziel des Änderungsgesetzes [1]
- ↑ Plenarprotokoll zur 139. Sitzung des Bundestags am 24. Januar 2008 (Auszug) [2]
- ↑ Bundesratsdrucksache 57/08 (PDF)
- ↑ BGBl. I Nr. 14/08 S.666
- ↑ Pressemeldung des Informationsdienstes mediafon der Gewerkschaft ver.di [3]
Weblink
- Text des Steuerberatungsgesetzes
- Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer (PDF-Datei; 120 kB)