Partikularkirche

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Eine Teilkirche oder Partikularkirche (lateinisch ecclesia particularis) im Sinne des can. 368 CIC bildet einen Bestandteil der römisch-katholischen Kirche aus deren Gesamtheit dieselbe besteht. Die häufigste Form der Partikularkirche ist die Diözese, aber daneben zäheln auch einige der Diözese gleichgestellte, zumeist territoriale Einheiten, zu den Teilkirchen. Jede Teilkirche wird von einem Ordinarius (can. 134, § 1 CIC) geleitet. In Diözesen und Eparchien ist das ein Diözesanbischof, die Vorsteher anderer Teilkirchen sind diesen rechtlich gleichgestellt.

Ekklesiologisch entscheidend ist das Verhältnis der Teilkirche zur Gesamtkirche. In can. 368 CIC wird es dahingehend umschrieben: „Teilkirchen, in denen und aus denen (in quibus et ex quibus) die eine und einzige katholische Kirche besteht, [...]"

Zu den Partikularkirchen gehören:

Die römisch-katholische Kirche besteht aus insgesamt 3118 Partikularkirchen:

*sind in gewisser Hinsicht Teilkirchen ähnlich, formell aber keine Teilkirchen.

Alle Teilkirchen sind in der Liste der katholischen Diözesen aufgeführt.

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