Erfolgshaftung
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Begründung: unbelegt und nicht unbedingt OMA-tauglich --KMic (Diskussion) 23:56, 3. Apr. 2012 (CEST)
Die Erfolgshaftung ist die Haftung für für den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs. Sie ist damit von der Verschuldenshaftung zu unterscheiden, bei der der Schuldner dem Geschädigten einen Schaden ersetzen muss, weil er ihn infolge seines Verschuldens zu vertreten hat. Demgegenüber muss der Schuldner bei der Erfolgshaftung dem Gläubiger einen Schaden ersetzen, unhängig davon, ob ihm ein eigenes Verschulden vorzuwerfen ist.
Die Erfolgshaftung ist rechthistorisch gesehen älter als die heute vorwiegend geltende Verschuldenshaftung. Es gibt sie heute nur noch in einigen Ausnahmefällen, insbesondere bei der Gefährdungshaftung, zu welcher der Begriff der Erfolgshaftung gelegentlich synonym verwendet wird, aber etwa auch bei der Haftung im Fall des zufälligen Schuldnerverzugs nach § 287 BGB.
In früheren Rechtsordnungen, wie etwa dem altorientalischen oder frühmittelalterlichen Recht, war die Erfolgshaftung auch im Strafrecht üblich. Auch dort kommt es heute sowohl für die Strafbarkeit einer Handlung als auch für die Strafzumessung auf die Schuld des Täters an.