Fluggastrechte
Die Fluggastrechte dienen der Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren bei Flügen, die in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz angetreten werden, oder die von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden und einen EU-Flughafen als Ziel haben.[1]
Fluggastrechte-Verordnung
Der aktuelle Rechtsakt (Verordnung 261/2004/EG)[2] wurde am 11. Februar 2004 von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Gültigkeit und Primärrechtskonformität der Fluggastrechte-Verordnung (VO) wurden in einem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rs C-344/04 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.
Im Frühjahr präsentierte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Fluggastrechte-VO[3] , die Teile der Rechtsprechung des EuGH integrieren soll, aber aufgrund einiger Einschränkungen der derzeit im Lichte dieser Rechtsprechung geltenden Rechte auf Widerstand im Europäischen Parlament gestoßen ist.[4]
Gültigkeit
Die Fluggastrechte-Verordnung gilt für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Flügen, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder Schweiz durchgeführt werden und die EU als Ziel haben. Ungültig ist sie hingegen für Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Fluglinien in die EU.[1]
Fälle für Fluggastrechte
- Nichtbeförderung insbesondere bei Überbuchung
- Annullierung von Flügen
- (Große) Verspätungen
Leistungsverpflichtete
Anbieter von
wobei die Fluggastrechte-VO aufgrund schwieriger Einordnung nicht zwischen diesen Kategorien unterscheidet.
Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten. Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Umfang der Ansprüche
Bei Nichtbeförderung oder Annullierung staffeln sich die Ansprüche nach der Flugstrecke. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke, sondern die Entfernung wird mit der Großkreismethode ermittelt (siehe Weblinks).
Nichtbeförderung
Bei Nichtbeförderung – zum Beispiel wegen Überbuchung – hat der Passagier Anspruch auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
- frühestmögliche Beförderung zum Zielort
- Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004)[2] zu zahlen:
- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km (nicht sofern Ab- und Ankunftsort innerhalb der EU; dafür gilt Punkt 2: > 1500 km innerhalb der EU = 400 €).
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.
Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Annullierung
Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:
- Erstattung des Ticketpreises
- kostenlosen Rückflug zum Abflugort
- anderweitige Beförderung zum Zielort
- kostenlose Versorgung und, falls dringend notwendig, eine Hotelübernachtung[1]
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung (Ausgleichsleistungen, Art, 5 Abs. 1 c i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km
- 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km
- 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km (nicht sofern Ab- und Ankunftsort innerhalb der EU; dafür gilt Punkt 2: > 1500 km innerhalb der EU = 400 €).
Diese Entschädigungszahlungen stehen dem Passagier dann zu
- wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
- oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
- oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.
Nach einem Urteil des BGH haben Passagiere zudem keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung durch einen Streik verursacht wurde.[5] vgl. Abschnitt Außergewöhnliche Umstände.
Der BGH hat mit Urteil vom 09.06.2015 klargestellt, dass eine Flugverlegung von mehreren Stunden einen Schadensersatzanspruch der Reisenden begründet. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass in einer mehr als nur geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch die Airline eine Annullierung des Fluges liege mit dem Angebot auf Abschluss eines anderweitigen Beförderungsvertrages.[6]
Verspätung
Für Betreuungsleistungen sind sowohl ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO auf den Flug. Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von
- 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
- 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
- 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.
Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Verspätung ist nach einer Entscheidung des EuGH vom 4. September 2014[7] nicht der Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeugs am Zielort, sondern der Zeitpunkt des Öffnens der Türen.
Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können die Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf die (Teil-)Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt. Des Weiteren können Passagiere kostenlos von ihrem Flug zurückzutreten, wobei der volle Ticketpreis seitens der Fluggesellschaft zurückerstattet werden muss und keinerlei Stornogebühren verrechnet werden dürfen.
Seit der Entscheidung des EuGH vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen Sturgeon/Condor sowie Böck und Lepuschitz/Air France[8] stehen dem Fluggast bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden (unabhängig von der Entfernung) auch Ausgleichsleistungen (siehe oben) gestaffelt nach Entfernung zu.
Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein verschuldeter Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Unklare Regelung
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07). Dies gilt auch dann, wenn die Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass der Reisende einen Anschlussflug verpasst und dadurch verspätet am Endziel ankommt (EuGH 26.02.2013, C-11/11). Allerdings muss dieser Anschlussflug nach dem BGH ebenfalls innerhalb der EU angetreten werden, da die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen sei, selbst wenn es sich um eine einheitliche Flugreise mit lediglich einer Flugnummer derselben Fluggesellschaft handele und gemeinsam gebucht wurde (BGH, Urteile v. 13.11.2012 - X ZR 12/12 sowie X ZR 14/12).
Flugpassagiere können Ausgleichsleistungen verlangen, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt und die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände als Rechtfertigung nachweisen kann. Verantwortlich ist dabei schon derjenige, der so schlecht organisiert ist, dass er kein Ersatzflugzeug beschaffen kann. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen, das für am Flughafen Berlin-Schönefeld startende oder landende „Billigfluggesellschaften" zuständig ist, in zwei aktuellen, rechtskräftigen Urteilen (14. Januar 2011, 9 C 552/10; 15. Februar 2011, 9 C 560/10) entschieden. Auch das für den Flughafen Köln-Bonn zuständige Amtsgericht Köln nimmt in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH und des BGH eine Entschädigungspflicht bei erheblicher Flugverspätung an.[9]
Besonders vorteilhaft für Reisende ist, dass sie einen tatsächlichen Schaden nicht nachweisen müssen, da es sich um einen pauschalierten Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten handelt.
Fluggesellschaften wenden häufig ein, die Verspätung sei durch sogenannte „außergewöhnliche Umstände" (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004)[2] , zum Beispiel eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag – wie in den Verfahren vor dem AG Königs Wusterhausen – eingetreten, und daher fehle es am erforderlichen Verschulden. 2009 hat das Kammergericht Berlin hierzu entschieden, dass dieses Argument dann nicht greift, wenn aufgrund fehlender Vorhaltung keine Ersatzmaschine organisiert werden kann (3. Juni 2009, 8 U 15/09). 2013 hat jedoch der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, dass Vogelschlag außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung begründen kann und die Fluggesellschaften nicht in dem Fall zum Bereithalten einer Ersatzmaschine verpflichtet sind (24. September 2013 – X ZR 160/12).[10] Wohingegen laut Bundesgerichtshof (12. November 2009, Xa ZR 76/07) technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zur Verfügung zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers.
Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Abwicklung der Ansprüche
Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet.
Werden Ausweichflughäfen angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort zu tragen.
Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30 %, 50 % bzw. 75 % zur Folge.
Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder können – nur mit schriftlichem Einverständnis des Passagiers – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden (Art. 8, Abs. 1, Buchst. a VO (EG) Nr. 261/2004)[2] .
Außergewöhnliche Umstände
Wie nach dem Montrealer Übereinkommen sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Wallentin-Hermann gegen Alitalia [11] können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich" qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies hat der EuGH mittlerweile in den Entscheidungen zu den verbundenen Rechtssachen Sturgeon gegen Condor bzw. Böck und Lepuschitz gegen Air France [12] bestätigt.
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass sogenannte unerwartet auftretende Defekte dennoch nicht unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt. Das hat der EuGH mit einem Urteil[13] bestätigt, in dem er feststellt, dass Airlines Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten müssen, sofern diese nicht auf Sabotage, unerkannten Konstruktionsfehlern oder Terrorangriffen beruhen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann Vogelschlag als außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 einzustufen sein. Die Abwehr von Vögeln obliege z. B. vorrangig dem Flughafenbetreiber und nicht der Fluggesellschaft. Allerdings wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob auch die Fluggesellschaft alles ihr Zumutbare getan hat, um auf Vogelschlag beruhende Verzögerungen oder Annullierungen abzuwenden.[14] Damit dürfte das Urteil des Kammergerichts Berlin aus 2009[15] obsolet sein. Dieses Recht gilt jedoch nur auf Flügen innerhalb Deutschlands.
Der EuGH hat am 31. Januar 2013 entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde, betreuen muss. Das Unionsrecht sehe keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Pflicht zur Betreuung der Fluggäste (Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen) vor, so der EuGH.[16]
Durchsetzen von Ansprüchen
Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt gemäß dem jeweiligen nationalen Zivilprozessrecht. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche sollte der geschädigte Fluggast die jeweilige Fluggesellschaft schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern, da er ansonsten im Falle eines Anerkenntnisses die Prozesskosten zu tragen hat. Für die außergerichtliche Geltendmachung bietet es sich an, ein Musterschreiben zu verwenden.[17]
Verschiedene Studien gehen davon aus, dass in Deutschland jedes Jahr berechtigte Ansprüche im Wert von 520-720 Millionen Euro nicht geltend gemacht werden.[18] Deshalb haben sich zwischenzeitlich auf dem Markt Unternehmen etabliert, die mittels Prozessfinanzierung geschädigten Fluggästen Unterstützung bei der Durchsetzung von Fluggastrechten anbieten.[19]
Beschwerdestelle
Deutschland
In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung 261/2004/EG. Über den Bürgerservice des Luftfahrt-Bundesamt sind auch Beschwerdeformulare und weitere Informationen verfügbar. Das LBA kümmert sich aber nur um die gewerberechtliche Aufsicht. Eine Schlichtung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen Fluggast und Fluggesellschaft erfolgt durch das LBA nicht (siehe dazu aber unten im Kapitel Schlichtung im Luftverkehr).
Für Reisen ab dem 1. November 2013 können sich Passagiere an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SOEP) wenden, zunächst muss aber die Fluggesellschaft kontaktiert worden sein. Die Schlichtungsstelle hilft nur Privatpersonen mit Ansprüchen zwischen 10 und 5.000 Euro. Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaften eingetragene Mitglieder bei der SOEP sind.[20] Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz im EU-Ausland, kann man sich ebenfalls an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.
Österreich
In Österreich obliegt dies der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf), eine Servicestelle des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT).
Schweiz
In der Schweiz ist die Servicestelle was Fluggastrechte anbelangt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Schlichtung im Luftverkehr
Deutschland
Am 21. März 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr verabschiedet, mit welchem in Deutschland ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Luftverkehrsunternehmen eingeführt wird (durch Änderung, bzw. Ergänzung der §§ 57 ff. des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)).
Die Luftverkehrsunternehmen sollen verpflichtet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten oder sich einer solchen anzuschließen (§ 57 LuftVG n.F.). Nach dem Gesetz steht es den Fluggesellschaften frei, eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle zu wählen.[21] Andernfalls werden sie einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) unterworfen (§ 57a LuftVG n.F.).
Das Verfahren ist für die Fluggäste zunächst kostenfrei (nur bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme kann dann nach § 57 Abs.4 Satz 2 LuftVG n.F., bzw. § 57a Abs.3 Satz 2 LuftVG n.F. eine Kostenerstattung auch vom Fluggast verlangt werden). 2 Jahre nach Beginn der Schlichtung soll eine Überprüfung des bisherigen Verfahrens durch das Ministerium erfolgen und gegebenenfalls dann die Einführung einer geringen Gebühr vorbehalten bleiben.
In § 57b LufVG n.F. wird bestimmt, dass hiervon nur Ansprüche von Verbrauchern (im Sinne des § 13 BGB) und in einer Forderungshöhe von max. 5.000 Euro betroffen sind. Somit sind z. B. Vorfälle aus Geschäftsreisen nicht nach diesem System schlichtungsfähig. In § 57b LuftVG n.F. werden zudem weitere Anforderungen aufgestellt, wann eine Schlichtung zulässig ist und wann eben nicht. Hierzu hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ergänzend die Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV)[22] erlassen.
Die neuen Regelungen gelten verbindlich seit 1. November 2013.[23] [24]
Kritisiert wurde während des Gesetzgebungsverfahrens u.a., dass es keine einheitliche Stelle für alle Fluggesellschaften geben wird und es jeder Fluggesellschaft frei steht, eine eigene Schlichtungsstelle zu wählen.[25]
Übereinkommen von Montreal
Regelungsgebiete
- Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks
- Tod oder Verletzung des Passagiers während des Fluges
- (Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Frachtgut)[26]
Gepäckschäden
Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1.131 SZR limitiert (geändert von 1.000 auf 1.131 SZR durch Anpassung nach Art. 25 MÜ im Jahre 2009). Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen (beachte hier: Ausschlussfrist!) nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.
Körperschäden während des Fluges
Bis zu einem Höchstbetrag von 113.100 Sonderziehungsrechten pro Fluggast besteht eine verschuldensunabhängige Haftung (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 100.000 auf 113.100 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ).[27] [28] Für den darüber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Der Luftfrachtführer kann einer unbegrenzten Haftung nur entgehen, wenn er nachweist, dass sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat (Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 MÜ).
Schadensersatz kann nur gegenüber vertraglichen Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.
Nationales Recht
Deutschland
Nach nationalem deutschen Recht werden Fluggastrechte im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt.
Fluggastrechte nach internationalen Verträgen (z. B. nach Montrealer Übereinkommen) oder EU-Recht sind jedoch vorrangig.
Siehe auch
- Fahrgastrechte
- Flugreise
- Reiserecht
- Reisemangel
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
- Schlichtungsstelle Mobilität
Literatur
- Ansgar Staudinger / Stephan Keiler (Hrsg.): Fluggastrechte-Verordnung Handkommentar, 2016, Verlage: Nomos, Helbing & Lichtenhahn und facultas, ISBN 978-3-8329-7775-7.
- Christian Schuster-Wolf, Die Auslegung der Fluggastrechte-VO durch den EuGH, Zeitschrift für Verbraucherrecht 2015, 114-118.
- Ronald Schmid / Paul Degott / Holger Hopperdietzel: Fluggastrechte-Verordnung, Kommentar, 2014, Shaker Verlag, ISBN 978-3-8440-2631-3.
- Stephan Keiler: Angekommen oder noch nicht? Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der „Ankunftsverspätung" im Rahmen eines Flugbeförderungsvertrages – zugleich eine Anmerkung zu EuGH Rs. C-452/13 (Germanwings/Henning), Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union (GPR) 2014, 258–268.
- Stephan Keiler: Der Vorschlag für eine Änderung der Fluggastrechte-VO – Eine Analyse aus wissenschaftlicher Sicht, Reiserecht aktuell (RRa) 2013, 163-173.
- Jens Karsten / Christian Schuster-Wolf: Entwicklungen im EU-Passagierrecht 2011–2012 – Teil I, In: Verbraucher und Recht (VuR) 2012, 463 (PDF)[2] (PDF; 229 kB); ... – Teil II, VuR 2013, 6.
- Holger Hopperdietzel: Pünktlich gestartet und doch mit Verspätung angekommen - Die Judikatur zu Flügen mit Zwischenlandungen, Reiserecht aktuell (RRa) 2012, 210.
- Christian Schuster-Wolf: Aktuelle Probleme bei der Anwendung der Fluggastrechte-VO 261/2004/EG und Perspektiven bei der geplanten Reform aus der Sicht des Passagiers, Zeitschrift für Europäisches Unternehmens- und Verbraucherrecht (euvr) 2012, 149.
- Stephan Keiler: Mut zur Lücke – die Fluggastrechte-VO zur Auslegung und Überprüfung vor dem EuGH, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2011, 228–239 (PDF; 180 kB).
- Stefanie Sendmeyer: Alle Jahre wieder: Europäische Fluggastrechte im Schneechaos, NJW 2011, 808.
- Klaus Tonner: Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen, Verbraucher und Recht (VuR) 2011, 203 (PDF)[3] (PDF; 155 kB).
- Hartwig Sprau: in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, vor § 631 BGB, Rn.17 b, 70. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61000-4.
- Hans-Georg Bollweg: Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr, S. 59 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4.
- Ernst Führich: Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts, 6. Auflage 2010, Verlag: C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60413-3.
- Raphael v. Heereman: Referat zum Deutschen Verkehrsgerichtstag zur Verordnung EG Nr. 261/2004 ..., S. 69 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4.
- Edgar Isermann / Christof: Durchsetzungsstellen und Schlichtungsstellen für Fluggastrechte in Europa, Reiserecht aktuell (RRa) 2010, 207.
- Silvia Schattenkirchner: Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr, S. 92 ff., in: Deutscher Verkehrsgerichtstag (Hrsg.), Tagungsband zum 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag, Köln 2010, Verlag: Luchterhand, ISBN 978-3-472-07849-4.
- Ronald Schmid / Holger Hopperdietzel: Die Fluggastrechte – eine Momentaufnahme, NJW 2010, 1905.
- Krijn Haak: Haftung bei der Personenbeförderung – Rechtliche Entwicklungen im Bereich der internationalen Personenbeförderung, transpr 2009, 162 [Zeitschrift „Transportrecht"].
- Stephan Keiler: Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH – über Billig-, Rück- und Ersatz- sowie überbuchte, ursprüngliche und verspätete Flüge, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2009, 236–241 (PDF; 160 kB).
- Ernst Führich: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis. In: MDR . 61. Jg., Heft 7, 2007, Sonderheft, S. 1–21 (inkl. Text VO (EG) Nr. 261/2004).
- Stephan Keiler: Recht und billig beim Fliegen, European Law Reporter (ELR) 2006, 266–272 (PDF; 121 kB).
- Hans-Georg Bollweg: Schlichtung im Luftverkehr, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2015, 361
Quellen
- ↑ a b c Fluggastrechte. 17. Dezember 2014, abgerufen am 24. November 2014.
- ↑ a b c d Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Europäische Union, 17. Februar 2004, abgerufen am 14. August 2015 (PDF, 131 kB).
- ↑ Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, COM (2013) 130 final.
- ↑ Siehe ausführlich: Keiler, Der Vorschlag für eine Änderung der Fluggastrechte-VO – Eine Analyse aus wissenschaftlicher Sicht, Reiserecht aktuell (RRa) 2013, 163–173.
- ↑ BGH-Urteil: Fluggäste erhalten keinen Ausgleich bei Streik. FTD, 21. August 2012, archiviert vom Original am 23. August 2012; abgerufen am 21. August 2012.
- ↑ Tim Schlun: BGH: Flugverlegung begründet Entschädigung. Schlun & Elseven Rechtsanwälte, 24. Juni 2015, abgerufen am 15. Juli 2015.
- ↑ EuGH Urteil vom 4. September 2014
- ↑ EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07 Rn 61 ff..
- ↑ AG Köln, Urt. v. 24. Februar 2012 - 145 C 263/11
- ↑ Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Pressemitteilung Nr. 155/13. In: juris.bundesgerichtshof.de. Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 24. September 2013, abgerufen am 18. November 2013.
- ↑ 22.12.2008 Rs C-549/07.
- ↑ EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07 Rn 43 ff..
- ↑ EuGH 17.09.2015, Rs C-257/14
- ↑ BGH, Urteile vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 und X ZR 129/12, Pressemitteilung Nr.155/2013 und Urteilsabdruck über dejure.org.
- ↑ KG Berlin, Urteil vom 30.04.2009, Az. 8 U 15/09, nach welchem bei Vogelschlag ein betrieblicher Zusammenhang bestehe, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handele, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet werde.
- ↑ Zitat aus der von juris aufbereiteten Pressemitteilung (PDF; 79 kB) des EuGH 31.01.2013, Rs C-12/11 (Denise McDonagh/Ryanair).
- ↑ Beispiel für ein Musterschreiben.
- ↑ Zusammenfassung der Daten zu Entschädigungszahlungen
- ↑ Stiftung Warentest: Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung - Fluggasthelfer im Porträt, In: test 8/2016 (online abgerufen am 3. August 2016).
- ↑ Mitglieder der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr SOEP. Abgerufen am 15. Oktober 2014.
- ↑ Ryanair hat sich als eine der ersten Fluggesellschaften bereits jetzt freiwillig der Schlichtung durch die Schlichtungsstelle söp unterworfen.
- ↑ Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV)
- ↑ Pressemitteilung: Weg frei für Schlichtung im Luftverkehr des BMJ vom 26. März 2013 zur Schlichtung im Luftverkehr mit Link auf eine entsprechende umfangreichere Pressemitteilung des BMJ vom 21. März 2013
- ↑ Übersicht über das Gesetzgebungsverfahren im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge [1].
- ↑ Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 03.07.2012.
- ↑ Anmerkung: Nur der Vollständigkeit halber erwähnt, da unter „Regelungsgebiete" fallend. Für die Frage der Passagierrechte aber nicht relevant.
- ↑ Mit Notifikation vom 30. Juni 2009 (State Letter 009/047) hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458, 1027) mitgeteilt, dass nach dem dort vorgesehenen vereinfachten Verfahren eine Anpassung der Höchstgrenzen für die Haftung für Passagier- und Güterschäden nach diesem Übereinkommen an die seitdem zu verzeichnende Teuerungsrate von 13,1 Prozent erfolgen soll. Nachdem eine Mehrheit der Vertragsstaaten der notifizierten Erhöhung nicht widersprochen hat, treten nach der weiteren Notifikation der ICAO vom 4. November 2009 (State Letter 009/087) die neuen Haftungshöchstgrenzen am 30. Dezember 2009 in Kraft. [Zitat aus der Bundesrats-Drucksache 76/10, 12. Februar 2010]
- ↑ Hans-Georg Bollweg: Neue Haftungshöchstgrenzen und Mindestdeckungssummen in der Luftverkehrshaftung, Reiserecht aktuell (RRa) 05/2010, 202.
Weblinks
- „Passagierrechte" auf der Website der EU
- Fluggastrechte – Bürgerservice des Luftfahrt-Bundesamt
- Agentur für Passagier- und Fahrgastrecht (apf)
- Flyer Fluggastrechte (PDF, 149 kB) (Memento vom 3. Dezember 2008 im Internet Archive )
- Fluggastrechte: Die neuen Fluggasthelfer, In: Finanztest 2/2012