„Rechtsschutz" – Versionsunterschied

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Version vom 11. September 2005, 18:08 Uhr

Als Rechtsschutz wird das Recht jedes Bürgers bezeichnet, vor unabhängigen Gerichten die Entscheidung über einen Sachverhalt zu bekommen bzw. sein Recht geltend zu machen.

Beschränkungen

Grundsätzlich ist die Gewährleistung des Rechtsschutzes ein Grundrecht, das dem Bürger zusteht. In Deutschland ist das Recht auf Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 GG verankert.

Der Gesetzgeber ist aber berechtigt, den Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG) einzuschränken. Rechtfertigungsgrund für diese Einschränkung ist die Effektivität des Rechtsschutzes, da andernfalls die Justiz nicht mehr handlungsfähig wäre.

Die Einschränkungen des Rechtsschutzes sind jedoch minimal zu halten. Der Rechtsschutz, der auf dem Klageweg zu erhalten ist, wird daher durch die Zulässigkeits- oder Sachurteilsvoraussetzungen beschränkt. Ziel ist es, nicht nur durch eine angemessene Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichtsorten, den Gerichtsinstanzen und den Streitgegenständen eine vernünftige Auslastung der Gerichte zu erreichen, sondern auch durch die Durchführung eines Vorverfahrens (im Bereich der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder durch den Vertretungszwang mit Anwalt die Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen und so schnell wie möglich abzuarbeiten. Grundsätzlich ist das Ziel des effektiven Rechtsschutzes aber insoweit auch durch Sparzwänge in der Justizverwaltung beeinträchtigt.

Wesentliche Beschränkung des Rechtsschutzes ist das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger darf nicht einfacher, schneller oder besser (eben effektiver) an sein Recht gelangen können. Teilweise wird auch eine Beschwer verlangt.

Rechtsschutz im weiteren Sinne kann bereits im Vorfeld, ohne Einschaltung eines Gerichts, durch Gebrauchmachung außergerichtlicher Rechtsbehelfe möglich sein. Im Bereich des Zivilrechts stehen zahlreiche Gestaltungsrechte wie der Rücktritt oder die Minderung zur Verfügung. Im Verwaltungsverfahren gibt es in der Regel die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten. Daneben können mittels Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen u.a. die Rechte geltend gemacht werden. Im Strafrecht gibt es kaum Beschränkungen des Rechtsschutzes, da der Bürger hier unmittelbar von schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechten bedroht ist. Viele Eingriffe sind nur nach Anordnung des Richters möglich.

Artikel zum Rechtsschutz

Siehe auch:

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