„Gerichtsbescheid" – Versionsunterschied

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Der Gerichtsbescheid hat die Wirkungen eines Urteils (§ 84 Abs. 3 VwGO). Er kann deshalb mit den gleichen [[Rechtsmittel]]n wie ein Urteil angegriffen werden. In bestimmten Fällen kann statt des Rechtsmittels die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt werden.
Der Gerichtsbescheid hat die Wirkungen eines Urteils (§ 84 Abs. 3 VwGO). Er kann deshalb mit den gleichen [[Rechtsmittel]]n wie ein Urteil angegriffen werden. In bestimmten Fällen kann statt des Rechtsmittels die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt werden.


Im Rechtsmittelverfahren vor dem [[Oberverwaltungsgericht]] bzw. [[Verwaltungsgerichtshof]] und dem Landessozialgericht darf nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden.
Im Rechtsmittelverfahren vor dem [[Oberverwaltungsgericht]] bzw. [[Verwaltungsgerichtshof]] und dem (追記) [[ (追記ここまで)Landessozialgericht(追記) ]] (追記ここまで) darf nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden.





Version vom 6. September 2005, 18:08 Uhr

Der Gerichtsbescheid ersetzt im Verwaltungsprozess sowie im finanzgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren das Urteil (§ 84 VwGO, § 91a FGO, § 105 SGG). Er ergeht anders als das Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Er wird nur durch die Berufsrichter ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter erlassen. Die Prozessbeteiligten müssen vor Ergehen des Gerichtsbescheids angehört werden.

Der Gerichtsbescheid darf nur dann statt eines Urteils erlassen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkungen eines Urteils (§ 84 Abs. 3 VwGO). Er kann deshalb mit den gleichen Rechtsmitteln wie ein Urteil angegriffen werden. In bestimmten Fällen kann statt des Rechtsmittels die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt werden.

Im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof und dem Landessozialgericht darf nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden.


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