„Entscheidungsgründe" – Versionsunterschied

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Die '''Entscheidungsgründe''' sind in Deutschland neben [[Rubrum]], [[Tenor (Urteil)|Tenor]] und [[Tatbestand]] ein Teil eines gerichtlichen, schriftlichen [[Urteil]]s. Sie enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (im Zivilprozess: § 313 Abs. 3 [[Zivilprozessordnung|ZPO]]. Sie begründen die im Tenor getroffene Entscheidung des Spruchkörpers ([[Einzelrichter]], [[Kammer]], [[Senat]]) und haben ihre Grundlage in den angewendeten rechtlichen Normen, dem Tatsachenvortrag der Parteien und ggf. dem Ergebnis einer Beweisaufnahme.
Die '''Entscheidungsgründe''' sind in Deutschland neben [[Rubrum]], [[Tenor (Urteil)|Tenor]] und [[Tatbestand]] ein Teil eines gerichtlichen, schriftlichen [[Urteil]]s. Sie enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (im Zivilprozess: § 313 Abs. 3 [[Zivilprozessordnung|ZPO]](追記) ) (追記ここまで). Sie begründen die im Tenor getroffene Entscheidung des Spruchkörpers ([[Einzelrichter]], [[Kammer]], [[Senat]]) und haben ihre Grundlage in den angewendeten rechtlichen Normen, dem Tatsachenvortrag der Parteien und ggf. dem Ergebnis einer Beweisaufnahme.


Grundsätzlich sind alle Urteile mit Entscheidungsgründen zu versehen. Ausnahmen gelten im Zivilprozess, wenn kein Rechtmittel gegen das Urteil möglich ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten oder der Inhalt der Entscheidungsgründe bereits bei der Verkündung des Urteils in das [[Protokoll]] aufgenommen worden ist. Ebenso bedarf es zum Teil keiner Entscheidungsgründe, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Rückausnahmen gelten hiervon wieder in Familien-und Kindschaftssachen, bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen und wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. Auch [[Versäumnisurteil]], [[Anerkenntnisurteil]] und [[Verzichtsurteil]] enthalten in der Regel keine Entscheidungsgründe.
Grundsätzlich sind alle Urteile mit Entscheidungsgründen zu versehen. Ausnahmen gelten im Zivilprozess, wenn kein Rechtmittel gegen das Urteil möglich ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten oder der Inhalt der Entscheidungsgründe bereits bei der Verkündung des Urteils in das [[Protokoll]] aufgenommen worden ist. Ebenso bedarf es zum Teil keiner Entscheidungsgründe, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Rückausnahmen gelten hiervon wieder in Familien-und Kindschaftssachen, bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen und wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. Auch [[Versäumnisurteil]], [[Anerkenntnisurteil]] und [[Verzichtsurteil]] enthalten in der Regel keine Entscheidungsgründe.


In anderen Gerichtsordnungen gelten zum Teil besondere Vorschriften über den Inhalt der Entscheidungsgründe und deren Verzichtbarkeit. Im [[Verwaltungsprozess]] kann beispielsweise nicht vollständig auf die Beifügung von Entscheidungsgründen verzichtet werden, sondern nur insoweit, als das Gericht der Begründung des [[Verwaltungsakt]]s oder des [[Widerspruchsbescheid]]s folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (§ 117 Abs.5 [[Verwaltungsgerichtsordnung]](削除) , VwGO (削除ここまで)).
In anderen Gerichtsordnungen gelten zum Teil besondere Vorschriften über den Inhalt der Entscheidungsgründe und deren Verzichtbarkeit. Im [[Verwaltungsprozess]] kann beispielsweise nicht vollständig auf die Beifügung von Entscheidungsgründen verzichtet werden, sondern nur insoweit, als das Gericht der Begründung des [[Verwaltungsakt]]s oder des [[Widerspruchsbescheid]]s folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (§ 117 Abs.5 [[Verwaltungsgerichtsordnung(追記) |VwGO (追記ここまで)]]).


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Version vom 6. September 2005, 17:53 Uhr

Die Entscheidungsgründe sind in Deutschland neben Rubrum, Tenor und Tatbestand ein Teil eines gerichtlichen, schriftlichen Urteils. Sie enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (im Zivilprozess: § 313 Abs. 3 ZPO). Sie begründen die im Tenor getroffene Entscheidung des Spruchkörpers (Einzelrichter, Kammer, Senat) und haben ihre Grundlage in den angewendeten rechtlichen Normen, dem Tatsachenvortrag der Parteien und ggf. dem Ergebnis einer Beweisaufnahme.

Grundsätzlich sind alle Urteile mit Entscheidungsgründen zu versehen. Ausnahmen gelten im Zivilprozess, wenn kein Rechtmittel gegen das Urteil möglich ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten oder der Inhalt der Entscheidungsgründe bereits bei der Verkündung des Urteils in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ebenso bedarf es zum Teil keiner Entscheidungsgründe, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Rückausnahmen gelten hiervon wieder in Familien-und Kindschaftssachen, bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen und wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. Auch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil und Verzichtsurteil enthalten in der Regel keine Entscheidungsgründe.

In anderen Gerichtsordnungen gelten zum Teil besondere Vorschriften über den Inhalt der Entscheidungsgründe und deren Verzichtbarkeit. Im Verwaltungsprozess kann beispielsweise nicht vollständig auf die Beifügung von Entscheidungsgründen verzichtet werden, sondern nur insoweit, als das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (§ 117 Abs.5 VwGO).

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