„Pensionsrückstellung" – Versionsunterschied

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'''Pensionsrückstellungen''' sind [[Rückstellung|Rückstellungen]] für betriebliche Pensionsverpflichtungen gegenüber [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmern]] und ehemaligen Arbeitnehmern eines [[Unternehmen]]s in dessen [[Handelsbilanz|Handels-]] und [[Steuerbilanz]]. Pensionsrückstellungen werden über den [[Personalaufwand]] gebildet und mindern damit den Gewinn eines Unternehmens.
'''Pensionsrückstellungen''' sind [[Rückstellung|Rückstellungen]] für (追記) [[betriebliche Altersversorgung| (追記ここまで)betriebliche Pensionsverpflichtungen(追記) ]] (追記ここまで) gegenüber [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmern]] und ehemaligen Arbeitnehmern eines [[Unternehmen]]s in dessen [[Handelsbilanz|Handels-]] und [[Steuerbilanz]]. Pensionsrückstellungen werden über den [[Personalaufwand]] gebildet und mindern damit den Gewinn eines Unternehmens.


Pensionsrückstellungen werden nach § 6a [[Einkommensteuergesetz]] steuerlich nur anerkannt, wenn der Pensionsberechtigte einen [[Rechtsanspruch]] auf Pensionsleistungen hat und die [[Pensionszusage]] schriftlich erteilt wurde. In diesem Zusammenhang prüft das Betriebsstättenfinanzamt die steuerliche Anerkennungsfähigkeit anhand folgender Kriterien (besonders in steuerlich kritischen Fällen wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH):
Pensionsrückstellungen werden nach § 6a [[Einkommensteuergesetz]] steuerlich nur anerkannt, wenn der Pensionsberechtigte einen [[Rechtsanspruch]] auf Pensionsleistungen hat und die [[Pensionszusage]] schriftlich erteilt wurde. In diesem Zusammenhang prüft das Betriebsstättenfinanzamt die steuerliche Anerkennungsfähigkeit anhand folgender Kriterien (besonders in steuerlich kritischen Fällen wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH):

Version vom 14. August 2005, 22:40 Uhr

Pensionsrückstellungen sind Rückstellungen für betriebliche Pensionsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern eines Unternehmens in dessen Handels- und Steuerbilanz. Pensionsrückstellungen werden über den Personalaufwand gebildet und mindern damit den Gewinn eines Unternehmens.

Pensionsrückstellungen werden nach § 6a Einkommensteuergesetz steuerlich nur anerkannt, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen hat und die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. In diesem Zusammenhang prüft das Betriebsstättenfinanzamt die steuerliche Anerkennungsfähigkeit anhand folgender Kriterien (besonders in steuerlich kritischen Fällen wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH):

1. Angemessenheit

Grundsätzlich darf die zugesagte Rentenhöhe 75% des angemessenen Einkommens nicht übersteigen. Angemessen ist in etwa der Branchen- und Betriebsgrößen-Gehaltsdurchschnitt zuzüglich geldwerter Vorteile wie Dienstwagen zuzüglich der Kosten (sog. fiktive Jahresnettoprämie) für die nun zugesagte Pension. Andere Versorgungen sind anzurechnen (solche aus Entgeltumwandlung allerdings nicht).

2. Erdienbarkeit

Je Dienstjahr darf der Anwärter nicht mehr als 2,5 - 3% seiner angemessenen Bezüge erdienen können (Beispiel: 2,5% x 30 Dienstjahre = 75% Versorgungsgrad). Dienstjahre werden ab dem ursprünglichen Diensteintritt gerechnet bis zum vorgesehenen Renteneintritt mit 65 Jahren (nur in Ausnahmefällen früher).

3. Ernsthaftigkeit

Grundsatz der Schriftlichkeit; im Falle von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ferner das Vorliegen eines Gesellschafter-Beschlusses. Weitere biometrische Risiken (Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenrente) sind zu versichern (Bilanzsprungrisiko).

4. Finanzierbarkeit

Die Versorgung muß betriebswirtschaftlich Sinn machen und darf nicht in die Überschuldung führen. Betrieblich nicht finanzierbare Leistungen sind zu versichern.

Pensionszusagen, die zu Pensionsrückstellungen führen, sind eine Form der betrieblichen Altersversorgung neben Direktversicherungen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Unterstützungskassen.

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