„Aufenthaltsstatus" – Versionsunterschied

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Das [[Visum#Visa_nach_dem_Recht_der_Europ.C3.A4ischen_Union_.28Schengen-Recht.29|Schengen-Visum]]<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:243:0001:0058:DE:PDF Visakodex der Europäischen Union, Verordnung 810/2009/EU]</ref> unterteilt sich in vier Kategorien:
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* das Visum A gilt für den Flughafentransit,
* das Visum A gilt für den Flughafentransit,
* das Visum (削除) B (削除ここまで) „TRANSIT" gestattet die Durchreise durch das Schengen-Gebiet
* das Visum (追記) C (追記ここまで) „TRANSIT"(追記) (ersetzt das frühere Visum B) (追記ここまで) gestattet die Durchreise durch das Schengen-Gebiet
* das Visum C erlaubt kurzfristige Aufenthalte (bis zu drei Monaten) im Schengen-Gebiet
* das Visum C erlaubt kurzfristige Aufenthalte (bis zu drei Monaten) im Schengen-Gebiet
* das Visum D ist ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (länger als drei Monate), das von einem Schengen-Staat nach Maßgabe seines nationalen Rechts erteilt wird. Beinhaltet schengenweite Reiserechte von bis zu drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten.
* das Visum D ist ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (länger als drei Monate), das von einem Schengen-Staat nach Maßgabe seines nationalen Rechts erteilt wird. Beinhaltet schengenweite Reiserechte von bis zu drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten.

Version vom 5. Juli 2010, 15:48 Uhr

Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich im Inland aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstößen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten, machen sich strafbar und können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung.

Deutschland

Aufenthaltsrecht

Den Aufenthaltsstatus regelt das seit 1. Januar 2005 geltende „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz). Das Aufenthaltsgesetz ist zentraler Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes und damit Teil des Aufenthaltsrechts (früher Ausländerrecht genannt).

Aufenthaltsstatus von EWR-Bürgern

Das Aufenthaltsrecht gilt nicht für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Freizügigkeit genießen. Für Unionsbürger und ihre (ausländischen) Angehörigen richtet sich die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung bzw. Aufenthaltskarte-EU (auf Basis der Richtlinie 2004/38/EG) sowie der unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (auf Basis der Richtlinie 2003/109/EG) nach dem Freizügigkeitsgesetz.

Aufenthaltstitel für Nicht-EWR-Bürger

EU-Aufenthaltstitel ausgestellt von einer deutschen Behörde

Im deutschen Aufenthaltsrecht löste der gesetzlich definierte Begriff Aufenthaltstitel den bis zum 31. Dezember 2004 nach dem alten Ausländerrecht verwendeten Oberbegriff der Aufenthaltsgenehmigung ab. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen vier Aufenthaltstiteln, nämlich

Die neuen Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) sind an die Stelle der zuvor im (zum 31. Dezember 2004 aufgehobenen) Ausländergesetz unterschiedenen Formen der Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) getreten.

Im Gegensatz zum alten Recht schließt eine befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis die Verfestigung des Aufenthaltsstatus zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis jetzt nicht mehr generell aus. Die von einem großen Teil des politischen Spektrums über lange Zeit vertretene rechtspolitische Doktrin, Deutschland sei kein Einwanderungsland, wurde damit vom Gesetzgeber aufgegeben. Eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall ist jedoch möglich. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur in bestimmten Fällen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In vielen Fällen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels seit 2005 an das Erfordernis geknüpft, einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch die Verpflichtung aufenthaltsberechtigter Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen ist jetzt im Aufenthaltsrecht geregelt.

Erwirbt ein Einwanderer eine Niederlassungserlaubnis, so erhält er damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis stellt somit den Endpunkt der ausländerrechtlichen Verfestigung des Aufenthaltes dar. Der Betroffene hat das Recht, ungehindert und ohne weitere Auflagen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Behördliche Beschränkungen bezüglich der Ausübung politischer Tätigkeiten sind jedoch möglich.

Zuwanderer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung) erhalten nach Ablauf ihrer Ausbildung nicht automatisch eine Niederlassungserlaubnis. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Arbeitsaufnahme mit anschließender Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels ist aber nach neuem Recht leichter möglich als früher. Auch für Hochqualifizierte, die eine Arbeitsstelle nachweisen können, gibt es Erleichterungen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Wurde ein Aufenthaltstitel beantragt und ist über den Antrag noch nicht entschieden, so erhält der Ausländer eine vorläufige Bestätigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Form einer Fiktionsbescheinigung, die nicht mit einer Duldung verwechselt werden darf. Eine bloße Duldung vermittelt kein Aufenthaltsrecht, sondern bescheinigt lediglich die Aussetzung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.

Kein Aufenthaltstitel ist die Grenzübertrittsbescheinigung, die eigentlich nur der ungehinderten Ausreise und in der Praxis vor allem Nachweiszwecken dient; sie ist an der Grenze der Bundespolizei vorzulegen. Ihre Erteilung ist rechtswidrig, wenn die Ausreise nicht möglich ist.

Aufenthaltsstatus von Asylbewerbern und Asylberechtigten

Einem Asylbewerber ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts erhält er eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für den Asylbewerber zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (§ 56 Abs. 1 AsylVfG). Ein vorübergehendes Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich (§ 57 AsylVfG).

Anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG), die nach drei Jahren als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis verlängert wird, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Anerkennung nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG).

Österreich

Rechtsgrundlage

Der Aufenthaltsstatus von Fremden wird mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (kurz NAG) geregelt.

Auszug aus dem NAG;

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Aufenthaltsstatus von EWR-Bürgern und Schweizern

Das Recht auf Aufenthalt für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer bzw. deren Familienangehörigen (auch die von freizügigkeitsberechtigten Österreichern) ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz[1] in den §§ 51 bis 57 geregelt bzw. die Einreisebestimmungen in den §§ 84 bis 86 des Fremdenpolizeigesetzes[2] . Diese Teile sind im Wesentlichen als Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG bzw. den bilateralen Verträgen mit der Schweiz zu sehen.

Aufenthaltstitel

Das Gesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel, nämlich

  • Aufenthaltsbewilligungen
  • Niederlassungsbewilligungen
  • Familienangehöriger
  • Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt.

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

EU-Richtlinien

Die Richtlinien der EU/EG sind bindend in nationales Recht umzusetzen. Laut Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollen alle von EU-Staaten erteilten Aufenthaltstitel einheitlich gestaltet werden.

Wichtige Richtlinien

  • 2004/38/EG (Unionsbürger-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
  • 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Legaldefinitionen

Einige Vorgaben der EU definieren inzwischen separate Aufenthaltstitel. Eine Auswahl bisheriger Legaldefinitionen des Aufenthaltstitels im EU-Recht:

  • Art. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).
  • Art. 2e der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 bezüglich Familienzusammenführung
  • Art. 2g der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über "Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten."
  • Art. 1 Abs. 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur "einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige."
  • Art. 2j der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur "Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist"

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und Aufenthaltskarte-EU

Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (auch bekannt unter dem Namen Freizügigkeitsbescheinigung in Deutschland bzw. Anmeldebescheinigung in Österreich) gilt für Bürger des EWR. Die Aufenthaltskarte-EU gilt für deren drittstaatsangehörige Familienangehörigen, hat aber lediglich deklaratorischen Charakter. Das Freizügigkeitsrecht gilt innerhalb des EWR (Richtlinie 2004/38/EG) bzw. der Schweiz (Bilaterale Verträge I - Freizügigkeitsabkommen) und gestattet ein Aufenthaltsrecht auch ohne Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltskarte berechtigt zudem im Prinzip die visumsfreie Einreise in den gesamten EWR-Raum, aber nicht in die Schweiz, wenn die Aufenthaltskarte von einem Nicht-Schengenmitglied ausgestellt wurde.

In Deutschland handelt es sich hierbei um ein Dokument im DIN-A4-Format, das aufbewahrt und Behörden auf Verlangen vorgelegt werden muss. In Österreich wird eine Plastikkarte ausgestellt.

Schengen-Visum

Das Schengen-Visum [3] unterteilt sich in vier Kategorien:

  • das Visum A gilt für den Flughafentransit,
  • das Visum C „TRANSIT" (ersetzt das frühere Visum B) gestattet die Durchreise durch das Schengen-Gebiet
  • das Visum C erlaubt kurzfristige Aufenthalte (bis zu drei Monaten) im Schengen-Gebiet
  • das Visum D ist ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (länger als drei Monate), das von einem Schengen-Staat nach Maßgabe seines nationalen Rechts erteilt wird. Beinhaltet schengenweite Reiserechte von bis zu drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten.

Einzelnachweise

  1. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  2. Fremdenpolizeigesetz 2005
  3. Visakodex der Europäischen Union, Verordnung 810/2009/EU

Literatur

Siehe auch

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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