„Pressecodex" – Versionsunterschied
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K Kategorie:Journalismus
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#REDIRECT [[Pressekodex]]
Der [[Deutsche Presserat]] hat den [[Pressecodex]] erstmals im Jahr 1973 vorgelegt. [[Verleger]] und [[Journalisten]] haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressecodex hat somt den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am [[Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation]]. Seit 1973 wurde der Pressecodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er duch die "Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates".
Der Pressecodex (Stand 23. Juli 2004)
Vom [[Deutschen Presserat]] in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsident]] [[Gustav W. Heinemann]] am 12. Dezember 1973 in [[Bonn]] überreicht. In der Fassung vom 20. Juni 2001 Bundespräsident [[Johannes Rau]] am 28.11. 2001 überreicht.
Ziffer 1
Die Achtung vor der [[Wahrheit]], die Wahrung der [[Menschenwürde]] und die wahrhaftige Unterrichtung der [[Öffentlichkeit]] sind oberste Gebote der [[Presse]].
Ziffer 2
Zur Veröffentlichung bestimmte [[Nachrichten]] und [[Informationen]] in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 3
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen
Ziffer 4
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Ziffer 5
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Ziffer 7
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. [[Verleger]] und [[Redakteure]] wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Ziffer 8
Die Presse achtet das [[Privatleben]] und die [[Intimsphäre]] des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten [[öffentliche Interessen]], so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung [[Persönlichkeitsrechte]] Unbeteiligter verletzt werden.
Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen [[Datenschutz]].
Ziffer 9
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Ziffer 10
Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
Ziffer 11
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von [[Gewalt]] und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Ziffer 12
Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer 13
Die Berichterstattung über [[Ermittlungsverfahren]], Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.
Ziffer 14
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.
(veröffentlicht auf der Internetseite des Deutschen Presserates unter www.presserat.de)
[[Kategorie:Journalismus]]
Aktuelle Version vom 13. August 2004, 19:22 Uhr
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