„Dispensierrecht" – Versionsunterschied
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Unter '''Dispensierrecht''' versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, [[Medikamente]] herzustellen, zu mischen, zu lagern und zu verkaufen - also im Grunde das Führen einer [[Apotheke]]. In Deutschland haben das Dispensierrecht neben den [[Apotheker]]n zur Versorgung von erkrankten Menschen auch Tierärzte (praktizierender [[Tierarzt]]) zur Versorgung ihrer erkrankten [[Patient]]en (Heimtiere, [[(削除) Nutztiere (削除ここまで)]], Zootiere, Wildtiere etc.). Nach dem [[Edikt von Salerno]] sind die Tätigkeitsgebiete von Apothekern und [[Arzt|Humanmedizinern]] getrennt; letztere haben daher in Deutschland kein Dispensierrecht.
Unter '''Dispensierrecht''' versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, [[Medikamente]] herzustellen, zu mischen, zu lagern und zu verkaufen - also im Grunde das Führen einer [[Apotheke]]. In Deutschland haben das Dispensierrecht neben den [[Apotheker]]n zur Versorgung von erkrankten Menschen auch Tierärzte (praktizierender [[Tierarzt]]) zur Versorgung ihrer erkrankten [[Patient]]en (Heimtiere, [[(追記) Nutztier (追記ここまで)]](追記) e (追記ここまで), Zootiere, Wildtiere etc.). Nach dem [[Edikt von Salerno]] sind die Tätigkeitsgebiete von Apothekern und [[Arzt|Humanmedizinern]] getrennt; letztere haben daher in Deutschland kein Dispensierrecht.
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Version vom 24. Juli 2009, 09:54 Uhr
Unter Dispensierrecht versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, Medikamente herzustellen, zu mischen, zu lagern und zu verkaufen - also im Grunde das Führen einer Apotheke. In Deutschland haben das Dispensierrecht neben den Apothekern zur Versorgung von erkrankten Menschen auch Tierärzte (praktizierender Tierarzt) zur Versorgung ihrer erkrankten Patienten (Heimtiere, Nutztiere, Zootiere, Wildtiere etc.). Nach dem Edikt von Salerno sind die Tätigkeitsgebiete von Apothekern und Humanmedizinern getrennt; letztere haben daher in Deutschland kein Dispensierrecht.
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