„Reichsunmittelbarkeit" – Versionsunterschied

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Version vom 27. Januar 2005, 20:08 Uhr

Als reichsunmittelbar wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften:

  1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren,
  2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren und
  3. schließlich jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten.

Zur ersten Gruppe gehörten die Kurfürsten, Fürsten und die reichsunmittelbaren Bischöfe. Die zweite Gruppe waren die Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte. Alle zusammen bildeten die Reichsstände.

Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster) und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, von denen es im Mittelalter sehr viele gegeben hatte. Die reichsunmittelbaren Orte und Klöster waren die Überreste des Kronguts, das schon im Mittelalter zum größten Teil an die Reichsfürsten verkauft oder verpfändet worden war. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen.

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