„Tachograph" – Versionsunterschied

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== Chronologie ==
== Chronologie ==
Durch das ''"Verkehrssicherungsgesetz"'' (Gesetz zur Sicherung des Straßenvehrkehrs) vom ([[19. Dezember]] [[1952]]) ist der Tachograph in [[Deutschland]] u.&nbsp;a. für [[Lastkraftwagen]] über 7,5 Tonnen obligatorisch geworden. Für neue LKW und Busse (削除) ab (削除ここまで) [[23. März]] [[1953]] und (削除) ab (削除ここまで) (削除) den (削除ここまで) [[23. Dezember]] [[1953]], müssen alle anderen alten LKW und Busse nach [[StVZO]] §&nbsp;57a mit dem Tachograph ausgerüstet sein. Nur zur Beweis- Entlastung des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Lenk- und Ruhezeit wurde der Tachograph eingeführt, um das persönliche Kontrollheft (Lügenbuch) z.&nbsp;T. zu entlasten. Mit der VO (EWG) 543/69 wurde das erste Mal, am [[1. April]] [[1969]], in der EWG eine gemeinsame Lenk- und Ruhezeitverordnung erlassen. Diese galt dann (削除) ab (削除ここまで) dem [[1. Oktober]] [[1969]] grenzüberschreitend und genau 1 Jahr später für sämtliche gewerblichen Straßenbeförderungen in der [[EWG]]. Die technische Merkmale wurden mit der VO (EWG) 1463/70 <ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31970R1463:DE:HTML</ref> vom [[20. Juli]] [[1970]] nochmals EWG-weit festgelegt und das persönliche Kontrollheft hatte noch eine Übergangszeit bis 1. Januar [[1978]]. Mit der Verordnung (EWG) 3821/85 <ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985R3821:DE:HTML</ref> vom [[20. Dezember]] [[1985]], wurde EWG-weit das Kontrollgerät (削除) am (削除ここまで) [[29. September]] [[1986]] verpflichtend. [[International]] wurde am [[1. Juli]] [[1970]] ein „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen [[Straßenverkehr]] beschäftigten Fahrpersonals" ([[AETR]]) in Kraft gesetzt, das am [[31. Juli]] [[1985]]) verbessert wurde. Die derzeit (削除) letzte (削除ここまで) Änderungen, insbesondere die verpflichtende Einführung des digitalen Kontrollgerätes (für Neufahrzeuge und Erstnutzungen, kein Umrüstungszwang), erfolgte durch die Verordnung (EG) 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. L 102, S.1 vom 11. April 2006). Sie trat in Teilen zum 1. Mai 2006 in Kraft, die (削除) überwiegenden (削除ここまで) Regelungen wurden am 11. April 2007 (削除) verbindlich (削除ここまで).
Durch das ''"Verkehrssicherungsgesetz"'' (Gesetz zur Sicherung des Straßenvehrkehrs) vom ([[19. Dezember]] [[1952]]) ist der Tachograph in [[Deutschland]] u.&nbsp;a. für [[Lastkraftwagen]] über 7,5 Tonnen obligatorisch geworden. Für neue LKW und Busse (追記) seit (追記ここまで) [[23. März]] [[1953]] und (追記) seit (追記ここまで) (追記) dem (追記ここまで) [[23. Dezember]] [[1953]], müssen alle anderen alten LKW und Busse nach [[StVZO]] §&nbsp;57a mit dem Tachograph ausgerüstet sein. Nur zur Beweis- Entlastung des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Lenk- und Ruhezeit wurde der Tachograph eingeführt, um das persönliche Kontrollheft (Lügenbuch) z.&nbsp;T. zu entlasten. Mit der VO (EWG) 543/69 wurde das erste Mal, am [[1. April]] [[1969]], in der EWG eine gemeinsame Lenk- und Ruhezeitverordnung erlassen. Diese galt dann (追記) seit (追記ここまで) dem [[1. Oktober]] [[1969]] grenzüberschreitend und genau 1 Jahr später für sämtliche gewerblichen Straßenbeförderungen in der [[EWG]]. Die technische Merkmale wurden mit der VO (EWG) 1463/70 <ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31970R1463:DE:HTML</ref> vom [[20. Juli]] [[1970]] nochmals EWG-weit festgelegt und das persönliche Kontrollheft hatte noch eine Übergangszeit bis 1. Januar [[1978]]. Mit der Verordnung (EWG) 3821/85 <ref>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985R3821:DE:HTML</ref> vom [[20. Dezember]] [[1985]], wurde EWG-weit das Kontrollgerät (追記) nach dem (追記ここまで) [[29. September]] [[1986]] verpflichtend. [[International]] wurde am [[1. Juli]] [[1970]] ein „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen [[Straßenverkehr]] beschäftigten Fahrpersonals" ([[AETR]]) in Kraft gesetzt, das am [[31. Juli]] [[1985]]) verbessert wurde. Die derzeit (追記) letzten (追記ここまで) Änderungen, insbesondere die verpflichtende Einführung des digitalen Kontrollgerätes (für Neufahrzeuge und Erstnutzungen, kein Umrüstungszwang), erfolgte durch die Verordnung (EG) 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. L 102, S.1 vom 11. April 2006). Sie trat in Teilen zum 1. Mai 2006 in Kraft, die (追記) noch ausstehenden (追記ここまで) Regelungen wurden am 11. April 2007 (追記) rechtsverbindlich (追記ここまで).


== Ursprung ==
== Ursprung ==

Version vom 21. Oktober 2007, 19:37 Uhr

Eine beschriebene Tachoscheibe

Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder „Black-Box" genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit aufzeichnet.

Aufzeichnungen

Mechanischer Tachograph

Der heute noch gültige mechanische Tachograph beschreibt eine runde Papierscheibe, die sich durch ein Uhrwerk dreht. Der Stift bewegt sich je nach der gefahrenen Geschwindigkeit weiter oder näher vom Drehpunkt. Eine ganze Umdrehung entspricht 24 Stunden. Die Schreibfunktionen des Tachographen umfassen die Aufzeichnungen über die gefahrenen Geschwindigkeiten, der Wegstrecke sowie Lenk- und Ruhezeiten, sowie Lenk- und Arbeitszeitunterbrechungen. Diese Geräte werden auch als EG-Kontrollgeräte bezeichnet. Die Diagrammscheibe bzw. Tachoscheibe oder Schaublatt, ist ein beschriebenes Blatt Papier der technischen Aufzeichnung, das erst durch die schriftliche Identität des Fahrers eine Rechtsgültigkeit erlangt. Sie darf nicht verfälscht oder manipuliert werden und hat keine Unterschrift.

Digitaler Tachograph

Der digitale Tachograph, gültig seit 1. Mai 2006 durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 [1] , speichert in einer Blackbox 365 Tage und auf einer personengebundenen Fahrerkarte (Chipkarte) 28 Tage alle in Frage kommenden Aufzeichnungen. Es werden Lenk-, Arbeits-, Bereitschaft- und Ruhezeiten, sowie deren Unterbrechungen und zurückgelegten Entfernungen gespeichert. Weiterhin werden die gefahrenen Geschwindigkeiten innerhalb der letzten 24 Stunden in Sekundenschritten vermerkt, während Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerhaft gespeichert werden. Die gesamten Daten können von den Kontrollbehörden und dem Unternehmer entsprechend den Vorschriften, digital ab- bzw. ausgelesen werden. Vom Fahrer kann, wenn es notwendig ist, eine Papieraufzeichnung ausgedruckt werden. Die Uhrzeit aller digitalen Tachographen ist auf die Koordinierte Weltzeit (UTC) eingestellt und darf maximal 20 Minuten abweichen.

Mit der selben EG-Verordnung müssen alle neu zugelassenen, im folgenden Kapitel "Vorschriften" genannten Fahrzeuge, mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet werden. Damit soll u. a. die Manipulation erschwert werden, z. B. dadurch, dass der Impulsgeber am Getriebeausgang sein Signal mittels kryptografischer Verfahren verschlüsselt. Der digitale Tachograph ist seit 1. Mai 2006 (EG-Amtsblatt L 102 v. 11. April 2006) für jedes Neufahrzeug, das der EWG-Verordnung VO (EWG) 561/2006 unterliegt, Pflicht (ohne Übergangsregelung). Die Verordnung (EG) gilt in den Mitgliedsländern unmittelbar.

Die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) hat die AETR-Änderungen seit 16. Juni 2006 für den Digital-Tacho in ganz Europa akzeptiert. Die Anpassung des AETR-Kontrollgerätsystems an die EU ist in Vorbereitung. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist ein gesamteuropäisches Problem, da zeitnah zur Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes die alte Tachoscheibe und neue digitale Systeme bestehen. Zuständig sind die Vertragspartner des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals), die EU und die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE).

Vorschriften

Vorgeschrieben sind Tachographen (EG-Kontrollgeräte) für Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze aufweisen, sofern die Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden. Sie ermöglichen die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane und dienen zur Unfallrekonstruktion. Seit 1. Mai 2006 müssen die beschriebenen Tachoscheiben und die Fahrerkarten vom Fahrer für die Tage der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage mitgeführt werden.

Ab 1. Januar 2008 wird eine Mitführpflicht von Nachweisen für die Lenk- und Ruhezeiten usw. für den laufenden Tag und die unmittelbar vorangegangenen 28 Kalendertage gültig. Der Unternehmer muss die beschriebenen Tachoscheiben bzw. Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern zwei Jahre aufbewahren bzw. die digitalisierten Aufzeichnungen müssen 2 Jahre chronologisch geordnet aufbewahrt werden (§ 21a Arbeitszeitgesetz sowie § 2 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 FPersV). Dem Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit aushändigen (§ 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz).

Von der Fahrerkarte muss vor Überschreiben der 28 Tage - Aufzeichnung diese digital im Unternehmen gesichert werden. Die im Kontrollgerät (Blackbox) gespeicherten Daten müssen spätestens alle 90 Tage im Unternehmen gesichert werden. (§ 2 Abs 5 FPersV). Für die Erfüllung der beschriebenen Sicherungspflichten bezüglich der Daten des digitalen Tachographen sind verschiedene Verfahrensweisen zulässig: Es kann innerhalb des Betriebes auf einen PC gesichert werden, sofern regelmäßige Sicherungskopien erstellt und getrennt aufbewahrt werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit die Daten bei zugelassenen Dienstleistern online hochzuladen, was wesentlich sicherer ist und zudem die Auswertungs- und Abmahnpflichten (Art. 10 EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 [2] ) des Unternehmers abdeckt.

Manipulationen

Der mechanische Tachograph ist Gegenstand zahlreicher Manipulationen, etwa verbogene Zeiger, Wegbegrenzung durch Gummi oder Schaumstoffteile und Kurzschlussschaltung. Auch das „Vergessen des Einlegens" bei Fahrtbeginn oder unerlaubte Tachoscheibenwechsel bzw. Schaublätter sind häufig. Durch die Digitalisierung werden die Manipulationen technisch schwieriger. Die technische und inhaltliche Überprüfung des Tachographen wurde durch eine Direktive von 1988 (EWG RL 88/599) zum ersten mal EU-weit festgelegt. Diese inhaltlich sehr genau festgelegte Überprüfung und deren Vorschrift, wurde am 11. April 2007 mit der (RL 2006/22/EG) gültig.

Unfallauswertung

Das EG-Kontrollgerät dient zwar eigentlich der Überwachung von Sozialvorschriften, doch ist es in Deutschland gang und gäbe, etwa Geschwindigkeitsverstöße über die Auswertung der Tachoscheibe aufzudecken und zu ahnden. Diese Vorgehensweise wurde Anfang der 1990er Jahre vom OLG Hamm höchstrichterlich gebilligt. Weiterhin werden Diagrammscheiben nach Unfällen häufig mikroskopisch ausgewertet und dabei das Annäherungsverhalten des Fahrzeugs an den Kollisionsort rekonstruiert. Durch die digitale Blackbox könnten alle elektronischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die dann etwa wie in einer Flugzeug-Blackbox oder einem Unfalldatenspeicher abgelegt werden.

Chronologie

Durch das "Verkehrssicherungsgesetz" (Gesetz zur Sicherung des Straßenvehrkehrs) vom (19. Dezember 1952) ist der Tachograph in Deutschland u. a. für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen obligatorisch geworden. Für neue LKW und Busse seit 23. März 1953 und seit dem 23. Dezember 1953, müssen alle anderen alten LKW und Busse nach StVZO § 57a mit dem Tachograph ausgerüstet sein. Nur zur Beweis- Entlastung des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Lenk- und Ruhezeit wurde der Tachograph eingeführt, um das persönliche Kontrollheft (Lügenbuch) z. T. zu entlasten. Mit der VO (EWG) 543/69 wurde das erste Mal, am 1. April 1969, in der EWG eine gemeinsame Lenk- und Ruhezeitverordnung erlassen. Diese galt dann seit dem 1. Oktober 1969 grenzüberschreitend und genau 1 Jahr später für sämtliche gewerblichen Straßenbeförderungen in der EWG. Die technische Merkmale wurden mit der VO (EWG) 1463/70 [3] vom 20. Juli 1970 nochmals EWG-weit festgelegt und das persönliche Kontrollheft hatte noch eine Übergangszeit bis 1. Januar 1978. Mit der Verordnung (EWG) 3821/85 [4] vom 20. Dezember 1985, wurde EWG-weit das Kontrollgerät nach dem 29. September 1986 verpflichtend. International wurde am 1. Juli 1970 ein „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals" (AETR) in Kraft gesetzt, das am 31. Juli 1985) verbessert wurde. Die derzeit letzten Änderungen, insbesondere die verpflichtende Einführung des digitalen Kontrollgerätes (für Neufahrzeuge und Erstnutzungen, kein Umrüstungszwang), erfolgte durch die Verordnung (EG) 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. L 102, S.1 vom 11. April 2006). Sie trat in Teilen zum 1. Mai 2006 in Kraft, die noch ausstehenden Regelungen wurden am 11. April 2007 rechtsverbindlich.

Ursprung

Etwa ab 1835, mit dem Aufkommen der Eisenbahn wurde der Tachograph ursprünglich bei der Eisenbahn eingeführt, um Unregelmäßigkeiten innerhalb des Betriebes besser dokumentieren zu können. Der Initiator dieser damals technischen Neuerung war Max Maria von Weber als Verwaltungsbeamter, Ingenieur und Schriftsteller.

Der Ingenieur Otto Schulze patentierte schon am 7. Oktober 1902 sein ersten Wirbelstrom-Tachometer [5] (Tachograph) beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin an und ab 1908 erfolgte der Vertrieb in Deutschland, durch die O. S. Autometerwerke E. Seignol in Frankfurt/Main.

Mit dieser Erfindung konnte der damalige Fahrer schon bald über sehr viel mehr als die aktuelle Geschwindigkeit unterrichtet werden und war damals noch eine exklusive Sonderausstattung im LKW. Die Fahrzeuge waren noch so langsam, dass die natürlichen Sinne des Menschen zur Einschätzung des Tempos ausreichten. Die Geschwindigkeit und damit eventuell verbundene Gefahren wurden buchstäblich gefühlt. Erst mit steigender Motorleistung und den Luftreifen kamen die LKW schneller voran, als das Gehirn die tatsächliche Geschwindigkeit sicher erfassen und einordnen konnte.

Ein Siegeszug des automobilen Messwerks, begann in den 20er Jahren mit dem Tachograph von Kienzle, dessen Vorläufer die sog. "Autorex-Uhr" war [6] , bei der ein Rüttelpendel die Fahr- und Haltezeiten auf einer Diagrammscheibe aufzeichnet. Erst ab 1927 wird auch die Wegstrecke mit dem Kienzle-Gerät der Modellfamilie TCO festgehalten, der auch "Zeit-Weg-Schreiber" genannt wurde. Die wesentlichen Impulse gingen dabei vom Kienzle-Ingenieur Paul Riegger aus.

Die wachsende Verkehrsdichte und steigende Höchstgeschwindigkeit der LKW und deren ersten schwere Unfälle gaben ab den 1930er Jahren Anlass für Geschwindigkeitsmessungen. Dadurch wiederum, wurde auch das Gerät als Entlastungszeuge angesehen, wo dann später am 15. 0ktober 1936 in der Reichstarifordnung (Drittes Reich), die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten – ebenfalls nur zur Entlastung des Fahrpersonals – hinzugekommen waren. Dem Straßburger Erfinder Otto Schulze war es mit dem speziellen Wirbelstrom-Tachometer gelungen, dieses Problem zu lösen.

Siehe auch:

Artikel

Quellen

  1. http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R0561:DE:HTML
  2. http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R0561:DE:HTML
  3. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31970R1463:DE:HTML
  4. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985R3821:DE:HTML
  5. http://staging.siemensvdo.de/aboutus/keyinformation/history/
  6. www.siemens.com
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