[[Datei:Lokalzeitung 52.jpg|mini|Ein Vater kommuniziert öffentlich die Geburt seines Sohnes]]
[[Datei:Lokalzeitung 52.jpg|mini|Ein Vater kommuniziert öffentlich die Geburt seines Sohnes]]
Die '''(削除) Vaterschaftsanerkennung (削除ここまで)''' ist eine [[Willenserklärung]] eines [[Mann]]es, als(削除) rechtlicher (削除ここまで) [[Vater]] eines Kindes gelten zu wollen. Zu (削除) der (削除ここまで)(削除) [[ (削除ここまで)Wirksamkeit(削除) ]] derer (削除ここまで) sind weitere (削除) [[Voraussetzung| (削除ここまで)Voraussetzungen(削除) ]] (削除ここまで)(削除) [[Erforderlichkeit| (削除ここまで)erforderlich(削除) ]] (削除ここまで).
Die '''(追記) Anerkennung der Vaterschaft (追記ここまで)''' ist eine(追記) [[Freier Wille|freiwillige]] (追記ここまで) [[Willenserklärung]] eines [[Mann]]es, als [[(追記) Vater|rechtlicher (追記ここまで)Vater]] eines (追記) [[Kindheit| (追記ここまで)Kindes(追記) ]] (追記ここまで) gelten zu wollen. Zu (追記) ihrer (追記ここまで) Wirksamkeit sind weitere Voraussetzungen erforderlich.
== Deutschland ==
== Deutschland ==
Die [[gesetz]]liche (削除) [[ (削除ここまで)Grundlage(削除) ]] (削除ここまで) der Vaterschaftsanerkennung bilden in [[Deutschland]] {{§|1594-1600d|bgb|buzer|text=§§ 1594 ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].
Die [[gesetz]]liche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in [[Deutschland]] {{§|1594-1600d|bgb|buzer|text=§§ 1594 ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].
=== Hintergrund ===
=== Hintergrund ===
Ein Kind hat in bestimmten (削除) [[Konstellation (削除ここまで) ((削除) Begriffsklärung (削除ここまで))(削除) |Konstellationen]] (削除ここまで) keinen rechtlichen Vater. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche [[Vaterschaftsvermutung]] vorliegt, also wenn zum (削除) [[ (削除ここまで)Zeitpunkt(削除) ]] (削除ここまで) der [[Geburt]] die [[Mutter]] (削除) [[Lediger| (削除ここまで)ledig(削除) ]] (削除ここまで) oder ihre [[(削除) Aufhebung (削除ここまで) ((削除) Ehe (削除ここまで))|(削除) Ehe (削除ここまで) aufgehoben]] oder [[Scheidung|geschieden]] war oder wenn der (削除) [[ (削除ここまで)Ehemann(削除) ]] (削除ここまで) länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen (削除) [[ (削除ここまで)Herkunft(削除) ]] (削除ここまで) unklar ist, ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen [[Vaterschaftsanfechtung]] ausgeschlossen wurde.
Ein Kind hat in bestimmten (追記) Konstellationen (追記ここまで) ((追記) zunächst (追記ここまで)) keinen rechtlichen (追記) [[ (追記ここまで)Vater(追記) ]] (追記ここまで). Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche [[Vaterschaftsvermutung]] vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der [[Geburt]] die [[Mutter]] ledig oder ihre [[(追記) Ehe]] [[Rechtskraft (追記ここまで) ((追記) Deutschland (追記ここまで))|(追記) rechtskräftig]] (追記ここまで) (追記) [[Eheaufhebung| (追記ここまで)aufgehoben]] oder [[Scheidung|geschieden]] war oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen Herkunft unklar ist(追記) ([[Findelkind]]) (追記ここまで), ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen [[Vaterschaftsanfechtung]] ausgeschlossen wurde.
In diesen Fällen führt eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann in Verbindung mit einer (削除) [[ (削除ここまで)Zustimmung(削除) ]] (削除ここまで) der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes. Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle („sozialer Vater") ausfüllen, ohne biologischer Vater zu sein (z. B. in Patchwork-(削除) Familien (削除ここまで)). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der „wahrheitswidrigen" Vaterschaftsanerkennung ist insofern verfehlt, da die (削除) [[ (削除ここまで)Anerkennung(削除) ]] (削除ここまで) nicht mit der (削除) [[ (削除ここまで)Behauptung(削除) ]] (削除ここまで) des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes.
In diesen Fällen führt eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann in Verbindung mit einer Zustimmung der (追記) [[ (追記ここまで)Mutter(追記) ]] (追記ここまで) zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes. Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle („sozialer Vater") ausfüllen, ohne biologischer Vater zu sein (z. B. in (追記) [[ (追記ここまで)Patchwork-(追記) Familie]]n (追記ここまで)). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der „wahrheitswidrigen" Vaterschaftsanerkennung ist insofern verfehlt, da die Anerkennung nicht mit der Behauptung des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes.
Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer [[gericht]]lichen [[Vaterschaftsfeststellung]] ({{§|1600d|bgb|juris}} Abs. 1 und 4 BGB). Der lediglich soziale aber nicht biologische Vater kann nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.
Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer [[gericht]]lichen [[Vaterschaftsfeststellung]] ({{§|1600d|bgb|juris}} Abs. 1 und 4 BGB). Der lediglich soziale aber nicht biologische Vater kann nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.
=== Vaterschaftsanerkennung ===
=== Vaterschaftsanerkennung ===
Die Anerkennung der Vaterschaft ({{§|1594|bgb|juris}} BGB) ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter und auch des Kindes, soweit der Mutter die (削除) [[Elterliche Sorge (Deutschland)| (削除ここまで)elterliche Sorge(削除) ]] (削除ここまで) nicht zusteht ({{§|1595|bgb|juris}} BGB).
Die Anerkennung der Vaterschaft ({{§|1594|bgb|juris}} BGB) ist eine freiwillige (追記) [[ (追記ここまで)Willenserklärung(追記) ]] (追記ここまで). Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter und auch des Kindes, soweit der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht ({{§|1595|bgb|juris}} BGB).
Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer (削除) [[ (削除ここまで)Urkundsperson(削除) ]] (削除ここまで) in öffentlicher (削除) [[ (削除ここまで)Urkunde(削除) ]] (削除ここまで) festgehalten wird ({{§|1597|bgb|juris}} BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu (削除) [[Ermächtigung (Recht)| (削除ここまで)ermächtigten(削除) ]] (削除ここまで)(削除) [[Beschäftigter| (削除ここまで)Beschäftigten(削除) ]] (削除ここまで) des [[Jugendamt]]es ({{§|59|sgb_8|juris}} [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]]); es können aber auch Urkundsbeamte der [[Amtsgericht]]e, [[Standesbeamter|Standesbeamte]], [[Notar]]e sowie [[Konsularbeamter|Konsularbeamte]] deutscher (削除) [[Auslandsvertretung| (削除ここまで)Auslandsvertretungen(削除) ]] (削除ここまで)(削除) [[Beurkundung| (削除ここまで)beurkunden(削除) ]] (削除ここまで). Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom (削除) [[ (削除ここまで)Gericht(削除) ]] (削除ここまで) beurkundet werden ({{§|180|FamFG|buzer}} [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FamFG]]).
Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde festgehalten wird ({{§|1597|bgb|juris}} BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des [[Jugendamt]]es ({{§|59|sgb_8|juris}} [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]]); es können aber auch Urkundsbeamte der [[Amtsgericht]]e, [[Standesbeamter|Standesbeamte]], [[Notar]]e sowie [[Konsularbeamter|Konsularbeamte]] deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom Gericht beurkundet werden ({{§|180|FamFG|buzer}} [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FamFG]]).
Sofern der Anerkennende oder die Mutter geschäftsunfähig sind, können [[Betreuer(削除) (Recht) (削除ここまで)|rechtliche Betreuer]] (mit (削除) [[ (削除ここまで)Genehmigung(削除) ]] (削除ここまで) des [[(削除) Betreuungsgericht|Betreuungssgerichts (削除ここまで)]]) die Vaterschaft anerkennen oder Zustimmung der Mutter erklären ({{§|1596|bgb|juris}} BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das noch ungeborene Kind (den (削除) [[ (削除ここまで)Nasciturus(削除) ]] (削除ここまで)) möglich ({{§|1594|bgb|juris}} Abs. 4 BGB). Im Ausnahmefall ist eine Vaterschaftsanerkennung sogar für das noch ungezeugte Kind möglich.<ref>[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|Palandt]]: ''Bürgerliches Gesetzbuch'', {{§|1594|bgb|juris}} Rn. 5 für den Fall der gleichzeitigen Vaterschaftsanerkennung und Einwilligung in [[heterologe Insemination]].</ref>
Sofern der Anerkennende oder die Mutter (追記) [[Geschäftsfähigkeit| (追記ここまで)geschäftsunfähig(追記) ]] (追記ここまで) sind, können [[(追記) Rechtlicher (追記ここまで)Betreuer|rechtliche Betreuer]] (mit Genehmigung des [[(追記) Vormundschaftsgericht (追記ここまで)]](追記) es (追記ここまで)) die Vaterschaft anerkennen oder Zustimmung der Mutter erklären ({{§|1596|bgb|juris}} BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das noch ungeborene Kind (den Nasciturus) möglich ({{§|1594|bgb|juris}} Abs. 4 BGB). Im Ausnahmefall ist eine Vaterschaftsanerkennung sogar für das noch ungezeugte Kind möglich.<ref>[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|Palandt]]: ''Bürgerliches Gesetzbuch'', {{§|1594|bgb|juris}} Rn. 5 für den Fall der gleichzeitigen Vaterschaftsanerkennung und Einwilligung in [[heterologe Insemination]].</ref>
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam,<ref>[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2001/14_UF_106_01urteil20011025.html OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2001], Az. 14 UF 106/01, Volltext = [[Zeitschrift für das gesamte Familienrecht|FamRZ]] 2002, 629.</ref> allerdings kann auch in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden. Zu beachten ist dabei aber die (削除) [[ (削除ここまで)Frist(削除) ]] (削除ここまで)(削除) gemäß (削除ここまで) {{§|1600b|bgb|juris}} BGB. Die Frist für die Anfechtung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung länger als zwei Jahre nach dem Wirksamwerden einer wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung nicht mehr möglich ist.
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam,<ref>[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2001/14_UF_106_01urteil20011025.html OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2001], Az. 14 UF 106/01, Volltext = [[Zeitschrift für das gesamte Familienrecht|FamRZ]] 2002, 629.</ref> allerdings kann auch in einem solchen Falle durch eine nachträgliche (追記) [[ (追記ここまで)Vaterschaftsanfechtung(追記) ]] (追記ここまで) die Vaterschaft wieder beseitigt werden. Zu beachten ist dabei aber die Frist (追記) des (追記ここまで) (追記) ( (追記ここまで){{§|1600b|bgb|juris}} BGB(追記) ) (追記ここまで). Die Frist für die Anfechtung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung länger als zwei Jahre nach dem Wirksamwerden einer wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung nicht mehr möglich ist.
=== Verdrängung bestehender Vaterschaft ===
=== Verdrängung bestehender Vaterschaft ===
Grundsätzlich ist dem Gesetz in {{§|1599|bgb|juris}}(削除) BGB (削除ここまで) eine (削除) [[ (削除ここまで)Sperre(削除) ]] (削除ここまで) zu entnehmen, wonach die Geltendmachung der Nichtvaterschaft die verfahrensförmliche Vaterschaftsanfechtung voraussetzt,<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=45047&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008], Az. XII ZB 163/06, Volltext.</ref> während hingegen nach {{§|1594|bgb|juris}} Abs. 2 BGB die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes eine Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
Grundsätzlich ist dem Gesetz in {{§|1599|bgb|juris}} eine Sperre zu entnehmen, wonach die Geltendmachung der Nichtvaterschaft die verfahrensförmliche (追記) [[ (追記ここまで)Vaterschaftsanfechtung(追記) ]] (追記ここまで) voraussetzt,<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=45047&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008], Az. XII ZB 163/06, Volltext.</ref> während hingegen nach {{§|1594|bgb|juris}} Abs. 2 BGB die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes eine Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
Bei (削除) [[ (削除ここまで)Unstrittigkeit(削除) ]] (削除ここまで) werden jedoch nach {{§|1599|bgb|juris}} Abs. 2 als vorgesehene einzige Ausnahme diese Sperren durchgebrochen: Wird das Kind geboren, während die Ehe der Mutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die (削除) [[ (削除ここまで)Scheidung(削除) ]] (削除ここまで) eingereicht haben, gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes ({{§|1593|bgb|juris}} BGB), mit dessen urkundlicher Zustimmung wird aber die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes, vorausgesetzt die (削除) [[ (削除ここまで)Auflösung(削除) ]] (削除ここまで) der Ehe erfolgt und die Anerkennung vor ihr oder vor Ablauf eines Jahres nach ihr, mit (削除) [[ (削除ここまで)Rückwirkung(削除) ]] (削除ここまで) auf den Tag der Geburt (削除) [[Wirksamkeit (Recht)| (削除ここまで)rechtswirksam(削除) ]] (削除ここまで).
Bei Unstrittigkeit werden jedoch nach {{§|1599|bgb|juris}} Abs. 2 als vorgesehene einzige Ausnahme diese Sperren durchgebrochen: Wird das Kind geboren, während die Ehe der Mutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die Scheidung eingereicht haben, gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes ({{§|1593|bgb|juris}} BGB), mit dessen urkundlicher Zustimmung wird aber die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes, vorausgesetzt die Auflösung der Ehe erfolgt und die Anerkennung vor ihr oder vor Ablauf eines Jahres nach ihr, mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt rechtswirksam.
=== Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ===
=== Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ===
{{§|1597a|bgb|juris}} BGB verbietet eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft mit Bezug auf (削除) [[Ausländerrecht|ausländerrechtliche]] (削除ここまで) Regelungen und auf den Erwerb der deutschen (削除) [[Staatsbürgerschaft]] (削除ここまで) des Kindes. Leibliche Vaterschaft schließt eine Missbräuchlichkeit grundsätzlich aus.
{{§|1597a|bgb|juris}} BGB verbietet eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft mit Bezug auf (追記) aufenthaltsrechtliche (追記ここまで) Regelungen und auf den Erwerb der deutschen (追記) Staatsangehörigkeit (追記ここまで) des Kindes. Leibliche Vaterschaft schließt eine Missbräuchlichkeit grundsätzlich aus.
=== Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung ===
=== Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung ===
{{Hauptartikel|Vater#Rechtsfolgen der Vaterschaft|titel1=„Rechtsfolgen der Vaterschaft" im Artikel Vater}}
Die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung hat zahlreiche (削除) [[Rechtsfolge| (削除ここまで)Rechtsfolgen(削除) ]] (削除ここまで).
Die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung hat zahlreiche Rechtsfolgen.
=== Statistik ===
=== Statistik ===
Wie das (削除) [[Statistisches Bundesamt| (削除ここまで)Statistische Bundesamt(削除) ]] (削除ここまで) im November 2001 mitteilte, hat die (削除) [[ (削除ここまで)Reform(削除) ]] (削除ここまで) des [[Kindschaftsrecht]]s seit Juli 1998 die Jugendämter erheblich entlastet. Die Zahl der dort vorgenommenen Vaterschaftsfeststellungen verringerte sich von knapp 149.000 im Jahr 1997 auf 105.100 im Jahr 2000. Für die 179.500 (削除) [[Neugeborenes| (削除ここまで)Neugeborenen(削除) ]] (削除ここまで) mit nicht miteinander verheirateten Eltern des Jahres 2000 wurde in 105.100 Fällen oder 59 % die Vaterschaft durch ein Jugendamt festgestellt. In 4.300 der Verfahren bei Jugendämtern (4 %) konnte die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt werden, weil beispielsweise der Vater unbekannt ist oder seiner Feststellung unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen, etwa wenn er sich ins (削除) [[ (削除ここまで)Ausland(削除) ]] (削除ここまで) abgesetzt hat oder von der Mutter nicht benannt wird. Dagegen bekannten sich 93.100 oder 89 % der Väter freiwillig zu ihrer Vaterschaft. In lediglich 7.700 Fällen (7 %) der Verfahren bei Jugendämtern erfolgte die Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht.
Wie das Statistische Bundesamt im November 2001 mitteilte, hat die Reform des [[Kindschaftsrecht]]s seit Juli 1998 die Jugendämter erheblich entlastet. Die Zahl der dort vorgenommenen Vaterschaftsfeststellungen verringerte sich von knapp 149.000 im Jahr 1997 auf 105.100 im Jahr 2000. Für die 179.500 Neugeborenen mit nicht miteinander verheirateten Eltern des Jahres 2000 wurde in 105.100 Fällen oder 59 % die Vaterschaft durch ein Jugendamt festgestellt. In 4.300 der Verfahren bei Jugendämtern (4 %) konnte die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt werden, weil beispielsweise der Vater unbekannt ist oder seiner Feststellung unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen, etwa wenn er sich ins Ausland abgesetzt hat oder von der Mutter nicht benannt wird. Dagegen bekannten sich 93.100 oder 89 % der Väter freiwillig zu ihrer Vaterschaft. In lediglich 7.700 Fällen (7 %) der Verfahren bei Jugendämtern erfolgte die Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht.
== Österreich ==
== Österreich ==
Die österreichischen Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung entsprechen weitgehend den deutschen. Sie ergeben sich aus dem (削除) [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch| (削除ここまで)ABGB(削除) ]] (削除ここまで).
Die österreichischen Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung entsprechen weitgehend den deutschen. Sie ergeben sich aus dem ABGB.
== Schweiz ==
== Schweiz ==
Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 260 ff.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a260.html Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zweite Abteilung, Dritter Abschnitt: Die Verwandtschaft/Anerkennung und Vaterschaftsurteil]</ref> [[Zivilgesetzbuch|ZGB]].
Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 260 ff.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a260.html Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zweite Abteilung, Dritter Abschnitt: Die Verwandtschaft/Anerkennung und Vaterschaftsurteil]</ref> [[Zivilgesetzbuch|ZGB]].
Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt [[Rechtsfähigkeit (Schweiz)|rechtsfähig]], dass es lebendig geboren wird ({{Art.|31|210|ch}} ZGB). Die Rechtsfähigkeit des [[Nasciturus (Schweiz)|Nasciturus]] beginnt demnach mit dem Zeitpunkt der (削除) [[ (削除ここまで)Zeugung(削除) ]] (削除ここまで), d. h. der Verschmelzung der(削除) (削除ここまで)Keimzellen.<ref>[[Dominique Jakob]]: [https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:00000000-3807-9fc9-0000-0000746915fc/Rechtsfaehigkeit.pdf ''Vorlesung Personenrecht.''] Universität Zürich, 9. September 2015, S. 7.</ref> Eine Vaterschaftsklage ist daher schon vor der Niederkunft zulässig ({{Art.|263|210|ch}} ZGB).
Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt [[Rechtsfähigkeit (Schweiz)|rechtsfähig]], dass es lebendig geboren wird ({{Art.|31|210|ch}} ZGB). Die Rechtsfähigkeit des [[Nasciturus (Schweiz)|Nasciturus]] beginnt demnach mit dem Zeitpunkt der Zeugung, d. h. der Verschmelzung der
(追記) [[Gamet| (追記ここまで)Keimzellen(追記) ]] (追記ここまで).<ref>[[Dominique Jakob]]: [https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:00000000-3807-9fc9-0000-0000746915fc/Rechtsfaehigkeit.pdf ''Vorlesung Personenrecht.''] Universität Zürich, 9. September 2015, S. 7.</ref> Eine Vaterschaftsklage ist daher schon vor der Niederkunft zulässig ({{Art.|263|210|ch}} ZGB).
== Siehe auch ==
* [[Abstammungsgutachten]]
* [[Beistandschaft]]
* [[Gendiagnostikgesetz]]
* [[Kindschaftssache]]
* [[Kuckuckskind]]
* [[Nichtehelichengesetz]]
== Literatur ==
== Literatur ==
Aktuelle Version vom 14. Februar 2025, 00:39 Uhr
Ein Vater kommuniziert öffentlich die Geburt seines Sohnes
Ein Kind hat in bestimmten Konstellationen (zunächst) keinen rechtlichen Vater. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter ledig oder ihre Eherechtskräftigaufgehoben oder geschieden war oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen Herkunft unklar ist (Findelkind), ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wurde.
In diesen Fällen führt eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann in Verbindung mit einer Zustimmung der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes. Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle („sozialer Vater") ausfüllen, ohne biologischer Vater zu sein (z. B. in Patchwork-Familien). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der „wahrheitswidrigen" Vaterschaftsanerkennung ist insofern verfehlt, da die Anerkennung nicht mit der Behauptung des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes.
Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichenVaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Der lediglich soziale aber nicht biologische Vater kann nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter und auch des Kindes, soweit der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 BGB).
Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde festgehalten wird (§ 1597 BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59SGB VIII); es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom Gericht beurkundet werden (§ 180FamFG).
Sofern der Anerkennende oder die Mutter geschäftsunfähig sind, können rechtliche Betreuer (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) die Vaterschaft anerkennen oder Zustimmung der Mutter erklären (§ 1596 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das noch ungeborene Kind (den Nasciturus) möglich (§ 1594 Abs. 4 BGB). Im Ausnahmefall ist eine Vaterschaftsanerkennung sogar für das noch ungezeugte Kind möglich.[1]
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam,[2] allerdings kann auch in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden. Zu beachten ist dabei aber die Frist des (§ 1600b BGB). Die Frist für die Anfechtung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung länger als zwei Jahre nach dem Wirksamwerden einer wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung nicht mehr möglich ist.
Grundsätzlich ist dem Gesetz in § 1599 eine Sperre zu entnehmen, wonach die Geltendmachung der Nichtvaterschaft die verfahrensförmliche Vaterschaftsanfechtung voraussetzt,[3] während hingegen nach § 1594 Abs. 2 BGB die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes eine Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
Bei Unstrittigkeit werden jedoch nach § 1599 Abs. 2 als vorgesehene einzige Ausnahme diese Sperren durchgebrochen: Wird das Kind geboren, während die Ehe der Mutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die Scheidung eingereicht haben, gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes (§ 1593 BGB), mit dessen urkundlicher Zustimmung wird aber die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes, vorausgesetzt die Auflösung der Ehe erfolgt und die Anerkennung vor ihr oder vor Ablauf eines Jahres nach ihr, mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt rechtswirksam.
§ 1597a BGB verbietet eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft mit Bezug auf aufenthaltsrechtliche Regelungen und auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Leibliche Vaterschaft schließt eine Missbräuchlichkeit grundsätzlich aus.
Wie das Statistische Bundesamt im November 2001 mitteilte, hat die Reform des Kindschaftsrechts seit Juli 1998 die Jugendämter erheblich entlastet. Die Zahl der dort vorgenommenen Vaterschaftsfeststellungen verringerte sich von knapp 149.000 im Jahr 1997 auf 105.100 im Jahr 2000. Für die 179.500 Neugeborenen mit nicht miteinander verheirateten Eltern des Jahres 2000 wurde in 105.100 Fällen oder 59 % die Vaterschaft durch ein Jugendamt festgestellt. In 4.300 der Verfahren bei Jugendämtern (4 %) konnte die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt werden, weil beispielsweise der Vater unbekannt ist oder seiner Feststellung unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen, etwa wenn er sich ins Ausland abgesetzt hat oder von der Mutter nicht benannt wird. Dagegen bekannten sich 93.100 oder 89 % der Väter freiwillig zu ihrer Vaterschaft. In lediglich 7.700 Fällen (7 %) der Verfahren bei Jugendämtern erfolgte die Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht.
Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 260 ff.[4]ZGB.
Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 ZGB). Die Rechtsfähigkeit des Nasciturus beginnt demnach mit dem Zeitpunkt der Zeugung, d. h. der Verschmelzung der
Keimzellen.[5] Eine Vaterschaftsklage ist daher schon vor der Niederkunft zulässig (Art. 263 ZGB).