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K →Privathaushalte: Nachschau; v. A. i. B. auf "Wohnvorteil": So besser/richtiger?
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* ''Firmenwagen'': Gemäß {{§|8|estg|juris}} Abs. 2 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] gilt der Nutzungswert des privat genutzten Firmenwagens als fiktive steuerpflichtige [[Einnahme]]. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den [[Gesamtkosten]] des [[Kraftwagen]]s, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Es gilt mithin folgende Formel:<ref>[https://books.google.de/books?id=TlpnHB6vtT4C&pg=PA71&dq=privater+Nutzungswert&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=privater%20Nutzungswert&f=false Bärbel Küch: ''Lohnsteuerrecht: Recht, Steuern, Beratung.'' 2008, S. 71.]</ref>
* ''Firmenwagen'': Gemäß {{§|8|estg|juris}} Abs. 2 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] gilt der Nutzungswert des privat genutzten Firmenwagens als fiktive steuerpflichtige [[Einnahme]]. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den [[Gesamtkosten]] des [[Kraftwagen]]s, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Es gilt mithin folgende Formel:<ref>[https://books.google.de/books?id=TlpnHB6vtT4C&pg=PA71&dq=privater+Nutzungswert&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=privater%20Nutzungswert&f=false Bärbel Küch: ''Lohnsteuerrecht: Recht, Steuern, Beratung.'' 2008, S. 71.]</ref>
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:Gemäß {{§|6|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Nutzungswert für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) als [[Aufwand|Aufwendung]] anzusetzen ([[geldwerter Vorteil]]).
:Gemäß {{§|6|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Nutzungswert für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) als [[Aufwand|Aufwendung]] anzusetzen ([[geldwerter Vorteil]]).
* ''Grundeigentum'': Der fiktive Nutzungswert einer selbst genutzten Wohnung (削除) ( (削除ここまで)[[Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnung]](削除) , (削除ここまで) [[(削除) Einfamilienhaus (削除ここまで)]])(削除) , (削除ここまで) (削除) auch (削除ここまで) (削除) in einem (削除ここまで) [[(削除) Mehrfamilienhaus (削除ここまで)]](削除) , (削除ここまで) gehört seit 1999 nicht mehr zu den [[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Einkünften aus Vermietung und Verpachtung]](削除) . (削除ここまで) (削除) Dies (削除ここまで) (削除) bedeutet, (削除ここまで) (削除) dass (削除ここまで) (削除) mangels Einkunftsquelle (削除ここまで) keine [[Werbungskosten]] für (削除) eigenen (削除ここまで) Wohnzwecken dienende (削除) Grundstücke mehr (削除ここまで) geltend gemacht werden(削除) können (削除ここまで).<ref>[https://books.google.de/books?id=PEnDBwAAQBAJ&pg=PA133&dq=immobilie+Nutzungswert&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=immobilie%20Nutzungswert&f=false Dieter Steck: ''Praxiswissen Immobilien und Steuern.'' 2015, S. 133.]</ref>(削除) Bei den [[Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Deutschland)|Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft]] dagegen gehört der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung gemäß {{§|13|estg|juris}} Abs. 2 Nr. 2 EStG zu diesen Einkünften, sofern die Wohnung eine übliche Größe nicht überschreitet, bereits vor 1987 nutzungswertbesteuert wurde und das Gebäude ein [[Baudenkmal]] ist. (削除ここまで)
* ''Grundeigentum'': Der (追記) [[Fiktion (Recht)| (追記ここまで)fiktive(追記) ]] (追記ここまで) Nutzungswert einer (追記) '' (追記ここまで)selbst genutzten(追記) '' (追記ここまで) Wohnung(追記) , (追記ここまで) (追記) einer „ (追記ここまで)[[Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnung]](追記) " (auch in einem (追記ここまで) [[(追記) Mehrfamilienhaus (追記ここまで)]]) (追記) oder (追記ここまで) (追記) eines (追記ここまで) [[(追記) Einfamilienhaus (追記ここまで)]](追記) es (追記ここまで) gehört seit 1999 nicht mehr zu den (追記) „ (追記ここまで)[[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Einkünften aus Vermietung und Verpachtung]](追記) ": (追記ここまで) (追記) Mangels (追記ここまで) (追記) entsprechender (追記ここまで) (追記) Einkünfte (追記ここまで) (追記) können (追記ここまで) keine [[Werbungskosten]](追記) mehr (追記ここまで) für (追記) „eigenen (追記ここまで) Wohnzwecken dienende (追記) Grundstücke" (追記ここまで) geltend gemacht werden.<ref>[https://books.google.de/books?id=PEnDBwAAQBAJ&pg=PA133&dq=immobilie+Nutzungswert&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=immobilie%20Nutzungswert&f=false Dieter Steck: ''Praxiswissen Immobilien und Steuern.'' 2015, S. 133.]</ref>
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* '''''Wohnvorteil''' im [[Unterhaltsrecht]]'': Bei [[getrenntleben]]den (削除) Ehegatten (削除ここまで) (削除) entspricht (削除ここまで) der (削除) Nutzungswert (削除ここまで) (削除) der (削除ここまで) (削除) ersparten (削除ここまで) Miete für eine angemessene Ersatzwohnung(削除) , (削除ここまで) (削除) wenn (削除ここまで) (削除) ein (削除ここまで) (削除) Ehepartner (削除ここまで) (削除) das (削除ここまで) Wohneigentum für sich allein nutzt. (削除) Beim Nutzungswert (削除ここまで) sind die verbrauchsunabhängigen [[Nebenkosten]], die nicht auf einen (削除) Mieter (削除ここまで) umgelegt werden könnten(削除) , voll abzugsfähig (削除ここまで). Für die Nutzung der Wohnung kann der andere – aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogene – Ehegatte eine Vergütung ([[Nutzungsentgelt]]) verlangen, wenn dies der [[Billigkeit]] entspricht ({{§|1361b|bgb|juris}} Abs. 3 Satz 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wird jedoch [[Trennungsunterhalt]] gezahlt, ist der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits darin berücksichtigt.
** Bei „[[Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Deutschland)|Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft]]" wiederum gehört der Nutzungswert einer selbst genutzten Wohnung gemäß {{§|13|estg|juris}} Abs. 2 Nr. 2 EStG zu diesen Einkünften, sofern die Wohnung eine übliche Größe nicht überschreitet, bereits vor 1987 nutzungswertbesteuert wurde und das Gebäude ein [[Baudenkmal]] ist.
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* '''''Wohnvorteil''' im [[Unterhaltsrecht]]'': Bei [[getrenntleben]]den (追記) [[Ehegatte]]n (追記ここまで) (追記) ist (追記ここまで) der (追記) „Nutzungswert" (追記ここまで) (追記) für (追記ここまで) (追記) einen (追記ここまで) (追記) Ausgezogenen die ersparte [[Mietvertrag (Deutschland)| (追記ここまで)Miete(追記) ]] (追記ここまで) für eine angemessene Ersatzwohnung (追記) des (追記ここまで) (追記) anderen (追記ここまで) (追記) Ehepartners, (追記ここまで) (追記) der vorhandenes gemeinsames (追記ここまで) Wohneigentum(追記) bis auf Weiteres (追記ここまで) für sich allein nutzt. (追記) Hierbei (追記ここまで) sind die verbrauchsunabhängigen [[Nebenkosten]](追記) voll abzugsfähig (追記ここまで), die nicht auf einen (追記) Mietenden (追記ここまで) umgelegt werden könnten. Für die Nutzung der(追記) gemeinsamen (追記ここまで) Wohnung kann der andere – aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogene – Ehegatte(追記) also (追記ここまで) eine Vergütung ([[Nutzungsentgelt]]) verlangen, wenn dies der [[Billigkeit]] entspricht ({{§|1361b|bgb|juris}} Abs. 3 Satz 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wird jedoch [[Trennungsunterhalt]] gezahlt, ist der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits darin berücksichtigt.
Bei Privathaushalten spielen ausschließlich [[Steuerrecht (Deutschland)|steuerrechtliche]] Aspekte eine Rolle.
Bei Privathaushalten spielen ausschließlich [[Steuerrecht (Deutschland)|steuerrechtliche]] Aspekte eine Rolle.
Version vom 19. Januar 2025, 11:00 Uhr
Der Nutzungswert ist in der Wirtschaft allgemein der Wert für die Nutzung von Sachen oder Rechten, den ein spezifischer Nutzer oder das Steuerrecht dieser Nutzung beimisst.
Allgemeines
Der Begriff des Nutzungswerts hat in den verschiedenen Fachgebieten einen unterschiedlichen Begriffsinhalt, weil seine Anwendungsziele variieren. Allen gemeinsam ist jedoch, dass es sich um einen kumulierten Wert handelt, der sich bei einem Nutzungsrecht während seiner Nutzungsdauer ergibt und für die Bilanzierung und/oder Besteuerung beim Nutzer maßgeblich ist. Für Zwecke der Besteuerung sind Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 15 Abs. 2 BewG). Pendant zum Nutzungswert ist der Rechtsbegriff des Gebrauchsvorteils.
Privathaushalte
Bei Privathaushalten spielt der Nutzungswert bei privat genutzten Firmenwagen und bei Grundeigentum eine Rolle:
- Firmenwagen: Gemäß § 8 Abs. 2 EStG gilt der Nutzungswert des privat genutzten Firmenwagens als fiktive steuerpflichtige Einnahme. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Es gilt mithin folgende Formel:[1]
- {\displaystyle {\text{privater Nutzungswert}}={\frac {{\text{Gesamtkosten}}\cdot {\text{Privat-Kilometer}}}{\text{Gesamt-Kilometer}}}}.
- Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Nutzungswert für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) als Aufwendung anzusetzen (geldwerter Vorteil).
- Wohnvorteil im Unterhaltsrecht : Bei getrenntlebenden Ehegatten ist der „Nutzungswert" für einen Ausgezogenen die ersparte Miete für eine angemessene Ersatzwohnung des anderen Ehepartners, der vorhandenes gemeinsames Wohneigentum bis auf Weiteres für sich allein nutzt. Hierbei sind die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten voll abzugsfähig, die nicht auf einen Mietenden umgelegt werden könnten. Für die Nutzung der gemeinsamen Wohnung kann der andere – aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogene – Ehegatte also eine Vergütung (Nutzungsentgelt) verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Wird jedoch Trennungsunterhalt gezahlt, ist der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits darin berücksichtigt.
Bei Privathaushalten spielen ausschließlich steuerrechtliche Aspekte eine Rolle.
Unternehmen
Bei Unternehmen ist der Nutzungswert im Rahmen der Bilanzierung von erheblicher Bedeutung. Der Begriff des Nutzungswerts entstammt jedoch nicht dem deutschen Handelsrecht, sondern dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS (IAS 36.6). Hiernach entspricht der Nutzungswert (englisch value in use ) eines Vermögenswerts dem Barwert seines geschätzten zukünftigen Cashflows zuzüglich des Restwerts zum Ende der Nutzungsdauer, vermindert um die Veräußerungskosten.[3] Eine Wertminderung nach IAS 36 kommt zustande, wenn der Buchwert am Bilanzstichtag höher ist als der Marktwert oder der Nutzungswert. Diese IAS-Wertminderung entspricht der außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Der Nutzungswert ist damit ein unternehmensspezifischer Wert, während der beizulegende Zeitwert auf dem Marktwert beruht. Der Nutzungswert ist deshalb eine wesentlich subjektivere Bewertungsgröße als der beizulegende Zeitwert.[4]
Zudem entsprechen investitionstheoretische Barwertkalküle, wie sie bei der Unternehmensbewertung oder auch der Immobilienbewertung zur Anwendung kommen (Ertragswertverfahren, Discounted Cash-Flow-Verfahren), gedanklich dem Nutzungswertkonzept, wobei zwischen objektiven und subjektiven Bewertungsparametern zu unterscheiden ist.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bärbel Küch: Lohnsteuerrecht: Recht, Steuern, Beratung. 2008, S. 71.
- ↑ Dieter Steck: Praxiswissen Immobilien und Steuern. 2015, S. 133.
- ↑ Jens Reinke: Impairment Test nach IAS 36, 2009, S. 92 ff.
- ↑ Wolfgang Ballwieser, Frank Beine, Sven Hayn, Volker H. Peemöller, Lothar Schruff, Claus-Peter Weber (Hrsg.): Handbuch IFRS 2011. 2011, S. 400.