Im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht Deutschlands]] steht die Urkundenfälschung nach {{§|267|stgb|(削除) dejure (削除ここまで)}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] unter Strafe. Diesen Tatbestand verwirklicht, wer vorsätzlich und in Täuschungsabsicht eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Diese Vorschrift schützt im Interesse des Rechtsverkehrs die Authentizität von Urkunden.<ref>BGH, Urteil vom 29.9.1953 - Az. 1 StR 367/53 = {{Rspr|BGHSt 5, 149}} (152). BGH, Urteil vom 29.6.1994 - Az. 2 StR 160/94 = {{Rspr|BGHSt 40, 203}}.</ref> Sie steht in engem Zusammenhang zum Tatbestand der [[Urkundenunterdrückung]] ({{§|274|stgb|juris}} StGB), der den Bestand von Urkunden schützt, sowie zum Verbot der [[Mittelbare Falschbeurkundung|mittelbaren Falschbeurkundung]] ({{§|271|stgb|juris}} StGB), das die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden schützt.
Im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht Deutschlands]] steht die Urkundenfälschung nach {{§|267|stgb|(追記) juris (追記ここまで)}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] unter Strafe. Diesen Tatbestand verwirklicht, wer vorsätzlich und in Täuschungsabsicht eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Diese Vorschrift schützt im Interesse des Rechtsverkehrs die Authentizität von Urkunden.<ref>BGH, Urteil vom 29.9.1953 - Az. 1 StR 367/53 = {{Rspr|BGHSt 5, 149}} (152). BGH, Urteil vom 29.6.1994 - Az. 2 StR 160/94 = {{Rspr|BGHSt 40, 203}}.</ref> Sie steht in engem Zusammenhang zum Tatbestand der [[Urkundenunterdrückung]] ({{§|274|stgb|juris}} StGB), der den Bestand von Urkunden schützt, sowie zum Verbot der [[Mittelbare Falschbeurkundung|mittelbaren Falschbeurkundung]] ({{§|271|stgb|juris}} StGB), das die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden schützt.
== Nach dem Recht Österreichs ==
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== Nach dem Recht der Schweiz ==
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Im [[Strafrecht (Schweiz)|Strafrecht der Schweiz]] ist die Urkundenfälschung ({{frS|faux dans les titres}}, {{itS|falsità in atti}}, {{rmS|falsificaziun da documents}}) in {{Art.|251|StGB|ch}} [[Strafgesetzbuch (Schweiz)|StGB]] geregelt. Hiernach macht sich strafbar, wer eine Urkunde fälscht, verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt, um einen anderen zu schädigen oder um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen entspricht dem des deutschen {{§|267|stgb|(削除) dejure (削除ここまで)}} StGB.
Im [[Strafrecht (Schweiz)|Strafrecht der Schweiz]] ist die Urkundenfälschung ({{frS|faux dans les titres}}, {{itS|falsità in atti}}, {{rmS|falsificaziun da documents}}) in {{Art.|251|StGB|ch}} [[Strafgesetzbuch (Schweiz)|StGB]] geregelt. Hiernach macht sich strafbar, wer eine Urkunde fälscht, verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt, um einen anderen zu schädigen oder um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen entspricht dem des deutschen {{§|267|stgb|(追記) juris (追記ここまで)}} StGB.
== Literatur ==
== Literatur ==
Aktuelle Version vom 18. Oktober 2024, 08:08 Uhr
Die Urkundenfälschung (umgangssprachlich auch Dokumentenfälschung) ist eine Straftat, die in verschiedenen Rechtsordnungen unter Strafe gestellt ist. Mit dem Begriff der Urkundenfälschung stehen Handlungen in Verbindung, die den Beweiswert von Urkunden manipulieren. Hierzu gehören die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten Urkunde sowie der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde.
Im Strafrecht Deutschlands steht die Urkundenfälschung nach § 267StGB unter Strafe. Diesen Tatbestand verwirklicht, wer vorsätzlich und in Täuschungsabsicht eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Diese Vorschrift schützt im Interesse des Rechtsverkehrs die Authentizität von Urkunden.[1] Sie steht in engem Zusammenhang zum Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), der den Bestand von Urkunden schützt, sowie zum Verbot der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), das die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden schützt.
In Strafrecht Österreichs wird die Urkundenfälschung nach Art. 223StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie als Beweismittel genutzt wird. Qualifiziert wird dieses Delikt durch die Tatbestände Art. 224 – Art. 224a StGB, die einen höheren Strafrahmen vorsehen, wenn der Täter besondere Urkunden, etwa öffentliche Urkunden, manipuliert.
Im Strafrecht der Schweiz ist die Urkundenfälschung (französischfaux dans les titres, italienischfalsità in atti, rätoromanischfalsificaziun da documents) in Art. 251StGB geregelt. Hiernach macht sich strafbar, wer eine Urkunde fälscht, verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt, um einen anderen zu schädigen oder um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen entspricht dem des deutschen § 267 StGB.